TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 L516 2204238-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

L516 2204238-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr.in Margit SWOZIL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, 1138964709 - 180618615, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. bis IV. gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9, § 46, § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.01.2019 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, erließ (IV.) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte (V.) keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.02.2019.

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 31.10.2017, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des BFA wurde dem damals unvertretenen Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 07.11.2017 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 05.12.2017 in Rechtskraft (AS 109ff zur GZ L516 2204238-1).

2. Das BFA forderte den Beschwerdeführer mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 03.07.2018 auf, zum bisherigen Kenntnisstand der Behörde Stellung zu nehmen sowie Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich innerhalb von sieben Tagen zu beantworten (AS 63ff zur GZ L516 2204238-1), wovon der Beschwerdeführer jedoch in der Folge Abstand nahm.

3. Ein Bescheid des BFA vom 24.07.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt wurde und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (AS 77ff zur GZ L516 2204238-1), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 behoben und das Verfahren wurde zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen (47ff).

4. In der Folge übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.01.2019 (AS 57ff) und der Beschwerdeführer gab dazu am 21.01.2019 eine Stellungnahme ab (AS 77ff) wobei jedoch die vom BFA gestellten Fragen durch den Beschwerdeführer nicht beantwortet wurden.

5. Am 29.01.2019 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 23.01.2019 der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25.02.2019 langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 01.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 08.03.2019, L516 2204238-3/2E, die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos und stellte fest, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.

8. Mit Schreiben vom 13.03.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367) auf, bekannt zu geben, erstens, ob er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, und zweitens, sobald er einen neuen solchen Antrag eingebracht habe (OZ 3). Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit einer Mitteilung vom 25.03.2019. In jener Mitteilung wurde nicht auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eingegangen, sondern es wurden darin Ausführungen zur Duldung und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen (OZ 4).

9. Der Beschwerdeführer stellte in Italien am 04.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Italien stellte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der der Dublin III-Verordnung an Österreich. Österreich stimmte der Wiederaufnahme am 12.02.2019 zu. Der Beschwerdeführer gelangte anschließend jedoch nicht gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich. Er wurde vielmehr am 01.05.2019 in Österreich beim Austragen von Zeitungen von Sicherheitsorganen im Zuge eines Streifendienstes aufgegriffen.

10. Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung bilden die Spruchpunkte I bis IV des gegenständlich angefochtenen Bescheides (keine Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes), nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits über die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides entschieden hat (dazu oben I.8.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch genannten Namen und ist am ebenso im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er lebte von Geburt an in Gujranwala in der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Urdu auf muttersprachlichem Niveau. In Pakistan war der Beschwerdeführer Schüler und wohnte mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste etwa im Mai 2016 aus Pakistan aus und im Dezember 2016 unrechtmäßig in Österreich ein. Er stellte in Österreich am 26.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 31.10.2017 vollumfänglich abgewiesen; das BFA erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig; dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 05.12.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb nach jener Entscheidung in Österreich. Er leistete der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung nicht Folge. Auch einer vom BFA mit Bescheid vom 02.10.2019 angeordneten Wohnsitzauflage gemäß § 57 kam der Beschwerdeführer auch nach deren Durchsetzbarkeit nicht nach. Am 04.02.2019 stellte er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Italien stellte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der der Dublin III-Verordnung an Österreich. Österreich stimmte der Wiederaufnahme am 12.02.2019 zu. Der Beschwerdeführer gelangte anschließend jedoch nicht gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich (vgl dazu allgemein Art 7 Abs 1 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung). Er wurde vielmehr am 01.05.2019 in Österreich beim Austragen von Zeitungen von Sicherheitsorganen im Zuge eines Streifendienstes aufgegriffen. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet. In Österreich hat er nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.12.2016 bisher keinen Folgeantrag gestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan. Von einem in Frankreich aufhältigen Onkel wird er finanziell unterstützt. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (GVS-Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich) in Anspruch. Er während seines Aufenthaltes in Österreich Freundschaften geschlossen und sich sportlich betätigt. Er hat sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und kann sich bereits etwas auf Deutsch verständigen. Sprachprüfungen hat er bisher keine abgelegt. Ein Freund des Beschwerdeführers arbeitet als selbstständig Erwerbstätiger bei der Salzburg Logistik und der Beschwerdeführer könnte dort ebenso erwerbstätig werden. Seit Abschluss des Verfahrens zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz ging der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan dort einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, traf das BFA aufgrund der eigenen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.12.2016 (Erstbefragung 27.12.2016, S 11; Einvernahme 12.06.2017, S 65). Auch in der Mitteilung vom 25.03.2019 bringt der Beschwerdeführer durch seine Vertretung selbst vor, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Verfahrens angegeben habe, Pakistaner zu sein, und dies von der belangten Behörde richtig erkannt worden sei (OZ 4, S 8). Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers von Pakistan abgelehnt worden sei (Beschwerde, S 6), ist festzustellen, dass allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden könne, dass jene Person falsche Angaben über ihre Identität gemacht habe (VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0041). Das BFA durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist. Da in der Beschwerde diese Feststellung auch nicht substantiiert bestritten wurde, geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatangehöriger ist.

