TE Bvwg Beschluss 2019/10/11 I403 2220250-1

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2220250-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit Ertl über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. XXXX, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Der hohe Verwaltungsgerichtshof möge dieser Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensteht und nach Abwägung der

berührten öffentlichen Interessen und den Interessen des Revisionswerbers mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ein Aufschub für den Staat weit weniger schwerwiegend ist, als für den Revisionswerber eine vorzeitige bzw. ungerechtfertigte Aufenthaltsbeendigung mit der erhebliches psychisches Leid und hohe finanzielle Nachteile verbunden wären, die der Revisionswerber im Falle seines späteren Obsiegens nicht ersetzt bekäme. Zumal es dem Revisionswerber nicht zumutbar ist, seine aufrechten und intakten sozialen Verbindungen und sein Beschäftigungsverhältnis in Österreich durch eine Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu gefährden. Vielmehr würden dem Revisionswerber und seiner Familie irreversible Nachteile entstehen, wenn er Österreich verlassen müsste. Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung stehen dem nicht entgegen bzw. überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib des Revisionswerbers in Österreich bei weitem, da durch den Aufenthalt beendende Maßnahmen dieser vermeidbarer und ungerechtfertigter Unbill ausgesetzt werden würde".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil die in Revision gezogene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung des Revisionswerbers darstellt. Im Übrigen legt die Revision auch keine anderen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber dar, denen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengewirkt werden müsste. Soweit "irreversible Nachteile" für die Familie des Beschwerdeführers behauptet werden, ist dazu auszuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Beschwerde gegen die Ausweisung zurückgezogen und Österreich verlassen hat.

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Beschwerdezurückziehung Ehepartner Interessenabwägung öffentliche Interessen private Interessen Revision zulässig unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2220250.1.02

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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