TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 L509 2013612-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L509 2013612-3/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 650652505-170378043, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 650652505-170378043 aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 18.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 25.06.2014, GZ L505 2007513-1/8E gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und die Angelegenheit zur weiteren Erhebung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit 2. Bescheid vom 15.04.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, GZ L506 2013612_1/12E wurde dieser Bescheid vollinhaltlich bestätigt und erlangte nach Zustellung zu eigenen Handen am 25.05.2016 Rechtskraft. Nach Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung der Beschwerde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22.10.2016, GZ E 1393/2016-9 abgelehnt. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.02.2017, GZ Ra 2017/20/0029-4 zurückgewiesen.

Am 21.04.2017 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein. Am 02.08.2017 verständigte die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und sie wies darauf hin, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückzuweisen. Der BF ließ über seinen bevollmächtigten Vertreter schriftlich dazu Stellung nehmen. Der Stellungnahme war eine Farbkopie einer pakistanischen Geburtsurkunde betreffend den BF, die auch in Englisch abgefasst ist, angeschlossen. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und der Bescheid mit Erkenntnis vom 15.04.2019, GZ L516 2013612-2/5E ersatzlos behoben. In der Folge verständigte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 16.04.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzuweisen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der BF ließ über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.05.2019 dazu Stellung nehmen.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA- eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der u. a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die Akten der vorangegangen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.

1. Feststellungen:

Der BF ist als Drittstaatsangehöriger seit 5 Jahren und 7 Monaten in Österreich aufhältig. Er bezeichnet sich als pakistanischer Staatsangehöriger. Die Einreise erfolgte illegal und der Antrag auf internationalen Schutz war unbegründet. Der BF hat nach rechtskräftiger Erlassung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern verblieb er in Österreich. Ca. 2 Monate nach der endgültigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren hat der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht. Das Verfahren über diesen Antrag wurde in erster Instanz erst durch Erlassung eines 2. Bescheides mit 22.05.2019, nachdem der 1. Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben wurde, abgeschlossen.

Der BF finanziert sich den (illegalen) Aufenthalt in Österreich durch ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Zeitungsausträger und ist steuerrechtlich sowie sozialversicherungsrechtlich erfasst.

Wegen des illegalen Aufenthaltes wurde der BF nach einem bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg geführten Verwaltungsstrafverfahren unter Zl. VStV/917300783527/2017 mit einer Geldstrafe rechtskräftig bestraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Dieser wird von den Parteien nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Die belangte Behörde hat das Erfordernis der sofortigen Ausreise damit begründet, dass dies im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF halte sich bereits seit 2016 rechtswidrig in Österreich auf. Er sei nicht bereit, Identitätsdokumente vorzulegen und ignoriere die Entscheidungen von österreichischen Behörden und Gerichten. Trotz gesetzlicher Ausreiseverpflichtung und rechtskräftig abgeschlossenem Verwaltungsstrafverfahren sei der BF nicht bereit, an der Feststellung seiner wahren Identität mitzuwirken. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei damit erfüllt.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019 Ra 2019/21/0053).

Die belangte Behörde hat nach einem mehrjährig geführten Verfahren keine besonderen Umstände angeführt, die für die Annahme einer über die bloß illegale Anwesenheit des BF im Bundesgebiet hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sprechen, so dass die sofortige Ausreise des BF unabdingbar wäre. Andere Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind nicht hervorgekommen. Die Entscheidung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist rechtlich unbegründet und war daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die o. a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Spruchpunktbehebung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L509.2013612.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten