Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W170 2201704-2/24E
W170 2201704-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7 ff, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. 1032432507-180902963, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 46, 52 f Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 nicht zulässig.
I.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507, erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dem mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 1032.432.507 -140037745, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.08.2016, 47 HV 81/16 m-25, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (im Urteil: "in der Fassung vor BGBl. 121/2015") zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, weil er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Sommer 2015 die rechtswidrige Einreise von Fremden durch Vermittlung an einen bislang nicht näher bekannten XXXX , nämlich von XXXX und weiteren zumindest neun bislang unbekannten syrischen Staatsangehörigen, sohin in Bezug auf eine größere Anzahl von Fremden, durch bzw. nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert hat, XXXX durch ein hiefür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie gegen Bezahlung von ? 400 pro Person durch bzw. nach Österreich gebracht hat. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 04.04.2017, 041 Hv 15/17z, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, Abs. 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeug- und Fußschleppungen betreibenden Tätern, nämlich XXXX und weiteren zum Teil unbekannten Tätern, die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt sind, nach und durch Österreich und in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er
I. Anfang Juni 2016 XXXX den Auftrag erteilt hat, vier Fremde von Wien nach Wels zu transportieren und diesem als Schlepperlohn ? 350 bezahlte, wobei XXXX in der Folge die vier Fremden von Wien nach Wels zur Weiterfahrt mit dem Zug nach Passau brachte und
II. Anfang Juli 2016 sieben Fremde, die von dem Fahrzeugschleppungen betreibenden Tätern XXXX im Auftrag des XXXX von Ungarn nach Wien transportiert wurden, gemeinsam mit XXXX in Wien übernommen hat, wobei er drei Fremde in seinem Fahrzeug der Marke VW Polo mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX , zum Zweck des Weitertransportes nach Deutschland nach Linz brachte,
wobei der Beschwerdeführer die Taten in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Mildernd wurden das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Fakten und die mehrfache Qualifikation gewertet.
1.3. Der (im Spruchteil I. bezeichnete, verfahrensgegenständliche) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507, wurde am 23.01.2017 abgefertigt und nach einem Zustellversuch am 25.01.2017 in 5020 Salzburg, XXXX , am 26.01.2017 zur Abholung am Postamt 5013 bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid im Rahmen dieses Zustellvorgangs nicht behoben. Es finden sich keine Hinweise, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer oder - ab dem 09.10.2018 - seinem nunmehrigen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL vor dem 27.05.2019 tatsächlich zugekommen ist.
1.4. Der Beschwerdeführer war vom 21.11.2016 bis zum 23.02.2017 in 5020 Salzburg, XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet, er hat aber seit zumindest Anfang Jänner 2017 in 5112 Lamprechtshausen, XXXX bei seiner Lebensgefährtin XXXX ., gewohnt und war in 5020 Salzburg, XXXX , nicht einmal unregelmäßig aufhältig.
1.5. Mit Schreiben vom 09.10.2018, am gleichen Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, hat Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL, angezeigt, dass er nunmehr die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers innehabe.
1.6. Mit E-Mail vom 27.05.2019 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507, an Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL übermittelt und von diesem frühestens an diesem Tag zur Kenntnis genommen, dieser ergriff mit Schriftsatz vom 06.06.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1., 1.2., 1.3., 1.5. und 1.6. ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der festgestellten Meldedaten aus der in das Verfahren eingeführten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und hinsichtlich des "echten" Wohnsitzes des Beschwerdeführers aus den Aussagen des Zeugen und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2019. Hiezu ist näher auszuführen:
Der Zeuge XXXX , dem die Wohnung in 5020 Salzburg, XXXX , gehört, hat mit der praktischen Durchführung der Vermietung nichts zu tun, wusste nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse aufhältig gewesen sei und konnte so nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.
Die Zeugin XXXX erledigt zwar für XXXX die praktische Durchführung der Vermietung und putzt dort jede Woche das Stiegenhaus. Sie konnte aber nicht sagen, ob der Beschwerdeführer jemals wirklich in diesem Haus gewohnt hat, auch, wenn sie ihm die Wohnung übergeben hat. Dies ist im Hinblick auf die Aussage, dass sie in einer Wohnung in einem anderen Haus am gleichen Grundstück wohnt, von der man nicht auf das Haus, in dem der Beschwerdeführer gemeldet war, sehen kann, und im Lichte der seit dem Zustellvorgang vergangenen Zeit lebensnahe und daher glaubhaft. Somit konnte auch diese Zeugin nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.
Die Zeugin XXXX ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; sie hat unter Strafandrohung ausgesagt, dass dieser seit zumindest Anfang Jänner 2017 bei ihr gewohnt hat. Trotz Hinterfragens durch den erkennenden Richter blieb die Zeugin bei ihrer Aussage und begründete die Kenntnis des Beginns des Zusammenwohnens lebensnahe mit dem Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer schwanger gewesen sei. Auch sind die Aussagen der Zeugin mit den dementsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Es ist insgesamt daher kein Umstand hervorgekommen, der an der Richtigkeit dieser Aussage begründete Zweifel entstehen lassen und ist diese daher der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507, im Jänner 2017 bzw. am 26.01.2017 zugestellt wurde:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein in Schriftform ergehender Bescheid mit der Zustellung erlassen ist (VwGH 04.06.1966, 0236/66). Der gegenständliche Bescheid ist in Schriftform ergangen und bedarf daher für seine Erlassung einer rechtmäßigen Zustellung.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt den gegenständlichen Bescheid mit einer Zustellverfügung dem Beschwerdeführer zustellen wollte, die einerseits der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Lage im Zentralen Melderegister entsprach und andererseits auch keine anderen Mängel aufwies, die das Bundesamt hätte erkennen können. Es ist also seitens des Bundesamtes diesbezüglich rechtskonform vorgegangen worden; ob dieses Vorgehen auch rechtswirksam ist, ist anhand des Zustellgesetzes (in Folge: ZustG), derzeit BGBl. Nr. 200/1982 in der BGBl. II Nr. 140/2019, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu beurteilen, wobei bei der Beurteilung einer Verfahrenshandlung das Gesetz in der Fassung zu prüfen ist, die zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung gegolten hat (VwGH 16.01.2018, Ro 2017/03/0017); es ist daher das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: ZustG alt), anzuwenden, wenn die Wirksamkeit der Hinterlegung am 26.01.2017 zu beurteilen ist.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG alt bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Gemäß § 7 ZustG alt gilt die Zustellung, unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG alt hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG alt ist, wird die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG alt unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gemäß § 13 Abs. 1 1. Satz ZustG alt ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Daher konnte das Dokument, also der gegenständliche Bescheid, dem Beschwerdeführer im Jänner 2017 nur an einer Abgabestelle - also der Wohnung oder sonstigen Unterkunft, der Betriebsstätte, dem Sitz, dem Geschäftsraum, der Kanzlei oder dem Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort - zuzustellen gewesen. Im gegenständlichen Fall stellt sich daher nur die Frage, ob die Zustellung an der Meldeadresse, an der der Beschwerdeführer aber laut den Feststellungen zum Zustell- bzw. Hinterlegungszeitpunkt nicht gewohnt hat oder regelmäßig aufhältig war, Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine "Wohnung" im Sinne des ZustG durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es auch nicht an (VwGH 25.04.2002, 2001/07/0120; VwGH 28.01.1985, 85/18/0011, 0012, 0013); eine sonstige Unterkunft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie zB ein Wohnwagen, ein Seniorenheim, ein Studentenheim oder eine Flüchtlingsbetreuungsstelle (VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035).
Der Beschwerdeführer hielt sie jedoch nach den Feststellungen nie auch nur unregelmäßig an seiner damaligen Meldeadresse 5020 Salzburg, XXXX , auf, er hat die Wohnung lediglich übernommen und dann zurückgegeben und ansonsten bei seiner Lebensgefährtin in 5112 Lamprechtshausen, XXXX , gewohnt und sich aufgehalten. Da es auch keine anderen Anzeichen dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vor dem 27.05.2019 tatsächlich zugekommen ist, wurde dieser auch vor dem 27.05.2019 nicht erlassen.
3.2. Zur Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507, durch die Übermittlung an Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL am 27.05.2019 zugestellt wurde:
Zum Zeitpunkt der Übermittlung des E-Mails am 27.05.2019 war das ZustG (BGBl. Nr. 200/1982) in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018 (in Folge: ZustG neu) anzuwenden.
Es stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Übersendung eines E-Mails als elektronische Zustellung. Gemäß § 37 Abs. 1 1. Fall ZustG neu können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Selbst wenn man die Übermittlung eines E-Mails jedoch nicht als eine Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse sehen möchte, gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (VwGH 05.09.2018, Ro 2017/12/0010; VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219); dies bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat (VwGH 05.09.2018, Ro 2017/12/0010; VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131; VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0156). Dies ist jedenfalls der Fall; das E-Mail des Bundesamtes muss dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ZANKL, jedenfalls zur Kenntnis gelangt sein, da dieser gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat.
Der Bescheid des Bundesamtes ist daher frühestens am 27.05.2019 zugestellt und somit erlassen worden; somit erweist sich die am 06.06.2019 bei der Behörde eingelangte Beschwerde als rechtzeitig und auch zulässig.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Dem Beschwerdeführer kommt derzeit der Status des Asylberechtigten zu. Daher kommt eine Aberkennung grundsätzlich in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge AsylG), ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (in Folge: GFK), angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK werden die Bestimmungen der leg.cit. auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat oder (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat oder (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt oder (4.) sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat oder (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen oder diese (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Für das Vorliegen von Gründen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG finden sich keine Hinweise.
Gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremder der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (1.) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt, (3.) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (4.) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK wird dieses Abkommen auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dass dies hinsichtlich des Beschwerdeführers der Fall ist, ist nicht zu sehen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Dass dies hinsichtlich des Beschwerdeführers der Fall ist, ist nicht zu sehen.
Es bleibt also zu prüfen, hinsichtlich des Beschwerdeführers aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder ob dieser von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Hinsichtlich §§ 6 Abs. 1 Z 3, 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu verweisen, nach der bei der konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit" im Sinne des zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG inhaltlich gleichartigen § 13 Abs. 2 erster Fall AsylG 1997 bzw. des Art. 33 Abs. 2 erster Fall GFK es sich um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247). Eine vom Asylwerber begangenen wiederholte gewerbsmäßige Schlepperei und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um sagen zu können, er stelle eine derartige Gefahr dar (VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050). Daher kommt eine Aberkennung gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 3, 7 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht in Betracht.
Hinsichtlich §§ 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 1 AsylG müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.08.2016, 47 HV 81/16 m-25, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von elf Monaten und mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 04.04.2017, 041 Hv 15/17z, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden; der zweiten Verurteilung lag (auch) zu Grunde, dass der Beschwerdeführer die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat.
In der Rechtsprechung und der Lehre ist anerkannt, dass die Materialien eines Gesetzes zur Auslegung herangezogen werden dürfen, soweit diese Auslegung nicht über den Wortsinn des Gesetzes hinausgeht.
In den Materialien zum Stammfassung des AsylG (952 der Beilagen, XXII. GP) wird zu § 6 AsylG ausgeführt, dass hinsichtlich eines besonders schweren Verbrechens neben den typischen besonders schweren Verbrechen wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen aber auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt, zu denken wäre. Solche Verbrechen hat der Beschwerdeführer aber (gerade noch) nicht begangen, er war "lediglich" als Mitglied einer kriminellen Organisation als Schlepper tätig. Es liegt daher jedenfalls objektiv zwar ein schweres, aber kein besonders schweres Verbrechen vor und erweist sich daher die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (gerade noch) als rechtswidrig. Daran ändert auch die zweite Verurteilung, die sich auf Taten vor der ersten Verurteilung bezog, nichts.
Es ist daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des gegenständlichen Bescheides der Beschwerde stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
3.4. Zum Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG darf über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur abgesprochen werden, wenn (1.) der betreffende Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem betreffenden Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist. Da beides nicht der Fall ist, ist der Spruchpunkt II. des betroffenen Bescheides mangels Zuständigkeit des Bundesamtes im konkreten Fall einen Abspruch zu treffen, ersatzlos zu beheben.
Selbiges gilt sinngemäß für § 57 AsylG, der dem Sinn des Gesetzes nach nicht auf Personen anzuwenden ist, denen ein anderer Aufenthaltstitel - hier der des Asylberechtigten - zukommt. Daher hat hier eine gleichartige Entscheidung zu ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und befolgt. Daher ist die Revision unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. 1032432507-180902963, erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dem mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 1032.432.507 -140037745, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer bis dato nicht aberkannt, es ist - nach der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1032432507 - kein Aberkennungsverfahren offen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde bereits mit am 08.08.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W170 2201704-2/18Z, erledigt und mittels gekürzter Ausfertigung vom 10.09.2019, W170 2201704-2/22Z, beurkundet.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf § 10 Abs. 1 1. Fall AsylG zu verweisen, nach dem eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, (3.) der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (4.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder (5.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, diesem kommt weiterhin der Status des Asylberechtigten zu. Daher ist Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes ist auf § 53 Abs. 1 1. Satz FPG zu verweisen, nach dem mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Es besteht aber derzeit keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Daher ist Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt hinsichtlich der obigen Entscheidungen eine klare Rechtslage vor und ist daher die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Abgabestelle Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Bereicherung berücksichtigungswürdige Gründe Bescheiderlassung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Haft Haftstrafe Hauptwohnsitz Kassation rechtswirksame Zustellung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung behoben Schlepperei schwere Straftat Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen vorsätzliche Begehung Wohnsitz ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2201704.2.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020