TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/27 L529 2149447-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L529 2149447-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 04.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei. Zudem wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.12.2017, L523 2149447-1/4E als unbegründet abgewiesen.

I.2. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung beantragte der BF am 31.10.2018 beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG.

I.3. Am 18.03.2019 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er einen Deutschkurs absolviert habe und nunmehr eine Beziehung mit einer georgischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet habe. In Georgien habe er Probleme mit der jetzigen Führungspartei. Im Rückkehrfall werde er festgenommen.

I.4. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AslyG wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.04.2019 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts in seiner Gesamtheit angefochten.

I.6. Der Verwaltungsakt langte am 09.05.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem GVS, dem zentralen Fremdenregister und dem Strafregister - jeweils den BF betreffend -, sowie durch Einsichtnahme in die vom BF am 11.06.2019 vorgelegten Urkunden und Einsichtnahme in den Verfahrensakt zu L523 2149447-1/4E Beweis erhoben.

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Der BF ist gesund.

Der BF lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem großen Haus, dass im Besitz seiner Familienangehörigen steht. In Georgien leben noch seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie gemeinsam in diesem Haus. Vor der Ausreise hat der BF als Bauingenieur gearbeitet und dabei gut verdient.

Der BF reiste im Jahr 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2017 wurde sein Antrag endgültig negativ entschieden.

Der BF bezog seit der Asylantragstellung bis 13.02.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit 23.10.2018 ist der BF bei der XXXX Gebietskrankenkasse selbstversichert. Er hat bislang eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er hat hierorts keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat eine Beziehung mit einer georgischen Staatsangehörigen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Seit 22.01.2019 ist der BF obdachlos. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF brachte kein Reisedokument in Vorlage.

Der BF hielt sich ab dem 06.12.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid umfassende Länderfeststellungen samt aktuellen integrierten Kurzinformationen dar (Seite 4 bis 28 des angefochtenen Bescheides). Zur Lage in Georgien schließt sich das erkennende Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird auf diese verwiesen.

II. 2. Beweiswürdigung

II.2.1. Zur Person des BF

Mangels Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokumentes - insbesondere eines gültigen Reisepasses - war die Identität des BF nicht feststellbar. Die sonstigen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Orts- und Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren, sowie im ersten Verfahrensgang.

Die Feststellungen zu den Reisebewegungen des BF ergeben sich aus dessen Angaben und den korrespondierenden Dokumenten im Akt.

Anhand der vom BF vorgelegten Bestätigungen konnte sowohl die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, als auch die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 festgestellt werden. Dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergab sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA. Auch die Feststellungen hinsichtlich seiner Beziehung zu einer georgischen Staatsangehörigen ergaben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme. Dass kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin besteht, ergab sich zudem aus dem ZMR-Auszug, demzufolge der BF obdachlos ist. Die Feststellungen zu seiner Selbstversicherung konnten anhand des von ihm vorgelegten Versicherungsnachweises getroffen werden.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der BF seit 29.01.2019 obdachlos ist, ergab sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug.

II.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Der BF ist diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.

Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG.

II.3.1.1. § 55 AsylG idgF lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 Abs. 11 und 14 AsylG idgF lauten:

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Aufgrund der Anordnung des § 58 Abs. 14 AsylG ist auch auf die entsprechenden Regelungen in den §§ 4, 7 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 Bedacht zu nehmen diese lauten:

§ 4 Abs. 1 AsylG-DV

Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: [...].

§ 7 Abs. 1 AsylG-DV

Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 8 Abs. 1 AsylG-DV

Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

II.3.1.2. Das BFA stützte die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Reisepass im Original vorgelegt habe und deshalb jedenfalls seine Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV verletzt habe.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 im Hinblick auf § 58 Abs. 11 AsylG festgehalten, dass es sich bei der Regelung der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014 handelt. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039).

Bereits mehrfach hat der VwGH weiters festgehalten, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (so etwa VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

II.3.1.3. In Anbetracht dieser Ausführungen war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass der BF bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz die Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokumentes, wie insbesondere eines gültigen Reisepasses schuldig blieb, seine Identität dementsprechend bereits im ersten Verfahrensgang nicht feststand. Auch im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG legte der BF kein gültiges Reisedokument vor. Unstrittiger weise brachte der BF keinen Heilungsantrag iSd § 4 Abs. 1 AsylG-DV ein. Der BF hat damit gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV iVm § 58 Abs. 11 und 14 AsylG gegen seine Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Antragsverfahren verstoßen. Angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde - mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes durch den BF - rechtskonform.

In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der BF bereits im Zuge des Asylverfahrens einen georgischen Personalausweis vorgelegt habe, sohin seine Identität zweifelsohne als geklärt anzusehen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sein Antrag deswegen zurückgewiesen wurde, weil der BF die Vorlage eines Reisedokumentes schuldig geblieben ist und die Heilung dieses Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 unstrittig nicht beantragt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128 Z. 16). Die Vorlage eines georgischen Personalausweises vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe Probleme mit der jetzigen Führungspartei, im Falle einer Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden, so ist insoweit ein vom Vorverfahren abweichendes Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen BF, über das bereits entschieden wurde, nicht erkennbar. Soweit die Beschwerde das Datum 01.12.2018 (vgl. AS 99) als unrichtig rügt, so handelt es sich insoweit um einen Schreibfehler; dies ergibt sich aus der richtigen Anführung des Datums 01.12.2017 (vgl. AS 73) im Bescheid.

II.3.1.4. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrages des BF rechtskonform auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV.

II.3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorlag, war - infolge der Zurückweisung des vom BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG - eine Rückkehrentscheidung zu erwägen.

