TE Bvwg Beschluss 2019/7/31 L515 1439091-2

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L515 1439090-2/25Z

L515 1439091-2/22Z

L515 1439093-2/19Z

L515 1439092-2/19Z

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 830640001/2263355, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 830640110/2272605, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 830640306/2281260, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 830640208/2272678, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

2. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide der belangten Behörde im aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umfang fristgerecht Beschwerden und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden.

3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zurückgewiesen und die Beschwerden mit ho. Erk. vom 3.1.2019 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

4. Einer außerordentlichen Revision an den VwGH wurde mit do. Erk. vom 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10 stattgegeben und wurden die angefochtenen ho. Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung ging das Höchstgericht davon aus, dass seitens des ho. Gerichts wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das ho. Gericht im gegenständlichen Fall als Einzelrichter.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Republik Armenien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).

Der vom VwGH im Erk. vom 26.6.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10 geäußerten Rechtsansicht folgend, ist festzuhalten, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 17 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 37 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Familienverfahren VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.1439091.2.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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