TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W215 1416975-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W215 1416972-3/23E

W215 1416974-3/27E

W215 1416975-3/19E

W215 1422052-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zahlen 1) 800766009-150621296, 2) 831832310-150621300, 3) 831832408-150621318 und 4) 831832506-150621326, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte II. und III. werden gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (P1) ist der Ehegatte der Zweibeschwerdeführerin (P2) und beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (P3 und P4).

1. Erste Asylverfahren

P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und P3 am 23.08.2010 die ersten Anträge auf internationalen Schutz.

P1 und P2 brachten in den niederschriftlichen Befragungen am 23.08.2010 und 21.09.2010 zusammengefasst vor, dass P1 seine Tochter aus erster Ehe bei deren Mutter in Kasachstan zurückgelassen habe. Er sei nunmehr mit P2 verheiratet und sie seien mit P3 problemlos legal mit dem Flugzeug und ihren kasachischen Reisepässen mit Visa - die ihnen nach ihrer Einreise aber noch vor Asylantragstellung in Österreich gestohlen worden seien -, über den internationalen Flughafen nach Moskau und von dort nach Österreich gereist. P1 gehören der Volksgruppe der Deutschen und P2 der Volksgruppe der Ukrainer, beide seien russisch-orthodoxen Glaubens und Staatsangehörige der Republik Kasachstan.

P2 meinte, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück im Eigenheim lebten, keine finanziellen Probleme in Kasachstan hatten und es ihnen wirtschaftlich durchschnittlich gegangen sei. P1 hingegen meinte, dass er mit seiner wirtschaftlichen Situation in Kasachstan unzufrieden gewesen sei, nachdem er 2007 gekündigt worden wäre und danach auch in der Russischen Föderation nach Arbeit gesucht habe. Familienangehörige hätten gemeint, eine Ausreise würde bessere wirtschaftliche Perspektiven für P1 bis P3 bieten.

P1 gab zunächst an, dass es seit 2001 spürbare Nationalisierung in Kasachstan gebe, und Wahabiten gesagt hätten, P1 und P2 seien Russen und sollten aus Kasachstan verschwinden, später jedoch, P1 würde seit ca. 05. bis 10.01.2010 von zwei kasachischen Wahabiten verfolgt, die P1 beim damals ersten Besuch anwerben hätten wollen bzw. sollte P1 zum Islam konvertieren. P1 habe abgelehnt und sei deshalb verprügelt worden. Anfang März 2010 als sie P1 zum zweiten Mal abgepasst hätten, hätten ihm DVSs in Russisch mit arabischen Untertiteln über den Islam aufgedrängt und gedroht, P2 und P3 zu entführen (Variante: angedeutet, dass P1 an seien Familie denken solle). Am 22.03.2010, der moslemischen Neujahrsfeier, sei die einzige Kuh von P1 verschwunden. Bei Anzeigenerstattung habe der Inspektor gesagt, diese könnte gestohlen worden sein, P1 solle zum Islam konvertieren, jedoch keine Anzeige aufgenommen. Am 25.05.2010 sei P1 neuerlich abgepasst worden und habe man versucht ihn zu überreden. Anfang Juli 2010 seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten P2 gedroht, dass es ihr wie ihrem Vater ergehen würde. P1 hätten sie eine Frist von einem Monat gesetzt, seine Meinung zu ändern. P1 hätte mitbekommen, dass langsam seine Konversion vorbereitet worden sei.

P2 gab an, dass sie und P1 von Wahabiten gezwungen werden hätten sollen, zum Islam überzutreten, was P1 und P2 abgelehnt hätten. Man habe P2 mit Entführung gedroht und dass sie das gleiche Schicksal wie ihr Vater im Jahr 2007 erleiden werde. Diesen habe man entführt und P2 vermute, dass er als irgendwo Sklave gehalten werde.

Das Bundesasylamt stellte Anfragen an die Staatendokumentation zu Wahabiten und den Angaben von P1 und P2 im Herkunftsstaat; eine umfassende Anfragebeantwortung wurde am 20.10.2010 erstattet.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahlen 1) 10 07.660-BAT,

2) 10 07.662-BAT und 3) 10 07.663-BAT, wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden P1 bis P2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Zusammengefasst wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen und den angeblichen Vorfällen mit Wahabiten, darunter auch die Anzahl der Vorfälle, auf Grund der widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 nicht glaubhaft gewesen sei. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen ebenfalls der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4) 04.10.2011, Zahl 10 07.003-BAT, inhaltsgleich jenen von P1 bis P3 entschieden und dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Noch während der laufenden ersten Beschwerdeverfahren kehrten P1 bis P4 freiwillig am 29.03.2012, unter der Gewährung von Rückkehrhilfe, in die Republik Kasachstan zurück, weshalb die Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, Zahlen 1) D9 416972-1/2010/9E, 2) D9 416974-1/2010/8E,

3) D9 416975-1/2010/4E und 4) D9 422052-1/2011/5E, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos eingestellt wurden.

2. Zweite Asylverfahren

P1 bis P4 reisten wieder problemlos legal mit dem Flugzeug über einen internationalen Flughafen und kasachischen Reisepässen mit Visa aus der Republik Kasachstan aus, kamen nach Österreich, behaupteten die kasachischen Reisepässe nach ihrer Einreise aber noch vor der zweiten Asylantragstellung in Österreich im Taxi vergessen zu haben und P1 und P2 stellten für sich und P3 und P4 am 13.12.2013 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 13.12.2013 gab P1 zusammengefasst an, dass er sich bereits im August 2013 zur neuerlichen Ausreise aus der Republik Kasachstan entschlossen habe, da er von einer Gruppierung namens "Wachabiten" bedroht worden sei. Diese hätten P3 und P4 im Juli 2013 entführt. P1 habe als XXXX für diese Gruppe arbeiten müssen und im Zuge dessen bestimmte XXXX ? er vermute, dass es sich dabei um XXXX gehandelt habe ? zu XXXX gehabt. Beim ersten XXXX habe er seinen XXXX , für die zweite XXXX habe man ihm einen XXXX zur Verfügung gestellt. Nach zwei Tagen seien P1 und P2 zurückgebracht worden. Etwa ein Monat später seien dieselben Leute erneut an P1 herangetreten, um diesem mitzuteilen, dass sie wieder einen XXXX für ihn hätten. P1 habe zwar zugesagt, sei sodann jedoch gemeinsam mit P2 bis P4 zu einer Freundin von P2 geflohen, wo sie sich in weiterer Folge für etwa drei Monate versteckt gehalten hätten. In dieser Zeit habe P1 seine Ausreise organisiert, andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das Leben seiner Familie und befürchte, dass P3 und P4 neuerlich entführt würden.

