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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1962 geborenen M Y in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1996, Zl. 112.300/8-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. April 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen worden.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Nach der der erkennenden Behörde vorliegenden Aktenlage finde im Fall des Beschwerdeführers die Regelung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG Anwendung. Der "VwGH/VfGH" habe mit Beschluß vom 4. März 1996, rechtskräftig am 23. April 1996, dem Antrag des Beschwerdeführers "auf vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991" die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer sei demnach bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens (gemeint: verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nach dem Asylgesetz berechtigt, wodurch eine positive Erledigung im vorliegenden Verwaltungsverfahren in Hinblick auf die angeführten Normen ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem ein Fremder aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, nicht zu erteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535 = ZfVB 1997/2/663, und vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei ihm nicht nachvollziehbar. Er habe weder beim "VwGH/VfGH" einen Antrag auf vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 gestellt, noch habe er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren gestellt. Sein Asylverfahren sei mit Bescheid (des Bundesministeriums für Inneres) vom 24. November 1995 (im zweiten Rechtsgang neuerlich) rechtskräftig abgewiesen worden. Er habe dagegen keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof gestellt. Es sei daher unerklärlich, warum es einen Beschluß vom 4. März 1996 geben sollte.
Der Beschwerdeführer übersieht offensichtlich, daß er gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid durch einen Verfahrenshelfer am 26. März 1996 die zur Zl. 96/20/0221 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar mit der Maßgabe, "daß ihm im Sinne von § 8 Abs. 1 Asylgesetz für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet bewilligt wird."
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1996, Zl. AW 96/20/0179, wurde der Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Ein die Zuerkennung des Asyls abweisender Bescheid ist nicht unmittelbar der "Vollstreckung" zugänglich. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem "Vollzug" für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Sinne des von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" bedeutet deren Zuerkennung, daß der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene letztinstanzliche Asylbescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. die zu einem Aufenthaltsverbot ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zlen. 93/18/0084, 0085, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0550). Danach ist davon auszugehen, daß mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem die Versagung des Asyls aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben wurden, somit auch die Gestaltungs-, Bindungs- und Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Dies hatte wieder zur Folge, daß das Asylverfahren aufgrund des Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 als rechtskräftig abgeschlossen galt, weshalb dem Beschwerdeführer auch wieder das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. zukam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1997, Zl. 96/19/3392).
Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß der Wortlaut (des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht explizit ausschließe. Gerade für Fremde, die schon längere Jahre im Bundesgebiet aufhältig seien, sie die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung wichtig. Dem ist zu entgegnen, daß im Fall des Verlustes seiner Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 es dem Beschwerdeführer freistünde, einen neuen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - vom Ausland aus - zu stellen. Infolge der dadurch eingetretenen Änderung der Sachlage könnte ihm das Vorliegen entschiedener Sache (durch den nunmehr angefochtenen Bescheid) nicht entgegengehalten werden.
Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Stand des Ermittlungsverfahrens geben müssen und hätte er diesfalls die "Mißverständnisse" bezüglich des angeblich noch offenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens aufklären können, vermag im Hinblick auf die eingangs wiedergegebene unbedenkliche Sach- und Rechtslage keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192794.X00Im RIS seit
02.05.2001