TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 W226 2122688-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 2122686-2/5E

W226 2122684-2/5E

W226 2122688-2/5E

W226 2158741-2/5E

W226 2219897-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zlen. 1.) 1066512306/181215638, 2.) 1066512600/181215620, 3.) 1093586507/181215611, 4.) 1138983802/181215590 und 5.) 1218205308/190088147, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) sind die Eltern des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3) sowie der ebenfalls jeweils in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 4, in Folge: P4) und Fünftbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 5, in Folge: P5).

P1 und P2 reisten mit ihren usbekischen Reisepässen in einem Zug aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 brachten keine usbekischen Identitätsdokumente in Vorlage und P1 gab in der Erstbefragung am selben Tag zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in einer XXXX gearbeitet habe und einer seiner Kunden ein Islamist gewesen sei. Dieser habe P1 Bücher gegeben, die P1 verteilen sollte. P1 habe diese Bücher verteilt und auf einmal sei die Polizei gekommen und habe sein Haus und seine XXXX durchsucht. Sie hätten von P1 verlangt, dass er diesen Mann finden und der Polizei übergeben solle, aber dieser Mann habe gesagt, er würde P1 umbringen, wenn dieser ihn verrate. Im Fall einer Rückkehr habe P1 Angst vor der Polizei und vor diesem Terroristen. P2 gab an, aufgrund der Probleme von P1 und aus Angst vor dem Mann, der P1 bedroht habe, ihre Heimat verlassen zu haben.

Nach der Geburt von P3 im Bundesgebiet wurde für diesen am 29.10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei für P3 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Am 22.12.2015 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen befragt gab P1 an, dass er neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein Geschäft gemietet habe, in dem er eine XXXX mit drei bis vier Angestellten geführt habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau P2 in einem Haus gewohnt und die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter lebe noch in dem Haus, das jetzt P1 gehöre. P1 habe noch eine Schwester, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab P1 im Wesentlichen an, dass ein Mann, dessen Auto er repariert habe, irgendwelche gefährlichen Bücher bei P1 am Arbeitsplatz gelassen habe. Die Polizei habe P1 verdächtigt, diese Bücher verteilt zu haben und sei in der Folge jeden Tag zu P1 gekommen, sogar in der Nacht. Sie hätten P1 jeden Tag zur Polizei mitgenommen und P1 immer geschlagen.

P2 gab an, sie habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Diese hätten ein Haus und würden nur eine Straße entfernt vom Wohnhaus von P1 und P2 wohnen. P2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 05.02.2016, Zahlen 1) 1066512306-150436944, 2) 1066522600-150436936 und 3) 1093586507-151700245, die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig seien (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Am 24.02.2016 erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht Beschwerden gegen diese Bescheide und brachten im Wesentlichen vor, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. Unter Zugrundelegung entsprechender Länderberichte gehe hervor, dass P1 aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung von Sicherheitsorganen des Staates asylrelevant verfolgt werde. Weitere Verfahrensmängel würden dahingehend vorliegen, als die tadschikisch sprachigen Beschwerdeführer auf Russisch bzw. Usbekisch befragt worden seien und es bei der Einvernahme massive Sprachbarrieren gegeben habe. Das BFA habe in weiterer Folge eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und diese auf nur vermeintliche Widersprüche gestützt. Bei einer Rückkehr drohe P1 Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Mitgliedschaft in einer radikalen Organisation, weiters drohe den Beschwerdeführern aufgrund der illegalen Ausreise aus Usbekistan eine erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt würden.

2. Die Beschwerdevorlagen von P1 bis P3 vom 02.03.2016 langten am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Infolge unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführer musste die Beschwerdeverhandlung auf den 06.03.2017 vertagt werden.

Nach der Geburt von P4 im Bundesgebiet wurde für diese am 23.12.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei in weiterer Folge keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für P4 geltend gemacht wurden.

Zur Beschwerdeverhandlung am 06.03.2017 erschienen P1 und P2. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. Obwohl P1 und P2 nachweislich mit Merkblatt, zugestellt am 24.02.2017, davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie ihren Rechtsberater vom Verhandlungstermin zu verständigen haben, verzichteten sie darauf und erklärten zu Beginn der Verhandlung, dass sie ohne Rechtberater verhandeln wollen (Verhandlungsschrift Seite 04). In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 und P2 verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz von P4 vom 23.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P4 nach Usbekistan gemäß

§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Am 19.05.2017 wurden gegen den Bescheid vom 02.05.2017, Zahl 1138983802-161730171, fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die Beschwerdevorlage von P4 vom 22.05.2017 langte am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 31.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht P1 und P2 ein Parteiengehör und ersuchte sie um Stellungnahmen zu ihrer aktuellen persönlichen und familiären Situation in Österreich.

Am 19.09.2018 langten Stellungnahmen von P1 und P2 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Zl. W215 2122686-1/19E u.a. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. der zu P1, P2 und P3 ergangenen Bescheide zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt." Dies mit folgender Begründung:

"1. Feststellungen:

1. Die Identitäten von P1 und P2 und der in Österreich geborenen P3 und P4 konnten im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 lebten bis zur Ausreise in XXXX und sprechen Usbekisch sowie Tadschikisch. P3 wird in den Sprachen Usbekisch und Tadschikisch erzogen.

P1 und P2 reisten legal aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für P3 wurde am 29.10.2015 und für P4 am 23.12.2016 jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber keine eigenen Fluchtgründe behauptet.

