Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W147 2223216-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 9. Mai 2019, GZ 0005225711,
A) beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, stattgegeben und XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung ab Antragstellung bis zum 31. Juli 2020 erteilt.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 30. April 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, kreuzte die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
* Vorschreibung eines Stromlieferanten
* Mietzinsvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung für März 2019 in Höhe von ? 529,81 samt einer detaillierten Betriebskostenabrechnungsvorschreibung
* Mitteilung des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch ihres Mitbewohners auf Notstandshilfe ab 11. Januar 2019 bis zum 16. Juli 2019 (Unterbrechung von 13. Januar 2019 bis 15. Januar 2019) in Höhe von ? 46,71
* Verständigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension zum 1. Januar 2019 in Höhe von ? 539,99, sowie
* Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners an antragsgegenständlicher Adresse.
2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um ? 212,57) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.
3. In weiterer Folge langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin sei bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages (einschließlich Ökostrom) ersucht. Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde irrig den Pensionsausgleichbetrag zur Berechnung des Haushaltseinkommens und somit einen falschen Pensionsbezug zur Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogen habe.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 4. September 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2019 ein.
7. In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde, übermittelte die Beschwerdeführerin den aktuellen Notstandshilfebezug ihres Mitbewohners und einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung.
8. Mit als Nachreichung zur Beschwerde bezeichnetem Schreiben vom 31. Mai 2017 übermittelte die belangte Behörde die bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen des Sachwalters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension sowie eine weitere Pension aus Bosnien und lebt in einem Zweipersonenhaushalt.
1.2. Die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin beträgt ? 526,81 pro Monat (Invaliditätspension in Höhe von ? 539,99 + Pension aus Bosnien netto ? 58,51).
Die Summe der unbestrittenen Einkünfte ihres Mitbewohners beträgt ? 1.420,76.
1.3. Abzüglich der nachgewiesenen unbestrittenen Kosten für antragsgegenständliche Wohnung in Höhe von ? 526,81 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von ? 955,61 monatlich.
1.4. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
1.5. Ausgehend von dem für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz für das Jahr 2019 in Höhe von ? 1.566,85 war somit eine Unterschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren vorgelegten Verständigung zur Leistungshöhe zum 1. Januar 2019 der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.
Dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Pensionseinkommen bezieht ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug, der einen Bruttobetrag in Höhe von ? 62,01 ausweist (abzüglich der Transferkosten netto ? 58,51). Durch deren glaubwürdige Ausführungen (zumal ein weiterer Pensionsbezug doch das Haushaltseinkommen erhöht) und Vorlage des Kontoauszuges wird diese Pension zum Haushaltseinkommen hinzugezählt.
Die Einkünfte des Mitbewohners der Beschwerdeführerin wurden durch zwei Mitteilungen über den Leistungsanspruch des zuständigen Arbeitsmarktservice vom 4. Januar 2019 und vom 25. September 2019 nachgewiesen (und damit sein Bezug an Notstandshilfe bis zumindest 11. Juli 2020 belegt).
Die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Einkommenssteuerbescheid 2016 der Beschwerdeführerin und sind vom Gesamteinkommen abzuziehen.
Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. Dezember 2021 sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für den gleichen Zeitraum erscheint angemessen, zumal die Beschwerdeführerin eine Alterspension bezieht.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2 Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.3. Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale ist im Vorhinein als unzulässig zurückzuweisen, entscheiden in diesbezüglichen Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 75/2011, doch die ordentlichen Gerichte.
Der angefochtene Bescheid spricht über eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ebenso wenig ab, sodass es hinsichtlich der Ökostrombefreiung an einem tauglichen Anfechtungsgrund (bescheidmäßigen Abspruch) fehlt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte auch nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen. (Im Übrigen ist anzumerken, dass die Voraussetzung für eine solche Befreiung ein erfolgreicher Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wäre.)
Eine mündliche Verhandlung konnte hier ausweislich § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Befreiung von Rundfunkgebühren:
3.4. Zu Spruchteil B):
3.4.1. Rechtsnormen:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) (...)
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3.4.2. Rundfunkgebührenbefreiung:
Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Die beschwerdeführende Partei erfüllt als Bezieherin einer Invaliditätspension § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung somit eine der möglichen Grundvoraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen.
Allerdings ist die Befreiung zusätzlich an das Haushaltseinkommen gekoppelt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes erbracht und wurden diese auch von der belangten Behörde bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalteinkommens in Abzug gebracht.
Durch Vorlage der Mitteilung über den Leistungsanspruch der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt, des Nachweises ihres Pensionsbezuges aus Bosnien, den glaubwürdigen Ausführungen dazu, den nachgewiesenen aktuellen Einkünften ihres Mitbewohners und den Wohnungskosten ergibt sich eine Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes.
Da die Beschwerdeführerin weitere geforderte Nachweise für außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid nicht erbracht hat und sich hiezu auch nicht äußerte, konnten keine weiteren Abzüge vom maßgeblichen Haushaltseinkommen vorgenommen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechnung eines Energielieferanten in Vorlage gebracht hat, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 FGO der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.
Gemäß § 51 Abs. 2 RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. Juli 2020 erscheint im gegenständlichen Fall angemessen (da ihr Mitbewohner zumindest bis 11. Juli 2020 den Bezug von Notstandshilfe nachgewiesen hat).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Befreiung Befristung Berechnung Einkommenssteuerbescheid Mietvertrag Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Notstandshilfe Ökostrompauschale Pensionshöhe Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2223216.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020