Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
BFA-VG §34 Abs3 Z3Spruch
L510 2219981-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Thomas LOOS, gegen den Festnahmeauftrag, die Festnahme vom 10.06.2019 und die Anhaltung in Folge der Festnahme, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) brachte nach illegaler Einreise am 28.06.2012 beim damals zuständigen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 12 07.953-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2015, GZ: L512 1433080-1/15E, wurde die Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2014, gemäß §§ 3 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 23.02.2014 (offenbar gemeint 23.02.2015), Zl. 820795301-1506433, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.03.2015 in Rechtskraft.
Am 02.12.2015 wurde der BF von den Deutschen Behörden rücküberstellt. Der BF stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, GZ: L512 1433080-2/3Z, wurde der Beschwerde des BF gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, GZ: L512 1433080-2/8E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2. Am 03.06.2019 wurde gegen den BF unter der Zahl 820795301 - 180666798 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Darin wurde ausgeführt, dass maßgebend war, dass das Asylverfahren ab 27.03.2019 rechtskräftig wurde.
3. Am 10.06.2019 um 22:35 Uhr wurde der BF lt. Bericht der LPD OÖ v. 11.06.2019 festgenommen und in der Folge in das PAZ Linz überstellt.
4. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Vertretung vom 12.06.2019 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wie im Spruch ausgeführt erhoben. Gleichzeitig wurde beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen und den Festnahmeauftrag, die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung für rechtwidrig zu erklären, sowie diese durch Freilassung des BF zu beenden. Begründend wurde dargelegt, dass die Verhaftung am 10.06.2019 stattgefunden habe. Am 11.06.2019 um 12:50 Uhr sei bei der Behörde die Zustellung der Ausfertigung des Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 6 BFA-VG beantragt worden. Dieser Verpflichtung sei die Behörde bis dato nicht nachgekommen. Somit sei es nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu überprüfen. Die Abschiebung sei bereits für den 13.06.2019 gegen Mittag vorbereitet.
5. Am 13.06.2019 langte der Verfahrensakt bei der zuständigen GA ein. Das BFA wurde vom Einlagen der Beschwerde informiert und aufgefordert, umgehend sämtliche Akten dem BVwG zu übermitteln. Zudem wurde das BFA aufgefordert umgehend eine Stellungnahme abzugeben, weshalb dem BF der Festnahmeauftrag nicht übermittelt wurde.
6. In seiner Stellungnahme legte das BFA dar, dass der Vertretung der Festnahmeauftrag bereits per Fax übermittelt worden sei. Zudem wurden dem BVwG die Aktenteile übermittelt.
7. Die Vertretung des BF wurde daraufhin durch das BVwG aufgefordert eine Stellungnahme zum Vorbringen des BFA abzugeben.
8. Mit Schreiben der Vertretung vom 13.06.2019 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF zog durch seine Vertretung schriftlich die Beschwerde zurück und erfolgte dadurch eine zweifelsfreie Willenserklärung.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.
Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Gegenständlich erklärte die Vertretung des BF schriftlich ausdrücklich und zweifelsfrei die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war die Sache nicht mehr in Beschwer. Einer Sachentscheidung durch das BVwG war damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Verfahren zu erfolgen hatte (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Festnahme Festnahmeauftrag Maßnahmenbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2219981.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020