TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 W215 2219749-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W215 2219749-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, reiste problemlos legal mit einem von der lettischen Botschaft in der Republik Usbekistan von XXXX gültigen Schengen Visum mit der Nr. XXXX , aus seinem Herkunftsstaat aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein (spätere EURODAC und VIS Abfragen gaben keine Treffermeldungen), hielt sich zumindest seit Juni 2018 illegal im Bundesgebiet auf, bis er im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 06.12.2018 aufgegriffen und zwecks Identitätsfeststellung angehalten wurde.

Aus einer Anzeige vom 06.12.2018 geht unter anderem hervor, dass P1 im Rahmen eines fremdenrechtlichen Schwerpunkts aufgegriffen wurde, nachdem er zuvor versucht hatte, sich durch Weggehen der Kontrolle zu entziehen. Ein anderer aus der Gruppe der Angetroffenen gab an, der Beschwerdeführer könne kein Deutsch, da er aus Usbekistan komme, aber er können für den Beschwerdeführer übersetzten. Der Beschwerdeführer gab auf Usbekisch seinen Namen und sein Geburtsdatum an. Weiters, dass er erst heute von Usbekistan nach Österreich eingereist sei, aber keine Identitätsdokumente vorweisen könne. Jedoch konnte in der Geldbörse des Beschwerdeführers eine Rechnung vom 16.11.2018 eines österreichischen Modegeschäfts gefunden werden und der Beschwerdeführer hatte die zu dieser Rechnung passende Jacke an. In der Geldbörse befand sich auch eine XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2018 niederschriftlich zu seiner Identität und zum Aufenthaltstitel für Österreich befragt und gab zusammengefasst an, dass er erst am 06.12.2018 in Österreich angekommen sei. Der Zweck seiner Einreise sei, dass er nach einem Kartenspiel Schulden habe, diese nicht zurückzahlen könne, bedroht worden sei und deshalb in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Die XXXX in seiner Geldbörse gehöre nicht dem Beschwerdeführer, da er erst am Vortag in Österreich angekommen sei, jemanden aus XXXX getroffen und ihm die Geldbörse abgekauft, in der sich diese XXXX befunden, habe.

Anlässlich der am 08.12.2018, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die usbekische Sprache, durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe erst am 02.12.2018 den Entschluss zur Ausreise aus der Republik Usbekistan gefasst und sei über Litauen mit einem litauischen Visum, welches er in der litauischen Botschaft in Usbekistan beantrag hatte, über ihm unbekannte Länder, am 06.12.2019 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer hätte seinen usbekischen Reisepass mit dem litauischen Visum aber auf der Reise im Autobus verloren. Innerhalb der Europäischen Union hätte der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Sein ursprüngliches Reiseziel wäre Litauen gewesen, doch jetzt wolle er in Österreich bleiben, da er sich dies schon als Kind gewünscht habe. Weites gab der Beschwerdeführer an:

"...11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Mein Leben war in Gefahr. Ich habe Karten gespielt, ich habe verloren, der Mann ( XXXX , er ist ein Geschäftsmann, mehr weiß ich nicht) der gewonnen hat, wollte das Geld. Er hat gesagt, er werde mich umbringen, sollte ich das Geld nicht haben. Meine Eltern rieten mir, ich solle Usbekistan verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe, die dazugehörende Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung."

Dem Beschwerdeführer wurden am 08.12.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Litauen geführt werden würden. Mit Schreiben vom 02.01.2019 wurde der litauischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist des

Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nicht auf das Aufnahmegesuch vom 13.12.2018 geantwortet habe und daher die Zuständigkeit auf Litauen übergegangen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Litauen zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, Behebung des Bescheides und Zulassung des Asylverfahrens. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer, der immer angegeben hatte im Dezember 2012 ein Visum der Republik Litauen gehabt zu haben, tatsächlich aber über ein lettisches Visum, gültig vom XXXX , verfügte und er sich doch nicht erst seit 06.12.2018, sondern schon seit Juni 2018 im Bundesgebiet aufhalten würde, weshalb nun doch nicht Litauen, sondern nunmehr Lettland für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019, Zahl W242 2213439-1/2E, musste in Folge der Beschwerde gemäß § 21 As. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz zugelassen werden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2019 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch niederschriftlich zu seinen Asylgründen befragt und gab zusammengefasst an, dass er neben seiner Muttersprache Usbekisch auch noch Russisch und Tadschikisch in Wort und Schrift beherrsche, aber keine Deutschkenntnisse habe. Der Beschwerdeführer erinnere sich an seine Angaben in der niederschriftlichen Befragung am 08.12.2018, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die usbekische Sprache, diese seien korrekt gewesen, es habe keine Verständigungsprobleme gegeben und der Beschwerdeführer wolle nichts berichtigen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX legal mit seinem Reisepass und einem Visum über einen internationalen Flughafen aus der Republik Usbekistan nach Weißrussland ausgereist und sei im Mai 2018 in Österreich angekommen. Sein Reisepass sei in einem Bus auf dem Weg nach Österreich verlorengegangen und der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Visum abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer fürchte in der Republik Usbekistan um sein Leben, da ihn dort ein Freund zum Kartenspielen in einer privaten Wohnung mitgenommen habe. Schon der Einritt habe 700.000 Soums gekostet und damit sei das Geld des Beschwerdeführers aufgebraucht gewesen. Er habe sich deshalb Geld geborgt, Wodka konsumiert, sei so betrunken gewesen, dass er einen "Filmriss" habe und der Mann, von dem sich der Beschwerdeführer Geld geborgt habe, habe später gesagt, dass ihm der Beschwerdeführer nunmehr 5.000.- US-Dollar binnen einer Woche zurückzahlen müsse, anderenfalls sich die Schulden auf 6.000.- US-Dollar erhöhen würden. Jede Woche würden die Zinsen um 1.000.- US-Dollar steigen. Das Kartenspiel sei vom Neffen eines "großen Mannes bei der Polizei" organisiert worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bei der Polizei beschweren könne. Aus Angst wegen seiner Spielschulden umgebracht oder verhaftet zu werden, hätten seine Eltern dem Beschwerdeführer geraten auszureisen. Seine Eltern hätte bei einem Telefonat nach der Ausreise des Beschwerdeführers erzählt, dass unbekannt Männer fast jeden Tag zu ihnen nach Hause kommen und den Eltern sagen, dass sie den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr töten würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß

§ 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, zugestellt am 29.04.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.05.2019 gegenständliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er von jemandem wegen seiner Spielschulend verfolgt werde. Danach wurde aus dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stand 28.11.2018 zitiert und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, nach Durchführung einer Verhandlung, in Abänderung des Bescheides internationalen Schutz, zumindest aber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen zuerkennen und jedenfalls das auf die Dauer von einem Jahr verhängte Einreiseverbot zur Gänze beheben. Zudem möge es der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

2. Die Beschwerdevorlage vom 29.05.2019 langte am 05.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019, Zahl

W215 2219749-1/5Z, wurde bezüglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. gemäß

§ 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer gab jedoch zu Beginn der Verhandlung an, dass er nicht gut genug Russisch spreche und einen Dolmetscher für Usbekisch wünsche. In einem Aktenvermerk vom 18.06.2019 wurde nach der Verhandlung festgehalten, dass die Dolmetscherin, welche in Österreich ihr Diplomstudium abgeschlossen hat bzw. staatlich geprüfte Simultandolmetscherin ist, nach der Verhandlung angab, dass der Beschwerdeführer Russisch spricht. Er habe in sehr gutem Russisch behauptet, dass sein "russisch nicht gut genug" sei, und danach nochmals in gutem Russisch nachgefragt, ob die Verhandlung tatsächlich vertagt werde. Es wurde für den 22.07.2019 eine weitere Verhandlung, diesmal in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer, ein Vertreter seines Rechtsanwaltes und ein Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Rechtsberater war nicht erschienen, der Beschwerdeführer stimmte aber ausdrücklich einer Verhandlung, ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters, zu. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Alle Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 29.07.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin werden zusammengefasst Teile des bisherigen Vorbringens wiederholt, es wird aus dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stand 23.11.2018 zitiert; vor allem zu Haftbedingungen in und illegaler Ausreise aus der Republik Usbekistan.

Exkurs: Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019, Zahl W215 2219749-1/5Z, in welchem der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, mittlerweile Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch, er spricht darüber hinaus auch Russisch und Tadschikisch. Der Beschwerdeführer hat die ersten XXXX Jahre seines Lebens in XXXX in der Republik Usbekistan verbracht.

Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal am XXXX über den internationalen Flughafen seines Heimatlandes mit einem von der lettischen Botschaft in der Republik Usbekistan ausgestellten, von XXXX gültigen Schengen Visum mit der Nr. XXXX , aus seinem Herkunftsstaat aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt wann konkret die Einreise erfolgte und nicht, dass die Einreise nach Österreich legal erfolgte.

Anlässlich der am 08.12.2018, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die usbekische Sprache, durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe erst am 02.12.2018 den Entschluss zur Ausreise aus der Republik Usbekistan gefasst und sei über Litauen mit einem litauischen Visum, welches er in der litauischen Botschaft in Usbekistan beantrag hatte, über ihm unbekannte Länder, am 06.12.2019 nach Österreich eingereist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Litauen zulässig sei. In einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen angeführt, dass der Beschwerdeführer, der immer angegeben hatte im Dezember 2012 mit ein Visum der Republik Litauen eingereist zu sein, tatsächlich aber über ein lettisches Visum, gültig vom XXXX , verfüge und er sich doch nicht erst seit 06.12.2018, sondern schon seit Juni 2018 im Bundesgebiet aufhalten würde, weshalb nun doch nicht Litauen, sondern nunmehr Lettland für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019, Zahl

W242 2213439-1/2E, musste in Folge der Beschwerde gemäß § 21 As. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz zugelassen werden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zahl 1214409702-181180109, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß

§ 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019, Zahl

W215 2219749-1/5Z, wurde bezüglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. gemäß

§ 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan bei einem Gläubiger Spielschulden hat und deswegen getötet werden sollte.

3. Der ledige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine neunjährige Schulbildung im Herkunftsstaat, mit anschließender XXXX samt XXXX und Berufserfahrung als XXXX . Die Eltern des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Republik Usbekistan, der Vater arbeitet dort als XXXX und die Mutter als XXXX .

4. Der Beschwerdeführer lebte illegal als "U-Boot" im Bundesgebiet und entzog sich bewusst monatelang den österreichischen Behörden, bis er am 06.12.2018 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle aufgegriffen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mit Ausnahme eines Großcousins (dem Sohn eines Onkels seines Vaters) keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Allfällige Freundschaften sind während seines illegalen Aufenthaltes und somit zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer war in Österreich monatelang illegal aufhältig und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich zumindest seit 14 Monaten vom Geld usbekischer Freunde, von denen er allerdings nur Vornamen nennen kann. Der Beschwerdeführer geht nicht arbeiten, hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung abgelegt und sprach in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2019 kaum Deutsch.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32 Millionen Einwohnern (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448.900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6.221 km (LIP Überblick Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Die feste Anzahl an Sitzen für die Umweltbewegung wird zu den kommenden Parlamentswahlen (Dezember 2019) aufgehoben; die Umweltbewegung wird dann als politische Partei antreten. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

In der Republik Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und vier weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 20 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 09). Umstrukturierungen finden sowohl innerhalb der Ministerien als auch bei den Staatskomitees häufig statt. Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande. Teile der grenznahen Gebiete des Fergana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan sind vermint. Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen, vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt, sowohl auf Fußgänger in abgelegenen Orten der Städte als auch auf Fahrzeuge über Land (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 02.08.2019).

Der staatliche Fernsehsender Uzbekistan 24 berichtet am 25.12.2018, dass Präsident Mirsijojew bei einem Treffen mit Vertretern des Staatlichen Sicherheitsdienstes dazu aufgerufen habe, der Resozialisierung von Unterstützern religiös extremistischer Organisationen mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen (ZA 22.02.2019).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann (BMEIA Stand 02.08.2019).

Der Dienst für nationale Sicherheit (SNB) hat nach Meldung von UzA am 08.05.2019 im Gebiet Samarkand 15,4 kg aus Tadschikistan geschmuggeltes Opium beschlagnahmt. Am 14.05.2019 fanden in Bischkek Konsultationen der Sekretäre der Sicherheitsräte Kirgistans und Usbekistans, Damir Sagynbajew und Wiktor Machmudow, zu Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Kampfes gegen Terrorismus und Extremismus statt (ZA 28.06.2019).

Am 26.06.2019, anlässlich des Internationalen Tags gegen Drogenmissbrauch, verbrannten Mitarbeiter des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB) in Taschkent in Anwesenheit von Journalisten, Diplomaten und Vertretern internationaler Organisationen mehr als eine Tonne beschlagnahmte Narkotika, darunter 7,8 kg Heroin und 195,4 kg Opium (ZA 26.07.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 25.07.2019, Stand 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 28.02.2019, Stand 02.08.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs-und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Im September 2018 richtete der Oberste Gerichtshof eine interaktive Website ein, die der Bevölkerung Zugang zum Rechtssystem und Zugriff auf Gerichtsdokumente und Entscheidungen ermöglicht, sowie Nutzer die Möglichkeit gibt Videos von Gerichtsverfahren zu "streamen". Dennoch sind die Verfahrensrechte extrem schwach. Die Anwaltskammer, eine Regulierungsstelle mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Vehikel der staatlichen Kontrolle über den Juristenberuf. Die 2017 beschlossenen Justizreformen geben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen (FH 04.02.2019).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 13.03.2019).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Im Juli 2018 beschloss die EU, ein erweitertes Partnerschafts-und Kooperationsabkommen mit Usbekistan auszuhandeln, das die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der EU verbessern soll. Das geplante Abkommen soll auch Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Menschenrechte umfassen (HRW 17.01.2019).

Am 16.03.2019 wird mit einem Dekret Präsident Mirsijojews die Zahl der Stellen im Strafverfolgungssystem Usbekistans erheblich verringert, im ganzen Land sollen fast 1.200 Staatsanwälte und zwei stellvertretende Generalstaatsanwälte entlassen werden. Durch eine Amnestie Präsident Mirsijojews am 20.03.2019 können 30 Häftlinge das Gefängnis verlassen, 13 wird die Haftzeit verkürzt. 23 der Betroffenen saßen wegen Tätigkeit für eine verbotene Organisation ein (ZA 26.04.2019).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften. Gemäß der geänderten §§ 63, 63 Abs. 1 und Abs. 2 welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019).

Anlässlich des Endes der Fastenzeit begnadigte Präsident Mirsijojew am 04.06.2019 575 Gefangene, 361 können die Gefängnisse vorzeitig verlassen, 214 weiteren wird die Haftstrafe verkürzt (ZA 28.06.2019).

Am 03.07.2019 berichtete der usbekische Dienst von RFE/RL, dass nach der Festnahme des bisherigen Generalstaatsanwalts Otabek Muradow im Juni 2019 weitere Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft entlassen, verhaftet und verhört wurden. Muradow befindet sich seit 28.06.2019 unter Hausarrest. Mit einer Änderung der Strafprozessordnung erhielten am 09.07.2019 Angehörige der Nationalgarde das Recht, Ermittlungen in Strafsachen durchzuführen. Erst jetzt wurde gemeldet, dass durch Änderungen des Strafgesetzbuches Anfang des Monats die Übertretung gesetzlicher Regelungen zum Schutz persönlicher Daten mit hohen Geldstrafen (6.900 US-Dollar) bzw. Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann (ZA 26.07.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan

FH, Freedom House, Freedom in the World 2019, Usbekistan, 04.02.2019, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/uzbekistan

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Verhängung Disziplinarmaßnahmen bei Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (USDOS 13.03.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In § 8 des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Seit November 2017 verbietet dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden (USDOS 13.03.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Im Mai 2018 verabschiedete das Parlament einen "Fahrplan" für Religionsfreiheit, um alle zwölf Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters für Religion und Glauben, Ahmed Shaheed, umzusetzen. Dieser vereinfachte die Vorschriften für die Registrierung religiöser Organisationen und deren Meldepflichten. Die Regierung richtete ein beratendes Gremium - den Rat der Religionen - als Plattform für die Diskussion von Fragen mit 17 anerkannten religiösen Gruppen ein. Durch Begnadigungen des Präsidenten ließ die Regierung 185 Gefangene frei, die wegen religiösem Extremismus verurteilt worden waren (USDOS 21.06.2019).

