Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L508 2170389-1/7E
L508 2170384-1/7E
L508 2170381-1/7E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA: Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA: Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA: Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) sind allesamt Staatsangehörige aus dem Iran. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter des B2 und des BF3. Alle drei Beschwerdeführer stellten, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass sie den Iran wegen Probleme mit ihrem drogensüchtigen und gewalttätigen Ehemann und zudem wegen Ehebruchs verlassen habe. Zudem brachte Sie im Rahmen der Einvernahme einen weiteren Asylgrund, nämlich die Konversion zum Christentum vor. Diesbzgl. wurde eine Taufurkunde der " XXXX " in Vorlage gebracht, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2017 getauft wurde. Eine Befragung der Beschwerdeführerin zur Konversion wurde seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen, auch nicht nachdem diese am Ende der Verhandlung dies moniert hatte. Auch betreffend dem BF2 und dem BF3 wurden Taufurkunden vom selbigen Tag in Vorlage gebracht. Auch betreffend dem BF2 und dem BF3 erfolgte keine Befragung zur Konversion respektive deren Interesse für das Christentum bzw. der erfolgten Taufe.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Zum Vorbringen der Konversion wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die BF1 befragt zu ihren Fluchtgründen die Konversion nicht geltend gemacht habe. Erst nach Rückübersetzung habe sie festgestellt, dass ihr keine Fragen über den christlichen Glauben gestellt worden seien. Fragen zu Problemen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit habe sie verneint und habe sie auch befragt nach der Religion angegeben, als Moslem/Schiiten geboren worden zu sein. Zwar sei die BF am 05.02.2017 getauft worden, jedoch würde die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe keine Verfolgungsgefahr begründen; eine Begründung hierfür lässt der angefochtene Bescheid jedoch zur Gänze vermissen. Die Begründung in den abweisenden Entscheidungen des BF2 und des BF3 basiert mit dem Verweis auf das Familienverfahren und dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien.
4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Beschwerdeführervertretung ein, in welchem auch ein Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Pastors gestellt wird sowie ein Unterstützungsschreiben dieses Pastors in Vorlage gebracht wird.
6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
2.2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich in knapper Weise ausführt, dass sich das Fluchtvorbringen der BF1 hinsichtlich der körperlichen Übergriffe ihres Ehemannes sowie der möglichen staatlichen Gefährdung wegen des von ihr begangenen Deliktes des Ehebruchs als unglaubwürdig darstelle, zumal sich aus der Beweiswürdigung die Gründe für die festgestellte Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig ergeben. In der Beweiswürdigung wird vorwiegend das Vorbringen der BF1 in den verschiedenen Einvernahmen wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die BF1 offensichtlich widersprüchliche und falsche Angaben im Verfahren getätigt hätte. Woraus sich diese Ansicht jedoch ergibt, ist der Beweiswürdigung nicht schlüssig zu entnehmen; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF1 von sich aus in einem umfangreichen Narrativ ihr Fluchtvorbringen erstattet hat und gravierende Widersprüche, welche eine Unglaubwürdigkeit indizieren würden, nicht erkennbar sind und auch von der belangten Behörde nicht dargelegt wurden. Auch der Umstand, dass sich die BF1 nicht an die staatlichen Behörden um Hilfe gewandt hat, kann, wie die belangte Behörde dies aber getan hat, nicht als Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dienen, hat die BF1 doch begründend dargetan, warum es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, sich an die Behörden zu wenden. In einer Gesamtschau ist daher zu monieren, dass sich aus den Argumentationen in der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden soll.
Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer erweist sich sohin als qualifiziert unschlüssig.
Die belangte Behörde hat auch - wie bereits erwähnt - keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin aufzuzeigen vermocht, sodass das BVwG nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Asylrelevanz (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hinsichtlich der vorgebrachten häuslichen Gewalt sowie Verfolgung beruhend auf politischen/religiösen Verfolgungsaspekten aufgrund des Deliktes des Ehebruchs) beizumessen wäre. Diesbzgl. ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafverfolgungsschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht (Hinweis E vom 27.09.2001, Zl. 99/20/0409, und 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361; die Strafverfolgung wegen der Lebensgemeinschaft bzw. sexueller Kontakte mit einem Christen betreffend; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102, die Strafverfolgung wegen Fluchthilfe für eine wegen Ehebruchs verfolgte Frau betreffend; vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe bei Ehebruch). Im Zusammenhang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Erkenntnisses vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126 mwN, hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Welche Art von Bestrafung dem Berufungswerber wegen des "Ehebruchs" droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestimmung eine völlig unverhältnismäßige, staatliche Reaktion auf die Abweichung von der staatstragenden Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist (vgl. VwGH v. 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361, das die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin betrifft).