2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder P1 bis P4 sein werden.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

P1 besuchte neun Jahre die Grundschule und mietete anschließend ein Geschäft, in dem er eine XXXX mit drei bis vier Angestellten betrieb. P2 besuchte ebenfalls neun Jahre die Grundschule und arbeitete bis zur ihrer Eheschließung von zu Hause als XXXX , anschließend war sie als Hausfrau tätig und XXXX für die Familie. P1 und P2 lebten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern von P1 in dessen Elternhaus. Der Vater von P1 ist bereits verstorben, die Mutter ist weiterhin in diesem Haus aufhältig, das nunmehr zum Eigentum von P1 gehört. Neben der Mutter leben noch eine Schwester und ein Bruder von P1 in der Republik Usbekistan; weiters sind noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und viele Onkel und Tanten von P2 im Herkunftsstaat wohnhaft.

Die Existenz von P1 bis P4 ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbstätigkeit von P1 bzw. P2 gesichert. P1 und P2 verfügen über jahrelange Berufserfahrung und die finanzielle Situation vor ihrer Ausreise war sehr gut. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über ein soziales Netz in der Republik Usbekistan, das ihnen beim Aufbau einer Existenz behilflich sein könnte. P1 ist in seinem Herkunftsstaat Eigentümer eines Haus.

4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich.

Die unbescholtenen P1 und P2 halten sich seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz am 29.04.2015 durchgehend in Österreich auf, verfügten aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P3 und P4 wurden im Bundesgebiet geboren und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.

In Österreich halten sich, im Gegensatz zur Republik Usbekistan, keine Familienangehörigen von P1 bis P4 auf. Auch konnten keine Personen genannt werden, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde. P1 bis P4 sind durchgehend in die Grundversorgung einbezogen. P1 und P2 besuchten im Jahr 2016 Alphabetisierungskurse und Deutschkurse A1, konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum auf Deutsch verständigen und haben seither weder Deutschkurse besucht, noch bis dato eine Deutschprüfung bestanden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.

Anschließend traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat und ging von folgender Beweiswürdigung aus:

1. Die Identitäten von P1 bis P4 (siehe Feststellungen 1.) konnten mangels Vorlage usbekischer Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Dass P3 und P4 die Kinder von P1 und P2 sind, wurde glaubhaft vorgebracht. Die vorgelegten Geburtsurkunden von P3 und P4 können allerdings kein usbekisches Identitätsdokument mit Lichtbild ersetzen. Dass P1 bis P3 Usbekisch und Tadschikisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben von P1 und P2 im Lauf der erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeverhandlung; ebenso die Feststellungen zum Wohnort im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur legalen Ausreise ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung (siehe 2.).

2. Dass P1 und P2 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Festzuhalten ist, dass P2 keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte und sich auf das Fluchtvorbringen von P1 bezog. P1 brachte zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung am 29.04.2015 zusammengefasst vor, dass ihm ein Islamist Bücher gegeben habe, die er verteilen sollte. Dies gab auch P2 am 29.04.2015 an. P1 gab damals weiters an, dass nachdem er die Bücher verteilt hatte, die Polizei gekommen sei und von P1 verlangt habe, diesen Mann zu finden. In der niederschriftlichen Befragung am 22.12.2015 führte P1 hingegen (mehrmals) widersprüchlich zu diesen und den Angaben von P2 aus, dass dieser Islamist zwar Bücher bei ihm gelassen, P1 aber nicht von deren Existenz gewusst habe und somit auch nicht an deren Verteilung beteiligt gewesen sei:

"Ich habe in einem Auto Service gearbeitet und hatte einen schwierigen Kunden. Er war ein " XXXX " (Islamist) und hat mir Bücher gegeben und hat zu mir gesagt, dass ich diese Bücher verteilen soll. Diese Bücher habe verteilt und einmal ist die Polizei gekommen und hat mein Haus durchsucht. Die Polizei dursuchte auch mein Auto Service und sie verlangten von mir, dass ich diesen Mann finde..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 29.04.2015)

"...Er war ein " XXXX " (Islamist) und hat ihm Bücher gegeben und hat zu ihm gesagt, dass er dies Bücher verteilen soll..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 29.04.2015)

"...VP: Ich habe einen Mann geholfen, ich habe sein Auto repariert. Ich habe nicht gewusst dass dieser Mann irgendwelche Bücher bei mir am Arbeitsplatz gelassen hat. Einmal ist ein Polizist zu mir nach Hause gekommen und hat gefragt wo sich dieser Mann befindet. Der Polizist hat dann das Servicecenter durchsucht und hat diese Bücher gefunden. Die Polizei hat zu mir gesagt, dass diese Bücher gehören zum gefährlichen Organisationen die gefährlich sind. Polizei hat zu mir gesagt, dass viele Leute gesagt haben, dass ein Mann in meinem Autoservice die Bücher verteilt hat.

Nach Rückübersetzung gibt VP an: Die Polizei hat Servicecenter durchsucht und keine Bücher gefunden. Und die Polizei hat zu mir gesagt, dass irgendwelche 2 Männer gesagt haben, dass sie bei meinem Servicecenter die Bücher bekommen hätten und verteilt hätten. Und dann ist die Polizei jeden Tag zu mir nach Hause gekommen.

[...]

VP: Als dieser Mann sein Auto bei mir gelassen hat, hat er wenig Geld gehabt. Und ich bin mit diesem Mann nach Hause gefahren. Ich habe keine Ahnung gehabt, dass dieser Mann diese Bücher verteilt hat. Die Polizei hat geglaubt dass ich diese Bücher verteile.

LA: Was waren das für Bücher? Wie schauten diese aus.

VP: Ich habe diese Bücher zuerst nicht gesehen. Die Polizei hat mir diese gezeigt. Ich habe diese Bücher nicht gelesen, ich habe keine Ahnung was darin geschrieben steht.

LA. Das müssen Sie mir noch einmal erklären. Die Polizei hat gewusst, dass bei Ihnen Bücher liegen, sie haben das aber nicht gewusst?

