TE Bvwg Beschluss 2019/6/17 L510 2127412-1

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L510 2127412-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX , StA. Irak, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 08.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides brachte die bP durch ihre damalige Vertretung Beschwerde beim BVwG ein.

In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung durch das BFA jeweils verlängert.

2. Mit Bescheid des BFA v. 23.05.2019, Zl. XXXX , wurde der bP der mit Bescheid vom 02.05.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.).

Ihr Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 18.04.2019 wurde gem. § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für unzulässig erklärt. Gem. § 58 Abs 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde der bP eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs 2 AsylG erteilt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die bP einen Beschwerdeverzicht in Bezug auf den o. a. Bescheid v. 23.05.2019 ab. Gleichzeitig erklärte sie die Zurückziehung der beim BVwG anhängigen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA vom 02.05.2016.

Zudem erklärte die bP diesen Beschwerdeverzicht und die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA mit Schreiben vom 23.05.2019 auch schriftlich durch eigenhändige Unterschrift.

3. Die maßgeblichen Aktenunterlagen langen am 23.05.2019 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP zog schriftlich die Beschwerde zurück und erfolgte dadurch eine zweifelsfreie Willenserklärung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes. Die bP erklärte ihren Willen bereits in der Niederschrift vom 23.05.2019 und bekräftigte diesen dann zusätzlich auch noch schriftlich mit eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 23.05.2019

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.

Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Gegenständlich erklärte die bP schriftlich ausdrücklich und zweifelsfrei die Beschwerde zurückzuziehen, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2127412.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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