In der niederschriftlichen Befragung am 26.03.2014 gab P1 an, dass nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, nach den ersten Asylantragstellungen in Österreich, wieder an seiner früheren Meldeadresse in XXXX mit P3 bis P4 bis zur neuerlichen Ausreise gelebt habe. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe seinen kasachischen Auslandsreisepass und seinen kasachischen Inlandspass in einem Taxi in Österreich vergessen. Sein Auslandsreisepass sei ebenso wie jener von P2 im XXXX ausgestellt worden. P1 besitze einen österreichischen Führerschein, welcher ihm vor seiner letzten Ausreise aus Österreich ausgestellt worden sei.

Nach seiner Schul- und Berufsbildung befragt, gab P1 an, zwischen XXXX besucht zu haben, anschließend habe er eine XXXX absolviert und von XXXX studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen, da er damals bereits in erster Ehe verheiratet gewesen sei und seine Frau ein Kind erwartet habe. Von seiner ersten Frau habe er sich im Jahr XXXX scheiden lassen. In der Zeit von Oktober XXXX habe P1 seinen verpflichtenden Grundwehrdienst abgeleistet. Das Studium von P1 sei als Fernstudium konzipiert gewesen, weshalb er in den Jahren XXXX nebenbei in einer XXXX gearbeitet habe. Von XXXX . Ab dem Jahr 2007 sei er bis zu seiner ersten Reise nach Österreich als XXXX tätig gewesen. Erst nach seiner Rückkehr habe er begonnen, mit dem XXXX . P2 habe vor Geburt von P3 als XXXX gearbeitet. Die Mutter von P1 sei in Pension, sein Vater arbeite als XXXX . P1 habe zwei Schwestern, sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits im Herkunftsstaat. Nach der Zeit zwischen seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und seiner neuerlichen Ausreise befragt, gab P1 an, über eine XXXX zu verfügen und als XXXX qualifiziert zu sein. Er besitze einen XXXX . Vor diesem Hintergrund sei er ins 500 Kilometer entfernte XXXX . Seine Auftraggeber seien die Einwohner seiner Heimatstadt XXXX gewesen, diese seien zu ihm gekommen und hätten ihm XXXX erteilt. Seinen letzten XXXX hätte P1 vom XXXX ausgeführt, danach habe er von seinen Ersparnissen gelebt und den Jeep an seinen Vater rückübergeben. In seinem Herkunftsstaat habe P1 nie Probleme mit Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. Es bestünden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Person und sei dieser nie politisch tätig gewesen. Er habe nur Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt.

Am 29.07.2013 habe P1 erstmals Probleme mit Wahabiten gehabt. Diese hätten gegen ein oder zwei Uhr nachts an seine Haustüre geklopft. Es habe sich um drei Männer gehandelt, welche danach gefragt hätten, wo P1 in der letzten Zeit gesteckt habe. Die Männer seien unzufrieden gewesen, da P1 zuvor abwesend gewesen sei. Sie hätten P1 erklärt, er solle für sie arbeiten und zum Islam konvertieren. Er sei aufgefordert worden, in der XXXX Um sicherzustellen, dass er diesen Auftrag ausführe, würde man P3 und P4 mitnehmen. P1 sei sohin XXXX . Er habe geplant, den UWD im Zentrum seiner Heimatstadt aufzusuchen, um dort von seinen Problemen zu berichten. Dort angekommen, habe er jedoch die Wahabiten vor der Polizeistation sitzen sehen. Er sei daher in die Siedlung XXXX gefahren und dort bereits erwartet worden. Man habe XXXX von P1 XXXX , daraufhin sei P1 zurück in das 18 Kilometer von seiner Heimatstadt entfernte XXXX gefahren, habe seine XXXX abgegeben und sei anschließend nach Hause gefahren. Zwei Stunden vor der Rückkehr von P1 seien P3 und P4 wieder nach Hause gebracht worden. Die XXXX hätten ausgesehen wie XXXX . P1 und P2 hätten danach den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 04.08.2019 habe P1 die zuvor erwähnten Männer zufällig in der Stadt getroffen und sei ihm gesagt worden, man benötige ihn für einen XXXX . P1 hätte XXXX , da es nur wenige Personen geben würde, welchen die fragliche Strecke bekannt sei. Am 20.08.2013 sei P1 gemeinsam mit P3 bis P4 mit dem Zug nach XXXX gefahren. Bis zur Ausreise habe die Familie für eine Dauer von drei Monaten bei einer Freundin von P2 namens XXXX - deren Familienname und Beruf seien P1 nicht bekannt - gelebt. Auch wisse er nicht genau, woher P2 diese gekannt habe. Nach den Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit befragt, erklärte P1, die Wahabiten hätten gewollt, dass sie zum muslimischen Glauben konvertieren. Befragt, warum es seiner Familie, seinen eigenen Angaben zufolge, möglich sei, ohne Probleme und in relativem Wohlstand in der Heimat zu leben, einzig von P1 verlangt worden sei, dass er mit Wahabiten kooperiere und zum Islam konvertiere, gab P1 an, er habe den Grundwehrdienst abgeleistet, darüber hinaus habe er einmal als XXXX und sich in der Gegend ausgekannt. Befragt, warum man P1 zu den geschilderten XXXX verhalten habe, wo doch anzunehmen wäre, dass den Wahabiten selbst XXXX zur Verfügung stünden, gab P1 an, dass dies schlichtweg in seiner slawischen Volksgruppenzugehörigkeit begründet läge.