VP: Ich habe gesagt, dass Polizei zu mir gesagt hat, dass 2 Männer in meinem Autoservice Bücher genommen haben und verteilt hätten. Die Polizei hat diese Bücher bekommen. Weil diese Bücher angeblich von mir sind, sind sie dann zu mir gekommen. Ich weiß aber nichts von diesen Büchern..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 22.12.2015)

Der fluchtauslösende Grund wurde somit dermaßen widersprüchlich dargestellt, dass nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden kann.

In der Beschwerdeverhandlung gab P1 zudem zunächst widersprüchlich zu seinen Angaben am 22.12.2015 an, dass es sich um Prospekte gehandelt die P1 verteilt habe, nur um etwas später neuerlich widersprüchlich dazu zu behaupten, dass er keine Prospekte verteilt habe:

"...P1: Die Miliz verlangt von mir, dass ich diese Leute finde. Falls ich diese Leute nicht finde, werde ich verhaftet. Es sind die Leute, die mir diese Prospekte gegeben haben. Ich habe die Prospekte an andere verteilt.

[...]

R: Sie haben zuvor gesagt: "Ich habe die Prospekte an andere verteilt"?

P1: Nein. Ich habe nichts damit zu tun..." (Verhandlungsschrift Seite 13f)

P1 konnte den Sachverhalt nicht gleichbleibend angeben, was aufzeigt, dass P1 die von ihm geschilderte Fluchtgeschichte nicht erlebt haben kann.

Da es um das fluchtauslösende Ereignis geht bzw. dieser Mann der Grund eine Flucht aus dem Herkunftsstaat sein soll, hätte P1 auch bezüglich der Bezahlung durch diesen Mann gleichbleibende Angaben machen können, würde dieser Mann tatsächlich existieren. P1 behauptet aber in der niederschriftlichen Befragung am 22.12.2015, dass der Mann wenig Geld mithatte und P1 deswegen zu dem Mann nach Hause gefahren sei, nur um widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass der Mann das Geld von zu Hause geholt und es P1 gebracht habe:

"...VP: Als dieser Mann sein Auto bei mir gelassen hat, hat er wenig Geld gehabt. Und ich bin mit diesem Mann nach Hause gefahren..." (niederschriftliche Befragung am 22.12.2015)

"...Ich hatte einen Kunden, der zum ersten Mal zu mir kam, damit ich seinen Motor repariere. Ich kannte ihn nicht. Sein Auto blieb ein oder zwei Tage in meiner Werkstatt. Der Mann hatte nicht genug Geld, um einen Teil zu bezahlen.

[...]

R: Wie geht es weiter, nachdem der Mann nicht bezahlen kann und das Auto zwei Tage lang in der Werkstatt steht?

P1: Der Kunde ist dann nach Hause gegangen. Er hat das fehlende Geld gebracht.

R: Wie geht es weiter?

P1: Er bringt das Auto. Das Auto hatte ich nach zwei Tagen fertig repariert. Am selben Abend des zweiten Tages hat er mir das Geld gebracht.

R: Ich dachte, er hat nicht genügend Geld.

P1: Er ist um 09.00 Uhr weggefahren und am nächsten Tag zur Mittagszeit zurückgekommen.

R: Was ist dann passiert?

P1: Ich arbeitete in dieser Zeit. Dieser Kunde hat an alle anderen Prospekte verteilt. Davon wusste ich aber nichts. Er hat mich für meine Arbeit bezahlt.

R: Haben Sie gewusst, dass der Kunde am zweiten Tag mittags gekommen ist?

P1: Ich wusste weder, dass er da ist, noch, dass er Prospekte verteilt. Am Tag danach, also am dritten Tag zu Mittag ist er gekommen und hat bezahlt. Vielleicht hat er diese Prospekte auch am dritten Tag, bevor er das Auto abgeholt hat, verteilt.

R: Wieso sagen Sie einmal am zweiten Tag und danach, dass Sie es nicht wissen? Warum sagen Sie nicht sofort, dass Sie es nicht wissen?

P1: Ich wusste nicht, wann er an wen Prospekte verteilt. Ich weiß aber, dass er mir am dritten Tag zu Mittag das Geld gegeben hat.

R: Warum haben Sie dann widersprüchlich zuvor angegeben, "P1: Er bringt das Auto. Das Auto hatte ich nach zwei Tagen fertig repariert. Am selben Abend des zweiten Tages hat er mir das Geld gebracht."

P1: Es war am Nachmittag oder doch zu Mittag..." (Verhandlungsschrift Seite 14f.)

Dass P1 zudem auch noch angab, dass der Mann ihm das Geld noch am Abend des zweiten Tages brachte, nur um unmittelbar danach widersprüchlich zu behaupten, es sei doch um die Mittagszeit des dritten Tages gewesen, verdeutlicht, dass P1 eine frei erfundene Geschichte präsentierte.

Dass sich bereits in den niederschriftlichen Befragungen von P1 und P2 am 22.12.2015 eine Steigerung des Fluchtvorbringens erkennen ließ, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit der Angaben ab. Während P1 zunächst noch angab, dass die Polizei "oft" bei ihm zu Hause gewesen sei, verstärkte er diese Angaben später auf "jeden Tag, sogar in der Nacht" bis hin zu der Aussage, dass ihn die Polizei P1 auch noch "jeden Tag mitgenommen und immer geschlagen" und P1 deshalb Schrammen im Gesicht gehabt habe. P2 gab allerdings auf die Frage, ob ihr Mann geschlagen worden sei, an, dass sie das nicht wisse. Dies erscheint im Hinblick auf die von P1 behaupteten Schrammen im Gesicht und seiner Aussage, dass er von der Polizei jeden Tag mitgenommen und immer stark geschlagen worden sein soll nicht nachvollziehbar:

"...LA: Ich fragte nach dem Grund Ihres Asylantrages?

VP: Es war sehr gefährlich in meiner Heimat zu bleiben. Die Polizei ist oft zu mir nach Hause gekommen und von mir verlangt dass ich diesen Mann finde.

[...]

LA. Wie oft war die Polizei bei Ihnen?

VP: Jeden Tag. Sie waren bei mir jeden Tag auch zu Hause, sogar in der Nacht.

LA: Und was wollten die Polizei in der Nacht bei Ihnen?

VP: Sie haben mich gefragt, ob dieser Mann noch einmal gekommen ist, und ob ich noch einmal mit Ihnen hingehe.

[...]

LA: Welchen Fluchtgrund hat Ihre Gattin?

VP: Weil ich Probleme gehabt habe. Die Polizei hat mich jeden Tag zur Polizei mitgenommen, sie haben mich immer geschlagen. Eigene Fluchtgründe hat sie keine.

[...]

LA: Warum hat die Polizei Sie geschlagen?

VP: Weil Sie verlangten, dass ich diesen Mann finde und ich nicht konnte.

[...]

LA: Wurden Sie durch die Schläger der Polizei verletzt?

VP: Ja, ich habe Schrammen auf dem Gesicht..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 22.12.2015)

"...LA: wurde Ihr Mann geschlagen?

VP: Das weiß ich nicht..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 22.12.2015)

Hatte P2 am 22.12.2015 zunächst noch angegeben, dass Sie nicht wisse, ob P1 geschlagen worden sei, gab sie später in der Befragung doch noch an, dass P1 geschlagen worden sei:

"...LA.: Wurde Ihr Mann geschlagen?

VP: Das weiß ich nicht.

[...]

LA: Wurde Ihr Mann in Usbekistan einmal persönlich bedroht oder angegriffen?

VP: Dieser Mann hat ihn bedroht und die Polizei hat ihn geschlagen..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 22.12.2015)

Es schien, als sei P2 im Lauf der Befragung die abgesprochene Fluchtgeschichte doch noch eingefallen. Wäre P1 tatsächlich täglich stark geschlagen worden, hätte P2 diese Frage bereits zu Beginn der Befragung eindeutig beantworten können.

Während P1 und P2 zunächst in der Erstbefragung 20.04.2015 angaben, dass sie mit ihren usbekischen Auslandsreisepässen ausgereist seien, änderte sie danach ihr diesbezügliches Vorbringen:

"...9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)

- ja ? nein - weiter bei 9.5.

9.4. Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?

Art des Dokumentes: Usbekischer RP ausgestellt von: Passamt XXXX ..." (niederschriftliche Befragung von P1 am 29.04.2015)

"...9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)

- ja ? nein - weiter bei 9.5.

9.4. Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?

Art des Dokumentes: Usbekischer RP ausgestellt von: Passamt XXXX ..." (niederschriftliche Befragung von P2 am 29.04.2015)

"...R: Sie haben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben mit dem Zug aus Usbekistan ausgereist zu sein. Durch welche Länder sind Sie gereist?

P1: Von Usbekistan bis Moskau mit dem Zug. Mit einem PKW weiter bis Österreich.

[...]

R: Eine problemlose Ausreise mit dem Zug und der ganzen Familie spricht nicht gerade dafür, dass Sie im Herkunftsstaat verfolgt wurden.

P1: Wir hatten die Uniform eines Zugbegleiters an, als wir mit diesem Zug ausgereist sind.

R: Warum haben Sie das im gesamten Asylverfahren nie angegeben, sondern am 29.04.2015 angegeben, dass Sie mit Ihrem usbekischen Reisepass ausgereist sind?

P1: Das stimmt nicht, was ich heute sage, ist die Wahrheit.

R: Auch Zugbegleiter müssen ihre Pässe an der Grenze vorweisen. Es gab doch Grenzkontrollen.

P1: Ich habe sehr viel für meine Reise ab der Ukraine bezahlt. Für meine Reise von der Ukraine nach Österreich habe ich 4.000 US-Dollar bezahlt.

R wiederholt die Frage.

P1: Niemand hat uns an der Grenze kontrolliert. Uns wurde gesagt, dass wir ruhig sitzen müssen und es gab keine einzige Grenzkontrolle bis Moskau.

R: Ich kann nicht glauben, dass die Russen ihre Grenze beim Übertritt mit einem Zug nicht kontrollieren.

P1: Es war aber so, wie ich gesagt habe. Es gab keine Kontrollen und niemand wurde im Zug kontrolliert.

[...]

R: Gab es zwei Grenzkontrollen bei der Ausreise aus Usbekistan oder nur eine?

P2: Wir hatten keine Pässe gehabt. In der Ukraine wurden wir nicht kontrolliert. Es gab schon eine Zollkontrolle bei der Einreise. Ich fühlte mich nicht gut damals. Ich wusste nicht genau was passierte. Ich war krank. Ich weiß, dass es eine Zollkontrolle bei der Einreise in der Ukraine gab, aber weil ich mich nicht gut fühlte, weiß ich nicht mehr, wie die abgelaufen ist.

[...]

R: Eine problemlose Ausreise mit dem Zug und der ganzen Familie spricht nicht gerade dafür, dass Ihr Ehegatte im Herkunftsstaat verfolgt wurde.

P2: Es war dunkel damals..." (Verhandlungsschrift Seiten 13, 15, 16 und 22)

Es muss wohl nicht näher darauf eingegangen werden, dass sich P2 wohl daran erinnert und angegeben hätte, sich mit P1 als Zugbegleiter verkleidet zu haben, wenn dieses, erstmals in der Beschwerdeverhandlung von P1 behauptete, Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 unglaubwürdig ist und sie dieses als Vorwand für ihre illegale Einwanderung nach Österreich bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden haben, die Ausreise aus der Republik Usbekistan langfristig geplant war und legal erfolgte. Da sohin keine illegale Ausreise vorliegt, kann eine dahingehende Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die in Österreich erfolgten Asylantragstellungen ist festzuhalten, dass diesbezüglich zum einen keine Informationen an die usbekischen Behörden weitergegeben werden und P1 und P2 zum anderen selbst nichts darüber berichteten, in Österreich Aktivitäten nachgegangen zu sein, die sie als oppositionell, aktivistisch oder illoyal erscheinen lassen könnten. Ausreichende Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich (sofern diese überhaupt bekannt werden sollte) ernsthafte Probleme bei einer Rückreise haben würden, ergeben sich aus den Verfahren nicht.

Im Hinblick auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach P1 aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung verfolgt werde, ist festzuhalten, dass dieses in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde bzw. die Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht glaubhaft waren:

"...R: In Ihrer Beschwerde (Anmerkung: Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 225) steht, dass Sie auf Grund Ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung verfolgt werden. Welche konkrete religiöse Gruppierung ist damit gemeint?

P1: Das ist auch falsch. Das ist ein Missverständnis und wurde versehentlich in die Beschwerde geschrieben..." (Verhandlungsschrift Seite 16)

Aus den erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass P1 und P2 zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt wurden.

Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Flucht aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten niederschriftlichen Befragung, auf konkrete Frage nach dem Fluchtgrund, die gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Wie oben dargelegt, gestaltete sich das Vorbringen von P1 und P2 widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und blieb im Wesentlichen ohne nähere Details zu Vorgängen oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann. Selbst nach mehreren Nachfragen blieb die vorgebrachte Fluchtgeschichte derart vage, unkonkret und widersprüchlich, dass nicht vorstellbar ist, dass P1 bzw. P2 von tatsächlich erlebten Ereignissen gesprochen haben.

Der in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, P1 und P2 seien auf Russisch befragt worden, kann nicht nachvollzogen werden, da - sowohl die Erstbefragungen am 29.04.2015, als auch die niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2015 - der beiden Staatsangehörigen der Republik Usbekistan mit Dolmetschern für die Sprache Usbekisch, der Amtssprache ihres Herkunftsstaates, geführt wurden.

Die zudem erstmals in der Beschwerde behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher für die Sprache Usbekisch, anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 22.12.2015, konnten nach diesbezügliche Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht nachvollzogen werden; vielmehr gaben P1 und P2 übereinstimmend an, die Dolmetscherin für die Sprach Usbekisch gut verstanden zu haben (Verhandlungsschrift Seiten 16f und 22f). Der Behauptung in der Beschwerde, wonach die im Vorbringen aufgetretenen Unstimmigkeiten durch eine "massive Sprachbarriere" verursacht worden seien, konnte daher nicht gefolgt werden; dass es zudem auch in der Beschwerdeverhandlung keinerlei Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch gab, sei nur mehr der Vollständigkeit halber erwähnt.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch angeführt, dass P1 und P2 angaben, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, aber nicht, deswegen in der Republik Usbekistan Probleme gehabt oder gar verfolgt worden zu sein, was mit den Länderfeststellungen übereinstimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass P1 bzw. P2 keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und ihre legale Ausreise aus der Republik Usbekistan mit dem Zug und ihren usbekischen Auslandsreispässen mit Ausreisvisa, ebenso wie ihre illegale Einreise nach Österreich, langfristig geplant haben. P1 und P2 ist es aufgrund ihres widersprüchlichen, wenig konkreten und nicht nachvollziehbaren Fluchtvorbringens nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, weil sie nicht in der Lage waren, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.

3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation von P1 bis P4 (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den Angaben von P1 und P2 im Rahmen der Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vorgelegten Beweismitteln.

Dass P1 bis P4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden, konnten P1 und P2 nicht glaubhaft machen. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach ihnen im Fall ihrer Rückkehr eine Bestrafung aufgrund einer illegalen Ausreise drohen sollte, ist festzuhalten, dass eine solche illegale Ausreise aufgrund der widersprüchlichen und unstimmigen Angaben nicht festgestellt werden konnte (siehe Beweiswürdigung 2.).

Dass die P1 bis P4 im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen sind, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. P1 und P2 gaben sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie über jeweils neunjährige Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügen. P1 betrieb eine XXXX mit mehreren Angestellten, P2 arbeitete bis zu ihrer Eheschließung von zu Hause als XXXX und konnte es sich danach sogar leisten nur mehr als Hausfrau tätig zu sein und nur für die Familie zu XXXX . P1 und P2 beschrieben die finanzielle Situation in der Republik Usbekistan als sehr gut. P1 ist Eigentümer jenes Hauses, in dem die Familie bereits vor der Ausreise gelebt hat und P1 bis P4 haben viele Familienangehörige, die sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen könnten; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

4. Die Feststellung wonach P1 und P2 in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sind und P1 bis P4 von Grundversorgung leben, ergeben sich aus aktuellen Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem. Von den bei P1 und P2 vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Laut der am 19.09.2018 eingelangten schriftlichen Stellungnahme haben P1 und P2 nach der Beschwerdeverhandlung keine weiteren Deutschkurse besucht und/oder Deutschprüfungen abgelegt. P1 wurde zwar am 07.03.2017 wegen Verdachts der gefährlichen Drohung und am 19.11.2017 wegen Verdachts der Körperverletzung bei einer österreichischen Staatsanwaltschaft angezeigt; die Feststellung zur Unbescholtenheit von P1 und P2 konnte das Bundesverwaltungsgericht aber nach Einsichtnahme in aktuelle Strafregisterauszüge treffen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges in den Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und aktuelleren Berichten aus denselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Usbekistan."