Die belangte Behörde wird sohin das Vorbringen auch auf seine Asylrelevanz zu prüfen haben und wird sich damit sowohl beweiswürdigend als auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung umfassend auseinanderzusetzen haben.
2.2.1.2. Darüberhinaus leidet der angefochtene Bescheid unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem geltend gemachten Flucht- respektive Asylgrund der Konversion zum Christentum auseinandergesetzt hat und diesen nur ansatzweise ermittelt hat.
Das Bundesamt hielt im angefochtenen Bescheid zur Konversion fest, dass die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem Fluchtgrund die Konversion nicht geltend gemacht habe. Erst nach Rückübersetzung der Niederschrift habe diese festgestellt, dass ihr keine Fragen über den christlichen Glauben gestellt worden seien. Fragen zu Problemen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit habe sie verneint und habe sie auch befragt nach der Religion angegeben, als Moslem/Schiiten geboren worden zu sein. Zwar sei die BF am 05.02.2017 getauft worden, jedoch würde die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe keine Verfolgungsgefahr begründen; eine Begründung hierfür lässt der angefochtene Bescheid jedoch zur Gänze vermissen. Die Begründung in den abweisenden Entscheidungen des BF2 und des BF3 basiert mit dem Verweis auf das Familienverfahren und dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zum Vorbringen der Konversion erweist sich nun aber durch das völlige außer Acht lassen dieses Asylvorbringens und ohne nähere Befragung der Beschwerdeführer zu diesem als rechtswidrig. Grob mangelhaft stellt sich der Umstand dar, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführer, obwohl bereits in Kenntnis der erfolgten Taufen (die Taufurkunden wurden bereits mit Schreiben vom 29.05.2017 bei der belangten Behörde in Vorlage gebracht) überhaupt nicht zur Taufe sowie zu deren Interesse für das Christentum befragt hat sowie dass das Befragungsprotokoll auch generell eine Befragung über ihre Kenntnisse hinsichtlich des christlichen Glaubens vermissen lässt.
Ohne der gebotenen Ermittlungspflicht nachzukommen, kam die belangte Behörde in rechtswidriger Weise zu der Schlussfolgerung, dass tatsächlich keine ernstzunehmende Konversion bestünde.
Das Vorbringen der Konversion sowie die in Vorlage gebrachten Taufurkunden hat die belangte Behörde völlig negiert und auch von dahingehenden unabdingbaren Ermittlungen Abstand genommen, nachdem die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme darauf hinwies respektive dies monierte. Durch diese unterlassene Befragung erweist sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde jedenfalls als grob mangelhaft. Seitens der belangten Behörde wurden keine Ermittlungsschritte zum Vorbringen der Konversion getätigt, wozu diese aber aufgrund ihrer Ermittlungspflicht angehalten gewesen wäre. Die Begründung der belangten Behörde, warum eine Konversion nicht glaubhaft gemachten worden sei, nämlich mit dem Argument dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Fragen zu Problemen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit verneint habe und auch befragt nach der Religion angegeben habe, als Moslem/Schiiten geboren worden zu sein, entbehrt jeglicher schlüssiger Begründungsobliegenheit. Selbiges gilt für die Ausführung der belangten Behörde, die BF seien zwar am 05.02.2017 getauft worden, jedoch würde die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe keine Verfolgungsgefahr begründen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich zweifelsfrei als unzureichend und ist der belangte Behörde anzulasten, dass sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt grob mangelhaft ermittelt hat.