Nach dem Grund seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab P1 an, die Wahabiten wären auch bereits Anfang Mai 2010 bei ihm zu Hause gewesen und hätten gedroht, P2 als Sklavin zu verkaufen, sollte P1 nicht für sie arbeiten. Damals habe P1 keine Arbeiten für die Wahabiten ausgeführt, sondern hätte die Familie gleich nach deren Besuch Anfang Mai 2010 ihr Zuhause verlassen und sei zu der Schwiegermutter gezogen. Dort hätten sie sich versteckt gehalten und während ihres Aufenthaltes keine Probleme mit Wahabiten gehabt. In weiterer Folge seien sie mit einem griechischen Visum nach Österreich geflogen und hätten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, sei die Familie jedoch in weiterer Folge im Jahr 2012 in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach den Gründen hierfür befragt, gab P1 an, ihnen sei damals von der Caritas gesagt worden, dass in ihrer Heimat alles in Ordnung sei. Von einem Rechtsanwalt sei dem P1 zudem mitgeteilt worden, dass sie keine Chance hätten, in Österreich zu bleiben. Da sie auch keinen Fortschritt in ihrem Asylverfahren haben beobachten können, seien sie freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Auf diesbezügliche Nachfrage, gab P1 an, außer im Mai 2010 und am 29.07.2013 nie Probleme mit Wahabiten gehabt zu haben. Andere Gründe habe es für das Verlassen seiner Heimat nicht gegeben.

Nach seiner Rückkehr aus Österreich habe P1 versucht, P4 in Kasachstan anzumelden. Die Behörden hätten eine Apostille auf dessen österreichischer Geburtsurkunde verlangt, welche P1 besorgt habe. Dann sei er zum Umtausch der Geburtsurkunde in eine kasachische auf ein Passamt geschickt worden. Sein Antrag sei P1 aber in der Folge, aus ihm unbekannten Gründen, abgelehnt worden und habe er seinen Sohn sohin nicht in der Heimat anmelden können. Die erwähnte Apostille habe P1 am XXXX erhalten. Nach Ablehnung seines Antrages sei er nach XXXX in die Russische Föderation gereist, wo eine seiner Tanten wohne. Er habe damals einen Umzug in die Russische Föderation geplant und sich bei seiner Tante angemeldet. Dieser Plan sei jedoch in weiterer Folge fehlgeschlagen, da er auch beim Migrationsdienst der Russischen Föderation keine Registrierung erhalten habe. Dies habe auch einen Grund für seine Ausreise dargestellt, weshalb er sich nach seiner Rückkehr nach Kasachstan am 04.06.2013 (gemeint wohl 2012) zu einer Ausreise nach Österreich entschlossen habe, dann jedoch noch ein ganzes Jahr an seiner Meldeadresse gelebt habe. Zudem sei das Leben in der Russischen Föderation gefährlich, ein Cousin vonP1 sei am Gehweg überfahren worden. Auch deshalb habe er sich letztlich gegen einen Umzug in die Russische Föderation entschlossen.

Befragt, was ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, gab P1 an, er würde erneut von Wahabiten verfolgt werden und wäre das Leben seiner Familie erneut in Gefahr. Mit Ausnahme seiner gemeinsam mit ihm eingereisten Familienangehörigen habe P1 keine Verwandten oder sonstigen privaten Interessen in Österreich.

In der niederschriftlichen Befragung am 26.03.2014 gab P2 zusammengefasst an, dass P1 für seine minderjährige Tochter aus erster Ehe, welche nach wie vor in der Republik Kasachstan leben zur Zahlung Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. P2 habe bis zum Jahr 2008 gearbeitet, P1 habe sich um den Unterhalt der Familie gekümmert. Vor ihrer ersten Ausreise habe das Ehepaar bei einer XXXX gearbeitet - P2 als XXXX , P1 als XXXX . Nach ihrer Rückkehr in die Heimat habe P1 XXXX verrichtet, sie könne nicht sagen, worin diese genau bestanden hätten. Er sei eines Tages weggefahren und habe, als er zurückgekehrt sei, Geld nach Hause gebracht. Zudem seien noch Ersparnisse aus der Zeit, als die P2 und P1 bei der XXXX gearbeitet hätten, vorhanden gewesen. P2 sei in XXXX geboren und aufgewachsen, ihre Eltern seien kasachische Staatsbürger, sämtliche andere Verwandte seien Russen, Weißrussen oder Ukrainer. P2 habe zwischen XXXX und XXXX besucht, anschließend eine XXXX und ein XXXX als XXXX absolviert und zu arbeiten begonnen. Von XXXX bis zur Geburt ihres ersten Kindes sei P2 ständig berufstätig gewesen, danach sei sie Hausfrau gewesen. Befragt, wann P2 zum ersten Mal daran gedacht habe, den Heimatsstaat zu verlassen, brachte sie vor, den Entschluss, neuerlich auszureisen, im Sommer 2013 gemeinsam mit P1 gefasst zu haben. Die Familie hätte anschließend noch viele Monate zuhause gelebt und sei am 04.12.2013 ausgereist, nachdem zuvor noch das Haus verkauft worden sei. Die Familie habe vom 31.08.2013 bis 31.11.2013 bei einer Freundin von P2 namens XXXX gelebt, um nicht von ihren Feinden gefunden zu werden. Dort habe die Familie in Ruhe leben können, sie hätten noch Ersparnisse gehabt und P1 habe sich um den Hausverkauf gekümmert, welcher im September oder Oktober 2013 erfolgt sei. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe P2 an ihrer Heimatadresse in XXXX verbracht, die genaue Adresse ihrer Freundin in der Stadt XXXX sei P2 nicht bekannt. P2 berichtigte ihre Angaben in weiterer Folge dahingehend, sich bis zum 04.12.2013 bei der genannten Freundin aufgehalten zu haben. Ihr Mann habe zur Erlangung der Visa, deren Gültigkeitsdauer P2 nicht bekannt sei, in die griechische Botschaft der Stadt XXXX fahren müssen. Weiters befragt, gab P2 an, in ihrer Heimat niemals mit behördlichen Problemen oder Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert gewesen zu sein, jedoch habe sie Probleme aufgrund ihrer Religion bzw. mit Privatpersonen gehabt. Um Schilderung ihrer Fluchtgründe gebeten, brachte P2 vor, keine individuellen Probleme zu haben und um die Behandlung ihres Antrages im Rahmen des Familienverfahrens zu ersuchen. Sie stütze sich auf die Gründe von P1, dessen Probleme würden die gesamte Familie betreffen. Befragt, was sie über die Probleme von P1wisse, brachte P2 vor, man habe diesen überreden wollen, zum Islam zu konvertieren. Die Probleme von P1 seien genaugenommen bereits im Jahr 2010 aufgetreten. Von Rechtsanwälten in Österreich sei der Familie jedoch zugesichert worden, dass in der Heimat alles in Ordnung sei, weshalb sie am 31.03.2012 nach Kasachstan zurückgekehrt seien. Daraufhin habe die Familie für nahezu zwei Jahre in ihrer Heimatstadt gelebt, bevor sie am 04.12.2013 neuerlich ausgereist sei. Befragt, wann man P1 überreden habe wollen, zum Islam zu konvertieren, gab P2 an, dass sich die Probleme im Jahr 2009 ereignet hätten, weshalb sie sich damals zu einer Ausreise nach Österreich entschlossen hätten.

