TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/20 W119 2149097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W119 2149097-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. 2. 2017, Zl 1084351104-151188949/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26. 8. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer am 27. 8. 2014 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab sie zunächst an, zehn Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht zu haben. Ihre Eltern und ihr Bruder würden weiterhin in der Mongolei leben. Sie habe Journalismus studiert und im Rahmen dessen eine Arbeit verfassen müssen, in der sie sich mit dem Thema "Prostitution in der Mongolei" beschäftigt habe. In weiterer Folge sei sie nach der Kontaktaufnahme mit Vermittlern von diesen bedroht worden, worauf sie die Mongolei verlassen habe.

Am 16. 3. 2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen und präzisierte dort ihr Vorbringen, indem sie eingangs angab, dass sich ihre Eltern kurz nach ihrer Geburt getrennt hätten und sie bei ihrer Tante aufgewachsen sei. Zu ihrer Publikation befragt, gab sie an, dass sie mit einem Freund Prostituierte aufgesucht und diese zu ihrer Tätigkeit befragt habe. Daraufhin sei sie von einigen Personen aufgefordert worden, diese Tätigkeit zu beenden, indem sie einmal in einen Keller gezerrt worden und auch weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Aus Furcht vor weiteren Eingriffen habe sie die Mongolei verlassen.

Zu ihrer Integration in Österreich befragt, gab sie an, dass ihre Tante mit ihrer Familie in Österreich lebe. Sie helfe freiwillig in einem Pflegeheim und habe bei der Gemeinde gearbeitet. Sie besuche einen Deutsch-Intensivkurs in einer HAK-HAS.

Am 17. 10. 2016 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt. Nach einer weiteren Präzisierung ihres Fluchtvorbringens führte sie zu ihrem Leben in Österreich aus, dass sie die Übergangsklasse BMHS abgeschlossen habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. 2. 2017, Zl 1084351104-151188949/BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).

Mit Verfahrensanordnung vom 9. 2. 2017 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. 2. 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde, in der sie sowohl auf die mangelhaften Länderfeststellungen als auch auf die mangelhafte Beweiswürdigung hinwies. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 14. 8. 2018 wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin für eine offene Lehrstelle in einem Mangelberuf beworben habe, die sie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung antreten könne.

Mit Schreiben vom 4. 10. 2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie hervorhob, trotz ihrer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer überdurchschnittliche Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht zu haben. Sie habe mit Erfolg die Prüfung B1 abgelegt Die guten Deutschkenntnisse stelle sie auch einem Verein zur Verfügung, bei dem sie die Bereiche Bildung und Finanzgebarung betreue. Dazu legte sie das ÖSD Zertifikat A2 vor, das sie am 11. 7. 2017 absolvierte. Zudem legte sie eine Anmeldebestätigung für einen Werte und Orientierungskurs sowie ein Schreiben über ihre Integrationsfortschritte des bereits genannten Vereines sowie zahlreiche Unterstützungserklärungen vor.

Am 8. 10. 2018 und am 7. 8. 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Beschwerdeführerin beteiligte. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.

In der am 8. 10. 2018 durchgeführten Verhandlung gab die Beschwerdeführerin nach Befragung zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Österreich Kontakt zu ihrer Tante habe und sie vierzehntäglich auf deren kleine Kinder aufpasse.

In einer mit 5. 11. 2018 datierten Stellungnahme legte die Rechtsberaterin eine Bestätigung vor, wonach die Beschwerdeführerin in den Vereinsvorstand des genannten Vereines aufgenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 13. 3. 2019 teilte der Vereinsobmann mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit den B-Führerschein absolviere, um mobil zu sein und sie wiederum ein Lehrstellenangebot als Restaurantfachfrau erhalten habe, wobei jedoch Voraussetzung für den Lehrbeginn der positive Ausgang des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sei.

In der am 7. 8. 2019 durchgeführten Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zunächst folgende integrationsbegründende Unterlagen vor:

Zertifikat über eine Schulungsmaßnahme "Rechtliche Aspekte I-III" und "Kommunikation für Dolmetscher",

B1-Sprachzertifikat,

Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule,

Teilnahmebestätigung über einen Erste-Hilfe-Kurs,

Bestätigung über das erfolgreiche Aufnahmegespräch in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, in der sie ab 2. 9. 2019 einen Schulplatz erhalten habe,

zahlreiche Empfehlungsschreiben,

Bestätigung über ein von der Beschwerdeführerin organisiertes Projekt, das eine Brücke zwischen Asylwerbern und ihren Herkunftsländern bilden soll,

Einstellungszusage als Restaurantfachfrau.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, zwar Grundversorgung zu beziehen, aber sie erhalte im Rahmen ihrer Dolmetscherinnentätigkeit Honorare.

Da der Unterricht in der Schule für Sozialbetreuungsberufe lediglich am Abend stattfinde, würde sie vormittags in einem Gastronomiebetrieb arbeiten, um Geld zu verdienen.

Zu dem Verein befragt, gab sie an, dass sie dort Kreisarbeitsleiterin sei und für das Thema Bildung zuständig sei. Sie unterrichte dort Asylwerber auf Niveau A1.

Sie besitze auch zahlreiche Freunde, die überwiegend aus dem Verein stammen würden.

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge, der Obmann dieses Vereines ist, bestätigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin und gab ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin bereits Vorstandsmitglied sei. Er habe im Rahmen seiner Vereinsarbeit einen Asylwerber und eine Asylwerberin kennengelernt, die in ihrer Integrationsbereitschaft besonders hervorgestochen seien. Dabei handle es sich neben einem afghanischen Asylwerber auch um die Beschwerdeführerin. Diese sei sehr lernwillig, interessiere sich für die österreichische Kultur und versuche auch Asylwerber in ihrer Integration zu fördern. Aufgrund ihrer Lehrtätigkeit für A0 und A1 Deutschkurse gebe sie auch Asylwerbern, die die Schule besuchen würden, Nachhilfeunterricht in sämtlichen Fächern. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich auch aufgrund ihrer Dolmetscherinnenausbildung um eine Laiendolmetscherin, die von Behörden oder Krankenhäusern herangezogen werden könne. Es handle sich bei ihr um eine tragende Säule für die künftige Vereinsarbeit.

Mit Schriftsatz vom 7. 8. 2019 zog die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin in Rücksprache mit dieser die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes vom 8. 2. 2017 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und stellte am 26. 8. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein am 3. 10. 2017 ausgestelltes ÖSD Zertifikat Sprachkompetenzniveau B1. Sie besuchte erfolgreich die Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule. Ab 2. 9. 2019 besitzt sie die Zusage für einen Schulplatz in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, die als Abendschule geführt wird. Mit Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzt die Beschwerdeführerin eine bedingte Zusage für einen Lehrplatz als Restaurantfachfrau in einem Kurhaus. Diese Tätigkeit würde sie untertags ausüben, um ihren Lebensunterhalt eigenständig verdienen zu können. Zudem ist die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied in einem Verein, in dem sie für den Bereich Bildung zuständig ist. Im Rahmen dieser Vereinstätigkeit ist sie auch mit Asylwerbern befasst, denen sie im schulischen Bereich mit Nachhilfeunterricht zur Seite steht. Zudem initiierte sie ein Projekt, das eine Brücke zwischen den in ihrer Umgebung lebenden Asylwerbern und deren Herkunftsländern bilden soll. Überdies absolvierte die Beschwerdeführerin eine Schulung zur Dolmetscherinnenausbildung, sodass sie Behörden, Krankenhäusern und anderen Institutionen für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin besitzt aufgrund ihres außerordentlichen Engagements in Österreich ein ausgeprägtes soziales Netzwerk. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus den Befragungen vor der Polizeiinspektion und dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 8. 10. 2018 und am 7. 8. 2019 und den vorgelegten Urkunden.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Zeitpunkt ihres Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz.

Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich zudem aus den - unter Punkt I. detailliert aufgezählten vorgelegten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug zu ersehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Spruchpunkt I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der mit Schriftsatz vom 7. 8. 2019 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes vom 8. 2. 2017 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.

Spruchpunkt II.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als mongolische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das bedeutet Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hält sich seit vier Jahren in Österreich auf. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führt.

Die sie betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Wenngleich sich die Beschwerdeführerin erst seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und dieser legale Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz zurückzuführen ist, hat sich die Beschwerdeführerin dennoch in besonderer Weise integriert.

Zum einen absolvierte die Beschwerdeführerin sowohl die Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule als auch bereits am 3. 10. 2017 das ÖSD Zertifikat Sprachkompetenzniveau B1 für die deutsche Sprache.

In besonderer Weise ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 2. 9. 2019 die Zusage für einen Schulplatz in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe besitzt, die als Abendschule geführt wird. Überdies verfügt sie über eine mit Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingte Zusage eine Lehre als Restaurantfachfrau in einem Kurhaus. Diese Tätigkeit würde sie untertags ausüben, um ihren Lebensunterhalt eigenständig verdienen zu können. Zudem ist die Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied in einem Verein, in dem sie für den Bereich Bildung zuständig ist. Im Rahmen dieser Vereinstätigkeit ist sie auch mit Asylwerbern befasst, denen sie im schulischen Bereich mit Nachhilfeunterricht behilflich ist. Zudem initiierte sie ein Projekt, das eine Brücke zwischen den in ihrer Umgebung lebenden Asylwerbern und deren Herkunftsländern bilden soll. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge bezeichnete die Beschwerdeführerin als tragende Säule dieses Vereines. Überdies absolvierte die Beschwerdeführerin eine Schulung zur Dolmetscherinnenausbildung, sodass sie Behörden, Krankenhäusern und anderen Institutionen für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin besitzt aufgrund ihres außerordentlichen Engagements in Österreich ein ausgeprägtes soziales Netzwerk, wie den zahlreichen Empfehlungsschreiben zu entnehmen ist. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Mittlerweile ist auch Bindung der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsstaat sehr abgeschwächt, was sich bereits durch ihr herausragendes berufliches Engagement zeigt. Es zeigt sich, dass es der Beschwerdeführerin in besonderer Weise gelungen ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerin von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihr gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei nicht mehr vor; die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Die Beschwerdeführerin erfüllt bereits durch das vor dem 01.10.2017 in Vorlage gebrachte ÖSD Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011). Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W119.2149097.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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