TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/18 W248 2223897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG §1
MinroG §116
MinroG §80 Abs2 Z8
UVP-G 2000 Anh1 Z25
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z2
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W248 2223897-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX 1, XXXX XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

Die XXXX GmbH, XXXX 1, XXXX XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin"), vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, hat mit Schreiben vom 05.07.2019 bei der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt, die Behörde wolle feststellen, ob für die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets " XXXX II" um die "Erweiterungsfläche XXXX " in der Größe von ca. 42,7 ha, wobei innerhalb dieser Erweiterungsfläche fünf Abbauabschnitte iSd § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG (im Antrag wird die dem § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG fremde Bezeichnung "Abbaugebiet" gewählt, die im MinroG auch sonst nur als Widmungskategorie [§ 82 Abs. 2 Z 1 MinroG] vorkommt), nämlich " XXXX III" , " XXXX IV", " XXXX V", " XXXX II" und " XXXX III", mit einer Größe von jeweils maximal 13 ha Zug um Zug realisiert werden sollen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Der Antrag lautet wie folgt:

"1. Sachverhalt

1.1 Seit den 2000er-Jahren betreibt die von Beginn an als Familienunternehmen geführte ASt in der Marktgemeinde XXXX konkret in der Katastralgemeinde XXXX XXXX , Sand und Kiesabbau. Die gewonnenen mineralischen Rohstoffe dienen unter anderem der Versorgung des eigenen Betonwerkes, das sich am Stammsitz in XXXX 1 befindet.

1.2 Derzeit werden Gewinnungsarbeiten ausschließlich im mit Bescheid der BH XXXX vom 22.12.2015, XXXX ; XXXX , konsentierten Abbaugebiet XXXX II durchgeführt. In Bezug auf das - bereits abgeschlossene, rekultivierte und gelöschte - Abbaugebiet XXXX I wurde der Abschlussbetriebsplan mit Bescheid der BH XXXX vom 2.10.2018, XXXX , genehmigt.

1.3 Um den Betrieb fortführen zu können, benötigt die ASt weitere Abbaugebiete. Dabei ist aufgrund der Grundstücksstruktur sowie den Eigentumsverhältnissen und der damit verbundenen Verfügbarkeit von geeigneten Grundstücken in der näheren Umgebung des Unternehmensstandortes davon auszugehen, dass diese künftigen Abbaugebiete nur vergleichsweise klein ausfallen und auch nicht in einem Zug erschlossen werden.

1.4 Vor diesem Hintergrund hat sich die ASt entschlossen, die aus heutiger Sicht schon absehbaren Erweiterungen einem UVP-Feststellungsverfahren zu unterziehen. Damit soll für die kommenden Betriebsjahre ein rechtssicherer Zustand bzw. Betrieb gewährleistet werden, ohne für jede neue Abbaufläche ein Feststellungsverfahren führen zu müssen.

1.5 Konkret geplant ist die Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets XXXX II um die "Erweiterungsfläche XXXX ", wobei innerhalb dieser Erweiterungsfläche fünf Abbaugebiete iSd § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG, nämlich XXXX III, XXXX IV, XXXX V, XXXX II und XXXX III, mit einer Größe von maximal 13 ha Zug um Zug realisiert werden sollen.

1.6 Die angesprochene Erweiterungsfläche liegt außerhalb von Grundwasserschutz- oder -schongebieten und naturschutzrechtlichen Schutzgebieten (zB Natura-2000-Gebiete, Naturdenkmäler, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete) sowie außerhalb eines besonders ausgewiesenen Gefährdungsbereiches. Weiters befindet sich die Fläche nicht innerhalb eines luftbelasteten Gebiets iSd Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl II 166/2015. Der geringste Abstand zwischen dem avisierten Abbaugebiet und dem nächstgelegenen Siedlungsgebiet iSd Anhang 2 UVP-G 2000 beträgt mindestens 300 m. Eine planliche Darstellung ist dem Lageplan zu entnehmen, der dem Technischen Bericht beiliegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1 Zur Anwendbarkeit des Anhang I Z 25 lit. b UVP-G 2000

