TE Bvwg Beschluss 2019/6/26 W247 2220261-1

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W247 2220261-1/2Z

W247 2220262-1/2Z

W247 2220263-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. Mongolei, alle vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist im April 2009 mit einem österreichischen Visum in das Bundesgebiet eingereist und hat zunächst als Kindermädchen gearbeitet. Im März 2010 ist die BF2 Studentin an der Universität Wien geworden. Am 24.02.2011 wurde der BF2 erstmals ein Aufenthaltstitel "EK-Student" mit Gültigkeit bis 24.02.2012 erteilt. In den Folgejahren stellte die BF2 fristgerecht Verlängerungsanträge und wurde ihr Aufenthaltstitel "EK-Student" jeweils verlängert, zuletzt wurde ihr Aufenthaltstitel als "HH-Bestätigung gem. § 24 NAG" bis 14.10.2017 verlängert. Am 12.01.2017 stellte die BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" nach dem NAG, welcher mit Bescheid des MA 35 vom 08.11.2017 abgewiesen worden ist. Dieser Bescheid erwuchs am 30.08.2018 in Rechtskraft. Am 04.09.2019 stellte die BF2 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste 2010 mit einem österreichischen Studentenvisum in Österreich ein. Am 02.05.2011 wurde dem BF1 erstmals ein Aufenthaltstitel "EK-Student" mit Gültigkeit bis 02.05.2012 erteilt. In den Folgejahren stellte der BF1 fristgerecht Verlängerungsanträge und wurde sein Aufenthaltstitel "EK-Student" jeweils verlängert, zuletzt wurde sein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Student" bis 07.05.2017 verlängert. Der Antrag des BF1 vom 04.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid der MA 35 vom 20.12.2018 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft. Bereits am 04.09.2018 stellte der BF1 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG.

1.3. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 04.09.2018 stellte die BF2, als gesetzliche Vertreterin der BF3, für die BF3 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG.

2.1. Am 26.04.2019 fand vor dem BFA, RD Wien, in Anwesenheit einer dem BF1 und der BF2 jeweils einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme zum humanitären Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG statt. Im Wesentlichen gab der BF1 an, dass seine Mutter, deren Lebensgefährte, sein älterer Bruder und seine kleine Schwester noch in der Mongolei leben würden. Mit seinen Verwandten habe der BF1 Kontakt. In Österreich habe der BF1 ein Masterstudium der Politikwissenschaften begonnen, aber nicht abgeschlossen. Von etwa 2012 bis etwa 2015 habe der BF1 etwa 10 Stunden pro Woche in einem Restaurant in Wien 14, XXXX , weiterhin ca. 10 Stunden pro Woche bei verschiedenen Firmen, u.a. XXXX in Wien 13, XXXX , dann in einem Betrieb im 23. Bezirk, gearbeitet. Der BF1 sei seit 2010 im Bundesgebiet und habe 2013/14 und 2015/16 jeweils für eine Woche in der Mongolei gelebt. Die BF3 habe er beim ersten Aufenthalt in die Mongolei zu seiner Mutter gebracht und beim zweiten Mal wieder mitgenommen. Die BF3 sollte die Zeit bei der Oma verbringen um Mongolisch zu lernen und der BF1 wollte sein Studium in Österreich voranbringen. Zurzeit würde der BF1 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, von seiner Tante und Verwandten der BF2 unterstützt werden und würde gegen Taschengeld mongolische Staatsbürger durch Wien führen. Der Familie würden im Monat ca. ? 800-1000,- zur Verfügung stehen, wobei die Miete ca. ? 600,- betragen würde. Weder sei der BF1 im Herkunftsstaat strafrechtlich, noch politisch verfolgt, noch habe er Probleme mit den Behörden in der Mongolei zu fürchten. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre für den BF1 schwierig, da sein Kind nicht Mongolisch könne, und die Beschwerdeführer keine Unterkunft oder Arbeit hätten.

Die BF2 gab im Wesentlichen an im Herkunftsstaat über Eltern und Geschwister zu verfügen, im Bundesgebiet ein Masterstudium der Volkswirtschaftslehre und ein Bachelorstudium zu Bioressourcen angefangen, aber nicht beendet zu haben. Die BF2 habe zwischen 2012 und 2013 und 2013 bis 2014 in einem Wohnbaubüro geringfügig als Übersetzerin gearbeitet. Die BF2 gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von Zuwendungen der Tante des BF1 und der Familie. Die BF2 werde weder strafrechtlich, noch politisch in der Mongolei verfolgt, noch hätte sie Probleme mit den Behörden zu erwarten im Fall einer Verbringung in den Herkunftsstaat. Eine Rückkehr wäre für die BF2 nicht vorstellbar, da sie dort kein Haus, keine Arbeit, keine Versicherung und kein Geld hätten. Das Kind könne nicht Mongolisch und in der Mongolei gäbe er Luftverschmutzung. Bis auf eine Tante des BF1 und deren Familie gäbe es keine Verwandten der Beschwerdeführer im Bundegebiet.

2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, BFA-VG), idgF., einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2.3. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.4. Mit Eingabe vom 06.06.2019 brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.

1.7. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 13.06.2019, mit 19.06.2019 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

1.6. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, nach dessen Abs. 1 das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

2. Zu Spruchteil A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2.1. Mit Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG ab.

2.2. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

2.3. Die belangte Behörde hat somit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.

2.4. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat nun das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das ist hier nicht der Fall:

2.5. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) ergibt sich nicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit sich bringen würde. Ebenso ist für die Beschwerdeführer (BF1-BF3) als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zur erwarten. Es gilt festzuhalten, dass die BF im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde keine individuelle Bedrohung ihrer Personen substantiiert vorgebracht hat. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) wurden im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu ihren Gründen für die Antragstellung nach § 55 AsylG befragt. Bei ihrer Einvernahme haben BF1 und BF2 keine Flucht- oder Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer aus sonstigem Grund wegen wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) haben lediglich angegeben, dass sie ins Bundesgebiet eingereist seien, um jeweils ein Masterstudium zu beginnen. Die BF2 begann auch ein Zweitstudium. Es gelang den Beschwerdeführern (BF1 und BF2) jedoch nicht ihre begonnenen Studien abzuschließen. In Ermangelung der Studienerfolge wurden ihnen ihre Verlängerungsanträge für den Aufenthaltstitel "Studierende" bzw. "Familiengemeinschaft mit Studierenden" schließlich abgewiesen. BF1 und BF2 sind im Bundesgebiet Beschäftigungen ohne gültige Beschäftigungsbewilligung nachgegangen. Der BF1 hat eine akademische Ausbildung, BF1 und BF2 verfügen des Weiteren über Arbeitserfahrung und im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz, bestehend aus Eltern bzw. Mutter und deren Lebensgefährten und Geschwistern, welche ihnen bei Rückkehr - zumindest in der Anfangsphase - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Unterstützung sein können. Er wird also im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine aussichtlose Lage geraten.

2.6. Ebenso leiden die BF an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder Verletzungen, welche eine Rückkehr in den Herkunftsstaat von vorherein ausschließen würden.

2.7. Eine persönliche Gefährdungslage als Zivilperson haben die Beschwerdeführer für den Fall ihrer Abschiebung bzw. Rückführung weder substantiiert dargelegt, noch wäre eine solche sonst im Verfahren hervorgekommen.

2.8. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen sohin nicht vor.

2.9. Im Ergebnis war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

2.10. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde; eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher schon aus diesem Grund gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2220261.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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