TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/10 W101 2189996-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §17 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2189996-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2019, Zl. 1084708704-190608426 / BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 27.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 28.08.2015 fand seine Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien statt. Am 21.12.2016 und am 18.01.2018 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt.

Mit Bescheid vom 16.02.2018, Zl. 15-1084708704/151204035, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) worden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, war gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 und § 52 Abs. 9 FPG derzeit unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz war verfügt worden, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), legte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).

Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Er habe in Syrien zum Militär einrücken müssen und sei vor der YPG und vor "dem Regime" geflüchtet. YPG-Mitglieder seien täglich zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn bedroht und hätten verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Das sei sicher zwei bis drei Mal der Fall gewesen. Es seien auch zwei Mal Militärvertreter bei ihm zu Hause gewesen, die ihn aufgefordert hätten, sein Militärdienstbuch abzuholen. Es habe Krieg in Syrien gegeben und er habe nicht kämpfen wollen. Er sei im Jahr 2014 einen Monat in der YPG "dabei" gewesen und habe gekämpft. Es habe keinerlei Konsequenzen bis zu seiner Ausreise gegeben. Außer den erwähnten Vorfällen habe es auf ihn weder irgendwelche Übergriffe gegeben, noch sei persönlich jemals irgendwer an ihn herangetreten, er sei nur von den YPG bedroht worden.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er nicht, dass er mit der Polizei Probleme haben werde, nur mit den "YPD" [gemeint wohl: "YPG"] würde er Probleme haben. Sie würden ihn fragen, warum er nach Österreich gegangen sei und die Stadt nicht verteidigt habe. Er wisse nicht genau, was sie machen würden. Vielleicht würde er in Haft kommen, aber er wisse es nicht genau.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter am 19.03.2018 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, GZ. W150 2189996-1/31E, war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.02.2018 mit nachstehenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen worden: Der Spruchpunkt II. habe zu lauten: "Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen." Spruchpunkt V. habe zu lauten: "Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig." Spruchpunkt VI. habe zu lauten: "Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2017 verloren." Spruchpunkt VIII. habe zu lauten: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt Ihrer Enthaftung." Mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Erkenntnisses am 10.01.2019 erwuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin begründend im Wesentlichen Folgendes fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum muslimischen (sunnitischen) Glauben. Er stamme aus XXXX im Norden der syrischen Provinz Rakka bzw. der Region Euphrates (kurdisch: "Firat"), Provinz XXXX (auch: " XXXX ") der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien ("Rojava") nach deren Verwaltungsgliederung. Dieses Gebiet befinde sich unter der Kontrolle der Milizen der YPG. Der Beschwerdeführer verfüge dort über familiäre Anknüpfungspunkte und sei in der Lage, dort seine Existenz selbständig zu sichern. Im übrigen Gebiet der Provinzen Ar-Raqqa und al-Hasaka, soweit diese von den Milizen der YPG kontrolliert würden (Euphrates Region und Jazira Region von "Rojava") verfüge der Beschwerdeführer zwar über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, sei aber dennoch in der Lage, dort seine Existenz selbständig zu sichern. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren physischen oder psychischen Krankheit und verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, aufgrund einer Weigerung bei Einheiten örtlicher Milizen wie insbesondere der YPG mitzukämpfen, ausgesetzt gewesen noch wäre er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat nicht als Wehrpflichtiger auf Grund einer Weigerung auf Regierungsseite Wehrdienst zu leisten, einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen noch wäre er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat auch aus anderen Gründen keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen noch wäre er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen, religiösen oder auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung weder durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat, noch durch die Verwaltung der Demokratischen Föderation Nordsyrien ("Rojava") bzw. die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) oder der kurdischen Miliz YPG.

Dem Beschwerdeführer drohe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt oder bei einer Rückkehr über einen, der durch die Zentralregierung kontrollierten Flughäfen kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit noch liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Am 14.06.2019 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am 17.06.2019 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 02.07.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheid vom 05.07.2019, Zl. 1084708704-190608426, wies das BFA den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (in der Folge: AVG) wegen entschiedener Sache zurück.

Seinen zweiten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Fluchtgründe bzw. seine Gründe in persönlicher Hinsicht hätten sich seit seinem letzten Asylantrag nicht geändert. Er habe den gegenständlichen Asylantrag dennoch stellen müssen, um hier in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne immer noch nicht zurück in seine Heimat Syrien und werde auch nie wieder zurückkehren. Das seien damals und seien auch jetzt noch alle seine Fluchtgründe. Er habe keine weiteren Fluchtgründe mehr einzubringen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor einem neuerlichen Leben in seiner Heimat. Mehr hätte er nicht anzugeben. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt wären, gab er an, dass keine Änderungen der Fluchtgründe vorhanden wären.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 02.07.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er wolle heute die ganze Wahrheit erzählen. Im Jahr 2016 und 2017 habe er kein Asyl bekommen. Er habe gerne einen Aufenthaltstitel haben wollen, damit er ehrenamtlich arbeiten könne. Er habe auch beim Roten Kreuz ehrenamtlich gearbeitet. Er habe außer den damals geschilderten Problemen, keine weiteren. Zwischendurch sei er in Österreich zweimal im Gefängnis gewesen. Er wolle seiner Familie helfen und brauche Arbeit. Er sei 24 Jahre alt und er wisse, was er sage und kenne sich bei seiner Geschichte aus.

Auf die ausdrückliche Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe seit dem ersten Verfahren etwas geändert habe, antwortete er: "Nein, es hat sich nichts geändert."

Das BFA fasste im o.a. Bescheid vom 05.07.2019 den bisherigen Verfahrensgang zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers richtig und vollständig zusammen und stellte zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Krankheit. Als Grund des Erstantrages habe der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm in Syrien aufgrund der Weigerung bei den örtlichen Milizen mitzukämpfen eine Verfolgung drohen würde. Diese Verfolgung sei jedoch nicht glaubhaft gewesen. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe er keine neuen Gründe vorgebracht. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu seiner Person:

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, GZ. W150 2189996-1/31E, sei seine Identität festgestellt worden.

Dass er an keiner schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide, ergebe sich aus seinen Angaben. So habe er selbst in der Einvernahme am 02.07.2019 angegeben, dass er an keiner schwerwiegenden Krankheit leiden würde. Auch sei im gesamtem Verfahren kein Hinweis auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz:

Er gebe im gegenständlichen Verfahren an, dass sich bezüglich seiner Ausreisegründe nichts geändert hätte und dass er auch keine weiteren Probleme hätte. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass es zu einer entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat gingen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in seinem Herkunftsstaat hervor.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe für den gegenständlichen Antrag vorgebracht. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG könne daher keine Rede sein. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 04.01.2019, GZ. W150 2189996-1/31E, rechtskräftig seit 10.01.2019, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Da gegen den Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Er sei weiterhin dazu verpflichtet, Österreich binnen 14 Tagen zu verlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16.07.2019 eine Beschwerde, welche er damit begründete, dass ihm aufgrund der aktuellen Gefahr der Zwangsrekrutierung und der Sanktionen durch das syrische Regime, der Asylstatus zuzuerkennen gewesen wäre, was die belangte Behörde offenbar verkannt hätte. Bei Betrachtung der Länderberichte, könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst rekrutiert werden könnte. Es werde um neuerliche Beurteilung ersucht und die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 16.07.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

3. Laut aktuellem Strafregisterauszug war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Innsbruck zu 027 HV 33/2017i vom 09.05.2017, rechtskräftig seit 13.05.2017, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu 29 HV 148/2018t vom 18.01.2019, rechtskräftig seit 28.03.2019, war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 StGB sowie § 269 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.08.2015 war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er müsse in Syrien zum Militär einrücken und sei vor der YPG und vor "dem Regime" geflüchtet. YPG-Mitglieder seien täglich zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht und verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Er sei dann einen Monat in der YPG "dabei" gewesen und habe gekämpft. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Probleme mit der YPG zu haben.

Mit der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, GZ. W150 2189996-1/31E, am 10.01.2019 erwuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer betont, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, und keine Ergänzungen vorgebracht, sondern lediglich angegeben, dass er den gegenständlichen Asylantrag stellen müsse, um hier in Österreich bleiben zu dürfen.

Das nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen vermag sohin keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, GZ. W150 2189996-1/31E, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 21.12.2016 und 18.01.2018 betreffend seinen ersten Asylantrag sowie aus seiner Erstbefragung vom 17.06.2019 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 02.07.2019 betreffend seinen zweiten Asylantrag.

So hat er in seiner Erstbefragung betreffend seinen zweiten Asylantrag am 17.06.2019 ausdrücklich angeführt, dass er keine weiteren Fluchtgründe mehr einzubringen habe. Er könne immer noch nicht zurück in seine Heimat Syrien und werde auch nie wieder zurückkehren. Das seien damals und seien auch jetzt noch alle seine Fluchtgründe. Er habe außer den damals geschilderten Problemen keine weiteren.

Auf die ausdrückliche Frage in der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2019, ob sich bezüglich der Ausreisegründe seit dem ersten Verfahren etwas geändert habe, hat er geantwortet: "Nein, es hat sich nichts geändert."

Daraus ergibt sich, dass das im zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers geltend gemachte Vorbringen keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen vermag, was überdies auch vom Beschwerdeführer - wie oben zitiert - sowohl in der entsprechenden Erstbefragung als auch in der Einvernahme selbst eingeräumt wird. Dies kommt zusätzlich auch durch seine Aussage, wonach er den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag stellen müsse, "um hier in Österreich bleiben zu dürfen", zum Ausdruck.

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt daher - ebenso wie das BFA - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 14.06.2019 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

3.2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung (hier: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).

Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Beschwerdeinstanz den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.

Ist Sache der Entscheidung der Beschwerdeinstanz nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch der erstinstanzlichen Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) die Beschwerde abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Beschwerdeinstanz den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 14.06.2019) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

3.3. Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 14.06.2019 die "entschiedene Sache" des ersten Asylantrages vom 27.08.2015 entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

3.3.1. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass sich das - die Fluchtgründe betreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert hat, zumal der Beschwerdeführer auch selbst einräumt, dass sich nichts geändert und er keine weiteren Fluchtgründe mehr einzubringen habe. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.

Der Beschwerdeführer verfolgt offenbar bei der Stellung des zweiten Asylantrages vom 14.06.2019 lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft eines abgeschlossenen Asylverfahrens dessen Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist.

Wie oben bereits festgestellt, ist das erste Asylverfahren mit der Erlassung (rechtswirksame Zustellung) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 10.01.2019 in Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes tritt bereits bei deren Erlassung ein, da die Revision aus Sicht der Höchstgerichte unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 VwGVG genauso wenig wie die Erkenntnisbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG ein ordentliches Rechtsmittel darstellt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Wien 2019, Rz 856).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

3.3.2. Da nach den Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlte.

Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die Verhältnisse in Syrien (in Bezug auf Sicherheit und Versorgung) oder andere (in der Person des Beschwerdeführers gelegene) Umstände sich dermaßen verändert hätten, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch mit Blick auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, kein Anlass, diesbezüglich von einer geänderten Sachlage auszugehen. Im Ergebnis sind besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein reales Risiko bestünde, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, nicht zu bejahen.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde erweist sich daher sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als rechtmäßig.

Soweit neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde und den im Beschwerdeverfahren übermittelnden Urkunden zu erblicken wäre, ist solches von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Aus alle dem folgt, dass das BFA den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2019 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat und daher die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid abzuweisen war.

3.3.3. Bei einer negativen Entscheidung über einen Folgeantrag kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Besteht nämlich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.

Im Beschwerdefall wurde mit seit 10.01.2019 rechtkräftigem Bescheid vom 16.02.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung getroffen (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.) und bezieht sich § 59 Abs. 5 FPG eben auf solche Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden wurde.

Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend und unter Beachtung der Verfahrensökonomie sollen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).

Neue Tatsachen (gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG), die die Richtigkeit der aufrechten Rückkehrentscheidung bzw. des aufrechten Einreiseverbotes in Frage stellen würden, sind nicht hervorgekommen; solche Tatsachen wurden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Da die im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von 10 Jahren weiterhin aufrecht ist und Bindungswirkung entfaltet, ist schließlich auf die wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keine neuerliche Rückkehrentscheidung (samt Prüfung einer Verletzung des Art. 8 EMRK) stattzufinden hat, hinzuweisen.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages - gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. und 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung Bindungswirkung entschiedene Sache Fluchtgründe Folgeantrag geänderte Verhältnisse gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Identität der Sache Nötigung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachbeschädigung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Zurückweisung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2189996.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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