Dem Bundesamt ist insbesondere anzulasten, dass es die Beschwerdeführer überhaupt nicht zu ihrem Interesse für das Christentum befragt hat und auch keine näheren Erörterungen ihres Wissensstandes über das Christentum wie auch den Ablauf des Taufprozess respektive die erfolgte Taufe sowie ihre Tätigkeiten in der Kirche vorgenommen wurden. Dass der Übertritt zum Christentum nicht glaubhaft sei bzw. nicht aus innere Überzeugung erfolgt wäre, hat das Beweisverfahren des Bundesamtes nicht schlüssig ergeben. Die Beschwerdeführer wurden weder zu den näheren Umständen für ihr Interesse für das Christentum befragt, noch zum Ablauf des Taufprozesses, noch über christliche Aktivitäten noch über Glaubensinhalte. Auch fehlt jegliche Erörterung dahingehend, ob und inwiefern die Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Falle ihrer Rückkehr in den Iran leben möchten.
Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Konversion zum Christentum sei unglaubwürdig, wurde sohin nicht schlüssig begründet. Warum sich die Beschwerdeführer dem christlichen Glauben zugewandt haben, wie sich der Taufprozess darstellte, wie sie den christlichen Glauben in Österreich praktizieren, ob und inwiefern der christliche Glaube das nunmehrige Leben der Beschwerdeführer prägt, über welche Glaubensinhalte sie verfügen, ob Zeugen Angaben zu ihrem christlichen Leben machen können udgl, wurde nicht ermittelt und folglich ebenso keiner Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen.
Dass der Übertritt zum Christentum nicht glaubhaft sei bzw. aus innere Überzeugung erfolgt wäre, hat das Beweisverfahren des Bundesamtes sohin nicht ergeben.
Zur Prüfbarkeit der inneren Überzeugung einer Konversion ist auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen.
Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215, "Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend." Auch die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung setzt diese Judikaturlinie fort, vgl. VfGH 27.02.2018, E2958/2017, VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091), haben sich Prüfkriterien zur Überprüfbarkeit der inneren Überzeugung einer Konversion entwickelt, welche stets in einer Gesamtschau zu beurteilen sind, und die es den Gerichten und Behörden ermöglichen können zu eruieren, ob ein Asylsuchender tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist bzw. das Christentum seine Identität nachhaltig geprägt hat.
Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Prüfkriterien, welche sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung manifestiert haben, wurde im Verfahren des BFA unterlassen, weshalb sich das Ermittlungsverfahren des BFA als grob mangelhaft erweist.
Seiten der belangten Behörde wäre es aufgrund des seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Interesses für das Christentum sowie der in Vorlage gebrachten Taufurkunden unabdingbar gewesen, die BF zur erforderlichen Gesamtbeurteilung ihres diesbezüglichen Vorbringens insbesondere zu konkreten Glaubensinhalten, zu ihren persönlichen Erfahrungen mit der neuen Religion, zu ihren Beweggründen für die Hinwendung zum christlichen Glauben, zu erfolgten Taufe und zum Ablauf des Taufprozesses, zu ihren religiösen Aktivitäten, zur Teilnahme an möglichen Glaubenskursen und vor allem zum Praktizieren ihres Glaubens in Österreich zu befragen und gegebenenfalls zeugenschaftliche Einvernahmen von Personen, zu denen die BF in Verbindung mit dem behaupteten Interesse für das Christentum stehen, vornehmen müssen, um einen Gesamteindruck hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens der BF zu erhalten. Dies alles hat die belangte Behörde verabsäumt und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch zu erörtern haben, ob und inwiefern die Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Falle ihrer Rückkehr in den Iran leben möchten. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführer wären anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen bzw. wird dies im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen (Taufbescheinigungen) ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Konversion der BF möglich.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es für die umfassende und fundierte Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion der Beschwerdeführer im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.
Nach hg. Ansicht vermag die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des geltend gemachten Asylgrundes der Konversion zum Christentum nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens der BF genannten Gründe für ihre Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation der BF auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen haben, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen, wie beispielsweise auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich genannten Pastors, auseinanderzusetzen haben respektive diesem nachzukommen sein wird.
2.2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen, zur Ernsthaftigkeit ihrer Konversion und nach ergänzenden aktuellen Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Asylverfahren Begründungsmangel Begründungspflicht Christentum Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Familienverfahren Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Unschlüssigkeit ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2170381.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020