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in Pakistan beruhen auf seinen Angaben im Verfahren zu seinem rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz, die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten wurden.

2.2. Die Feststellungen zu seinem in Österreich am 26.12.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach Abschluss jenes Verfahrens am 05.12.2017, zur Nichtbefolgung der Wohnsitzauflage, zur Asylantragstellung in Italien am 04.02.2019, zum Wiederaufnahmeersuchen Italiens und der Zustimmung Österreichs, zu seinem Aufgriff in Österreich beim Austragen von Zeitungen nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise, ohne davor entsprechend den einschlägigen Überstellungsmodalitäten von Italien nach Österreich gelangt zu sein, zur aktuell fehlenden Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister sowie dazu, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Österreich keinen Folgeantrag gestellt hat (oben I.1.2.), beruhen auf dem Inhalt des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum Antrag auf internationalen Schutz vom 26.12.2016, auf dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (GZ L516 2204238-2) zum Verfahren über die Wohnsitzauflage, auf den im gegenständlichen Verfahren vom BFA übermittelten Unterlagen zu den Dublin-Konsultationen mit Italien und der Aufgriffsmeldung der Polizeiinspektion XXXX vom 01.05.2019 (OZ 8), sowie auf den aktuellen Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Zentralen Fremdenregister (IZR).

2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich (oben I.1.3.) beruhen auf den eigenen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der Beschwerde vom 25.02.2019, auf den Eintragungen in der Datenbank des GVS-Betreuungsinformationssystems und auf der Eintragung im Strafregister der Republik Österreich. Soweit mit der Beschwerde vom 25.02.2019 vorgebracht wird, der Beschwerdeführer lebe seit "über 2 1/2 Jahren" in Salzburg (AS 221) waren es richtigerweise seit der ersten Antragstellung am 26.12.2016 bis zur Beschwerdeerhebung erst zwei Jahre und zwei Monate und damit entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch nicht "beinahe 3 Jahre" (AS 223). Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung sind es seit 26.12.2016 insgesamt erst zwei Jahre und sechs Monate vergangen sind, wobei sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in Italien aufgehalten hat.

2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben 1.4) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.4.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.12.2016 auf internationalen Schutz wurde vom BFA bereits mit seit 06.12.2017 rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2017 zur Gänze abgewiesen. Das BFA dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Befürchtung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und kam zudem zu der Beurteilung, dass im Falle des Beschwerdeführers auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BFA Bescheid vom 31.10.2017).

2.4.2. Im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte der Beschwerdeführer der Stellungnahme an das BFA vom 21.01.2019 in allgemeiner Form aus, dass Ihm internationaler Schutz, zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da Ihm wegen seiner politischen Einstellung bei einer Rückkehr nach Pakistan dort Gefahr für Leib und Leben drohe. Auch seiner Beschwerde vom 25.02.2019 wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei (Beschwerde, S 3 und 4). Eine nähere Konkretisierung dazu nahm der Beschwerdeführer nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher den Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom 13.03.2019 auf, bekannt zu geben, bekannt zu geben, erstens, ob er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, und zweitens, sobald er einen neuen solchen Antrag eingebracht habe (OZ 3). Das Bundesverwaltungsgericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sei, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkomme und eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten sei, wenn in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet werde (OZ 3). Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem den Beschwerdeführer darauf hin, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, wenn er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 2 Wochen nachkomme.

Der Beschwerdeführer ignorierte diese Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit einer Mitteilung seiner Vertretung vom 25.03.2019 wurden stattdessen lediglich Ausführungen zur Duldung und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen (OZ 4). Auch aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass er selbst keine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr annimmt.