2.1.1 Aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der bestehenden Abbaufläche geht die ASt zunächst davon aus, dass die absehbare Erweiterungsfläche (bestehend aus den fünf Abbaugebieten XXXX III, XXXX IV, XXXX V, XXXX II und XXXX III) als ein Änderungsvorhaben iSd Bestimmungen des UVP-G 2000 zu qualifizieren ist. Dies aus nachstehenden Gründen:

- Zunächst ist festzustellen, dass die Qualifikation eines Projekts als Änderungs- oder Neuvorhaben nach dem im UVP-Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Materiengesetzen nicht auf die UVP-rechtliche Beurteilung durchschlägt: So hat der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 9.11.2011, 1B/2010/13-145, Pitten-Seebenstein II, die dort gegenständliche Abfallmitverbrennungsanlage als Neuanlage iSd AWG 2002, UVP-gesetzlich dagegen als Änderung nach § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 qualifiziert.

- Weiters ist festzuhalten, dass das einschlägige Unionsrecht keine Legaldefinition der Änderung bzw. der Neuerrichtung kennt. Es ermöglicht daher von sich aus keine klare Grenzziehung zwischen diesen beiden Tatbeständen; demnach ist eine unionsrechtskonforme Interpretation mangels entsprechender Vorgaben nicht möglich und ist diesbezüglich auf die einschlägige Fachliteratur sowie (nationale) Rechtsprechung zurückzugreifen.

- Danach gilt iZm der Abgrenzung von Neuerrichtung und Änderung Folgendes: Wenn die bereits genehmigte Anlage und das neu zu errichtende Vorhaben im Falle ihrer gemeinsamen Neuplanung als ein einziges Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, ist auch das neue Vorhaben als Änderung der bestehenden Anlage zu qualifizieren. Weiters ist nach der Judikatur ein wesentliches Merkmal eines einheitlichen Vorhabens ein gemeinsamer Betriebszweck und ist bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um eine Änderung eines bereits bestehenden Vorhabens handelt, etwa zu berücksichtigen, ob es sich um idente Betreiber handelt, ob ein einheitliches Konzept bzw. ein gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung udgl vorliegt. Schließlich spricht auch ein einheitlicher optischer Eindruck für ein einheitliches Vorhaben. Gleiches gilt aus der Sicht der ASt bei der Beurteilung von absehbaren Änderungen, zumal der Vorhabenbegriff des UVP-G 2000 kein zeitliches Element enthält.

2.1.2 Daher ist für die Entnahme von Lockergestein (wie im gegenständlichen Fall Sand und Kies) im Tagbau Z 25 des Anhangs I zum UVP-G 2000 mit ihren speziellen Änderungstatbeständen (lit. b, lit. d) gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 einschlägig.

2.1.3 Nachdem das Änderungsvorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet), Kategorie E (Siedlungsgebiet) noch in einem Kategorie C Schutzgebiet liegt, kommt der in Spalte 3 enthaltene Tatbestand des Anhang I Z 25 lit. d UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Relevant ist folglich ausschließlich Anhang I Z 25 lit. b UVP-G 2000.

2.2 Erfüllung der Schwellwerte des Anhang I Z 25 lit. b UVP-G 2000

2.2.1 § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 fordert für eine UVP-Pflicht zunächst die Erfüllung des spezifischen Änderungstatbestandes. Anhang I Z 25 lit. b lautet:

"Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt"

2.2.2 Bei der Berechnung der maßgeblichen "Flächen" (20 ha + 5 ha) wird zunächst auf die beantragte Erweiterung sowie auf die in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Aufschluss- und Abbauflächen abgestellt.

- IdS sind im vorliegenden Fall 14,8965 ha ( XXXX I: 9,9789 ha sowie XXXX II: 4,9176 ha) als bestehende bzw. genehmigte Aufschluss- und Abbauflächen anzusehen.

