TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 L503 2219268-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

L503 2219268-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG und § 46, § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9, § 53 Abs 1 und Abs 2 Z 6, § 55 Abs 4 FPG sowie § 18 Abs 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - ein georgischer Staatsangehöriger - reiste am 23.4.2019 mit einem gültigen biometrischen georgischen Reisepass mit dem Flugzeug in Österreich ein, von wo aus er am 24.4.2019 weiter nach Israel reiste. In Israel wurde dem BF die Einreise verweigert, weshalb er am 25.4.2019, wiederum mit dem Flugzeug, nach Österreich zurückkehrte. Bei der Einreisekontrolle in Österreich wies der BF ein Rückflugticket nach Georgien für den 4.5.2019 vor. Eine Unterkunftbestätigung oder Hotelreservierung konnte er nicht vorlegen. Der BF verfügte bei der Einreise über Barmittel in Höhe von USD 300,-- und EUR 45,--.

2. In weiterer Folge wurde der BF gemäß § 34 Abs 5 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") vorgeführt.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.4.2019 gab der BF im Wesentlichen an, dass er den Dolmetscher verstehen würde. Er leide an keiner Krankheit und benötige keine Medikamente. Er habe am 23.4.2019 seine Heimat verlassen, um von Georgien über Österreich nach Israel zu den Osterfeiern in Jerusalem zu fliegen. Er sei von den israelischen Behörden zurückgewiesen worden, weil er die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt habe. Die israelischen Behörden seien der Ansicht gewesen, er werde Israel nicht wieder verlassen. Über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder einen anderen EU-Staat verfüge der BF nicht. Der BF sei verheiratet, seine Ehegattin und seine Mutter würden im Herkunftsland leben. Der BF habe in Georgien elf Jahre lang die Schule besucht und würde dort in einer Vinothek arbeiten. Soziale Kontakte in Österreich habe er nicht, er spreche auch nicht Deutsch. Eine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonstige Möglichkeit, in Österreich legal an Geld zu kommen, habe er nicht. Nach Vorhalt des BFA, dass er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen könne und ein touristischer Zweck seiner Reise nicht hätte festgestellt werden können, gab der BF an, seine Absicht sei gewesen, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Er willige in seine Abschiebung ein und habe nicht vor, sich dieser zu entziehen.

4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.4.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2019, Zl. W250 2218076-1/6E, wurde der Schubhaftbescheid des BFA vom 26.4.2019 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Der BF wurde am 30.4.2019 aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.4.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe keinen touristischen Aufenthaltszweck nachweisen können und halte sich demnach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF könne auch den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise geboten sei.

6. Der BF reiste am 4.5.2019 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.

7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.5.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.4.2019. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Beschwerde aus, der BF sei mit dem von ihm gebuchten Flug am 4.5.2019 nach Georgien ausgereist. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich sei der BF rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft. Eine Einzelfallabwägung habe nicht stattgefunden. Zur Rückkehrentscheidung führte die Beschwerde aus, für den BF bestehe keine Visumpflicht. Der BF habe auch über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthalts in Österreich und für die Rückreise nach Georgien verfügt. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass von diesem gänzlich abgesehen bzw. die Dauer des Einreiseverbots verkürzt hätte werden müssen. Bei der Bemessung der Dauer hätte das BFA das bisherige Verhalten des BF mit einbeziehen müssen. Ein Einreiseverbot mit einer Dauer von drei Jahren sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zu Unrecht erfolgt, der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Weiters beantragte der BF die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr und führte dazu im Wesentlichen aus, der BF sei mit seinen in Österreich verfügbaren Mitteln, welche er für seinen Aufenthalt in Österreich bis zu seiner Ausreise am 4.5.2019 aufbrauchen habe müssen, nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Sodann stellte der BF einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die ersatzlose Behebung aller Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, in eventu die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides.

Mit der Beschwerdeschrift legte der BF einen Ausdruck einer Internetseite sowie Lichtbilder von Buchungsbestätigungen vor. Der Beschwerdeschrift weiters beigelegt wurde ein Antrag (Formular) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis.

8. Am 24.5.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Tiflis, Georgien, geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Der BF spricht Georgisch. Er ist gesund.

Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehegattin des BF und seine Mutter halten sich in Georgien auf. Der BF wohnt in Georgien in einer Eigentumswohnung, die seiner Mutter gehört. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule und hat keinen Beruf erlernt. Der BF arbeitet in Georgien als Angestellter in einer Vinothek mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.000,--. Der BF ist unbescholten.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:

Der BF reiste am 23.4.2019 mit einem gültigen biometrischen georgischen Reisepass in das Bundesgebiet ein, von wo aus er am 24.4.2019 weiter nach Israel reiste. In Israel wurde dem BF die Einreise verweigert, weshalb er am 25.4.2019, wiederum mit dem Flugzeug, nach Österreich zurückkehrte. Bei der Einreisekontrolle in Österreich wies der BF ein Rückflugticket von Wien nach Georgien für den 4.5.2019 vor. Eine Unterkunftbestätigung oder Hotelreservierung konnte er nicht vorlegen. Der BF führte bei der Einreise Barmittel in Höhe von USD 300,-- und EUR 45,-- mit sich. Über eine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonstige Möglichkeit, in Österreich legal an Geld zu gelangen, verfügte er nicht. Der Zweck der Reise des BF war, zu arbeiten und Geld zu verdienen.

Vom 26.4.2019 bis 30.4.2019 befand sich der BF in Schubhaft. Am 4.5.2019 reiste er mit dem Flugzeug nach Georgien aus.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte. Der BF verfügt weder über soziale Anknüpfungspunkte noch über einen Wohnsitz in Österreich. Er spricht nicht Deutsch.

1.3. Zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr:

Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Georgien:

Das BFA legte seiner Entscheidung vom 26.4.2019 umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien zugrunde, auf welche von Seiten des erkennenden Gerichtes verwiesen wird. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Georgien im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der behördlichen Entscheidung nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt.

2.2. Zur Person des BF und zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.4.2019 (AS 19 ff). Die Feststellungen zur Identität des BF gründen sich auf den im Verfahren vorgelegten georgischen Reisepass.

Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Georgien ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme sowie im Antrag auf Verfahrenshilfe samt angeschlossenem Vermögensbekenntnis (AS 207 ff).

Wenn die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wird diese Ansicht vom erkennenden Gericht nicht geteilt und zwar aus folgenden Gründen:

Zum einen moniert die Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass der BF am gegenständlichen Verfahren, etwa durch Vorlage seines Reisepasses, mitgewirkt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem BF die Einreise in Österreich - für Zwecke der Weiterreise nach Israel - zunächst gestattet wurde (AS 56), was ohne weiteres auf die Vorlage des (biometrischen) Reisepasses durch den BF schließen lässt, ist diese doch Voraussetzung für die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Anhang II der VO (EU) 2018/1806 (siehe unter Punkt 3.2). Auch in weiterer Folge bezog sich die belangte Behörde auf den vorgelegten Reisepass des BF, etwa bei der Feststellung seiner Identität (AS 73).

Wenn die Beschwerde weiters fehlende Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF bemängelt, so ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ausdrücklich von der Unbescholtenheit des BF ausgegangen ist und dies auch in ihre rechtliche Beurteilung einfließen hat lassen (AS 76).

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass der BF über ausreichend Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich verfügen würde, ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde klar ersichtlich auf die vom BF mitgeführten Barmittel in Höhe von USD 300,-- und EUR 45,-- bezogen hat und die Beschwerde keinerlei Umstände, die für einen anderen Betrag sprechen würden, ins Treffen führen konnte.

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass sich der BF nicht zu touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten habe. Der BF sei von den israelischen Behörden zurückgewiesen worden, weil diese festgestellt hätten, dass der BF Israel nicht mehr verlassen würde. Ein touristischer Zweck der Reise habe daher nie bestanden.

Diese Beurteilung wird auch durch die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.4.2019 gestützt:

"Vorhalt: Sie wurden am 25.04.2019 am Flughafen Wien Schwechat aufgegriffen. Sie konnten dabei den Besitz der Mittel zu Ihrem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen. Zudem konnte kein touristischer Zweck Ihrer Reise festgestellt werden, da Sie auch von Israel nach Österreich zurückgewiesen wurden.

LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

A (Anm.: der BF): Es stimmt meine Absicht war zu arbeiten und Geld zu verdienen."

Für das erkennende Gericht bleibt aufgrund dieser ausdrücklichen Erklärung des BF kein Zweifel, dass die Weiterreise des BF nach Israel lediglich eine untergeordnete Rolle eingenommen hat und es die maßgebliche Intention des BF und der Zweck der Reise war, eine Beschäftigung aufzunehmen und dieser nachzugehen. Die Beschwerde vermag alldem nicht entgegenzutreten, sondern bezieht sich ausschließlich auf touristische Zwecke der Reise.

Dass der BF das Bundesgebiet am 4.5.2019 verlassen hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (AS 192 f, 199), welches Bezug auf das vorgelegte Rückreiseticket (vgl dazu AS 7) nimmt.

2.3. Zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass aus dem Vorbringen des BF sowie den Feststellungen zur Lage in Georgien keine Gründe ersichtlich seien, nach denen die Abschiebung des BF nach Georgien mit einer Verletzung der EMRK oder für den BF als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Beschwerde trat diesen Ausführungen nicht entgegen. Dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergab sich den Feststellungen der belangten Behörde zufolge nicht und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.4. Zu den Länderberichten:

Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen (Länderinformationsblatt). Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die gegenständliche Beschwerde konnte nicht aufzeigen, dass die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF falsch oder unvollständig seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor

dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

...

