TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 W110 2218293-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2218293-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13 als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7.2.2019, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 23.1.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* Eine Jahreskalkulation 2019 der näher bezeichneten Hausverwaltung zur Höhe der Betriebskosten der darin genannten Person,

* ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich zur Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers, einschließlich einer Aufstellung der vorgemerkten Pfandränge,

* der Meldezettel des Beschwerdeführers,

* dessen Behindertenpass sowie

* ein Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten in der Pflegschaftssache des Beschwerdeführers über die Fortführung der bestehenden Sachwalterschaft als gerichtliche Erwachsenenvertretung.

2. Mit Schreiben vom 24.1.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Erwachsenenvertreters als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von ? 176,71 mit und forderte ihn zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Mit Schreiben vom 31.1.2019 teilte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde unter Verweis auf den unter einem beigeschlossenen Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten mit, dass die verfahrensgegenständliche Angelegenheit nicht von seiner Vertretungsbefugnis umfasst sei und das Schreiben zum Ergebnis der Beweisaufnahme daher direkt an den Beschwerdeführer zu richten sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass sein Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Da der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für Ämter- und Behördenwege zuständig sei, würde der erlassene Bescheid an ihn zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtswirksam vertreten durch dessen Erwachsenenvertreter, fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass die belangte Behörde das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers unrichtig bemessen und Abzugsposten unberücksichtigt gelassen habe. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2019 zur Höhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers sowie eine Jahreskalkulation der näher bezeichneten Hausverwaltung zur Höhe der Betriebskosten der darin genannten Person.

6. Am 2.5.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Mit Verfügung vom 19.6.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu Handen seines Erwachsenenvertreters zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

8. Mit Urkundenvorlage vom 9.7.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Jahresabrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 der darin genannten Person sowie die bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegte Jahreskalkulation der Betriebskosten für das Jahr 2019. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Information seines Erwachsenenvertreters in der Wohnung eines Freundes wohne und dafür Betriebskosten zahle sowie Renovierungsarbeiten verrichte. Ein Mietvertrag bestehe nicht.

9. Am 14.10.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilnahm und u.a. vorbrachte, dass "rein rechtlich" von einem Bestandverhältnis nach dem MRG auszugehen sei, da der Beschwerdeführer Renovierungsarbeiten geleistet habe und laufend leiste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt alleine in der Mietwohnung eines Freundes und leistet für die Betriebskosten einen monatlichen Beitrag in der Höhe von ? 179,08. Er hat in dieser Wohnung auch Renovierungsarbeiten geleistet und ist im Übrigen Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von monatlich ? 1.419,14. Sonstige (pfändungsweise) Abzüge betragen ? 187,74.

Vom Beschwerdeführer wurden weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen noch das Vorliegen eines Bestandsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen mieterschützenden Gesetzen nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung seines Freundes lebt, ergibt sich sowohl aus dem verfahrenseinleitenden Antrag als auch aus dem Schriftsatz vom 9.7.2019. Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension gründet auf dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2019, das unter einem mit der Beschwerde vorgelegt wurde (? 1.640,42 - ? 83,66 Krankenversicherungsbeitrag und - ? 137,62 Lohnsteuer). Auf dieses Schreiben stützt sich auch die Feststellung hinsichtlich der sonstigen Abzüge (AS 30; siehe auch die Aufstellung der vorgemerkten Pfandränge auf AS 6; zur Frage des Vorliegens eines Bestandverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz und zur Entscheidungswesentlichkeit dieses Aspekts vgl. unten 3.7).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 RGG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Ferner ist Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung, dass das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den für eine Befreiung maßgeblichen Richtsatz nicht übersteigt.

3.4 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2019 für eine Person ? 1.045,03, für zwei Personen ? 1.566,85 und für jede weitere Person ? 161,25.

3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (vgl. oben II.1.) mit einem monatlichen Nettobetrag von ? 1.279,14 (Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers iHv monatlich ? 1.419,14 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv ? 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit ? 1.045,03).

3.6 Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN).

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Behindertenausweis erfüllt die gemäß der oben zitierten Judikatur erforderlichen Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.1.2019 und nochmals mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.6.2019 zur Nachreichung konkret bezeichneter Unterlagen, zwecks Ermittlung möglicher Abzugsposten, die auf das Haushalt-Nettoeinkommen Anrechnung finden können, aufgefordert. Auch in der Beschwerde verweist der durch seinen Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführer selbst auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und die auf das Haushalts-Nettoeinkommen anrechenbaren Positionen. Eine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte nicht (zur Mitwirkungspflicht gem. § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

3.7 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass - neben dem Wohnkostenpauschalbetrag iHv ? 140,00 - auch die Betriebskosten iHv ? 179,08 abzuziehen zu seien, ist Folgendes zu bemerken:

Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 9.7.2019 mitgeteilt hatte, dass kein Mietvertrag existiere, konnte auch kein Bestandverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz oder einem anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetz angenommen werden. Daraus folgt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung, dass ausschließlich der Pauschalbetrag von ? 140,-- als Wohnaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. auch § 1 Abs. 1 a Fernsprechentgeltzuschussverordnung).

Soweit in der Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2019 die Erwachsenenvertreterin die Rechtsansicht äußerte, wonach ein Bestandverhältnis nach dem MRG bereits deshalb bestehe, weil der Beschwerdeführer Renovierungsarbeiten geleistet habe bzw. leiste (S. 2f. der Verhandlungsniederschrift), ist zu bedenken, dass allein aufgrund der Erbringung von Renovierungsarbeiten noch nicht vom Vorliegen eines Mietverhältnisses nach dem MRG ausgegangen werden kann. Was den Hinweis der Erwachsenenvertreterin anbelangt, wonach die Ausführungen im Schriftsatz vom 9.7.2019 missverständlich seien, ist zu entgegnen, dass dezidiert das Vorliegen eines Mietvertrages verneint wurde (nicht etwa eines schriftlichen Mietvertrags). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit 2.5.2018 an der aktuellen (neuen) Wohnadresse gemeldet ist und schon seit dem Jahr 2013 für den Abschluss von Verträgen ein Sachwalter bestellt worden war (AS 19), weshalb der bereits als Sachwalter eingeschrittene Erwachsenenvertreter von einer allfälligen - rechtswirksam zustandegekommenen - Mietvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund Kenntnis haben müsste (der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 3.7.2018, 6 P 172/12v, die Fortführung der bestehenden Sachwalterschaft als gerichtliche Erwachsenenvertretung festgestellt wurde). Unter diesen Umständen kann von einem Bestandverhältnis iSd Mietrechtsgesetzes nicht ausgegangen werden.

Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz annehmen würde, wäre damit nichts gewonnen, da bei Anrechnung der Betriebskosten die Richtsatzüberschreitung bestehen bliebe. Ein Abzug sowohl der Betriebskosten als auch des Pauschalbetrags von ? 140,-- ist nicht vorgesehen, da bei einem Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz ausschließlich der Hauptmietzins samt Betriebskosten berücksichtigt werden kann (vgl. ErlRV 1175 25.GP, S. 2; vgl. auch BVwG 10.4.2019, W120 2210796-1). Renovierungsarbeiten des Beschwerdeführers können - aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der Systematik des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts - auch nicht als Äquivalent des Hauptmietzinses geltend gemacht werden (zur gleichheitsrechtlichen Zulässigkeit einer - der Verwaltungsökonomie dienenden - Durchschnittsbetrachtung im Bereich des RGG vgl. VfGH G 176/2014 ua, V 89/2014 ua, VfSlg. 19.999).

3.8 Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der im Rahmen des laufenden Abschöpfungsverfahrens pfändungsweise von seiner Berufsunfähigkeitspension in Abzug gebrachten Beträge verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die in § 48 Abs. 4 leg. cit. im Einzelnen genannten Positionen auf das Haushalts-Nettoeinkommen Anrechnung finden können. Die zur Entschuldung monatlich eingezogenen Beträge können daher - mangels gesetzlicher Voraussetzungen dafür - keine Berücksichtigung finden (vgl. BVwG 25.4.2017, W110 2124892-1; 2.7.2018, W110 2191163-1).

3.9 Da eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung Betriebskosten Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2218293.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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