TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 W278 2221786-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W278 2221786-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der BF reiste im Oktober 2005 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 17.10.2005 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.03.2007 wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei.

Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Mit Urteil vom XXXX .2015 des LG für Strafsachen XXXX wurden der BF wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 229 StGB und § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei dem BF von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Dies deshalb, da der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seine Existenzmittel völlig unzureichend seien, um seinen Aufenthalt zu sichern. Er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Zuwendungen von dritter Seite angewiesen. Das gesamte Familieneinkommen sei, zumal seine Lebensgefährtin lediglich sporadisch Reinigungsarbeiten ausführe, unzureichend. Er habe sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als er schon jahrelang zur Ausreise verpflichtet gewesen war. Ungeachtet dessen verfüge auch die Lebensgefährtin des BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sein Familienleben - auch in der Mongolei - aufrechterhalten werde könne. Unrechtmäßiger Aufenthalt sei jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und es schlage die Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen im Interesse eines geordneten Gemeinwesens in Gesamtabwägung zum Nachteil des BF aus. Die Dauer des Einreiseverbotes sei mit 3 Jahren im unteren Bereich der möglichen Dauer des Einreiseverbotes ausgesprochen worden. Es bestehe die Gefahr, dass der BF zur Finanzierung seiner Ausreise und seines Aufenthaltes einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde. Aufgrund dieser Umstände sei auch die aufschiebende Wirkung über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Lebensgefährtin des BF und ihr gemeinsames Kind im Bundesgebiet leben und die Lebensgefährtin abermals schwanger sei. Er könne sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht unterstützen. Auch habe das Bundesamt es unterlassen Feststellungen zu einer möglichen Doppelbestrafung - im Falle der Rückkehr in die Mongolei - aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu machen. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Art 8 EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass bei dem BF durch seine unzureichenden Existenzmittel und der Gefahr, dass er einer illegalen Beschäftigung nachgehen könne, die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung höher zu bewerten seien als seine privaten Einzelinteressen. Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind im Bundesgebiet leben und der BF diese, aufgrund der neuerlichen Schwangerschaft im Bundesgebiet unterstützen müsse. In diesem Zusammenhang würde massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werden. Zwingende oder überwiegende öffentlichen Interessen stehen dem nicht entgegen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen macht der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 8 EMRK) geltend.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer das Risiko der Verletzung von Art 8 EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2221786.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten