Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2182572-1/19E
I421 2182572-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über den Antrag vom 20.05.2019 von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt, Steyrergassse 103/II, 8010 Graz, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Ausfertigung des am 26.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 05.05.2016 stellte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Folge dessen fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2016 und am 17.10.2016 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2016 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Wiedereinsetzungswerber die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2017 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Daraufhin fand am 09.10.2017 eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt.
Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2017 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Wiedereinsetzungswerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid des BFA vom 06.12.2017 erhob der Wiedereinsetzungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 26.03.2019 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit eines Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers, abgehalten. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet.
Am 01.04.2019 beantragte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung eine Ausfertigung des Erkenntnisses per E-Mail.
Mit gekürzter Ausfertigung vom 17.05.2019 des in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Am 20.05.2019 stellte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte begründend aus, dass irrtümlicherweise der Antrag auf Ausfertigung vom 01.04.2019 per E-Mail anstatt wie vorgesehen per ERV abgefertigt worden sei. Seitens des Gerichtes hätte allerdings ein Verbesserungsauftrag ergehen müssen, zumal auch die Vollmachtsbekanntgabe per E-Mail zur Kenntnis genommen worden sei und folglich von einer gegenteiligen Meinung erst in der gekürzten Ausfertigung Kenntnis erlangt worden sei. Es sei daher von culpa levissima auszugehen und handle es sich bei der irrtümlichen E-Mail-Abfertigung um ein unvorhergesehenes Ereignis. Schließlich wurde beantragt, die mündlich negative Entscheidung vom 26.03.2019 schriftlich auszufertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 26.03.2019 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit eines Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers, abgehalten. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet und die Parteien wurden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt.
Dem Wiedereinsetzungswerber und seiner Rechtsvertretung wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich ausgefolgert.
Am 01.04.2019 beantragte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung eine Ausfertigung des Erkenntnisses per E-Mail.
Mit gekürzter Ausfertigung vom 17.05.2019 des in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass der von der Rechtsvertretung im vorliegenden Fall per E-Mail am 01.04.2019 (sic) eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses als nicht eingebracht anzusehen ist, da es sich bei einer E-Mail-Einbringung nicht um eine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen handle.
Am 20.05.2019 stellte der Antragsteller fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass irrtümlicherweise der Antrag auf Ausfertigung vom 01.04.2019 per E-Mail anstatt wie vorgesehen per ERV abgefertigt worden sei. Seitens des Gerichtes hätte allerdings ein Verbesserungsauftrag ergehen müssen, zumal auch die Vollmachtsbekanntgabe per E-Mail zur Kenntnis genommen worden sei und folglich von einer gegenteiligen Meinung erst in der gekürzten Ausfertigung Kenntnis erlangt worden sei. Es sei daher von culpa levissima auszugehen und handle es sich bei der irrtümlichen E-Mail-Abfertigung um ein unvorhergesehenes Ereignis. Schließlich wurde beantragt, die mündlich negative Entscheidung vom 26.03.2019 schriftlich auszufertigen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Wiedereinsetzungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist für die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung einzuhalten bzw. eine zulässige Einbringungsform zu wählen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in den Akt des BFA sowie in den Gerichtsakt.
Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung des Erkenntisses am 26.03.2019, die erfolgte Belehrung gemäß Art. 29 Abs. 2a VwGVG, die Ausfolgerung der Verhandlungsniederschrift und die gekürzte Ausfertigung des gegenständliches Erkenntnisses am 17.05.2019 ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2019.
Auch die Feststellungen betreffend den per E-Mail eingebrachten Antrag auf schriftliche Ausfertigung und den Antrag auf Wiedereinsetzung des Wiedereinsetzungswerbers ergeben sich aus der Aktenlage.
Dass der Wiedereinsetzungswerber nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist für die Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 26.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses einzuhalten, ergibt sich aus seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 20.05.2019. So führte der Wiedereinsetzungswerber keine Ortsabwesenheiten wie Urlaube, stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern usw. an, sondern lediglich ein Versehen, nämlich eine irrtümliche E-Mail-Abfertigung an. Auch ist aus der Aktenlage sonst kein Hinderungsgrund erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Abs. 1 und Abs. 4a VwGVG lautet:
"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[...]
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht."
§ 29 Abs. 5 VwGVG lautet:
"Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155).
Der Wiedereinsetzungswerber bevollmächtigte den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton Karner zu seinem gewillkürten Vertreter. Dieser brachte am 01.04.2019, folglich innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, einen Antrag per E-Mail ein, das mündliche verkündete Erkenntnis vom 26.03.2019 schriftlich auszufertigen.
Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 01.04.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, trifft den Wiedereinsetzungswerber eine auffallende Sorglosigkeit, jedenfalls kein minderer Grad des Versehens. Ein Unverschulden seiner Person konnte ebenso nicht erkannt werden.
Zudem wurde in keiner Weise dargelegt, inwiefern dem bevollmächtigten Vertreter oder dem Wiedereinsetzungswerber ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis getroffen hat, sodass diese oder er selbst die notwendige Prozesshandlung nicht bzw. nicht in entsprechender Form vornehmen hätte können.
Da somit der bevollmächtigte Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen war und dem Antragsteller das - nicht bloß geringfügige - Versehen seines Vertreters zuzurechnen ist, waren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass seitens des Wiedereinsetzungswerbers der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist auf Antragstellung einer schriftlichen Ausfertigung zu stellen gewesen wäre.
II. Zurückweisung des Antrages auf Ausfertigung:
§ 29 Abs. 2a VwGVG lautet:
"Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt."
Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 26.03.2019 wurde dem Wiedereinsetzungswerber und seiner Rechtsvertretung noch am selben Tag ausgefolgert und endete die zweiwöchige Frist für die Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung folglich am 09.04.2019.
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt wurde am 01.04.2019 eine schriftliche Ausfertigung per E-Mail, einer nicht zulässigen Form der elektronischen Einbringung, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und gilt folglich als nicht eingebracht.
Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung, welcher zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, erweist sich sohin als verspätet, sodass der Antrag gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 29 Abs. 2a VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung sämtliche Wiedereinsetzungsgründe anzuführen und glaubhaft zu machen hatte und das Gericht in Ansehung derselben zum gg. Ergebnis gelangte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung schriftliche Ausfertigung verspäteter Antrag Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2182572.2.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020