TE Vwgh Beschluss 1998/1/30 96/19/0618

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1957 geborenen J W M in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Jänner 1996, Zl. 103.359/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages i.A. einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Jänner 1996 wies der Bundesminister für Inneres des Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 11. Juli 1994 gemäß § 73 Abs. 1 AVG zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 7. November 1997, hg. eingelangt am 18. November 1997, teilte die belangte Behörde mit, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen.

Über Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1997, hg. eingelangt am 19. Dezember 1997, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn, erklärte jedoch weiters, da dies zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht der Fall gewesen sei, sei die "Säumnisbeschwerde" in jedem Fall berechtigt gewesen. Der diesbezügliche Kostenersatzanspruch werde in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall (entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 1997 handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde nicht um eine Säumnisbeschwerde) gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der Devolutionsantrag unzulässig gewesen sei, noch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers sind ohne nähere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG in der Fassung des Art. II Z. 14 BGBl. I Nr. 88/1997).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190618.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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