TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/9 W113 1313467-4

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W113 1313467-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zahl 830928700-190327737 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2015 wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Antragsformblatt vom 01.04.2019 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Im Rahmen der Antragstellung wurde ihm aufgetragen, Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes, einen Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis, einen Versicherungsdatenauszug und seine e-card vorzulegen und wurde er auf seine Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren und die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hingewiesen. Der Mietvertrag bzw. der Eigentumsnachweis und die e-card wurden der belangten Behörde bis dato nicht vorgelegt.

3. Im Rahmen einer Niederschrift vom 13.05.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen vier Wochen seinen Reisepass und eine Geburtsurkunde bei der Botschaft anzufordern, wobei er nachweislich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.

4. Am 21.06.2019 legte der nunmehrige Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Auszug aus dem afghanischen Zivilregister vor.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage von Personaldokumenten nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei.

6. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Annahme der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar und wohl willkürlich getroffen worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde nachgekommen und bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig geworden, welche ihm die Ausstellung eines Reisepasses mangels Tazkira verweigert habe. Die Botschaft habe dem Beschwerdeführer ein Formular übergeben, das er ausgefüllt vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorgelegt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 4 AsylG-Durchführungsverordnung als rechtsunkundige Person nicht verstanden.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

8. Mit hg. Schriftsatz vom 19.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Akteninhalt gewährt und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wann er bei der afghanischen Botschaft vorstellig geworden sei und mit welchen Personen er vor Ort gesprochen habe.

9. Mit Fax vom 03.10.2019 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2019 bei der afghanischen Botschaft vorgesprochen habe, die Namen derer, mit denen er dort gesprochen habe, seien ihm nicht erinnerlich, er erinnere sich nur an ein äußeres Merkmal einer Person, mit der er dort gesprochen habe. Im Schriftsatz wird der Name eines Zeugen genannt, der mit ihm gemeinsam die afghanische Botschaft aufgesucht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Österreich geduldete Beschwerdeführer stellte am 01.04.2019 einen Antrag auf Gewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Am selben Tag wurde ihm die Vorlage verschiedener Unterlagen unter Hinweis auf seine Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren und die Folgen eines Verstoßes dagegen nachweislich schriftlich aufgetragen. Der Mietvertrag bzw. der Eigentumsnachweis und die e-card wurden der belangten Behörde bis dato nicht vorgelegt, allerdings legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vor und eine Mietbestätigung des Vermieters.

Im Rahmen der Einvernahme am 13.05.2019 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert innerhalb von 4 Wochen, also bis zum 10.06.2019, seinen Reisepass und eine Geburtsurkunde bei der Botschaft anzufordern. Sollte die Botschaft diese Dokumente nicht ausstellen können, möge eine Bestätigung der Botschaft vorgelegt werden, da ansonsten die Heilung nach § 4 AsylG-DV nicht eintreten könne.

Am 21.06.2019 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilregister Afghanistan vor. Er legte der belangten Behörde weder eine Geburtsurkunde und einen Reisepass, noch eine Bestätigung der Botschaft darüber vor, dass die Botschaft diese Dokumente nicht ausstellen kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Duldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2015, Zahl 830928700-151917015.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegen der Beschwerdeschrift ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung auf seine Mitwirkungsverpflichtung und die Folgen eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen und dass ihm aufgetragen wurde, eine Reihe von Unterlagen vorzulegen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er sehr wohl bei der Botschaft vorstellig gewesen sei, wird für schlichtweg unwahr gehalten. Auf Nachfrage, wann er dort gewesen sei und mit wem er gesprochen hätte, gab er in einem Schreiben vom 03.10.2019 an, am 17.09.2019 mit einem Freund dort gewesen zu sein. Damit bleibt die Behauptung, innerhalb der von der Behörde vorgegebenen 4 Wochen bei der Botschaft gewesen zu sein, unbelegt und wird dies in seinem letzten Schreiben vom 03.10.2019 nicht einmal mehr behauptet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 2005/100, lautet auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

"2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) bis (10) [...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005), StF. BGBl. II Nr. 448/2005, lautet auszugsweise:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schriftlich auf seine Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen und wurde ihm die Vorlage verschiedener zur Prüfung der Begründetheit der Antragstellung notwendiger Unterlagen aufgetragen. In weiterer Folge sind bis dato nicht alle der geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde eingelangt, weshalb die belangte Behörde bereits aus diesem Grund zur Zurückweisung des Antrages legitimiert war und insoweit ein Zuweisungsgrund gegeben ist (Mietvertrag, e-card).

Die Behörde hat aber auch zurecht die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Bescheides auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Rahmen der Einvernahme am 13.05.2019 geforderten Dokumentenvorlage gestützt:

Nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt. Darüber hat die Behörde den Antragsteller ausdrücklich zu belehren.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich über seine Mitwirkungspflicht belehrt und ihm aufgetragen, zwei Dokumente, nämlich eine Tazkira und einen Reisepass bei der Botschaft anzufordern und der Behörde vorzulegen. Die Behörde klärte den Beschwerdeführer auch darüber auf, dass er für den Fall, dass die Botschaft jene Dokumente nicht ausstellen kann, eine Bestätigung über den Besuch bei der Botschaft vorlegen möge, um seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachzukommen.

Der Beschwerdeführer legte aber weder die von der Behörde geforderten Dokumente vor, noch eine Bestätigung darüber, dass er bei der Botschaft gewesen ist. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen, kann von einem Antragsteller doch ein Minimum an Engagement im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer auch ein mehr als ausreichend langer Zeitraum, nämlich 4 Wochen, für den Besuch bei der Botschaft eingeräumt.

Der Antrag wurde daher zurecht zurückgewiesen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Information des Beschwerdeführers, er sei kürzlich, nämlich am 17.09.2019 bei der Botschaft vorstellig gewesen, keine andere Entscheidung zu begründen vermag, ist doch gegenständlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Behörde zu entscheiden, womit auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde abzustellen war.

Verfehlt ist auch der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht möge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, ist das Gericht doch auf die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung beschränkt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Mitwirkungspflicht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.1313467.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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