TE Bvwg Beschluss 2019/8/13 W233 2118013-3

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1

Spruch

W233 2118012-3/3E

W233 2118013-3/3E

W233 2151400-3/3E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Anträge vom 28.07.2019 des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan, der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan und des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan, diese vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, in 1160 Wien, der Beschwerde gegen das Einreiseverbot der Bescheide vom 11.02.2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf amtswegige Behebung und festzustellen, dass die Einreiseverbote der Bescheide vom 11.01.2019 bzw. der Erkenntnis vom 25.02.2019 gegen Kind XXXX , geb. XXXX , Herr XXXX , geb. XXXX und Frau XXXX , geb. XXXX , durch die Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104-4, ebenfalls behoben wurden, wie folgt:

A) Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die im Spruch genannten erwachsenen Antragsteller stellten am 26.03.2014 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 09.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

1.2. Der Antrag des im Spruch namentlich genannten minderjährigen Antragstellers auf internationalen Schutz vom 20.07.2016 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 02.03.2017 ebenfalls negativ entschieden.

1.3. Darüber hinaus hat das Bundesamt auch den Antrag der minderjährigen Tochter der erwachsenen Antragsteller auf internationalen Schutz vom 20.07.2016 mit Bescheid vom 02.03.2017 negativ entschieden.

1.4. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W2112118012-1/13E, W211 2118013-1/13E, W211 2151400-1/2E und W211 2151403-1/2E vom 03.04.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung als nicht zulässig erklärt.

1.5. Am 06.11.2018 stellten die im Spruch namentlich angeführten Antragsteller und die minderjährige Tochter der beiden erwachsenen Antragsteller Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

1.6. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde diese Anträge der im Spruch angeführten Antragsteller vom Bundesamt mit Bescheid jeweils vom 11.01.2019 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde mit dem angefochtenen Bescheiden gegenüber den gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine gleichlautende Entscheidung wurde auch gegenüber der minderjährigen Tochter der beiden erwachsenen Antragsteller erlassen.

1.7. Gegen diese Bescheide erhoben alle Familienmitglieder fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.8. Die Familie wurde aufgrund einer vollstreckbaren Rückkehrentscheidung am 15.01.2019 nach Usbekistan abgeschoben.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden aller Familienmitglieder gegen die Bescheide vom 11.01.2019 mit Erkenntnis vom 25.02.2019 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünfzehn Monate herabgesetzt wird und im Übrigen jedoch die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

1.10. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Vertreter der Antragsteller am 25.02.2019 in Rechtskraft erwachsen.

1.11. Die im Spruch namentlich angeführten Antragsteller haben gegen dieses Erkenntnis weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

1.12. Einzig die minderjährige Tochter der beiden im Spruch angeführten Antragsteller, XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , hat eine Revision betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbots sowie die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

1.13. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision der XXXX alias XXXX mit Erkenntnis vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104-4, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan richtet, zurückgewiesen, jedoch der Revision gegen die Erlassung eines Einreiseverbots Folge gegeben hat und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

1.14. Mit Schriftsatz vom 28.07.2019, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2019, brachten die anwaltlich vertretenen Antragsteller einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen das ihnen gegenüber mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019 erlassene Einreiseverbot, auf amtswegige Behebung und auf Feststellung, dass das ihnen gegenüber mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019 ausgesprochene Einreiseverbot mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104-4, ebenfalls behoben worden sei, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.02.2019, zu den Zahlen W233 2118012-2/3E, W233 2118013-2/2E und W233 2151400-2/2E, die Beschwerden der im Spruch angeführten Antragsteller gegen ihre Bescheide jeweils vom 11.01.2019 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünfzehn Monate herabgesetzt wird und im Übrigen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Damit wurde die Entscheidung des Bundesamtes, dass ihnen kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK im Sinne von § 55 AsylG 2005 und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird, bestätigt. Ebenso wurde die gegenüber den Antragstellern erlassene Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Usbekistan sowie das gegenüber ihnen erlassene Einreiseverbot, mit der Maßgabe bestätigt, dass dieses auf 15 Monate befristet ist. Auch dass den Antragstellern keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird und ihrer Beschwerde geben diese Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Die im Spruch angeführten Antragsteller haben gegen dieses Erkenntnis weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Die Antragsteller haben somit die ihnen für die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und jene zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ungenützt verstreichen lassen, sodass mit dem Ablauf dieser Frist die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten ist.

II.2. rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag vom 28.07.2019 zum einen in ihrer Antragsbegründung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu dem ihnen gegenüber verhängten Aufenthaltsverbot (sic!) und in der Folge in ihrem eigentlichen Antrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Einreiseverbot der Bescheide vom 11.02.2019.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.02.2019 rechtskräftig über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erkannt, weshalb es diese Entscheidung auch nicht mehr widerrufen, aufheben oder abändern kann. Da die Antragsteller innerhalb der ihnen zur Verfügung gestandenen Frist weder eine Beschwerde an den VfGH noch eine Revision an den VwGH eingebracht haben, ist diese Entscheidung auch unanfechtbar geworden. Ist aber eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unwiderrufbar und unanfechtbar geworden, so kann die mit ihr erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden (Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem") (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), RZ 864).

Dieser Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

II.2.2. Zum Antrag auf amtswegige Behebung bzw. auf Feststellung, dass die mit Bescheiden vom 11.01.2019 bzw. mit Erkenntnis vom 25.02.2019 den Antragstellern gegenüber ausgesprochenen Einreiseverbote durch das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104-4, ebenfalls behoben worden wären:

Das Rechtsinstrument der amtswegigen Behebung ist im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht vorgesehen, vielmehr ist dessen Anwendung durch die in § 17 VwGVG ausdrücklich aufgenommene Ausnahme vom Prinzip der subsidiären Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, ausgeschlossen.

Daran vermag auch die Behauptung der Antragsteller in ihrem Antrag vom 28.07.2019, dass das Aufenthaltsverbot (sic!) im Rahmen einer Entscheidung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 ff AsylG erging und richtigerweise als Familienverfahren geführt worden wäre, weshalb die Aufhebung einer Entscheidung für sämtliche Beteiligte des Familienverfahrens gleichermaßen gelten würde, etwas zu ändern.

Denn anderes als z.B. im Falle einer Familie, deren Mitglieder weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb die Rechtswidrigkeit eines Bescheides zwar nicht nach § 34 Abs. 4 AsylG auf die übrigen Mitglieder durchschlägt, allerdings sich diese Rechtswidrigkeit unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auch auf die übrigen Familienmitglieder auswirkt (vgl. dazu VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), ist im gegenständlichen Falle eine Auswirkung der mit Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104-4 erfolgten Behebung der Entscheidung des BVwG vom 25.02.2019 das Einreiseverbot der minderjährigen Tochter der erwachsenen Antragsteller betreffend auf die übrigen Familienmitglieder schon deshalb ausgeschlossen, da deren Entscheidungen bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

In Bezug auf den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Einreiseverbote der Bescheide vom 11.01.2019 bzw. der Erkenntnis vom 25.09.2019 gegen die Antragsteller durch die Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104-4, ebenfalls behoben worden wäre, ist festzuhalten, dass es unzulässig ist, durch einen Feststellungsbescheid rechtskräftige Entscheidungen auszulegen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; 26.06.2012, 2010/07/0177).

Die Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreiseverbot Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W233.2118013.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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