- Als Erweiterungsfläche ist aus der Sicht der ASt nicht auf die gesamte "Erweiterungsfläche XXXX " (ca. 42,7 ha), sondern auf den größten Abbauabschnitt iSd § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG abzustellen, der auf dieser Fläche realisiert werden soll. Im vorliegenden Fall ist das eine Aufschluss- und Abbaufläche von maximal 13 ha ( XXXX V inkl Sicherheitsreserve von ca. 1 ha). Folglich ist im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens nicht die Gesamtfläche der Erweiterungsfläche XXXX , sondern bloß - iSe worst case Betrachtung - das größte Abbaugebiet zu betrachten. Dadurch kommt es zu keiner unzulässigen Umgehung, da Projektgliederungen dann UVP-rechtlich zulässig sind, wenn sie nachvollziehbar und sachlich begründet sind (etappenweise Realisierung). IdS ist ein stufenweiser Ausbau einer Anlage - angepasst an den Bedarf bzw. die Nachfrage, die finanziellen Ressourcen und/oder Planungskapazitäten - selbst dann zulässig, wenn dahinter ein einheitlicher "Gesamtwille" steht.

2.3 UVP-Pflicht nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung

2.3.1 Im Anwendungsbereich des im vorliegenden Fall einschlägigen § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 ist im Wege einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 leg cit zu rechnen ist.

2.3.2 Diese Prüfung hat sich gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinsichtlich der Prüftiefe und des Prüfumfangs auf eine Grobprüfung zu beschränken. Im Rahmen der Grobprüfung soll nach der Judikatur vorzugsweise der Fokus auf möglichst problematische Themenbereiche (bei einem Kiesabbau bspw Lärm und Staubbelästigung, Grundwasserbeeinträchtigung) gelegt werden.

2.3.3 Bei der Bewertung der Erheblichkeit im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die projektintegralen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die ASt hat in ihrem Technischen Bericht unter anderem umfangreiche Maßnahmen zur Reduktion der Staub und Abgasemissionen sowie zur Verhinderung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen vorgesehen (zB die Limitierung der maximal offenen Fläche mit 6 ha). Darüber hinaus wird neben den Abbauarbeiten sukzessive - dem Abbaufortschritt entsprechend - bereits die Aufhöhung und Rehumusierung der Grubensohle sowie Abflachung von Abbauendböschungen begonnen und fortgeführt, welche die Auswirkungen auf die Umwelt minimieren. IdS betonen die Materialien zur UVP-G Novelle BGBl I 2000/89, dass in einer Einzelfallprüfung betreffend die UVP-Pflicht bei Erweiterungen von Bergbauvorhaben insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die bescheidmäßig aufgetragenen Rekultivierungs- bzw. Renaturierungsmaßnahmen ordnungsgemäß erfüllt wurden.

2.3.4 Die ASt geht daher davon aus, dass durch die vergleichsweise kleinflächige Sand- und Kiesgewinnung (offene Abbaufläche maximal 6 ha) - wobei die Abbautätigkeit im Wesentlichen lediglich "verlagert" wird, es folglich zu keiner Flächenvergrößerung und nur zu einer geringen Erhöhung der Abbauintensität (von derzeit ca. 120.000 m³/a auf ca. 150.000 m³/a) bzw. der Verkehrsfrequenz kommt - sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

3. Antrag

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wird gestellt der

ANTRAG:

Die Niederösterreichische Landesregierung als zuständige UVP-Behörde wolle feststellen, ob für das in diesem Feststellungsantrag beschriebene Vorhaben eine UVP durchzuführen ist."

Zu diesem Antrag wurde von der NÖ Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 06.08.2019 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie im Wesentlichen die Ansicht vertritt, es sei für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 UVP-G 2000 "im vollem Umfang" durchzuführen, da die gesamte "Erweiterungsfläche XXXX " im Ausmaß von ca. 42,7 ha der Beurteilung zugrunde zu legen sei. Nicht gefolgt werden könne der im Antrag der XXXX GmbH zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinung, dass nur der größte (Teil-)Abschnitt zur Betrachtung heranzuziehen wäre.

Andere Stellungnahmen wurden im Verwaltungsverfahren nicht abgegeben.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.08.2019, Zl. XXXX (im Folgenden bekämpfter Bescheid) wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets " XXXX II" um die "Erweiterungsfläche XXXX " in der Größe von ca. 42,7 ha, wobei innerhalb dieser Erweiterungsfläche fünf Abbaugebiete iSd § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG, nämlich " XXXX III", " XXXX IV", " XXXX V", " XXXX II" und " XXXX III", mit einer Größe von maximal 13 ha Zug um Zug realisiert werden sollen, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Projektunterlagen den Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000 erfüllt und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 23.09.2019 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in vollem Umfang und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Beschwerdeführerin fühle sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung verletzt, dass für das von ihr beantragte Vorhaben keine UVP durchzuführen sei.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe seit 1957 als Familienunternehmen in der Marktgemeinde XXXX konkret in der KG XXXX XXXX , Sand- und Kiesabbau. Die gewonnenen mineralischen Rohstoffe würden unter anderem der Versorgung des eigenen Betonwerkes dienen, das sich am Stammsitz in XXXX 1 befinde. Derzeit würden Gewinnungsarbeiten ausschließlich im mit Bescheid der BH XXXX vom 22.12.2015, XXXX ; XXXX , konsentierten Abbaugebiet " XXXX II" durchgeführt. In Bezug auf den - bereits abgeschlossenen, rekultivierten und gelöschten - Abbauabschnitt " XXXX I" sei der Abschlussbetriebsplan mit Bescheid der BH XXXX vom 2.10.2018, XXXX , genehmigt worden.

Um den Betrieb fortführen zu können, benötige die Beschwerdeführerin weitere Abbaugebiete. Dabei sei aufgrund der Grundstücksstruktur sowie der Eigentumsverhältnisse und der damit verbundenen Verfügbarkeit von geeigneten Grundstücken in der näheren Umgebung des Unternehmensstandortes schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese künftigen Abbaugebiete nur vergleichsweise klein ausfallen würden und auch nicht in einem Zug erschlossen werden könnten.

Vor diesem Hintergrund habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, in Bezug auf eine aus fachlicher Sicht mögliche Erweiterungsfläche ein UVP-Feststellungsverfahren zu beantragen. Damit solle - nach Maßgabe des vorgelegten Technischen Berichts - für die kommenden Betriebsjahre ein rechtssicherer Zustand bzw. Betrieb gewährleistet werden, ohne für jede Abbaufläche iSd MinroG ein eigenständiges UVP-Feststellungsverfahren mit den damit verbundenen Aufwendungen führen zu müssen.

Vorgesehen sei die Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets " XXXX II" um fünf Abbaugebiete im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG, wobei das größte dieser Abbaugebiete eine Größe von ca. 13 ha (" XXXX V" zuzüglich einer Sicherheitsreserve von 1 ha) aufweise. Insgesamt sollten die fünf geplanten Abbaugebiete auf der ca. 42,7 ha großen "Erweiterungsfläche XXXX " Zug um Zug realisiert werden. Jedes einzelne der fünf Abbaugebiete verfolge einen eigenständigen Betriebszweck und sei für sich betrachtet funktionsfähig und aus wirtschaftlicher Sicht profitabel zu betreiben.

Die "Erweiterungsfläche XXXX " stehe bis auf ein einziges Grundstück weder im Eigentum noch im Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin, liege außerhalb von Grundwasserschutz- oder Grundwasserschongebieten und naturschutzrechtlichen Schutzgebieten sowie außerhalb eines besonders ausgewiesenen Gefährdungsbereiches. Die Fläche befinde sich auch nicht innerhalb eines luftbelasteten Gebietes im Sinne der Verordnung des BMLFUW 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl II 166/2015. Der geringste Abstand zwischen dem avisierten Abbaugebiet und dem nächstgelegenen Siedlungsgebiet in Sinne des Anhang 2 UVP-G 2000 betrage mindestens 300 m.

Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass gegenständlich eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Verfahren die Umweltauswirkungen zu beurteilen seien. Die belangte Behörde sei jedoch im angefochtenen Bescheid schon aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen, dass zwingend eine UVP erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin stimme in Hinblick auf Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000 zwar insofern mit der belangten Behörde überein, dass im vorliegenden Fall 14,8965 ha (" XXXX I": 9,9789 ha sowie " XXXX II": 4,9176 ha) als bestehende bzw. genehmigte Aufschluss- und Abbauflächen anzusehen seien. Bei der Bestimmung der relevanten Erweiterungsfläche irre die belangte Behörde jedoch, wenn sie die gesamte mögliche "Erweiterungsfläche XXXX " im Ausmaß von ca. 42,7 ha der Beurteilung zugrunde lege. Vielmehr sei auf den größten Abbauabschnitt im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG abzustellen, der auf der "Erweiterungsfläche XXXX " verwirklicht werden solle. Dieser größte Abbauabschnitt sei " XXXX V" mit einer Fläche von max. 13 ha (einschließlich einer Sicherheitsreserve von ca. 1 ha). Die Beschwerdeführerin habe nämlich in ihrem Antrag und den zugrunde liegenden Unterlagen festgehalten, dass sie die fünf jeweils für sich betrachtet funktionsfähigen Abbaugebiete " XXXX III", " XXXX IV", " XXXX V", " XXXX II" und " XXXX III" nicht gleichzeitig realisieren wolle. Einerseits bestehe kein Bedarf für eine gleichzeitige Realisierung, andererseits befänden sich die potentiellen Abbauflächen (noch) nicht in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin (was freilich, wie die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich konzediert, für die Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht irrelevant ist). Die Beschwerdeführerin beabsichtige, im Bezug auf die fünf möglichen Abbaugebiete eigenständige Verfahren nach dem MinroG zu führen (offenbar gemeint: zu beantragen). Wenn nun die belangte Behörde im Ergebnis davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin für die gesamte "Erweiterungsfläche XXXX " einen Lageplan im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 6 MinroG vorzulegen habe, entferne sie sich vom Antrag der Beschwerdeführerin sowie den rechtlichen Grundlagen, widerspreche dem klaren Willen der Beschwerdeführerin und somit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (genannt wird "statt vieler" BVwG 17.11.2017, W143 2174020-1) und belaste damit den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Gesamtfläche der "Erweiterungsfläche XXXX " sei nicht dem UVP-Feststellungsverfahren zugrunde zu legen, weil es sich dabei bloß um ein aus technischer Sicht sinnvolles "Hoffnungsgebiet" handle, bei dem noch überhaupt nicht feststehe, ob es von der Beschwerdeführerin tatsächlich genutzt werden könne bzw. aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen genutzt werden werde. Selbst eine Worst-Case-Betrachtung führe zu dem Ergebnis, dass lediglich das größte Abbaugebiet (13 ha einschließlich Sicherheitsreserve) zu betrachten sei. Zu einer unzulässigen Umgehung der UVP-Pflicht komme es dabei nicht, weil nachvollziehbare und sachlich begründete Projektgliederungen UVP-rechtlich zulässig seien. Daher sei ein stufenweiser Ausbau einer Anlage - angepasst an den Bedarf bzw. die Nachfrage, die finanziellen Ressourcen und/oder Planungskapazitäten - selbst dann zulässig, wenn dahinter ein einheitlicher "Gesamtwille" stehe (Verweis auf US 19.1.2011, 9A/2010/11-24 "Radstadt"; 30.9.2013, 1A/2013/10-15 "Waldegg").

Jede andere Sichtweise benachteilige die Beschwerdeführerin insoweit, als sie Betreiber, die sich tatsächlich in Salamitaktik unterhalb der Bagatellschwelle innerhalb eines "Erweiterungsgebietes" vorhantelten, bevorzuge. Die Offenlegung von Ausbauplänen und möglichen Erweiterungsflächen dürfe nicht dazu führen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Durchführung einer Einzelfallprüfung zu nehmen.

Für die Auffassung der Beschwerdeführerin würden zudem verfahrensökonomische Gründe sprechen: Folge man nämlich der Ansicht der belangten Behörde, bestehe eine UVP-Pflicht im vorliegenden Fall schon aufgrund des Umstandes, dass im Antrag fünf (eigenständige) mögliche Abbauabschnitte im Sinne des MinroG erwähnt würden. Würde die Beschwerdeführerin hingegen fünf UVP-Feststellungsverfahren in zeitlicher Abfolge und jeweils bezogen auf einen Abbauabschnitt führen, hätte die UVP-Behörde Einzelfallprüfungen durchzuführen. Der Mehrwert einer derartigen Vorgangsweise erschließe sich für die Beschwerdeführerin nicht, zumal sie mit erheblich höherem Ressourcenaufwand auf allen Seiten verbunden wäre und es aus der Sicht des Umweltschutzes keinen Unterschied machen würde.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre fünf Abbauabschnitte so anlege, dass aufgrund der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen keine UVP durchzuführen sei, könne nicht als ein Indiz für eine Umgehungsabsicht gewertet werden. Das Gegenteil sei der Fall: Antragsgemäß sei von fünf eigenständigen Änderungsvorhaben innerhalb einer "Erweiterungsfläche" auszugehen, die jeweils für sich betrachtet den Schwellenwert von 20 ha nicht überschreiten würden und sukzessive abgebaut werden sollten. Dieser Abbau solle einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, die von der Beschwerdeführerin auch beantragt worden sei. Somit könne von einer Umgehung des UVP-Regimes nicht gesprochen werden. Dass Maßnahmen vorgesehen seien, die erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt wirksam vermeiden würden, sei ebenfalls kein Indiz für eine Umgehung, sondern eine legitime Projektgestaltung.

Zusammenfassend geht die Beschwerdeführerin somit davon aus, dass das beantragte Vorhaben aus fünf Abbauabschnitten im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG bestehe, dass diese Abbauabschnitte aufgrund ihrer Mindestgröße einen eigenen Betriebszweck erfüllen und somit jeweils für sich betrachtet funktionsfähig sowie aus wirtschaftlicher Sicht profitabel zu betreiben seien, dass für die fünf Abbauabschnitte nicht eine gleichzeitige, sondern eine sukzessive Realisierung vorgesehen sei, dass kein Abbauabschnitt die relevante Fläche von 20 ha überschreite, die Gesamtfläche der fünf Abbauabschnitte irrelevant sei und daher die Frage der UVP-Pflicht nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung beantwortet werden könne. Eine solche Prüfung sei jedoch nicht durchgeführt worden und somit der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, in eventu die Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverweisen.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 26.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der bezughabende, auf DVD gebrannte elektronische Verfahrensakt wurde eigens auf dem Postweg nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2 Feststellungen:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwerde gezogene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.08.2019, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Antragstellerin "Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets " XXXX II" um die "Erweiterungsfläche XXXX "" in der Marktgemeinde XXXX KG XXXX und XXXX , in der Größe von ca. 42,7 ha, wobei innerhalb dieser Erweiterungsfläche fünf Abbauabschnitte iSd § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG, nämlich " XXXX III", " XXXX IV", " XXXX V", " XXXX II" und " XXXX III", mit einer Größe von maximal 13 ha Zug um Zug realisiert werden sollen, den Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 iVm Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist.

Die Beschwerdeführerin betreibt seit den 2000er-Jahren in der Marktgemeinde XXXX konkret in der XXXX XXXX XXXX , Sand- und Kiesabbau.

Die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue beträgt 14,8965 ha (" XXXX I": 9,9789 ha sowie " XXXX II": 4,9176 ha).

Die Antragsstellerin beabsichtigt die Erweiterung dieser Rohstoffgewinnung um die räumlich unmittelbar an die bestehenden Abbauabschnitte anschließende "Erweiterungsfläche XXXX " (ca. 42,7 ha), wobei insgesamt fünf Abbauabschnitte vorgesehen sind. Der größte dieser fünf Abbauabschnitte hat eine Fläche von ca. 13 ha (einschließlich einer Sicherheitsreserve von ca. 1 ha). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, die gesamte Fläche der "Erweiterungsfläche XXXX " für Rohstoffgewinnungstätigkeiten zu nutzen. Die in der Erweiterungsfläche anstehenden mineralischen Rohstoffe sollen in Form eines Neuaufschlusses etappenweise ("Zug um Zug") konsumiert werden.

Das geplante Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet"), C ("Wasserschutz- und Schongebiet") oder E ("Siedlungsgebiet") nach Anhang 2 UVP-G 2000.

Sowohl zwischen den bestehenden Abbauabschnitten und der "Erweiterungsfläche XXXX " als auch zwischen den fünf in der "Erweiterungsfläche XXXX " enthaltenen Abbauabschnitten besteht ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang. Bei der "Erweiterungsfläche XXXX " handelt es sich um eine Erweiterung der in den letzten 10 Jahren bestehenden Abbauabschnitte " XXXX I" und " XXXX II" und damit um ein Änderungsvorhaben.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 05.07.2019 das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Behördenverfahren ausgelöst.

Der angefochtene Bescheid vom 29.08.2019, Zl. XXXX , wurde am 10.09.2019 auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemacht.

Die mit 23.09.2019 datierte Beschwerde wurde am 23.09.2019 fernelektronisch (E-Mail) an die belangte Behörde übermittelt.

3 Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in

* den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde

* die Antrags- und Projektunterlagen

* den angefochtenen Bescheid

* den Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem unbeanstandeten und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem angefochtenen Bescheid selbst.

Auch die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den einliegenden Antrags- und Projektunterlagen. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben in der Marktgemeinde XXXX KG XXXX und XXXX , verwirklicht werden soll, dass die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue 14,8965 ha (" XXXX I": 9,9789 ha sowie " XXXX II": 4,9176 ha) beträgt und dass künftig Teilflächen im Ausmaß von insgesamt ca. 42,7 ha in Anspruch genommen werden sollen (" XXXX III": ca. 7,15 ha; " XXXX IV": ca. 10,29 ha; " XXXX V": ca. 12 ha; " XXXX II": ca. 11,27 ha; " XXXX III": ca. 1,95 ha). Auch die Situierung des Vorhabens außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet"), C ("Wasserschutz- und Schongebiet") oder E ("Siedlungsgebiet") nach Anhang 2 UVP-G 2000 geht aus den Projektunterlagen hervor.

Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, die gesamte Fläche der "Erweiterungsfläche XXXX " für Rohstoffgewinnungstätigkeiten zu nutzen, erschließt sich ua. aus folgender Formulierung: "Konkret geplant ist die Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets XXXX II um die "Erweiterungsfläche XXXX ", wobei innerhalb dieser Erweiterungsfläche fünf Abbaugebiete iSd § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG, nämlich XXXX III, XXXX IV, XXXX V, XXXX II und XXXX III, mit einer Größe von maximal 13 ha Zug um Zug realisiert werden sollen." (Punkt 1.5. des Feststellungsantrages) und blieb im gesamten Verfahren und auch in der Beschwerde unbestritten.

