TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W213 2134563-2

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2134563-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes i.A. Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, beschlossen:

A)

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX iHv ? 14.519,04 auferlegt.

Die Beschwerdeführerin als antragstellende Partei im Verfahren zu W213 2134563-1 hat den Betrag von ? ? 14.519,04 (inkl 20% USt) auf das Konto des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes, XXXX, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis Ende des Jahres 2004 beim Bundessozialamt in Verwendung, wo sie mit Aufgaben der dortigen Buchhaltung betraut war. Sie war ab 01.01.2005 in der Personalabteilung (des Amtes) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Referentin für Personalangelegenheiten und Stellvertreterin der Leiterin dieser Abteilung tätig.

Mit Eingabe vom 29.06.2006 beantragte sie die bescheidmäßig Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.

Mit Bescheid vom 05.10.2006 stellte das Amt der Buchhaltungsagentur unter Spruchpunkt 3. fest, dass der Arbeitsplatz "Referent/In im Stab Personal" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zugeordnet worden sei.

Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wies der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 30.03.2010 die Berufung vom 16.10. 2006 gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 05.10.2006 ab und änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG diesen Bescheid(-punkt) dahingehend ab, dass in diesem festgestellt werde, der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" werde für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz "Referentin für die Personalangelegenheiten mit EsB" werde für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. (

Im fortgesetzten Verfahren ergingen durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst zwei aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG: Dabei wurde mit Beschluss vom 16.05.2014 der Bescheid der Dienstbehörde vom 05.10.2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der im darauffolgenden Rechtsgang erlassene Ersatzbescheid der Dienstbehörde vom 07.10.2014 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2015 erneut aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Seitens der Behörde wurde im fortgesetzten Verfahren ein - nichtamtlicher - berufskundlicher Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Revisionswerberin erhob mit Eingabe vom 31.08.2016 Säumnisbeschwerde.

In Erledigung der Säumnisbeschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2018, GZ. W213 2134563-1/35E, gemäß § 137 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG fest, dass der von ihr in der Zeit vom 01.01.bis 16.11.2005 innegehabte Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal bei der Buchhaltungsagentur des Bundes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet gewesen sei.

Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.04.2019, GZ. Ra 2018/12/0036, zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.07.2018 beantragte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin den Ersatz der der belangten Behörde durch die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX entstandenen Barauslagen i.H.v. ? 14 520,00 vorzuschreiben. Seitens der belangten Behörde wurden die Gebühren des Sachverständigen auf Grundlage seiner Gebührennote vom 23.05.2017 mit Bescheid vom 24.07.2017 in der oben genannten Höhe bestimmt, nachdem dieser Betrag am 24.05.2017 an den Sachverständigen angewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hielt dem mit Schriftsatz vom 03.04.2019 entgegen, dass der Antrag der belangten Behörde der Rechtsgrundlage entbehre. Beim Bundeskanzleramt (jetzt Bundesministerium öffentlicher Dienst und Sport) seien Amtssachverständige iSd § 54 AVG zur Verfügung gestanden. Die negative Äußerung des BMF vom 03.08.2017 sei bedeutungslos. Ergänzend werde noch bemerkt, dass dem Sachverständigen Mag. Kummer offensichtlich durch Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2017 weit überhöhte Kosten zugesprochen worden seien, die zugehörige Gebührennote gehe weit über das angemessene Ausmaß hinaus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 76 AVG lautet (auszugsweise):

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. "

Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Verfahren durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.06.2006 auf bescheidmäßige Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes eingeleitet wurde. Das beinhaltet auch den Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts. Da über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin nur auf Grundlage eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens entschieden werden konnte, ist von einer Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin auszugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramtes (derzeit Bundesministerium für öffentlicher Dienst und Sport) zur Verfügung gestanden hätten, geht dies ins Leere. Bei der Buchhaltungsagentur des Bundes handelt es sich gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018, um eine ausgegliederte Anstalt öffentlichen Rechts die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport fällt. Da also im gegenständlichen Fall Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen, war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG zulässig.

Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass die dem Sachverständigen Gebühren überhöht seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Sachverständige in seiner Gebührennote vom 23.05.2017 an die in §§ 32 GebAG ff. vorgegebenen Gebührensätze gehalten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amt der Buchhaltungsagentur Amtshandlung Arbeitsplatzbewertung Barauslagen besoldungsrechtliche Stellung Feststellungsantrag Kostenersatz nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2134563.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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