II.3.2.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Der BF ist nicht verheiratet. Er hat zwar eine Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen georgischen Staatsangehörigen, mangels gemeinsamem Haushalt besteht jedoch keine Lebensgemeinschaft in Österreich, die ein schützenswertes Familienleben im oben dargestellten Sinn begründet. Er verfügt hierorts auch über keine Familienangehörigen. Ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet liegt daher nicht vor.

II.3.2.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Bei der nach Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 09.09.2010, 2008/22/0403 mit Hinweis auf das E vom 3. April 2009, 2008/22/0592).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2015/22/0162 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich selbst eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren nicht als so außergewöhnlich erweist, dass ihm deshalb ein direkt aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).

Ein besonders berücksichtigungswürdiges Privatleben infolge einer fortgeschrittenen Integration des BF im Bundesgebiet war nicht erkennbar. Der BF ist seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2013 in Österreich aufhältig und kann sohin auf einen beinahe sechsjährigen Aufenthalt verweisen. Das Gewicht seines langjährigen Aufenthaltes wurde jedoch schon dadurch relativiert, dass sich dieser lediglich auf einen bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2017 rechtskräftig erledigten unbegründeten Asylantrag stützte. Es kam dem BF daher lediglich seit seiner Asylantragstellung am 04.08.2013 bis 01.12.2017 ein bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu, im Übrigen war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Zudem kam er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftiger Erledigung seines Asylantrages nicht nach, sondern brachte einen - wie sich im gg. Verfahren zeigte - unzulässigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt weiter zu verlängern. Auch durch dieses beharrliche Verweilen im Bundesgebiet trotz bereits rechtskräftiger Rückkehrentscheidung wurde die Bedeutung seiner hiesigen Aufenthaltsdauer weiter geschmälert. Zwar hat der BF eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, allerdings ist er nicht erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt seit der illegalen Einreise bis zum 13.02.2018 im Rahmen der Grundversorgung. Er ist auch nicht ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Gegen eine besonders verfestigte Integration des BF in Österreich spricht auch der Umstand, dass der BF seit 22.01.2019 obdachlos ist. Insofern war eine beachtliche Integration weder in beruflicher, sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar und es besteht damit jedenfalls keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. An dieser Beurteilung vermochte auch der von ihm vorgelegte Arbeitsvorvertrag betreffend eine Anstellung bei der Firma XXXX , sowie seine Selbstversicherung nach dem ASVG seit 23.10.2018 nichts zu ändern. Auch aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen konnte keine diesem Ergebnis entgegenstehende Beurteilung abgeleitet werden.

Hinsichtlich des Umstands, dass der BF eine Freundin hat, ist vor allem zu berücksichtigen, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zumal sein Asylantrag bereits vom BFA und vom BVwG negativ entschieden wurde und sein Aufenthalt damit stets auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen war (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Kann der Asylwerber schon während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, gilt dies umso mehr, wenn wie im gegenständlichen Fall der Asylantrag bereits negativ erledigt wurde. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

Der Kontakt zu seiner Freundin kann jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dem Beschwerdeführer stünde es auch frei, seine Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem BF nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG bzw. wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

Zudem ist es dem BF aufgrund der Visa-Liberalisierung für georgische Staatsangehörige ohne weiteres möglich für Kurzaufenthalte ohne Visum in den Schengen-Raum, etwa zu Besuchszwecken, zurückzukehren.

Schließlich gilt es zu Bedenken, dass es sich bei der Freundin des BF seinen Angaben folgend ebenfalls um eine georgische Staatsangehörige handelt, sohin davon ausgegangen werden kann, dass diese selbst über ausreichende sprachliche und kulturelle Kenntnisse Georgiens verfügt und ihr daher zugemutet werden kann, den BF nach Georgien zur Fortführung ihrer Beziehung zu begleiten.

Im Lichte der dargelegten Judikatur ist im Zusammenhang mit der Beziehung zur Freundin des BF - wobei festzuhalten ist, dass der BF und seine Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben - vor allem in Hinblick auf seinen unberechtigten Asylantrag und des aufgrund der Antragstellung lediglich vorläufigen Aufenthaltsrechts, sowie den Umstand, dass er trotz bereits rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Asylantrag weiterhin jegliches Mittel ergreift, seinen Aufenthalt hierorts zu verlängern, hinsichtlich einer vorzunehmenden Interessensabwägung den privaten Interessen des Beschwerdeführers (an dieser Beziehung) gegenüber den öffentlichen Interessen kein erhebliches Gewicht beizumessen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der im Vergleich zu seinem Lebensalter relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF von nicht ganz sechs Jahren im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorwiegend im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Georgien verbracht, ist dort aufgewachsen, hat dort seine Ausbildung absolviert und hat dort seine Sozialisation erfahren. Sämtliche Familienangehörigen des BF leben in Georgien. Er spricht Georgisch. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Georgien auszugehen.

Es ist auch davon auszugehen, dass der BF Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen der BF als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Georgien verfügt und bereits vor seiner Ausreise dort berufstätig war. Zudem leben seine Eltern und sein Bruder in Georgien, von denen er unterstützt werden kann.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).

Der BF vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des BF an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bei Weitem die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

II.3.2.4. Zulässigkeit der Abschiebung

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist daher zu prüfen, ob die Rückkehr des BF nach Georgien zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen würde oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Der BF ist nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des BF nach Georgien unzulässig machen könnten.

Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden.

Der BF ist aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt. Der von ihm vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme der XXXX war zu entnehmen, dass der BF zwar aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt wurde, sich sein Zustand aber verbessert hat und er derzeit keine diesbezüglichen ins Gewicht fallenden Symptome zeigt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des BF nach Georgien.

Die Abschiebung des BF nach Georgien ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.

II.3.2.5. Freiwillige Ausreisefrist

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt ist und von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel entschiedene Sache Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2149447.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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