TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 W215 2219749-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W215 2219749-1/5Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit seinem usbekischen Reisepass und einem von XXXX ausgestellten und von XXXX gültigen Visum, mit der Nr. XXXX , über XXXX in das Bundesgebiet ein, hielt sich zumindest ab Juni 2018 durchgehend illegal in Österreich auf und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis er am 06.12.2018 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Beamten angehalten und kontrolliert wurde. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage sich auszuweisen, behauptete erst seit Dezember 2018 in Österreich zu sein, dass die Monatskarte in seiner Geldbörse (ausgestellt im Sommer 2018) nicht ihm gehöre und wurde wegen seines illegalen Aufenthaltes und zwecks Klärung seiner Identität festgenommen.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, gab an der Volksgruppe der Usbeken anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

"...11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])

Mein Leben war in Gefahr. Ich habe Karten gespielt, ich habe verloren, der Mann ( XXXX , er ist ein Geschäftsmann, mehr weiß ich nicht) der gewonnen hat, wollte das Geld. Er hat gesagt, er werde mich umbringen, sollte ich das Geld nicht haben. Meine Eltern rieten mir, ich solle Usbekistan verlassen.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich werde von diesen Leuten getötet.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Nein."

Nach Zulassung des Verfahrens am 04.02.2019 wurden der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Integration und den genannten Gründen für die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz befragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird und in Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Auf Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29.04.2019, wurde fristgerecht vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 27.05.2019 gegenständliche Beschwerde eingebracht.

2. Die Beschwerdevorlage vom 29.05.2019 langten am 05.06.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und entzog sich zumindest seit Juni 2018 bewusst den österreichischen Behörden, bis er am 06.12.2018 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Beamten angehalten, wegen illegalem Aufenthalt und zwecks Identitätsfeststellung inhaftiert wurde und am 07.12.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird und in Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Auf Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

In Spruchpunkt VII. des Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, wie jenem des Beschwerdeführers aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6).

Im Sinne dieser Judikatur wurde für den XXXX eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und diese Ladungen bereits am 07.06.2019 zugestellt wurden. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch dennoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten.

Nach sorgfältigem Aktenstudium in Verbindung mit den Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde, geht das Bundesverwaltungsgericht aktuell nicht davon aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers - welcher legal aus der Republik Usbekistan mit seinem usbekischen Auslandsreisepass und einem von XXXX ausgestellten und von XXXX gültigen Visum, mit der Nr. XXXX , ausreiste, über XXXX zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste, in keinem der Durchreisestaaten einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zumindest seit Juni 2018 illegal in Österreich lebte (laut eigenen Angaben kam der Beschwerdeführer damals Österreich um hier zu arbeiten), im Sommer 2018 eine Monatskarte für XXXX kaufte, monatelange keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sich als "U-Boot" bewusst den österreichischen Behörden entzog, bis er am 06.12.2018 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Beamten angehalten und kontrolliert wurde (nachdem er laut im Akt einliegenden Polizeibericht zuvor noch vergeblich versucht hatte, sich dieser Kontrolle zu entziehen) und erst am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte - in die Republik Usbekistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Sollten sich vor der Beschwerdeverhandlung am XXXX , oder danach, doch noch gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, würde das Bundesverwaltungsgericht gemäß

§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkennen; derzeit liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem "Teilerkenntnis" wird dargelegt, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Es ergaben sich bis dato keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2219749.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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