P2 gab an, dass P1 nach der Rückkehr aus Österreich wiedergefunden und dazu aufgefordert worden sei, für die Wahabiten zu arbeiten. Man habe von diesem gewollt, dass er XXXX . Zuletzt seien die Wahabiten am 29. oder 30.07.2013 bei ihnen Zuhause gewesen und hätten diese erklärt, sie würden P3 und P4 mitnehmen, da P1 einen Auftrag ausführen solle. Daraufhin habe P1 am 30.07.2013 das Haus verlassen und sei am 02.08.2013 zurückgekehrt. P2 habe sich in einen Nebenraum zurückgezogen und habe mitanhören können, dass P1 irgendwo XXXX und dort XXXX müsse. Eine Frau sei hereingekommen und habe die Kinder mitgenommen, P2 selbst sei ins Schlafzimmer gestoßen worden. Kurz bevor P1 am 01.08.2013 zurückgekehrt sei, seien die Kinder wieder zurückgebracht worden. Befragt, wann die Kinder mitgenommen worden seien, gab P2 an, dies habe sich am 30.07.2013 ereignet, am 01.08.2013 seien die Kinder zurückgekommen. Befragt, was passiert sei, nachdem die Kinder zurückgebracht worden seien, gab P2 an, es sei nichts mehr vorgefallen, ihr Mann sei zurückgekommen und sie hätten beschlossen, auszureisen. Auf Vorhalt der Angabe von P1, wonach dieser am 29.07.2013 um 07 Uhr morgens weggefahren wäre, gab P2 an, die Männer seien am 29.07.2013 gegen 12 Uhr erschienen und ihr Mann habe das Haus daraufhin am 30.07.2013 um 07 Uhr morgens verlassen. Befragt, wo P1 in diesen beiden Tagen gewesen sei, gab P2 an, dies nicht zu wissen und ihn auch nicht danach gefragt zu haben, da sie dies nicht interessiert habe. P1 sei auch beim UWD gewesen, doch seien diese Leute bereits dort gewesen. Über die erwähnten Leute wisse P2 nichts, sie habe diese nur einmal gesehen und könne daher keine Angaben zu diesen machen. Auf die Frage, ob P1 diesbezügliche Anzeige erstattet habe, gab P2 an, nie davon gehört zu haben, dass P1 irgendeine Anzeige erstattet hätte. Auf Vorhalt, dass die relativ weitschichtige Familie von P2 offenbar unbehelligt und in relativem Wohlstand in der Heimat lebe, und befragt, warum man lediglich P1 zu einer Kooperation sowie zur Konversion zum Islam habe überreden wollen, führte diese an, P1 würde sich an der XXXX auskennen, da er dort seinen XXXX abgeleistet habe. Woher den Wahabiten dies bekannt gewesen sei, könne sich P2 auch nicht erklären. Befragt, warum man sich ausgerechnet für P1 hätte interessieren sollen, wo doch Tausende XXXX würden, gab P2 an, dass ihr Mann wahrscheinlich der einzige in XXXX gewesen sei. Befragt, wie viele Einwohner diese Stadt habe, gab P2 an, dies nicht zu wissen, es seien aber mehr als tausend. Auf Vorhalt, dass in XXXX unterschiedlichster Volksgruppen leben würden und befragt, warum die Wahabiten ausgerechnet P1 zu einer Zusammenarbeit benötigen würden, gab P2 an, dass man dies die Wahabiten fragen müsse. Abgesehen von dem geschilderten Vorfall, habe es keine Probleme mit Wahabiten gegeben. Auf die Frage, ob es im Mai 2010 irgendeinen Vorfall gegeben habe, gab P2 an, sich nicht daran erinnern zu können. Damals hätten sie eine XXXX . Auf Vorhalt, dass den Angaben ihres Mannes zufolge Anfang Mai 2010 die Wahabiten bei ihnen zuhause gewesen seien und gedroht hätten, P2 als Sklavin zu verkaufen, gab P2 an, dass dies richtig sei. Befragt, in welchem Zeitraum sie bei ihren Eltern gelebt habe, führte P2 aus, dass die Familie nach ihrer Rückkehr aus Österreich bei ihren Eltern gewohnt habe, bevor sie in der Folge das Haus in XXXX gekauft hätte. Auf die Frage, was P1 in XXXX gemacht habe, antwortete P2, dass sich dieser um den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft sowie nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels habe erkundigen wollen. P1 habe bei seinem Onkel gelebt und sei im April 2013 für die Dauer eines Monates weg gewesen. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe es nicht gegeben, sie habe sämtliche ihrer Gründe vollständig geschildert.