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Die Regierung verbietet die Förderung von religiösem Extremismus, Separatismus und Fundamentalismus sowie die Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass (USDOS 13.03.2019).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Nach der Unabhängigkeit sind überall neue Moscheen, Koranschulen und islamische Zentren in großer Menge entstanden, sie wurden zum Teil aus dem islamischen Ausland finanziert. Die neue geistliche Verwaltung der Muslime Usbekistans steht unter staatlicher Aufsicht. Der Islam ist in der Republik Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Der radikale politische Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren. Seit 1998 müssen sich religiöse Gruppen und Moscheegemeinden registrieren lassen (mindestens 100 Mitglieder sind notwendig [LIP Gesellschaft Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019]).

Im neuesten Report on Religious Freedom des U.S. State Department wird Usbekistan erstmals seit 13 Jahren nicht mehr als Staat geführt, dessen Umgang mit Religionen besondere Besorgnis hervorruft (ZA 28.06.2019).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft

USDOS, United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 21.06.2019, https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, bleiben straffrei (USDOS 13.03.2019).

Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017) und im Index 2018 auf Platz 158 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2018).

Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet am 14.02.2019, dass der drei Tagen zuvor entlassene Vorsitzende des SGB Abdullajew wegen Korruptionsverdachts verhaftet wurde (ZA 22.02.2019).

Die Tochter des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow soll ihre verbleibende Strafe wegen Korruption in einer Haftanstalt verbüßen, da sie wiederholt gegen Auflagen ihres Hausarrests verstoßen hat (Eurasianet 07.03.2019).

Am 08.03.2019 wurden die Tochter des ehemaligen Präsidenten Islam Karimow, Gulnara, und der ehemalige Generaldirektor der OOO Uzdunrobita, Bechsod Achmedow, in den USA wegen Annahme von Bestechungsgeldern und Geldwäsche im Umfang von 865 Millionen US-Dollar angeklagt (ZA 26.04.2019).

Einige Journalisten behandeln nunmehr heikle Themen wie Zwangsarbeit und Korruption, die früher tabu waren, und tragen dazu bei, Fälle von Unrecht oder Fehlverhalten von Beamten in den Vordergrund zu rücken. Die EU begrüßt, unter anderem, auch die verstärkten Anstrengungen der usbekischen Behörden zur Bekämpfung der Korruption und zur Stärkung der Transparenz, zur Beendigung von Missständen in Gefängnissen und Haftanstalten (HRW 17.01.2019).

Am 21.06.2019 teilte Präsident Mirsijojew in einer Rede im Senat mit, dass gegen den am Vortag seines Amtes enthobenen Generalstaatsanwalt Otabek Murodow ein Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet wurde. Murodow soll von ihm untergeordneten Beamten Gelder in Höhe von 50.000 - 100.000 US-Dollar angenommen haben. Zu seinem Nachfolger wurde der bisherige Vorsitzende des Senats, Nigmatulla Juldaschew, ernannt (ZA 28.06.2019).

Am 24.06.2019 teilte der Pressedienst der Schweizer Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Eidgenossenschaft Usbekistan die 130 Millionen Franken (133 Millionen US-Dollar), die im Rahmen der Untersuchungen wegen Korruption gegen Gulnara Karimowa konfisziert worden waren, auszahlt. Am 26.06.2019 verurteilte ein Gericht in Taschkent den ehemaligen Generalstaatsanwalt Raschidschon Kadirow wegen Korruption, Bestechung, Finanzbetrug, Steuerhinterziehung, Behinderung der Justiz und Geldwäsche zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe. 12 im gleichen Verfahren Angeklagte werden zu bis zu 19-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt (ZA 26.07.2019).

(HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/UZB

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

Eurasianet, Karimowa zurück im Gefängnis, 07.03.2019, https://eurasianet.org/karimova-back-to-prison-in-uzbekistan-indicted-in-us

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in der Republik Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 13.03.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)

Menschenrechte

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene (Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House [geschlossen am 13.01.2006], Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture [ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005], Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Im Mai 2017 besuchte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Human Rights Watch (HRW) konnte 2018 Besuche zur Beobachtung der Menschenrechtssituation vor Ort ohne Schwierigkeiten fortsetzen. 2017 und 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Nach 2008 und 2013 wurde die Republik Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR [Universal Periodic Review]) des UN-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft. Das Land zeigte sich kooperativ und akzeptierte insgesamt 201 der 212 Empfehlungen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019).

Die Republik Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Juni 2019, abgefragt am 02.08.2019).

Nach einem Bericht des Usbekisch-deutschen Forums für Menschenrechte (UGF) vom 05.04.2019 wurden während der Baumwollernte 2018 viele Fälle von Erpressung beobachtet, bei denen Unternehmen gezwungen wurden, Mitarbeiter auf ihre Kosten zum bezahlten Ernteeinsatz zu schicken (ZA 26.04.2019). Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018). Am 04.03.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew das Gesetz über die Ratifizierung der ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit von 1976. Am 25.03.2019 hat das US-Arbeitsministerium Baumwolle aus Usbekistan endgültig von der Liste der durch Zwangsarbeit produzierten Güter gestrichen. Damit können amerikanische Firmen ohne Beschränkungen in Usbekistan Baumwolle kaufen (ZA 26.04.2019). Die Vereinigte Staaten entfernen wegen eines "signifikanten Rückgangs" der Zwangsarbeit von Kindern bei der Produktion von Baumwolle in Usbekistan diese von einer Liste verbotener Produkte (RFE 27.03.2019). Am 26.06.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew das Gesetz "On Ratification of the Protocol to Convention 29 of the International Labor Organization on Forced Labor, 1930", welches jegliche Zwangsarbeit verbietet (ZA 26.07.2019).

Zu den Zielen des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung der Einhaltung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die grundlegenden Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, um sie in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen, sowie die Aufklärung von behaupteten Missbrauchsfällen. Das Büro des Ombudsmanns vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Staatsbürgern, wenn es von diesen kontaktiert wird und gibt abändernde oder bestätigende Empfehlungen zu Entscheidungen der Regierungsbehörden ab, die allerdings nicht bindend sind. Im Juli 2017 stärkte der Präsident die Befugnisse des Amtes des Ombudsmanns, indem er erlaubte, unangekündigte Inspektionen von Gefängnissen durchzuführen und eine eigene Abteilung einrichtete, die Missbrauch seitens der Regierung im Wirtschaftsbereich untersuchen soll. Das National Human Rights Center ist eine staatliche Behörde, die für die Schulung der Öffentlichkeit und von Behördenmitarbeiter in den Bereichen Menschenrechte und der Demokratie zuständig ist und dafür sorgt, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Menschenrechte (USDOS 13.03.2019).

Am 22.04.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew eine Verordnung, mit der das Mindestalter für Hochzeiten für Frauen von 17 auf 18 Jahre heraufgesetzt und das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern geschaffen wird (ZA 28.06.2019).

Im jährlichen Menschenrechtsbericht des U.S. State Department vom 13.03.2019 wird eine bedeutende Verbesserung der Situation der Menschenrechte in Usbekistan konstatiert (ZA 26.04.2019).

Am 24.06.2019 erklärte Der Ombudsmann für Menschenrechte, Ulugbek Muchammadijew, in seinem Bericht über seinen Besuch der Strafkolonie, in der Gulnara Karimowa einsitzt, dass sie qualifizierte medizinische Versorgung erhalte und ihre Dankbarkeit gegenüber dem medizinischen Personal zum Ausdruck gebracht habe. Am Vortag war erstmals seit sechs Jahren auf Karimowas Instagram Account ein unter ihrem Namen geschriebener Post aufgetaucht, in dem sie sich bei ihren Unterstützern bedankt und sich bei dem usbekischen Volk entschuldigt. In Taschkent begann das dritte Treffen der Menschenrechtsinstitutionen Zentralasiens, bei dem eine engere Zusammenarbeit zum Schutz der Menschenrechte vereinbart wird (ZA 26.07.2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 02.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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