2.4.3. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 7-91) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen. 2016 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid, Seite 19, 20). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 29). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 21, 22). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 30). Verglichen mit den übrigen Provinzen sind Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, und Sindh die sichersten Gebiete Pakistans (Bescheid, S 23 "Regionale Verteilung der Gewalt").

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nordöstlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid, Seiten 75 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fremder selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden Aufenthalt dadurch nicht gehindert, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsstaat aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sind seit seiner Antragstellung im Dezember 2016 erst rund zweieinhalb Jahre vergangen. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der gesund und arbeitsfähig ist, ersichtlich.

2.4.4. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das BFA vom 21.01.2019 auf eine partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums und des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hinwies, ist dazu festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "Reisewarnung" des Außenministeriums gegenüber anderen Beweismitteln keine besondere Stellung einnimmt (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0061). Die vom Beschwerdeführer Reisewarnung fügt sich auch in das Bild ein, dass sich bereits aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und hier bereits zuvor (2.4.3.) dargestellt wurde.

Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.4.5. Dadurch, dass der Beschwerdeführer, wie soeben ausgeführt wurde, nicht substantiiert darlegte, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefährdung seiner Person ausgesetzt zu sein und sich auch aus dem Länderinformationsblatt eine solche Gefährdung nicht ergibt, wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.1. Zum Ausspruch gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des als "Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung" betitelten 6. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Fallbezogen sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Z 1: Duldung seit mind. einem Jahr; Z 2: Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Z 3: Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) weder geltend gemacht worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung, wonach einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.2.2. Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (zB VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mit Hinweisen auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.3. Zur Anwendung im Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2016 ins Bundesgebiet ein, wobei sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Seit Rechtskraft des negativen Asylbescheides vom 31.10.2017 (rechtskräftig seit Ablauf des 05.12.2017) ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig, insgesamt sind seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bis zur heutigen Entscheidung rund zweieinhalb Jahre vergangen. Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Familiäre Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer keine, seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer pflegt keine Beziehung zu einer/m Lebensgefährtin/en in Österreich, auch ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich besteht nicht. Von einem in Frankreich aufhältigen Onkel wird er finanziell unterstützt. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (GVS-Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich) in Anspruch. Er während seines Aufenthaltes in Österreich Freundschaften geschlossen und sich sportlich betätigt. Er hat sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und kann sich bereits etwas auf Deutsch verständigen. Sprachprüfungen hat er bisher keine abgelegt. Ein Freund des Beschwerdeführers arbeitet als selbstständig Erwerbstätiger bei der Salzburg Logistik und der Beschwerdeführer könnte dort ebenso erwerbstätig werden. Seit Abschluss des Verfahrens zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz ging der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Eine Verdichtung der Integration in Österreich bzw des hier entfalteten Privatlebens kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, die wirtschaftlichen Anknüpfungen des Beschwerdeführers sind nicht maßgeblich ausgeprägt. Der derzeit zwanzigjährige Beschwerdeführer lebte bis etwa Mai 2016 bei seiner Familie, er verbrachte somit den Großteil seines bisherigen Lebens in Pakistan, spricht eine der Landessprachen und deutet nichts darauf hin, dass er nicht wieder zu seiner Familie zurückkehren könnte und sich nicht erneut in die dortige Gesellschaft integrieren könnte. Von einer Entwurzelung aus Pakistan bzw einer Verwurzelung in Österreich kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als außergewöhnlich ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen (vgl VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

In Übereinstimmung mit der Feststellung der belangten Behörde sind auch nach den hier getroffenen Feststellungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zum erlassenen Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs 1 FPG 2005). Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG 2005).

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG 2005 anzunehmen.

Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht gemeldet sei, seiner Wohnsitzauflage nicht nachkomme, ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG eingeleitet worden sei und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen darüber, dass die vom BFA herangezogenen Umstände nicht korrekt wären. Der Verwaltungsverfahrensakt enthält ebenso keine Hinweise darauf, dass den Ausführungen des BFA zum erlassenen Einreiseverbot entgegenzutreten wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

3.5. Festlegung einer Ausreisefrist

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 08.03.2019, L516 2204238-3/2E, ua Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gemäß Abs 2 leg.cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da keine berücksichtigungswürdigen, besonderen Umstände des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festzusetzen.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B) Revision

3.7. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2204238.3.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten