Entscheidungsdatum
11.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W152 2205582-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl. 634671807-171182953, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 17.10.2017 im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt Ost am 17.10.2017 brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, er habe bei einem Betriebsunfall in seiner Firma seinen rechten Unterschenkel verloren. Er habe sich auf eigene Kosten eine Prothese anfertigen lassen und Forderungen an diese Firma gestellt. Die Firma habe aber die Forderungen abgelehnt. Er habe dann Beschwerde an ein Gericht erhoben, sei jedoch von der Firma unter Druck gesetzt worden, er solle die Beschwerde zurückziehen, was er nicht gewollt habe. Deshalb sei sein Leben in Gefahr geraten und sei er geflüchtet.
1.3. Am 22.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei hielt er sein Vorbringen aus der Erstbefragung im Wesentlichen aufrecht und gab ergänzend an, Repräsentanten der Firma seien an ihn herangetreten und hätten ihn unter Druck gesetzt. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, sich an das Gericht und die Polizei zu wenden. Diese hätten ihn nicht mehr ernst genommen. Die Menschenrechtskommission habe sich geweigert, seinen Antrag anzunehmen. Diese Personen seien sehr einflussreich gewesen. Sie hätten gesagt, es werde noch etwas Schlimmeres passieren, wenn er keine Ruhe gebe. Deshalb habe er die Mongolei als Student verlassen. Auch auf seinen Rechtsanwalt sei Druck ausgeübt worden. Eine andere Firma habe sich geweigert, den Beschwerdeführer einzustellen. Seine Mutter habe ihn nach Österreich geschickt und sei daraufhin von Leuten der Firma ermordet worden.
1.4. Am 05.06.2018 langte eine "Schriftliche Stellungnahme zur Länderdokumentation und ergänzende Angaben zur Einvernahme vor dem BFA" des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Mongolei asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder er pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Mongolei ausgesetzt sein werde. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er an der Technischen Universität Produktdesign studiert und Arbeitserfahrung gesammelt. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei sprechen würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei zur Lage in der Mongolei auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für die Mongolei Folgendes fest (gekürzt und bereinigt):
"1. Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).
2. Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).
2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch
durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).
Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).
4. Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen
Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).
5. Korruption
Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).
Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).
[...]
8. Haftbedingungen
Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 13.4.2016). Auch der Polizei wird vorgeworfen willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für lange Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2016).
Berichten von NGOs zufolge sind die Haftbedingungen in der Mongolei nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Daher sind Gefängnisse oft überfüllt. Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe
ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 13.4.2016). Unter entsprechender Bewachung dürfen Häftlinge Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB Peking 11.2016).
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen, und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen bei älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen (USDOS 13.4.2016). Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 11.2016). In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 11.2016).
Es gibt Berichte über Tote in den Gefängnissen aufgrund von mangelhafter Ernährung, Wärme und medizinischer Versorgung (FH 2016). Bis September 2016 gab es vier Todesfälle in Gefängnissen und einen in Untersuchungshaft (USDOS 13.4.2016).
9. Grundversorgung und Wirtschaft
Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b).
Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).
Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).
Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).
Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).
Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).
In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016).
Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).
9.1. Sozialbeihilfen
Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016).
10. Medizinische Versorgung
Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 11.2016). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist (LIP 12.2016).
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte, 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 12.2016).
Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2016). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 11.2016).
Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung weswegen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser aufsuchen, wo die Kosten deutlich höher sind (Bertelsmann 2016). Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 11.2016).
Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, welche mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40% sehr hoch (WHO 2017). der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller (Bertelsmann 2016).
11. Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).
Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016).
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.09.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, GZ: W152 2205582-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen; durch amtswegige Einholung von Auszügen aus ZMR, IZR, GVS und Strafregister und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers - wie im Spruch angeführt - steht fest.
2.1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, Angehöriger der Volksgruppe der Khalkha und ohne religiöses Bekenntnis.
2.1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Besitz eines Visums D, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Peking, gültig von 24.08.2013 bis 23.12.2013, legal in das Bundesgebiet ein. Er verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien MA 35, zuletzt gültig bis 08.07.2018.
2.1.4. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
2.1.5. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses, wobei der Grad der Behinderung 70% beträgt. Er trägt eine Unterschenkelprothese.
2.1.6. Der Beschwerdeführer wurde in der Mongolei geboren, hat dort die Schule und die Universität besucht und Arbeitserfahrung gesammelt. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache.
2.1.7. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Angehörigen.
Der Beschwerdeführer war an der Technischen Universität Wien inskribiert, betrieb sein Studium jedoch nicht weiter.
Er hat keine Deutschzertifikate vorgelegt und nimmt auf keine erkennbare Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil.
Das Bestehen einer vertiefenden Integration kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zur Lage in der Mongolei wird auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen verwiesen.
Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Mongolei bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der Mongolei kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, der nicht politisch aktiv bzw. auffällig war, ohne religiöses Bekenntnis ist und einer Mehrheitsethnie angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde oder, dass Personen in der Mongolei allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
3. Beweiswürdigung
3.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
3.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers wurden bereits vom Bundesamt aufgrund einer vorliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers getroffen.
3.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers werden aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben im Verfahren, welcher insbesondere in Hinblick auf das ihm erteilte Visum als schlüssig erscheinen, getroffen.
3.1.3. Die Feststellungen zum erteilten Visum sowie zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem IZR getroffen.
3.1.4. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, er werde aufgrund eingeklagter Entschädigungsforderungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber verfolgt, kann den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.
Wie das Bundesamt in den beweiswürdigenden Erwägungen im Bescheid vom 24.08.2018 zutreffend ausführte, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um seine etwaigen Fluchtgründe vorzubringen.
Das Bundesamt machte in seinen beweiswürdigenden Erwägungen zutreffend darauf aufmerksam, dass die Schilderung des Beschwerdeführers sehr oberflächlich und detailarm blieb. Der Beschwerdeführer war nicht einmal in der Lage, den Namen der Firma, für die er gearbeitet hat und gegen die er seinen Angaben nach einen Rechtsstreit geführt hat zu nennen und gab lediglich an, es habe sich um einen sehr schwierigen chinesischen Namen gehandelt.
Der Beschwerdeführer sprach auch sehr allgemein von "Repräsentanten" der Firma, die an ihn herangetreten seien und Druck auf ihn ausgeübt hätten. Er spezifizierte auch nicht näher die Art und Weise, wie sich diese Konfrontation zugetragen haben soll.
Er gab weiters an, er habe keine Möglichkeit mehr gesehen, sich an das Gericht und die Polizei zu wenden, weil diese ihn nicht mehr ernst genommen hätten, ohne dieses Vorbringen weiter zu substantiieren. Warum ihn das Gericht und die Polizei nicht mehr ernst genommen hätten, brachte er nicht vor.
Auch erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter sei von Leuten der Firma umgebracht worden, als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter habe ihn zum Studieren nach Österreich geschickt während sie "seine Sache weiter in der Mongolei verfolgt" habe (EV 22.05.2018, S 76). Wie sie dies getan haben soll, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Er gab auch an, seine Mutter habe behauptet, dass alles in Ordnung sei, sei aber jetzt gestorben. Inwiefern das - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zeigen soll, dass für ihn die Situation ernst ist, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären.
Insgesamt führte das Bundesamt zutreffend aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich und wenig realitätsnah erweist. Der Beschwerdeführer nannte keinerlei Details und konnte auch Nachfragen des Bundesamtes zu Details nicht beantworten. Das Vorbringen ist darüber hinaus nicht logisch nachvollziehbar.
Diese Beurteilung des Bundesamtes konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpfen. Er brachte zwar vor, er sei sehr wohl in der Lage gewesen, detaillierte und übereinstimmende Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen zu machen und sei die von ihm vorgebrachte Sachlage nicht ausreichend erhoben worden bzw. habe sich die belangte Behörde nur mangelhaft mit den von ihm getätigten Angaben auseinandergesetzt. Es im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert die Beweiswürdigung gerügt, ohne konkret aufzuzeigen, in welchem Punkt diese fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar sein soll und kann eine solche Fehlerhaftigkeit auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Worin genau die mangelnde Ermittlungstätigkeit besteht oder zu welchem Aspekt das Bundesamt mangelhaft ermittelt haben soll, substantiierte er nicht.
Schließlich ist den Ausführungen des Bundesamtes aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser zunächst einen Aufenthaltstitel für Schüler beantragte und erst nach dessen Ablauf der Gültigkeit gegenständlichen Antrag stellte, dass dieser vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe, zuzustimmen.
3.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden aufgrund des vorgelegten Behindertenpasses in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers getroffen.
3.1.6. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in der Mongolei ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
3.1.7. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich werden aufgrund des Akteninhaltes in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen.
Insbesondere ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer weder Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen noch Sprachzertifikate vorgelegt hat. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zu verfügen, entsprechende Bestätigungen jedoch nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren selbst an, zwar auf der Technischen Universität Wien inskribiert gewesen zu sein, jedoch keine inhaltlichen Prüfungen absolviert zu haben.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer das Bestehen einer entscheidungserheblichen Integration zwar in der Beschwerde allgemein behauptet, diese Behauptung jedoch nicht substantiiert oder durch Nachweise oder Empfehlungsschreiben belegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, wird aufgrund eines amtswegig eingeholten Strafregisterauszugs getroffen.
3.9. Die allgemeine Lage in der Mongolei ergibt sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und den eben dort angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeigen. Zwischenzeitig hat sich, bezogen auf den Gesamtstaat, keine entscheidende Lageänderung ergeben und ist der Beschwerdeführer dem herangezogenen Berichtsmaterial nicht substantiiert entgegengetreten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden
(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
4.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005;
AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974; GFK) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind
(vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse
(vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein
(vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Eine Verfolgung kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153; u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie
VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
(VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).
Im vorliegenden Fall ist aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableitbar, dass diesem zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. auch in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität, welche zumindest staatlich geduldet sind, zu befürchten hätte. Die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, sind nicht gegeben.
Das Bestehen einer Verfolgung von staatlicher Seite wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und konnte nicht festgestellt werden. Das Vorbringen einer Verfolgung durch den ehemaligen Arbeitgeber, welche von staatlicher Stelle zumindest geduldet werde, konnte den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden.
Im Ergebnis war daher der negative Ausspruch der Erstinstanz zu bestätigen.
4.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).
Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hiezu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.01.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist
(VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Bei der Entscheidungsfindung ist - neben oben angeführter EuGH-Judikatur - die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR 6.2.2001, 44599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich; EGRM Unzulässigkeitsentscheidung 24.06.2003, 13669/03, Henao gegen Niederlande).
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existentiellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Vom Beschwerdeführer kann auch grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei aufgewachsen und der Landessprache mächtig. Er hat dort die Schule und in weiterer Folge die Universität besucht und Arbeitserfahrung gesammelt. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über einen Bachelor-Abschluss in Produktdesign. Er verfügt also über eine gute Ausbildung und ist davon auszugehen, dass er nicht auf körperliche Hilfsarbeiten angewiesen sein wird.
Angesichts der mangelnden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist, trotz der Ortsabwesenheit von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Herkunftsstaat und den dortigen kulturellen Gepflogenheiten nicht wieder zurechtfinden würde.
Unter diesen Aspekten haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Hiebei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vermutlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Mongolei gemäß § 1 Z 3 der Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 145/2019 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Der Beschwerdeführer hat ferner weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen, "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
4.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne de