Entscheidungsdatum
17.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L527 2184311-1/ 20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2019, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Nachdem der Beschwerdeführer den Iran legal verlassen hatte und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er hier am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass er sich in eine Christin verliebt habe und diese habe heiraten wollen. Sein Vater habe ihn deshalb aus dem Haus geworfen. Er sei aus Angst vor seinem Vater geflohen. Seine Freundin warte darauf, dass er alles organisiere und sie nachhole. Sogar bis zum Flughafen sei er von den Leuten, die ihn haben schlagen wollen, verfolgt worden.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) am 17.07.2017 brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, er habe sechs Monate vor seiner Ausreise einen armenischen Christen und in der Folge dessen Schwester kennen gelernt. Er habe mit ihren Eltern gesprochen, dass er sie heiraten wolle; mit seiner Familie habe er nicht darüber gesprochen. Er habe sich dann auch für die Religion des Freundes interessiert. Dieser und dessen Familie seien Protestanten gewesen. Eines Tages habe der Vater des Beschwerdeführers in dessen Zimmer eine Bibel gefunden. Es sei im Hof, sodass alle Nachbarn darauf aufmerksam geworden seien, zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Vater ihn mit einem Holzstock geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Motorrad zu seiner Schwester gefahren. Ein paar Tage später sei er in der Nacht noch einmal zuhause gewesen. Er habe mit seiner Mutter gesprochen. Als sein Vater aufgewacht sei, sei er wieder geflohen. Er sei von einem Auto mit fünf Insassen verfolgt worden. In Österreich habe er sich für den christlichen Glauben entschieden.
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, "aus tiefster innerster Überzeugung im Iran zum Christentum konvertiert zu sein", für nicht glaubhaft und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Es seien in Gesamtbetrachtung aller vom Beschwerdeführer im Asylverfahren getätigten Angaben zu keinem Zeitpunkt (glaubhafte) Verfolgungsgründe festzustellen gewesen, die eine Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkte II und III). Sie begründete dies wie folgt: "Da die Lage von konvertierten Personen im Iran ?als nicht einfach' einzustufen ist, ist Ihnen in Österreich subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Auch wird die derzeit im Iran vorherrschende politische Situation nicht außer Acht gelassen. [...] Hinsichtlich der mit einem allgemeinen Sicherheitsrisiko verbundenen Rückkehr wurde Ihnen entsprechend der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt." Die Aufenthaltsberechtigung hat die belangte Behörde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 zwischenzeitlich verlängert.
Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 24.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in der es neben dem Beschwerdeführer den XXXX der katholischen XXXX (als Zeugen) einvernahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung. Von der Möglichkeit, zu den Länderinformationen zum Iran, die das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt hatte, Stellung zu nehmen, machte dieser nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an. Bis ca. Mitte Oktober 2015 lebte der Beschwerdeführer im Iran, konkret in XXXX . Er lebte dort bei seinen Eltern. Nach seiner legalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer hier am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 04.01.2018, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkte II und III). Mit Bescheid vom 20.12.2018 verlängerte die Behörde die Aufenthaltsberechtigung bis XXXX .
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens (Schiit). Nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet fand der Beschwerdeführer - ca. im Dezember 2015 - über einen iranischen Mitbewohner in der damaligen Unterkunft Zugang zur XXXX Gemeinde in Wien, welche zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich gehört. Am 28.05.2016 wurde er dort getauft und somit Mitglied. Bis ca. April 2017 nahm der Beschwerdeführer am Leben dieser Gemeinde teil.
Nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes von Wien nach XXXX schloss sich der Beschwerdeführer im Mai 2017 dem Gospelcenter XXXX an und nahm an dessen Gemeindeleben teil.
Im Laufe der Zeit hat der Beschwerdeführer ein ernsthaftes Interesse am christlichen - schlussendlich konkret am römisch-katholischen - Glauben entwickelt.
Im Dezember 2017 fand der Beschwerdeführer in XXXX Zugang zur katholischen Kirche. Ab dieser Zeit nahm er regelmäßig an der Taufvorbereitung der XXXX teil und besuchte die Sonntagsmesse. Am 28.10.2018 wurde er zur Taufe zugelassen und am 25.11.2018 wurde er nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er nimmt nach wie vor intensiv und öffentlichkeitswirksam am Leben der Pfarre teil; so besucht er Glaubensstunden, die Sonntagsmesse, ministriert mehrmals wöchentlich, hilft in der Sakristei und ist bei einer Wallfahrt mitgegangen.
Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde.
Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Ausreisegründen.
1.2. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafe und Todesstrafe bedroht. Dennoch nehmen die Konversionen zum sunnitischen Islam und zum Christentum zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit".
Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.
Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.
Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.
Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet; oftmals erfolgt eine Anklage wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen".
Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.
Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht und den Ausführungen der Behörde im Bescheid vom 04.01.2018, Zahl XXXX , der hinsichtlich der Spruchpunkte II und III in Rechtskraft erwachsen ist. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 19).
Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben gemacht (AS 7, 109 ff; OZ 16, S 10), die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 1 ff) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zum Status des subsidiär Schutzberechtigten, den die belangte Behörde dem Beschwerdeführer verliehen hat, waren aufgrund des Bescheids vom 04.01.2018, Zahl XXXX , und des Bescheids vom 20.12.2018, Zahl XXXX , zu treffen.
2.2.2. Was die ursprünglich vorgebrachten Ausreise-/Fluchtgründe betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran ernsthaft für den christlichen Glauben interessiert oder gar für diesen entschieden hat (AS 115 ff; OZ 16, S 10 ff). Exemplarisch sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 24.04.2019, wann er sich für das Christentum entschieden haben will, widersprüchlich waren (OZ 16, S 9, 15). Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch Zivilbeamte erscheint nicht glaubhaft (OZ 16, S 11). Allerdings erübrigt sich diesbezüglich eine nähere Auseinandersetzung, da es - wie bereits zuvor unter Punkt 2.1.2. dargelegt - bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Dabei berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht freilich, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Lichte seiner nicht glaubhaften Angaben zum Fluchtgrund grundsätzlich kritisch zu sehen ist.
In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2017 sind durchaus auch Zweifel angebracht, ob die innerhalb der ersten Zeit nach der Einreise in das Bundesgebiet entfalteten christlichen Aktivitäten Ausdruck eines wahrhaftigen Interesses am Christentum waren/sind. Zu bedenken ist allerdings, dass nur wenige der in der Einvernahme gestellten Fragen dazu geeignet erscheinen, die (damals) aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers zu ergründen. Der Schwerpunkt der Befragung lag auf anderen - gewiss relevanten - Aspekten. Zu welchem Ergebnis die belangte Behörde gelangt ist, lässt sich dem (teilweise) angefochtenen Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, weil die Argumentation nicht stringent ist (AS 171, 213 ff, 217 f).
2.2.3. Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Folge nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus - wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall geboten - einen Zeugen einvernommen. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht den XXXX der katholischen XXXX als Zeugen einvernommen. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seine christlichen Aktivitäten - nach der Einvernahme durch die Behörde, aber keineswegs ausschließlich nach Erhalt des angefochtenen Bescheids (vgl. z. B. OZ 5, 7, 16, Beilage Z, S 2) - deutlich intensiviert und sich mit dem christlichen Glauben eingehender befasst hat.
Dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 regelmäßig an den Gottesdiensten und am übrigen Gemeinschaftsleben der katholischen XXXX teilnimmt und sich dort engagiert, erscheint unstrittig und ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen (OZ 16, S 18 f), schriftlichen Bestätigungen der Kirche/des XXXX (OZ 5, 7, 11, 12) und der glaubhaften Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019. Diese Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Im Zusammenhang mit den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers. Auch die Intensität des Engagements mag eine gewisse Indizwirkung haben: Der Beschwerdeführer ist fast täglich in der Kirche und ministriert - wie der Zeuge glaubhaft ausgesagt hat; vgl. OZ 16, Beilage Z, S 2.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wechsel von einer christlichen Kirche/Konfession zu einer anderen grundsätzlich kritisch zu hinterfragen. Im Falle des Beschwerdeführers war der erste Wechsel (von der XXXX Gemeinde zum Gospelcenter XXXX ) durch den Ortswechsel bedingt. Für den Wechsel vom Gospelcenter XXXX zur katholischen Kirche vermochte der Beschwerdeführer eine - unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Glaubenslehren - nachvollziehbare Begründung anzugeben. Der Zeuge wiederum konnte bestätigen, dass dieser Unterschied in den Glaubenslehren für den Beschwerdeführer persönlich relevant sei (OZ 16, S 18, Beilage Z, S 2). Als der Beschwerdeführer Zugang zur katholischen Kirche fand, war er bereits - christlich - getauft; diese Taufe wird von der katholischen Kirche grundsätzlich anerkannt. Um in die katholische Kirche aufgenommen zu werden, musste der Beschwerdeführer dennoch über Monate eine Taufvorbereitung absolvieren. Vgl. die Erklärungen des Zeugen OZ 16, Beilage Z, S 4: Es handle sich bei der katholischen Taufe des Beschwerdeführers um eine Taufe "sub conditione", also um eine Taufe unter der Bedingung, dass die erste Taufe nicht gültig sei, weil sich der Beschwerdeführer der Bedeutung der Taufe nicht bewusst gewesen sei. Die Antwort des Beschwerdeführers auf den innerlichen Vorgang bei der ersten Taufe sei nicht substantiell gewesen.
Wäre es das alleinige Interesse des Beschwerdeführers gewesen, nach seinem Wohnsitzwechsel eine christliche Kirche zu finden, um den christlichen Glauben zum Schein, zur Erlangung von Asyl, (öffentlichkeitswirksam) zu praktizieren, hätte er gewiss einen "einfacheren Weg" gehen können.
Es ist zwar einzuräumen, dass das religiöse Wissen des Beschwerdeführers nach wie vor lückenhaft ist (z. B. OZ 16, S 20; vgl. auch die Aussage des Zeugen, der Beschwerdeführer mag vielleicht nicht der "'große Theologe'" sein, OZ 16, Beilage Z, S 4), insgesamt deuten Aussagen des Beschwerdeführers jedoch durchaus darauf hin, dass sich dieser zwischenzeitlich wesentlich eingehender mit dem christlichen, konkret dem römisch-katholischen Glauben befasst hat (z. B. OZ 16, S 18 f). Auch ist zu bedenken, dass an das Wissen eines Asylwerbers über das Christentum nach der Judikatur keine überzogene Erwartung gesetzt werden darf; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441.
Der Beschwerdeführer wurde als Moslem geboren. Im konkreten Fall ist - mit Blick auf die familiären Umstände und die religiöse Einstellung der Familie (vgl. bereits AS 215) - verständlich, dass er sich im Laufe der Zeit immer weniger mit dem islamischen Glauben identifizieren konnte. Die Befassung des Beschwerdeführers mit dem Christentum war zwar zunächst nicht von einem gewichtigen Interesse für diesen Glauben geprägt, bewirkte aber, dass ihn der Beschwerdeführer (in Österreich) langsam kennenlernte. Der Beschwerdeführer hat sich so sukzessive näher mit dem Christentum befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in umfassender Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - davon aus, dass hieraus schließlich ein echtes Interesse am Christentum resultierte, das darin kulminierte, dass sich der Beschwerdeführer der römisch-katholischen Kirche anschloss, dort eine mehrmonatige Taufvorbereitung absolvierte, um erneut christlich getauft zu werden, und sich seit ca. Dezember 2017 unentwegt in dieser Kirche intensiv engagiert. Wenngleich einzelne Zweifel bestehen bleiben, gelangt das Bundesverwaltungsgericht in der geforderten Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein gewisser Prozess vorausging. Dass der Entschluss, Christ zu werden, demnach über einen gewissen Zeitraum in nachvollziehbarer Weise gereift ist, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall für die Glaubhaftigkeit einer echten Konversion.
Hinzu kommt, dass der XXXX der katholischen XXXX nicht nur schriftlich zu den Glaubensaktivitäten und zur Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers Stellung genommen hat. Vielmehr hat er sich in diesem Sinne - unter Wahrheitspflicht - auch bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2019 geäußert. Unbeschadet der Wahrheitspflicht konnte es auch sonst nicht im Interesse des Zeugen liegen, entgegen seiner Überzeugung und Wahrnehmung auszusagen, die Lebensweise des Beschwerdeführers sei sehr christlich (OZ 16, Beilage Z, S 2). Schließlich könnte ein derartiges Zeugnis dem Ruf der Glaubensgemeinschaft schaden. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Aussagen des Zeugen teils eher allgemein gehalten waren und naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnten. Auch obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Eine gewisse Bedeutung misst das Bundesverwaltungsgericht aber der Aussage des Zeugen zu, dass man das Interesse des Beschwerdeführers spüre. Diese Aussage erscheint deshalb glaubhaft und von Bedeutung, weil der Zeuge ein konkretes und nachvollziehbares Beispiel angab, wie sich das Interesse des Beschwerdeführers äußere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht im gegebenen Gesamtkontext (!) daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht ist, den christlichen Glauben umfassend zu verstehen und zu erfassen. Das wiederum spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer aus persönlichem Interesse mit dem christlichen Glauben befasst und sich diesem ebenso ernsthaft aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Es legt nahe, dass der Beschwerdeführer den Gottesdienst nicht deswegen regelmäßig besucht und dass er nicht deswegen mehrmals wöchentlich ministriert, um außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren.
2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu "Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen" im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Feststellungen z. B. zum Verhalten von Personen, die im Iran konvertiert sind, waren daher entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Länderinformationsblatt dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. Auch die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt, hat sich nicht dazu geäußert. Den angefochtenen Bescheid hatte die Behörde auf eine ältere Version des Länderinformationsblatts zum Iran gestützt. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sodass die Feststellungen darauf gestützt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer - zwischenzeitlich - aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer - unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen - bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaats zu bedienen.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Da dem Beschwerdeführer bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran zukommt, kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011. Zudem drohen die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran.
3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich - wie bereits ausgeführt - eine nähere Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Ausreisegründen und war das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht mehr zu beurteilen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Christentum Flüchtlingseigenschaft Konversion NachfluchtgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2184311.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020