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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in der Beschwerdesache des Dr. KH, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 25. August 1997, Zl. 14 Bkd 5/97-8, i. A. einer Disziplinarsache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der angefochtenen Erledigung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 14. November 1996 nicht Folge gegeben. Mit dem letztgenannten Bescheid war der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, durch näher bezeichnete Tathandlungen die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben. Über ihn war die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Betrage von S 100.000,-- verhängt worden.
Gegen den vorzitierten Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat zu ihrer
Zulässigkeit folgende Überlegungen angestellt:
Art. 133 Z. 4 B-VG lautet:
"Art. 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
...
4. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist."
§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt 1990) lauten auszugsweise:
"§ 63. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. ...
§ 64. (1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg."
Gemäß § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 DSt 1990 ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter als Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG organisiert. Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im DSt 1990 nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, ist eine Beschwerde gegen Erkenntnisse der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG unzulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1995, Zlen. 94/19/0424, 0918; Schuppich-Tades, RAO5 Anm. 2 zu § 64 DSt 1990).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191768.X00Im RIS seit
21.02.2001