Befragt, ob jedes Familienmitglied einen eigenen Pass für die Reise nach Österreich erhalten habe, bejahte P2 dies. Auf diesbezügliche Nachfrage bestätigte P2, dass auch P4 einen eigenen Pass besessen habe. Die Pässe seien etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise von der zuständigen Behörde angefertigt worden. Befragt, ob die österreichische Geburtsurkunde von P4 in eine kasachische umgetauscht worden sei, gab P2 an, dass es ihnen nicht gelungen sei, P4 anzumelden. Nachgefragt, gab P2 an, dass sie dessen Pass dennoch problemlos bekommen hätten, bei der Ausstellung sei es zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Die Beamten im Herkunftsstaat würden alle unterschiedliche Meinungen vertreten, hätten sie sich an einen anderen Beamten gewendet, hätten sie die Geburtsurkunde von P4 wohl erhalten. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, gab diese an, sie würden erneut von Wahabiten verfolgt werden und ihr Leben wäre abermals in Gefahr. P2 gab an, mit Ausnahme von P1, P3 und P4 keine Verwandten oder sonstigen privaten Interessen in Österreich zu haben.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014, Zahlen

1) 800766009-2403969, 2) 831832310-2405198, 3) 831832408-2408316 und 4) 831832506-2419571, wurde die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2014, Zahlen 1) W147 1416972-2/2E, 2) W147 1416974-2/2E, 3) W147 1416975-2/2E, und 4) W147 1422052-2/2E, wurden fristgerecht gegen diese Bescheide vom 31.03.2014 eingebrachte Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG,

§ 9 BFA-VG und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 20.08.2014 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten haben. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass sie konkret Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. P1 und P2 war nicht nur das in sich widersprüchliches Vorbringen vorzuwerfen, sondern auch Widersprüche in Zusammenschau mit den jeweils unterschiedlichen Angaben von P1 und P2, die zur Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentierten, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhte. Weiters wurde wörtlich im Erkenntnis von P1 (Anmerkung: hier als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeführt:

"...Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung thematisiert hat, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ... ohne den Ausgang ihres ersten Asylverfahrens in Österreich abgewartet zu haben ? freiwillig in ihre Heimat zurückkehrten, entschieden gegen das tatsächliche Vorliegen der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgefahr von Seiten der Wahhabiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren war ein Ähnliches - er brachte ebenso wie im nunmehrigen Verfahren eine Bedrohung seiner Familie durch Wahhabiten vor. Im Falle tatsächlicher Furcht um sein Leben sowie um das Wohlergehen seiner Familie, hätte der Beschwerdeführer sich und seine Angehörigen keinesfalls den Gefahren, welche mit einer Rückkehr in seine Heimat diesfalls verbunden wären, ausgesetzt, sondern hätte jedenfalls die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgewartet.

Auch dass der Beschwerdeführer im Falle des Befürchtens von Verfolgungshandlungen nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an seiner früheren Wohnadresse Unterkunft genommen hätte, erschiene in diesem Zusammenhang völlig abwegig. Der Beschwerdeführer machte keinerlei Anstalten, sich nach seiner Rückkehr versteckt zu halten oder Vorsichtsmaßnahmen irgendeiner Form zu treffen, was im Falle tatsächlicher Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der Wahhabiten jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.

Nach seiner Rückkehr aus Österreich war es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für mehr als ein Jahr problemlos möglich, gemeinsam mit seiner Familie an seiner früheren Wohnadresse zu wohnen und einer Arbeit nachzugehen, ohne dass es in dieser Zeit zu Problemen irgendeiner Art für ihn selbst oder seine Familie gekommen wäre.

Hinsichtlich der als nunmehr fluchtauslösend geschilderten Vorfälle im Juli bzw. August 2013 ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Schlussfolgerung, dass diese als asylrelevant ausgelegtes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt angesehen werden müssen, zuzustimmen:

Auffällig war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX ausführlich den Umstand erläuterte, dass eine Anmeldung seines in Österreich geborenen Sohnes in Kasachstan aufgrund bürokratischer Hürden nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer zunächst einen Umzug seiner Familie in die Russische Föderation erwogen. Dieser Plan sei jedoch aufgrund der Verweigerung seiner Registrierung durch den russischen Migrationsdienst gescheitert, weshalb er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der russischen Stadt XXXX (gemeint wohl: 2012) wieder in seine kasachische Heimatstadt zurückgekehrt sei.

Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass auch dieser Vorfall einen Grund für seine Ausreise dargestellt habe und führte insbesondere aus: "(...) So habe ich mich nach meiner Rückkehr nach Kasachstan zu einer Reise nach Österreich entschlossen, lebte dann aber noch ein ganzes Jahr an meiner gewöhnlichen Meldeadresse zuhause (...)" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 241).

Hier wird klar ersichtlich, dass dem Entschluss zu einer neuerlichen Ausreise nach Österreich keinesfalls die geschilderte Bedrohung durch Wahhabiten im Sommer 2013 zugrunde lag, sondern dass der Ausreiseentschluss wohl bereits zuvor in Folge der Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Anmeldung seines Sohnes gefasst worden war.

Auch die Schilderung der Bedrohungssituation durch Wahhabiten ist ? wie bereits von der belangten Behörde in nicht zu beanstandender Weise dargelegt ? von mehreren Unstimmigkeiten geprägt und erscheint vor dem Hintergrund der dem erstinstanzlichen Bescheid zur Grunde gelegten Länderfeststellungen im Übrigen nicht plausibel.

So brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, sich aus Furcht vor den Wahhabiten in den drei Monaten vor der Ausreise gemeinsam mit seiner Familie bei einer Freundin seiner Frau versteckt gehalten zu haben. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer weder der Familienname noch die berufliche Tätigkeit der Gastgeberin, mit welcher er für mehrere Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben will, bekannt waren. Widersprüchliche Angaben traten in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die Frage auf, wo er die letzte Nacht vor seiner Ausreise verbracht habe. Während der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt zunächst seine Heimatadresse in XXXX nannte, führte er im weiteren Verlauf seiner Befragung dazu im Widerspruch stehend an, bis zum Tag seiner Ausreise, dem XXXX gelebt zu haben (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 238 und 240).