Dass es sich bei der "Erweiterungsfläche XXXX " um eine Erweiterung der in den letzten 10 Jahren bestehenden Abbauabschnitte " XXXX I" und " XXXX II" und damit um ein Änderungsvorhaben handelt, ergibt sich einerseits aus dem im Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin (insbesondere Punkt 2.1.1) dokumentierten Projektwillen und andererseits aus dem evidenten räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den bestehenden und den neuen Abbauabschnitten (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Die Kundmachung des angefochtenen Bescheides am 10.09.2019 auf der Internetseite der belangten Behörde ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insb. dem Aktenvermerk zur Kundmachung vom 10.09.2019 (vgl. XXXX ) sowie aus der Internetseite der belangten Behörde (http://www.noe.gv.at/noe/Umweltschutz/UF_64.html).

Die Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde am 23.09.2019 ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde (vgl. XXXX ).

4 Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4.1 Zu Spruchpunkt A), Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3, 3a, 19 sowie Anhang 1 Z 25 und Anhang 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. [...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...]

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

[...]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[...]

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.

[...]

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2 Spalte 3

 

Bergbau

 

Z 25

a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha; d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

[...]

 

 

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

[...]

 

 

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

 

 

 

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin hat den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt. Sie ist daher als Partei iSd § 19 Abs. 1 Z 2 iVm § 116 Abs. 3 MinroG jedenfalls legitimiert, eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben.

Die Antragstellerin beabsichtigt, das bereits von ihr betriebene Abbaugebiet " XXXX II" durch eine "Erweiterungsfläche XXXX " im Ausmaß von insgesamt ca. 42,7 ha auf benachbarten Grundstücken in der Marktgemeinde XXXX KG XXXX und XXXX , zu erweitern, wobei die "Erweiterungsfläche XXXX " insgesamt fünf Abbauflächen unterschiedlicher Größe enthält.

Obwohl sich bereits aus dem Wortlaut des verfahrenseinleitenden Antrags eindeutig ergibt, dass beabsichtigt ist, die gesamte Fläche der "Erweiterungsfläche XXXX " für Rohstoffgewinnungstätigkeiten zu nutzen (vgl. Punkt 1.5. des Feststellungsantrages), vertritt die Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag und auch in der Beschwerde die Ansicht, dass nicht die gesamte Fläche der "Erweiterungsfläche XXXX ", sondern nur die Fläche des größten vorgesehenen Abbauabschnittes der Beurteilung zugrunde zu legen sei.

Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Zudem war zu prüfen, ob es sich bei der "Erweiterungsfläche XXXX " um ein Neubauvorhaben oder um ein Änderungsvorhaben handelt sowie ob die "Erweiterungsfläche XXXX " als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren ist oder die darin enthaltenen fünf Abbauabschnitte auch einzeln und unabhängig voneinander beurteilt werden können.

Dazu ist aus rechtlicher Sicht folgendes zu bemerken:

Ein "Vorhaben" ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 "die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen". Bei den von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Maßnahmen handelt es sich zweifellos um ein oder mehrere Vorhaben im Sinne dieser Definition.

Die einzigen für das geplante Vorhaben in Betracht kommenden Tatbestände sind jene des Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000, welche ua. den Abbau von Lockergestein regeln. Lockergestein wird in § 1 Z 22 MinroG als "ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein" legaldefiniert (vgl. dazu auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Z 25 und 26 Rz 4). Das in Rede stehende Vorhaben unterliegt als Lockergesteinabbau zweifellos dem Anwendungsbereich des Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000.

Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 Spalte 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird, weil das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt, ist auszuführen, dass für bestimmte Vorhabenstypen des Anhanges 1 in Spalte 3 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt wird, wenn das betreffende Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 liegt. Im Sinne des Wortlautes der Spalte 3 müssen sich die Vorhaben innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden. Zu beachten ist, dass nicht das gesamte Vorhaben in einem Schutzgebiet liegen muss: Auch wenn nur Teile der Anlage im Schutzgebiet liegen, ist das gesamte Vorhaben unter die Tatbestände der Spalte 3 zu subsumieren. Ein Vorhaben im Nahbereich, aber zur Gänze außerhalb des schutzwürdigen Gebietes unterliegt nicht der Spalte 3, selbst wenn die Auswirkungen des Vorhabens das schutzw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten