TE Bvwg Beschluss 2019/7/15 W278 2007197-2

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Entscheidungsdatum

15.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch

W278 2007197-2/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch RA DAIGNEUALT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, gültig bis 18.05.2016.

Da die Beschwerdeführerin mehrmals straffällig geworden war, wurde sie am 08.06.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) bezüglich der möglichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot einvernommen.

Am 13.11.2018 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt III). Im Spruchpunkt IV wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Wenngleich sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 in Österreich befinde, sei sie nicht dauerhaft erwerbstätig gewesen und habe immer wieder auf staatliche Leistungen zurückgreifen müssen. Zudem verfüge Sie auch über kein geschütztes Familienleben, da ihr die Obsorge über ihre minderjährigen Kinder entzogen wurde. Ihr schützenwertes Privatleben in Österreich werde durch ihr massives Fehlverhalten relativiert. Aufgrund der mehrfachen Verurteilung wegen derselben Delikte, könne keine positive Gefährdungsprognose erstellt werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder aufgrund ihres Haftaufenthalts verloren habe. Das Bundesamt übersehe in seinem Bescheid die schützenwerte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, auch wenn Sie nicht zusammenwohnen. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Art 8 EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass bei der Beschwerdeführerin durch die strafrechtlichen Verurteilungen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung höher zu bewerten seien als ihre privaten Einzelinteressen. Zudem verfüge Sie auch über kein geschütztes Familienleben, da ihr die Obsorge über ihre minderjährigen Kinder entzogen wurde.

Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich das Bundesamt nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass auch zwischen Mutter und Kinder, die nicht zusammenwohnen ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK bestehe. Jedes Kind habe das Recht auf den persönlichen Kontakt zu beiden Eltern und das Kindeswohl müsse bei sämtlichen - das Kindeswohl betreffenden Maßnahmen - eine vorrangige Erwägung sein.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen macht der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 8 EMRK) geltend.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer das Risiko der Verletzung von Art 8 EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2007197.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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