Ferner fiel auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde zu der geschilderten Entführung seiner Kinder kaum Angaben machte und diese lediglich am Rande erwähnte, wobei zu erwarten wäre, dass er einen solchen Vorfall zum Kern seines Fluchtvorbringens erheben würde, dies umso mehr, da aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Angaben prinzipiell in relativ umfassender Weise beantwortete.

Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung ferner dargelegt, erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Wahhabiten nur wenig nachvollziehbar und konnte auch der Beschwerdeführer keine logische Erklärung für deren Motivation bieten. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahingehend zu folgen, dass angenommen werden kann, dass den Kriminellen einfachere und weniger riskante Wege zum XXXX zur Verfügung gestanden hätten, als einen Außenstehenden durch Entführung seiner Kinder zum XXXX zu nötigen.

Im Übrigen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dahingehend zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der seiner Ausreise unmittelbar vorangehenden Zeit gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, im Verborgenen gelebt zu haben, spricht, zumal er sich in dieser Zeit insbesondere um den Verkauf seines Wohnhauses in seiner Heimatstadt kümmerte und in diesem Zusammenhang in Kontakt zu Interessenten sowie Behörden getreten ist.

Auch wenn die Erstbefragung, wie auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keineswegs verkannt wurde, lediglich einer groben Bestandsaufnahme dienen soll, so war gesamtbetrachtend dennoch auffällig, dass der Beschwerdeführer in dieser im eklatanten Widerspruch zu seinen späteren Angaben, wonach ihm ein zweiter Auftrag lediglich in Aussicht gestanden sei, darlegte, im XXXX für die Wahhabiten ausgeführt zu haben.

Darüber hinaus vermochten auch die Angaben der Gattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren den vorgebrachten Verfolgungssachverhalt nicht zu stützen. Auffallend war hierbei insbesondere, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers auf die Frage, was im XXXX vorgefallen sei, zunächst an kein besonderes Ereignis erinnern konnte und lediglich angab, dass die Familie damals von der XXXX gelebt habe. Erst auf konkreten Vorhalt, dass in diesem Monat der für die erste Flucht als auslösend genannte Vorfall - die Drohung, dass man die Ehegattin des Beschwerdeführers als Sklavin verkaufen werde - stattgefunden haben soll, bejahte die Beschwerdeführerin dies einsilbig. Ähnlich war der Ehegattin des Beschwerdeführers auch die Tatsache, dass sich die Familie vor der ersten Ausreise infolge der erwähnten Drohung für einige Zeit bei den Eltern der Gattin versteckt haben will, nicht erinnerlich, sondern brachte diese auf die Frage, ob die Familie einmal bei den Schwiegereltern gelebt habe, lediglich einen kurzfristigen Aufenthalt nach der Rückkehr nach Kasachstan vor.

Auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers wäre es im vorliegenden Falle jedoch keineswegs ersichtlich, warum sich dieser in Folge der behaupteten Entführung seiner Kinder nicht an staatliche Behörden hätte wenden können. Vor dem Hintergrund der Länderberichte, wie auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, kann keinesfalls angenommen werden, dass die Behörden in einem Fall wie dem geschilderten untätig geblieben wären. Dem Beschwerdeführer und seiner Gattin wäre ein Versuch, das schwerwiegende Verbrechen der Entführung ihrer beiden Kinder zur Anzeige zu bringen, jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.

Ferner stünde dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge sowohl im Haus der Freundin seiner Frau, als auch bei seinen Schwiegereltern, möglich gewesen sei, über mehrere Monate hinweg zu leben, ohne in dieser Zeit mit Problemen irgendeiner Art konfrontiert gewesen zu sein.

Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Zeilen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Familie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion Diskriminierungen ausgesetzt (gewesen) sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert, und wurde diese Problematik im Übrigen bereits von der belangten Behörde in ihren Erwägungen im ausreichenden Maße berücksichtigt. So finden sich im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte sowohl Feststellungen zu der Frage, ob die Familie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion generell mit Diskriminierungen zu rechnen habe, als auch hinsichtlich der Frage, ob vor diesem Hintergrund die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für diese erschwert wäre.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht..." In den Erkenntnissen von P3 bis P4 wurde ähnlich argumentiert.

P1 bis P4 kamen nach rechtskräftigem Abschluss ihrer zweiten Asylverfahren ihrer Rückkehrverpflichtung in die Republik Kasachstan jedoch nicht nach, sondern reisten illegal in die Bundesrepublik Deutschland wo P1 und P2 weiter Anträge auf internationalen Schutz für sich sowie P3 und P4 stellten. P1 bis P4 hielten sich durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland auf, bis sie von dort wieder nach Österreich reisten.

3. Dritte Asylverfahren

P1 und P2 stellten für sich sowie P3 und P4, während ihres illegalen Aufenthaltes, am 05.06.2015 gegenständliche dritte Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

P1 und P2 wurden am 09.06.2015 zu den Gründen für die dritten Asylantragstellungen Erstbefragt und wiederholten auszugsweise ihr Vorbringen aus den zweiten Asylverfahren. Am 12.12.2017 wurden P1 und P2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und beide gaben übereinstimmend an, dass es keine Änderungen bezüglich ihrer in den zweiten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründen gebe.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zahlen

1) 800766009-150621296, 2) 831832310-150621300, 3) 831832408-150621318 und

4) 831832506-150621326, wurden in Spruchpunkt I. die dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich vom 05.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 28.12.2017, wurden fristgerecht am 24.01.2018 gegenständliche Beschwerden erhoben.

Die Beschwerdevorlagen vom 25.01.2018 langten am 29.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein; was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zahlen 1) W215 1416972-3/2E, 2) W215 1416974-3/2E, 3) W215 1416975-3/2E und 4) W215 1422052-3/2E, wurden die Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Revisionen wurden gemäß Art. 133 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Dagegen eingebrachten Amtsrevisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und die Beschlüsse mit Erkenntnissen vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0146-5, aufgehoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 mit ihrer Vertreterin sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Alle anwesenden verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 05.08.2019 langte eine Urkundenvorlage und am 02.08.2019 eine Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 05.08.2019 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme der Vertrauensperson beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher auf der letzten Seite hervorgehoben wird, dass sie eine ehemalige Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist, weshalb diese Stellungnahme am 19.08.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche, weitergeleitet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identitäten von P1 und P2 stehen fest, jene von P3 und P4 nicht. P1 und P2 sind die Eltern der minderjährigen P3 und P4. Es kann nicht festgestellte werden, dass die Beschwerdeführer jemals legal nach Österreich eingereist sind. Alle Beschwerdeführer, sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan. P1 gehört der Volksgruppe der Deutschen an, P2 der Volksgruppe der Ukrainer. Alle Beschwerdeführer sind russisch-orthodoxen Glaubens.

2. P1 bis P3 reisten problemlos legal mit ihren kasachischen Auslandsreispässen mit Visa, über einen internationalen Flughafen aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.08.2010 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Nach den Geburten von P4 in Österreich wurden für diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 1) bis 3) 03.12.2010 und 4) 04.10.2011, Zahlen

1) 10 07.660-BAT, 2) 10 07.662-BAT, 3) 10 07.663-BAT und 4) 10 07.003-BAT, wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz auf Grund der nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden P1 bis P4 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Zusammengefasst wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen und den angeblichen Vorfällen mit Wahabiten, darunter auch die Anzahl der Vorfälle, auf Grund der widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 nicht glaubhaft war. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Noch während der laufenden ersten Beschwerdeverfahren kehrten P1 bis P4 freiwillig am 29.03.2012, unter der Gewährung von Rückkehrhilfe, in die Republik Kasachstan zurück, weshalb die Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, Zahlen 1) D9 416972-1/2010/9E, 2) D9 416974-1/2010/8E, 3) D9 416975-1/2010/4E und 4) D9 422052-1/2011/5E, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos eingestellt wurden.

P1 bis P4 reisten erneut problemlos legal mit dem Flugzeug über einen internationalen Flughafen mit ihren kasachischen Auslandsreispässen und Visa aus der Republik Kasachstan aus, kamen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich und P1 und P2 stellten für sich und P3 und P4 am 13.12.2013 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014, Zahlen

1) 800766009-2403969, 2) 831832310-2405198, 3) 831832408-2408316 und

4) 831832506-2419571, wurde die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, auf Grund der nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2014, Zahlen

1) W147 1416972-2/2E, 2) W147 1416974-2/2E, 3) W147 1416975-2/2E, und

4) W147 1422052-2/2E, wurden fristgerecht gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den

§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und

§§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 20.08.2014 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft. Es konnte, zusammengefasst, auf Grund der nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 nicht festgestellt werden, dass die gesunden P1 bis P4 ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten haben. Weiters lagen keine stichhaltigen Gründe vor, dass sie konkret Gefahr laufen würden, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. P1 und P2 war nicht nur das in sich widersprüchliche Vorbringen vorzuwerfen, sondern auch Widersprüche in Zusammenschau mit den jeweils unterschiedlichen Angaben von P1 und P2; zur Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich präsentierten P1 und P2 eine ausgedachte Fluchtgeschichte, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht.

P1 bis P4 kehrten nicht in die Republik Kasachstan zurück, waren ohne Aufenthaltstitel in Österreich und reisten illegal in die Bundesrepublik Deutschland, wo P1 und P2 für sich, sowie für P3 und P4 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Anstatt ihre Rückkehrverpflichtung nachzukommen, reisten P1 bis P4 von der Bundesrepublik Deutschland neuerlich nach Österreich und P1 und P2 stellten während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 05.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche dritte bzw. Folgeanträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 machten in gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe geltend bzw. bezogen sich auf eine inhaltliche Fortsetzung der bereits in den ersten beiden Asylverfahren geltend gemachten und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe. Zusammengefasst konnte jedoch im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass P1 jemals für Wahabiten tätig sein hätte müssen oder P3 und P4 von Wahabiten oder anderen Personen entführt wurden. Es wurde bereits im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass weder P1 noch P2 gezwungen werden hätten sollen, zum moslemischen Glauben überzutreten. Es konnte zudem im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass P1 und/oder P2 in der Republik Kasachstan jemals Probleme mit Wahabiten oder kasachischen Behörden hatten. Dennoch beriefen sich P1 und P3 in den gegenständlichen dritten Verfahren wieder auf dieses Vorbringen.

3. P1 bis P4 sind gesund. P1 hat XXXX Jahre lang eine XXXX , besucht, anschließend eine XXXX absolviert. P1 hat eine XXXX und ist als XXXX qualifiziert. Von XXXX hat P1 seinen Grundwehrdienst abgeleistet, von XXXX studiert und zeitgleich in einer XXXX gearbeitet. Das Studium hat P1 nicht abgeschlossen, da seine damalige Ehegattin, mit seinem nach wie in der Republik Kasachstan lebenden minderjährigen Kind, schwanger wurde. Von XXXX . Ab dem Jahr XXXX bis zu seiner ersten Reise nach Österreich hat P1 als XXXX gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Österreich hat P1 begonnen, mit dem XXXX . Er XXXX . Seine Auftraggeber waren die Einwohner seiner Heimatstadt XXXX . P2 ist in XXXX geboren und aufgewachsen, ihre Eltern sind kasachische Staatsbürger. P2 hat zwischen XXXX besucht, anschließend eine XXXX und ein XXXX als XXXX absolviert und zu arbeiten begonnen. Von XXXX bis zur Geburt ihres ersten Kindes ist P2 ständig berufstätig gewesen, danach war sie Hausfrau. Vor ihrer ersten Reise nach Österreich hat P2 mit P1 bei einer XXXX gearbeitet - P2 als XXXX , P1 als XXXX . P1 und P2 sind im arbeitsfähigen Alter und beide Beschwerdeführer verfügen in der Republik Kasachstan nach wie vor über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Das XXXX Kind von P1 aus erster Ehe lebt bei dessen Mutter im Heimatort, die Mutter von P1 ist in XXXX , sein Vater arbeitet als XXXX . Zwei Schwestern, sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits von P1 leben nach wie vor in der Republik Kasachstan. Die Mutter und die Schwester von P2 leben ebenfalls in der Republik Kasachstan.

4. P1 bis P4 leben im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich, hingegen zahlreiche Verwandte in der Republik Kasachstan. Konnte P1 bis zu den Reisen nach Österreich arbeiten und immer den Lebensunterhalt für seine Familie und den Unterhalt für sein Kind aus erster Ehe bestreiten bzw. sogar so gut verdienen, dass P2 es sich leisten konnte seit der Geburt von P3 nicht mehr arbeiten zu müssen und nur Hausfrau zu sein. Im Gegensatz dazu lebt die Familie in Österreich ausschließlich von der Bundesbetreuung. P1 und P2 haben Sprachzertifikate B1 aus dem Jahr 2017 vorgelegt und sprachen in der Beschwerdeverhandlung am 29.07.2019 verständlich Deutsch, aber sie verstehen noch nicht alles und müssten ihre Grammatik verbessern.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt:

Politische Lage

Kasachstan hatte im Juli 2018 mehr als 18,7 Millionen Einwohner (CIA Factbook last update 13.08.2019, abgefragt am 20.08.2019).

Kasachstan ist mit einer Fläche von 2.724.900 km² der neuntgrößte Staat der Erde. Kasachstan grenzt an China, Kirgisistan, Turkmenistan, Usbekistan und Russland (LIP Überblick Juli 2019 abgefragt am 21.08.2019).

Die Hauptstadt der Republik Kasachstan ist Nur-Sultan (vormals Astana) mit knapp über einer Million Einwohner (März 2019). Von den ca. 18,6 Millionen Einwohnern sind über 55% städtische Bevölkerung (AA Überblick Stand 29.03.2019, abgefragt am 20.08.2019).

Kasachstans Präsident Nursultan Nasarbajew hat am 19.03.2019 in einer TV-Ansprache seinen Rücktritt vom Amt erklärt. Der heute 78-jährige war ab 1989 KP-Chef der Sowjetrepublik und wurde seit der Unabhängigkeit Kasachstans 1991 fünfmal zum Präsidenten gewählt. Seine Amtszeit sollte eigentlich erst 2020 auslaufen (Standard 20.03.2019). Übergangspräsident Kassym-Schomart Tokajew hat die Wahl zum Staatsoberhaupt am 09.06.2019 wie erwartet gewonnen (Standard 10.06.2019). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen in Kasachstan verkündete die zentrale Wahlkommission am 09.06.2019 den Sieg von Interimspräsident Kasym-Schomart Tokajew. Tokajew, welcher nach dem Rücktritt des langjährigen Regierungschefs Nursultan Nasarbajew im März 2019 zum Übergangspräsident ernannt worden war, gewann mit 70,8% der Stimmen. Der Oppositionspolitiker und ehemalige Journalist, Amirschan Kosanow, lag mit 16% an zweiter Stelle. Der OSZE zufolge seien die Wahlen jedoch nicht frei und fair abgelaufen. Rund um die Wahl kam es zu zahlreichen Protesten in ganz Kasachstan. Es wurden hunderte Personen teils gewaltsam von kasachischen Sicherheitskräften festgenommen. Die Demonstranten hatten gegen die sozialen Missstände und Korruption protestiert. Insgesamt sollen Medienangaben zufolge 670 Personen inhaftiert worden sein, davon wurden 311 Inhaftierte bereits wieder freigelassen. Etwa 280 Personen erhielten Geldstrafen oder Verwarnungen (BAMF 17.06.2019).

Am 09.06.2019 gewann Amtsinhaber Tokajew bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von 77% die Präsidentschaftswahlen mit 70,9% der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen wurden in

Nur-Sultan, Almaty und Schimkent von Protestdemonstrationen begleitet, bei denen nach Angaben des Innenministeriums 500 Personen festgenommen wurden. Am 10.06.2019 kam die Wahlbeobachtungsmission von OSZE/ODIHR in ihrem vorläufigen Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass die Präsidentschaftswahl technisch gut organisiert, aber durch einen Mangel an Beachtung fundamentaler Rechte, wie dem auf friedlichen Protest, und zahlreiche Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet war (ZA 28.06.2019).

Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (Anfang 2017 erstmals in wenigen Punkten eingeschränkt). Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Grundsätzlich besteht eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Für den Präsidenten des unabhängigen Kasachstan gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wird durch Neu- und Umverteilung von Aufgaben zwischen den Ressorts immer wieder verändert. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Schon nach den Buchstaben der Verfassung hat der Präsident weitgehende Vollmachten, de facto bestimmt er die Politik des Landes. Eine Teilung der Gewalten ist nicht gegeben. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und zwei Städte von republikweiter Bedeutung (Nur-Sultan [vormals Astana], Almaty). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat das Gebiet Turkestan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIP Geschichte und Juli 2019, abgefragt am 21.08.2019).

Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen:

- je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt, insgesamt 32 Personen;

- 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt.

Bei den vorgezogenen Unterhauswahlen am 20.03.2016 hat die Präsidentenpartei "Nur Otan" mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei "Ak Zhol" (7,18%) haben neben "Nur Otan" die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten. Das Wahlergebnis der ins Parlament einziehenden Parteien ist fast identisch mit dem der Parlamentswahlen 2012 ("Nur Otan" 81%, "Ak Zhol" 7,5% und Kommunistische Volkspartei 7,2%). Insofern gibt es kaum Veränderungen bezüglich der Sitzverteilung im neuen Parlament. Von den 109 Unterhaus-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan. Es gilt das Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten. Parlament und Regierung haben das Recht der Gesetzesinitiative. Gesetze werden vom Präsidenten ausgefertigt (AA Innenpolitik Stand 21.03.2019, abgefragt am 20.08.2019).

Kasachstan ist auch aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (seit 01.01.2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am 30.11.2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIP Geschichte und Staat Juli 2019, abgefragt am 21.08.2019).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kazakhstan, last update 13.08.2019, abgefragt am 20.08.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html

Standard, Parlamentschef als neuer Präsident v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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