In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.09.2018 zusammengefasst darauf, dass es P1 und P2 nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Zu § 8 AsylG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise problemlos in der Lage gewesen seien, ihren Unterhalt zu bestreiten und sie selbst während des gesamten Verfahrens angegeben hätten, dass ihre wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Es habe sich daher im Verfahren nicht ergeben, dass P1 bis P4 im Falle der Rückkehr Hunger leiden müssten. Zudem bestünden im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im Ergebnis abzuweisen gewesen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass P1 bis P4 gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb ein Eingriff in das Familienleben nicht erkannt werde. P1 und P2 würden kaum Deutsch sprechen und seien nicht selbsterhaltungsfähig, sodass von einer wirtschaftlichen Integration nicht ausgegangen werden könne. P3 und P4 seien zwar in Österreich geboren, doch scheide eine fortgeschrittene Integration bereits altersbedingt aus. Aufgrund ihres jungen, anpassungsfähigen Alter sei der Übergang zum Leben im Herkunftsstaat für P3 und P4 nicht mit unzumutbarer Härte verbunden. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege daher die privaten Interessen von P1 bis P4.

5. Am 18.12.2018 stellten P1, P2, P3 und P4 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung führte P1 aus, dass er im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben habe, weil er damals Angst gehabt hätte. Er sei in Russland eingesperrt und anschließend nach Usbekistan geschickt worden. Die usbekische Polizei habe ihm Diebstahl unterstellt und ihn grundlos geschlagen. Sie habe ihn öfter zwei bis drei Tag mitgenommen und so lange geschlagen, bis er sämtliche Anschuldigungen gestanden habe. Davon habe er auch Narben an den Ober- und Unterarmen sowie an der Stirn. Im Falle einer Rückkehr werde er festgenommen und eingesperrt, möglicherweise auch umgebracht.

P2 gab im Zuge der Erstbefragung ebenfalls an, dass sie und P1 aus Angst im ersten Verfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben hätten. Für sie und ihre Kinder P3 und P4 würden dieselben Fluchtgründe wie für P1 gelten. Die Kinder würden seit der Geburt bei ihr leben. Im Falle der Rückkehr bekomme ihr Mann Probleme und werde in Usbekistan "sicher eingesperrt".

Am 15.01.2019 wurde P1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Reisepass nach Europa gekommen sei, ihm der Schlepper diesen aber weggenommen habe. Er lebe von der Grundversorgung. In Usbekistan würden weiterhin seine Mutter und seine Schwester leben, sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er wolle aber neue Beweise vorlegen. Er sei in Russland von XXXX im Gefängnis gewesen. Er habe zusammen mit seinem Partner bei einer Firma in XXXX Obst verkauft, habe aber sein Gehalt nicht bezahlt bekommen. Im Zuge eines Streits habe er seinen Partner geschlagen. Dieser sei dabei verletzt und P1 in der Folge eingesperrt worden. Zum Beweis dafür legte P1 eine Haftbestätigung im Original vor und führte dazu aus, dass daraus hervorgehe, aufgrund welchen Delikts und nach welchem Paragraphen er verurteilt worden sei und wie lange die Haft gedauert habe. Das Dokument habe er von Beginn an bei sich gehabt, aber nicht vorgelegt, weil ihm der Schlepper davon abgeraten habe. Auch in der Beschwerde habe er diese nicht nachgereicht, weil ihm Afghanen, die zum damaligen Zeitpunkt dort gelebt hätten, wo er gelebt habe, geraten hätten, bei seiner Ursprungsgeschichte zu bleiben. Er habe mit seinem Partner zu zweit zusammengearbeitet, manchmal hätten sie auch Tagelöhner dabei gehabt. Sein Partner habe ihm nichts bezahlt, weil sich dieser ein Auto und ein Haus gekauft habe. Er sei wegen Körperverletzung angeklagt worden, weil er seinen Partner mit einem Messer verletzt habe.

Zudem sei er im Dezember in der usbekischen Botschaft gewesen, wo ihm die Beamten mitgeteilt hätten, dass er aufgrund seines Asylantrags in Österreich in Usbekistan eingesperrt werde. Er sei dorthin vorgeladen worden und der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass er von seinem Gefängnisaufenthalt wisse und sie ihn suchen würden. In Usbekistan werde er zwei bis sieben Jahre eingesperrt, das sei usbekisches Gesetz. Darüber hinaus werde er im Falle der Rückkehr aufgrund seines Asylantrags im Gefängnis gefoltert und getötet.

Zur Integration legte P1 drei Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über bei der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha durchgeführte Remunerantentätigkeiten sowie Kopien über absolvierte Sprachtests vor und gab an, dass er im Jahr 2015 und 2016 Deutsch gelernt, früher in einer Fußballmannschaft gespielt habe und eine Arbeitserlaubnis erlangen wolle.

Die P2 führte im Zuge ihrer am selben Tag durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder P3 und P4 gelten würden. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei sie in ärztlicher Behandlung, wobei für den nächsten Tag (16.01.2019) eine Kaiserschnittentbindung geplant sei. Ihr Vater, ihre Schwester und ihr Bruder würden nach wie vor in Usbekistan leben, zu denen sie ein- bis zweimal im Monat Kontakt habe.

Zu ihren Fluchtgründen gab die P2 an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich inhaltlich ihrem Mann anschließe. Das Verteilen terroristischer Unterlagen durch P1 sei nicht das Problem gewesen, sondern dessen Haftstrafe. Die Polizei habe ihren Mann täglich geschlagen. Im Dezember 2013 hätten sie geheiratet, im Jänner 2014 sei ihr Mann in Usbekistan verhaftet worden. Die Behörden hätten ihrem Mann "alles, was geschah" vorgeworfen, weil er in Russland im Gefängnis gewesen sei. Wann dies erfolgt sei, wisse sie nicht, nur, dass er um Geld gestritten und jemanden geschlagen habe. Er habe in Russland Waren aus Usbekistan verkauft, welche Waren wisse sie aber nicht. In Usbekistan sei P1 mit der Begründung verhaftet worden, dass er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes in Russland auch in Usbekistan ins Gefängnis müsse. Er sei öfter zwei bis drei Tage eingesperrt gewesen. Er sei immer wieder gefoltert und geschlagen, in der Folge aber wieder freigelassen worden. Im Erstverfahren habe sie dies aus Angst nicht vorgebracht.

Im Falle einer Rückkehr werde ihr Ehemann eingesperrt, weil der Asylantrag einen Verrat darstelle. Zudem hätten sie in Usbekistan kein Zuhause mehr, sodass eine Rückkehr mit den kleinen Kindern unmöglich sei. Sie wisse deshalb, dass ihrem Mann Haft drohe, weil ihm vor vier Jahren gesagt worden sei, dass er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes in Russland wieder eingesperrt werde. Ihr selbst drohe im Falle einer Rückkehr keine Haft.

Am XXXX wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet P5 geboren und am 25.01.2019 für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht wurden.

Am 01.03.2019 erfolgte eine neuerliche Einvernahme von P1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der ergänzend ausführte, dass seine neugeborene Tochter P5 stark huste und deshalb im Spital gewesen sei. An der Donau, wo er sich habe erholen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der ca. 20 Personen auf ihn losgegangen seien, weshalb die Polizei gekommen sei. Er sei wegen Körperverletzung angezeigt worden und habe ? 350,00 bezahlen müssen. Er habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht, sei gelernter Automechaniker und habe bis 1999 als solcher in Usbekistan gearbeitet. Danach sei er in Russland als Gemüsehändler tätig gewesen. Nach seiner dort verbüßten Haftstrafe sei er XXXX nach Usbekistan zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 wieder als Mechaniker gearbeitet. Noch am Flughafen hätte die Grenzpolizei den Haftentlassungsschein verlangt. Eine Woche später seien sie wieder gekommen und hätten ihn brutal geschlagen und aufgefordert, zu "verschwinden", widrigenfalls sie ihn einsperren würden. Danach seien sie zehn Mal im Monat oder einmal im Monat, manche Monate aber auch gar nicht, aufgetaucht. Im Winter habe es keine Vorfälle gegeben, lediglich im Sommer habe man ihn beschuldigt. Sie hätten ihn geprügelt und mehrere Tage eingesperrt. Jedes Mal, wenn etwas passierte sei, habe er ein Alibi gebraucht. Nicht nur er selbst, sondern auch alle anderen Straftäter seien verfolgt worden. Er sei auch gefoltert worden, insbesondere hätte man ihm Stromschläge verpasst und erklärt, dass er im Falle eines Geständnisses zu 20 Jahren Haft verurteilt würde, dafür aber seine Ruhe habe. Deshalb habe er auch sein Haus verkauft. Er habe aber nie etwas zugegeben, da er sich immer ein Alibi habe verschaffen können. Ihm sei zudem angedroht worden, dass sie seine Frau holen würden. Seiner Frau habe er davon aber nichts erzählt, um sie nicht zu belasten. Im Jahr XXXX habe auch eine Gerichtsverhandlung gegen ihn stattgefunden, bei welcher er freigesprochen worden sei, weil er seine Strafe bereits in Russland verbüßt habe. Ihm sei aber empfohlen worden, einen Bürgen namhaft zu machen, der bestätigen sollte, dass er nicht straffällig sei. Personen, die in einem anderen Land inhaftiert gewesen seien, müssten sich in Usbekistan täglich bei der Polizei melden, um ihre Straflosigkeit zu überprüfen. Obwohl er dies über mehrere Monate befolgt habe, sei er wiederholt geschlagen worden. Zurzeit arbeite er, so räume er etwa den Müll im Lager weg und reinige die Straße und sei er auch zu jeder Arbeit bereit. Im Übrigen habe er auch als Tadschike Probleme gehabt.

Zu den im Jahr 2015 vorgebrachten Fluchtgründen befragt, gab P1 an, dass er in seiner XXXX Autos der Polizei repariert habe, die ihn aber nicht bezahlt hätten. Die Polizei habe ihm in einem Auto terroristische Schriften untergeschoben und ihm aufgetragen, den Fahrer zu finden. Er habe gewusst, dass der Fahrzeugbesitzer zur Polizei gehöre. Die Polizei habe in der Folge Bestechungsgeld von ihm verlangt. Er habe dann 100 Dollar bezahlt, um nicht eingesperrt zu werden. Bei der Erstbefragung im Jahr 2015 habe er nicht gesagt, dass er aus Angst vor dieser Person geflohen sei, vielmehr habe er Probleme mit der Polizei gehabt, nicht aber mit dem Fahrzeughalter. Im Falle der Rückkehr werde er sofort eingesperrt und seine Frau vergewaltigt.

Auch P2 wurde am 01.03.2019 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte aus, dass P5 an einer Lungenzündung erkrankt sei und nach wie vor leicht huste. Sie habe bis zur 9. Klasse die Schule besucht, XXXX gelernt und auch als solche gearbeitet.

Zum Fluchtgrund befragt gab P2 an, dass ihr Mann bereits bei der Heirat im Jahr 2013 Probleme gehabt habe. Jedes Mal, wenn irgendwo ein Raub oder Diebstahl stattgefunden habe, sei die Polizei gekommen und habe ihren Mann beschuldigt. Sie seien nicht jeden Tag da gewesen, sondern ein- oder zweimal pro Woche oder einmal im Monat. Die Polizisten hätten ihn gefoltert und geschlagen, damit er die Straftaten gesteht. Sie hätten ihn zur Polizeistation mitgenommen, ein paar Tage dort behalten und dann wieder frei gelassen.

Zu den 2015 vorgebrachten Fluchtgründen führte P2 aus, dass sie damals nicht die Wahrheit erzählt hätten, weil sie Angst vor der Abschiebung gehabt hätten. Von terroristischen Schriften, die ihrem Mann untergeschoben worden seien und Bestechungsgeldern wisse sie nichts.

Im Falle der Rückkehr würde ihr Mann verhaftet. Da es strafbar sei, einen Asylantrag zu stellen, würden sie drei Jahre eingesperrt.

6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebungen von P1 bis P5 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig seien (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies auf den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere auf das durchgeführte Erstverfahren und die im Zuge dessen bereits ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018. Die Identitäten von P1 und P2 konnten mangels entsprechender identitätsnachweisender Dokumente nicht festgestellt werden, jene von P3, P4 und P5 ergaben sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden. P1 habe zuletzt als Mechaniker gearbeitet. Alle Familienmitglieder seien gesund.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen Angaben von P1 zur Verfolgung durch die Polizei nicht glaubhaft sei.

Auch zum ursprünglichen Fluchtvorbringen im Jahr 2015 hätten P1 und P2 widersprüchlich ausgeführt. So habe P1 zunächst grundsätzlich am ursprünglichen Fluchtvorbringen festgehalten, aber behauptet, sich aufgrund der langen Zeitspanne von vier Jahren nicht mehr an Details erinnern zu können. Bei seiner Einvernahme am 01.03.2019 habe er dann behauptet, dass ihm die Polizei in einem Auto, das er hätte reparieren sollen, terroristische Schriften untergeschoben habe und er den Fahrer des Autos hätte finden sollen. Die Polizei hätte ihn einsperren wollen. Um dies zu verhindern, habe er 100 Dollar bezahlt. Demgegenüber habe P1 ursprünglich behauptet, dass er vom Fahrer des Autos bedroht worden und deshalb geflohen sei. P2 habe dazu in der Einvernahme vom 15.01.2019 noch angegeben, dass P1 terroristische Schriften hätte verteilen sollen, am 01.03.2019 habe sie dann ausgeführt, dass die ursprüngliche Fluchtgeschichte gelogen gewesen sei.

Auch hätten die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine Konsequenzen aufgrund illegaler Ausreise zu befürchten, weil sie zum einen legal mit dem Zug aus Usbekistan ausgereist seien und sich zum anderen aus einer Anfrage der Staatendokumentation ergebe, dass sich Fragen der Behörden im Falle der Rückkehr von Asylwerbern darauf beschränkten würden, wie lange und wo sie sich im Ausland aufgehalten hätten. Im Falle der Beschwerdeführer würde dies lediglich eine kurze Befragung bedeuten, weil sie sich in keinem Kriegsland aufgehalten hätten. Im Hinblick auf die Asylanträge würden zudem keine Informationen an usbekische Behörden weitergegeben. Bezüglich der von P1 in Russland verbüßten Haftstrafe sei darüber hinaus eine erneute Strafverfolgung wegen desselben Delikts aufgrund des in Usbekistan geltenden Doppelbestrafungsverbotes ausgeschlossen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der objektive Charakter der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung fehle, weil sich die subjektive Furcht der Beschwerdeführer nicht mit den allgemein bekannten Verhältnissen ihres Herkunftsstaates in Einklang bringen lasse.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege, weil die Verfahren gegen sämtliche Familienmitglieder negativ entschieden würden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer wenig bis gar keine Deutschkenntnisse und keine privaten Kontakte, die eine besondere Integration rechtfertigen würden, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 28.05.2019, Bestätigungen der Caritas über die Teilnahme von P1 am Projekt " XXXX " vom 26.05.2019 und 22.05.2019, eine Bestätigung der Bildungsinformation Burgenland über die Teilnahme von P1 an einer individuellen Bildungsberatung vom 24.04.2019, eine Bestätigung des Magistrates XXXX vom 17.04.2019 über die Teilnahme von P1 an der Flurreinigung in XXXX sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief von P5 aus dem Landesklinikum XXXX vom 21.02.2019 vorgelegt.

Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, weil es das Fluchtvorbringen nicht mit den Länderberichten und den im Akt erliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation abgeglichen habe. Auch hätte die Behörde Ermittlungen zum Gesundheitszustand von P5 anstellen und beurteilen müssen, ob deren Behandlung in Usbekistan möglich sei. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hätten P1 und P2 ihr Vorbringen "sehr detailliert und lebensnah" gestaltet und über ihre Erlebnisse in Usbekistan frei gesprochen. Die Behörde habe aber keine Aussage über die Plausibilität des Vorbringens treffen können, weil ein Abgleich mit den Länderberichten in der Beweiswürdigung nicht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführer in Usbekistan wegen ihrer "zumindest unterstellten politischen Gesinnung" verfolgt würden, treffe auf sie der Flüchtlingsbegriff im Sinne der GFK zu. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen, weil die Verfolgung vom Staat ausgehe. Zudem drohe den Beschwerdeführern zum einen aufgrund ihrer illegalen Ausreise, zum anderen aufgrund zahlreicher Diskriminierungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit verbunden eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Die Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum eine nennenswerte Integration der Beschwerdeführer nicht vorliege. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die nunmehrigen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

An den Feststellungen zu P1 bis P4 hat sich bezogen auf das Erkenntnis vom 21.09.2018, welche oben wiedergegeben wurden, im Wesentlichen nichts geändert, sodass diese aufrechterhalten werden.

In der Zwischenzeit ist P5 im Bundesgebiet geboren, für die am 25.01.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wobei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Sie ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. P5 litt an einer Bronchiolitis und wurde deshalb von 15.02.2019 bis 21.02.2019 im Landesklinikum XXXX stationär behandelt, leidet aber an keinen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Neu hervorgekommen ist darüber hinaus, dass P1 in Russland wegen versuchten Mordes verurteilt wurde und daher von XXXX eine Haftstrafe verbüßte. Gemäß der Übersetzung der im Akt aufliegenden Bescheinigung des russischen Justizministeriums hat der P1 in der Russischen Föderation eine weitere Vorstrafe wegen eines Urkundendeliktes zu verantworten. Zudem ist die Mutter von P2 zwischenzeitig verstorben.

Zur Situation in Usbekistan wird festgestellt:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 23.11.2018:

1. Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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