TE Bvwg Beschluss 2019/6/21 L525 2200704-3

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Veröffentlicht am 21.06.2019
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Entscheidungsdatum

21.06.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L525 2200704-3/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.6.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 21.4.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe als Betreiber einer Kfz-Werkstatt jemanden ein Auto verkauft. Der Verkäufer sein ein indischer Geheimagent gewesen und die Familie sei deshalb in der Folge vom pakistanischen Geheimdienst bedroht und sein älterer Bruder mitgenommen worden. Im Rückkehrfall fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

Mit Bescheid vom 14.6.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach vorhergehender niederschriftlicher Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gewährt, wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise habe zwei Wochen betragen.

Das BFA führte beweiswürdigend zunächst aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, zumal er dazu widersprüchliche Angaben getätigt habe. Aber auch die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien wegen vager und widersprüchlicher Ausführungen nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise sowohl die Person des Käufers als auch die verfolgende Behörde unterschiedlich angegeben und seine Aussagen zu den Hausdurchsuchungen, zur Mitnahme des Bruders und zu den Daten zu seinem Schulbesuch variiert. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Beantwortung einer erheblichen Zahl an Fragen in Zusammenhang mit seiner Familie oder den behaupteten Problemen des Vaters nicht möglich gewesen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei nicht ersichtlich, Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, seien nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit hg Erkenntnis vom 18.12.2018, Zl. L506 2200704-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollinhaltlich ab. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.1.2019 abermals durch das BFA wegen zweier strafrechtlicher Verurteilungen im Rahmen einer Einvernahme zur Erlassung eines Einreiseverbotes befragt.

Mit Bescheid vom 31.1.2019 erteilte das BFA abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine neuerliche Rückkehrentscheidung. Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und erließ gegen den Beschwerdeführer ein sechsjähriges Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit hg Erkenntnis vom 14.2.2019, Zl. L516 2200704-2 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf drei Jahre reduziert wurde. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin weiterhin illegal im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.5.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.5.2019 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben in Pakistan. Er habe dort etwas angestellt, deshalb sei er dort mit dem Tode bedroht und er habe Angst. Er habe dort etwas Schlechtes mit einem Mann getan, eine sexuelle Affäre und das sei in Pakistan mit dem Tode bestraft. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er von der Regierung oder von der Familie des Mannes, mit welchem er eine sexuelle Beziehung unterhalten habe, ermordet werde. Es sei eine Anzeige gegen ihn eingeleitet worden, genau zu dieser Zeit hätte sein Vater seine Flucht nach Österreich organisiert. Diese Fluchtgründe würden seit 2015 bestehen. Er habe sich geschämt dies anzugeben. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages halte er auch aufrecht.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.6.2019 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 11.6.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

Die Verwaltungsakten langten am 18.6.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung an, seine Familie sei durch den pakistanischen Geheimdienst bedroht worden. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens nicht nach Pakistan zurück.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.5.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge der Erstbefragung am 29.5.2019 aus, er werde aufgrund einer homosexuellen Beziehung in Pakistan verfolgt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.6.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe würden immer noch bestehen. Er habe aber auch zusätzliche Fluchtgründe. In Pakistan habe er Geschlechtsverkehr mit einem anderen Burschen gehabt. Eines Tages habe ihn der ältere Bruder des Burschen gesehen und hätte dieser ihm gesagt, dass er eine Anzeige bekommen würde. Der ältere Bruder sei dann auch zu ihm nach Hause, aber er sei nicht zu Hause gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer zu seiner Großmutter und zwei Tage später ausgereist. Aufgefordert die Beziehung näher zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus: (AS 197f) "VP: Er heißt XXXX . Wir hatten zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Er wollte mit mir und ich wollte mit ihm. - Anmerkung: Der Asylwerber schweigt. - Was noch? - LA: Ich habe Ihnen gesagt, dass Sie die Beziehung ausführlicher schildern sollen. - VP: Sein Bruder wollte mich geschlagen. - LA: Erzählen Sie mit mehr von der vergangenen Beziehung? - VP: Er liebte mich und ich liebte ihn. Seit 2 oder drei Jahren hatten wir eine Beziehung. Er ist mit mir zur Schule gegangen und er war mein Klassenkamerad. - LA: Hatten Sie auch homosexuelle Beziehungen oder einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Männern, sei dem Sie in Österreich sind? - VP: Ich habe hier in Österreich mit zwei Männern Geschlechtsverkehr. In meinem Heimatland hatte ich mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr. Aber ich wurde nur einmal von seinem Bruder gesehen." Eine Anzeige könne er nicht vorlegen. Befragt, warum er nicht schon früher angegeben habe, dass er homosexuell sei führte der Beschwerdeführer aus: (AS 199): "Vorher habe ich nicht schon vorher angegeben, dass ich homosexuell bin, weil ich dachte, dass die Leute hier gleich denken wie in meinem Land."

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 11.6.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft im PAZ Wien.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2019 getroffene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt bei der ersten Antragstellung - wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte - bestanden. Der belangten Behörde ist im Zuge einer Grobprüfung nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die nunmehr behaupteten Gründe des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, welches mit hg Erkenntnis vom 18.12.2018, L506 2200704-1 abgeschlossen wurde, mitumfasst sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er bereits vor seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich der behaupteten Gefährdung aufgrund seiner behaupteten Homosexualität ausgesetzt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe nicht gewusst, wie die Einstellung in Österreich Homosexuellen gegenüber sei und deswegen habe er sich nicht getraut sein jetziges Vorbringen schon früher zu erstatten, so sei darauf hingewiesen, dass dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes völlig fern jeglicher Lebenserfahrung ist, zumal sich die Frage stellt, warum der Beschwerdeführer für die Erkenntnis, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt wird und gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert ist, immerhin drei Jahre gebraucht hat und darüber hinaus, warum der Beschwerdeführer dann überhaupt in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat, wenn er sich nicht sicher war, dass er seine behaupteten Neigungen hier ausleben kann. Im Ergebnis ist der belangten Behörde also nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Sachverhalt stützt, welcher bereits bei der Erstantragstellung bestanden hat und sind keine Gründe ersichtlich, warum dieses Vorbringen nicht schon beim ersten Antrag erstattet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits im ersten Verfahren fest, dass eine generelle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit seitens des pakistanischen Sicherheitsapparates in solchen Verfahren nicht erkennbar ist und trat der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ein neues Tatsachenvorbringen, das einen wesentlich geänderten Sachverhalt begründen würde, wurde auch mit der angeblichen Bedrohung durch einen - nicht näher bezeichneten - Gläubiger nicht erstattet, zumal aufgrund der nunmehr zugrunde gelegten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass der pakistanische Staat generell schutzunfähig und schutzunwillig sei. Das nunmehr "neu" erstattete Vorbringen erweist sich im Sinne einer Grobprüfung als von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.12.2018 mitumfasst. Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, er hätte keinerlei Beweismittel vorlegen können. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat bzw. wenn sie dem nunmehrigen Vorbringen - mit näherer Begründung - auch nachvollziehbar den glaubhaften Kern absprach.

3.2 Verletzung der EMRK:

Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.

Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanische Botschaft zu erwarten ist.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.6.2019 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2200704.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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