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, lautet auszugsweise:

" (1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit."

...

Der Anhang II zur Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018 lautet auszugsweise:

"Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind

1. Staaten

...

Georgien (3)

...

(3) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden."

...

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), lautet auszugsweise:

"Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

...

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3.2.2. Es liegen keine Umstände vor, aus denen dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts dargetan.

3.2.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Nach Art 6 der VO (EG) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen: Neben einem gültigen Reisepass (lit a) muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) 539/2001 vorgeschrieben ist (lit b). Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) 539/2001 gelten gemäß Art 14 der VO (EU) 2018/1806 als Bezugnahmen letztgenannte Verordnung. Art 4 Abs 1 iVm Anhang II dieser Verordnung befreit Staatsangehörige Georgiens von der Visumpflicht bei Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten, wenn sie Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind. Im gegenständlichen Fall ist der BF als georgischer Staatsangehöriger und Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses daher von der Visumpflicht befreit. Nach Art 6 lit c des Schengener Grenzkodex muss der Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Bei seiner neuerlichen Einreise am 25.4.2019 verfügte der BF über Barmittel in Höhe von USD 300,-- und EUR 45,--. Über eine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonstige Möglichkeit, in Österreich legal an Geld zu gelangen, verfügte er nicht. Der beabsichtigte Zweck des Aufenthalts des BF war es, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Wie die belangte Behörde umfassend würdigte, verfügte der BF nicht über die notwendigen Barmittel, um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanzieren zu können, zumal der BF als Staatsangehöriger Georgiens in Österreich auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Wenn die Beschwerde ausführt, der BF habe über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer seines Aufenthalts in Österreich und die Rückreise nach Georgien verfügt, so lässt sie dabei außer Acht, dass es dem BF eben nicht auf einen rein touristischen Besuch angekommen ist, sondern er einer Beschäftigung nachgehen und Geld verdienen wollte, was zweifellos auf die Absicht eines längerfristigen Aufenthalts hindeutet. Dies geht eindeutig aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.4.2019 hervor und wurde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dass sich der BF für wenige Tage eine Unterkunft in einem Hostel mieten konnte und bereits über ein Rückflugticket verfügte, indiziert nicht, dass er in der Lage gewesen ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes über den gesamten beabsichtigten - jedenfalls längeren - Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich rechtmäßig aufzubringen. Der BF hat die hiefür notwendigen Mittel nicht nachweisen können. Der BF erfüllte daher die Einreisevoraussetzung des Art 6 lit c des Schengener Grenzkodex nicht, weshalb die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich der BF mangels rechtmäßiger Einreise gemäß § 31 Abs 1 Z 1 iVm Abs 1a FPG unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Der angefochtene Bescheid vom 26.4.2019 wurde dem BF am selben Tag zugestellt (AS 123). Der BF reiste sodann am 4.5.2019 aus dem Bundesgebiet aus. Die Beschwerde datiert vom 17.5.2019 und langte am selben Tag beim BFA (Regionaldirektion Niederösterreich) ein. Gemäß § 52 Abs 8 FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG, E 8., Stand 1.12.2017). Das erkennende Gericht hat daher trotz der in der Zwischenzeit erfolgten Ausreise des BF über die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art 8 EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.2.5. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden:

Der BF hielt sich im Zeitraum vom 23.4.2019 bis 4.5.2019 - unterbrochen durch die Reise nach Israel von 24.5.2019 bis 25.5.2019 - in Österreich auf. Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der BF reiste mit dem Flugzeug unter Verletzung von Art 6 Abs 1 lit c des Schengener Grenzkodex und damit unrechtmäßig zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt in Österreich war daher als unrechtmäßig anzusehen.

Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF verfügt weder über soziale Anknüpfungspunkte noch über einen Wohnsitz in Österreich. Der BF spricht nicht Deutsch. Der BF ist bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist, ein Privat- oder Familienleben des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist unbescholten.

Der BF verbrachte den größten Teil seines Lebens in Georgien und verfügt dort über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehegattin und seiner Mutter.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem volljährigen BF handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Person. Er arbeitet in Georgien als Angestellter in einer Vinothek. Der BF spricht Georgisch und ist mit den Gebräuchen und Sitten in Georgien vertraut. Er stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Der BF gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger wäre als die übrige georgische Bevölkerung. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Familienangehörige und Verwandte des BF in Georgien leben. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass das Verhältnis zu diesen Personen zerrüttet wäre und sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der BF gehindert wäre, bei seinen Familienangehörigen zu leben. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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