Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2221928-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzer über die Beschwerde von Brigadier XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 14.06.2019, Zl. A21-PVAB/19-9, in Angelegenheit einer Einberufung einer Sitzung des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 41 PVG stattgegeben und festgestellt, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Zentralwahlausschusses durch dessen ältestes Mitglied rechtmäßig erfolgte. Die Ladung zu einer früheren ersten Sitzung durch den Zweitältesten war rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 17.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Rechtmäßigkeit der Einberufung der ersten Sitzung des neubestellten Zentralwahlausschusses durch das älteste Mitglied und die Gesetzwidrigkeit der Einberufung einer früheren ersten Sitzung durch das an Lebensjahren zweitälteste Mitglied, festzustellen.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses wäre nicht gesetzwidrig gewesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass die erste Sitzung des Zentralwahlausschusses nach den Vorgaben des Gesetzgebers so schnell wie möglich, stattzufinden hätte. Der Beschwerdeführer hätte am 09.05.2019 die erste Sitzung für den 13.08.2019 einberufen. Dies wäre verspätet. Deshalb wäre das an Lebensjahren zweitälteste Mitglied des Zentralwahlausschusses berechtigt und berufen gewesen, die konstituierende Sitzung einzuberufen.
3. Mit Beschwerde vom 31.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde aufheben und in der Sache selbst entscheiden, hilfsweise eine mündliche Verhandlung zur weiteren Erörterung des Sachverhaltes durchführen und danach in der Sache selbst entscheiden, hilfsweise den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vollständig aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Aufsichtsbehörde zurückverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er sich an die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 Personalvertretungsgesetz und § 3 PVWO gehalten hätte, wonach die genannte Frist nur auf die Einberufung der Sitzung und nicht auf die Durchführung der Sitzung bezogen wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Seite 346, Rz. 4; MANZ, Wien 1993. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Dringlichkeit einer neuen Zusammensetzung des Zentralwahlausschusses sei nicht gegeben, da lediglich der Vorsitzende und nicht auch dessen Stellvertreter das Ressort verlassen hätte. Die Feststellung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde, wonach der frühere Zentralwahlausschuss ab Frühjahr 2019 weder über einen Vorsitzenden noch über einen stellvertretenden Vorsitzenden verfügte wäre sachlich unzutreffend und rechtlich irrelevant und nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit für die konstituierende Sitzung des neuen Zentralwahlausschusses zu bewirken.
4. Mit Schreiben vom 27.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehöriger Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Der oben angeführte Beschluss wurde in nicht-öffentlicher Sitzung des Senates am 22.10.2019 gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Beschluss des Zentralausschusses vom 10.04.2019 wie acht weitere Mitglieder und neun weitere Ersatzmitglieder in den Zentralwahlausschuss gewählt. Die Kundmachung erfolgte am 23.04.2019. Dem Beschwerdeführer ist das an Lebensjahren älteste Mitglied des Zentralwahlausschusses.
Der Beschwerdeführer setzte am 09.05.2019 einen Termin für eine konstituierende Sitzung am 13.08.2019 an. In der Folge verlegte er den Termin für die konstituierende Sitzung auf den 29.07.2019 vor. Bei diesem Termin waren weniger als fünf Personen anwesend. Eine weitere konstituierende Sitzung hat der Beschwerdeführer nicht einberufen.
Das zweitälteste Mitglied des Zentralwahlausschusses setzte am 14.05.2019 eine konstituierende Sitzung für den 20.05.2019 an. Daran nahmen fünf Mitglieder teil. Der Beschwerdeführer nahm nicht daran teil. Bei dieser Sitzung wurde ein Vorsitzender, der die folgenden Sitzungen des ZWA einberief und leitete sowie ein Schriftführer, gewählt. Außenwirksame oder inhaltlich dringende Beschlüsse wurden bei dieser Sitzung und bei der zweiten Sitzung am 30.08.2019 nicht gefasst.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Lediglich die Dringlichkeit der Einberufung einer ersten Sitzung wurde von der belangten Behörde anders beurteilt. Das Nichtauffinden eines Angehörigen des Bundesministers für Landesverteidigung im Telefonbuch ist kein Grund anzunehmen, dass diese Person den Ressortbereich verlassen hat. Selbst unter der Annahme des Verlassens des Ressortbereichs des Stellvertreters des alten Zentralwahlausschusses konnte keine Erforderlichkeit festgestellt werden, einen neuen Zentralwahlausschuss zu konstituieren. Die Wahl des Vorsitzenden und die Verneinung von dringlichen Beschlüssen ergibt sich aus dem Protokoll vom 20.05.2019. Abgesehen von der internen Konstituierung und einer Besprechung der weiteren Vorgangsweise erfolgte bei dieser Sitzung kein Beschluss. Die Dringlichkeit einer vorzeitigen Konstituierung war daher zu verneinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 41d Abs. 1 PVG Senatszuständigkeit vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig und lediglich einfache Rechtsfragen zu behandeln waren.
Zu A)
§ 16 Abs. 6 PVG lautet:
"Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. § 22 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist."
§ 18 PVG lautet:
"§ 18. (1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung."
§ 19 PVG lautet:
§ 19. § 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss vom Zentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 22 PVG lautet:
"Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).
..."
In der Regel ist zwischen dem "Einberufen einer Sitzung" und dem Abhalten dieser Sitzung zu unterscheiden:
"Ein PVO-Vorsitzender verletzt seine sich aus § 22 Abs. 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des PVO nicht so rechtzeitig einberuft, dass noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig gefasst werden können (Schragel, PVG, § 22, Rz 22, mwN)." PVAB, 19.06.2017, A 7-PVAB/17
"Die zweiwöchige Frist für die Einberufung der Sitzung begann daher am 19. September 2016 zu laufen und der Vorsitzende hätte längstens bis zum Ablauf des 3. Oktober 2016 eine Sitzung des DA mit dem geforderten TOP "DLFV 16/17" einberufen müssen. Der Vorsitzende berief die nächste DA-Sitzung jedoch erst mit E-Mail vom 4. Oktober 2016 ein, ..." (PVAB, 19.12.2016, A 23-PVAB/16)
"Gemäß § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des DA von der/dem Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreter/in einzuberufen. Ob und wann eine DA-Sitzung stattfindet, entscheidet die/der Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in." (PVAB, 06.10.2014, A 7-PVAB/14)
"Fallen zwischen der Einberufung und der Sitzung weitere Angelegenheiten an, die einer Beschlussfassung bedürfen, kann der/die Vorsitzende auch noch nach Einberufung der Sitzung eine ergänzte Tagesordnung mitteilen, wenn dadurch eine Beschlussfassung in der kommenden Sitzung erleichtert werden kann (Schragel, PVG, § 22, Rz 39, mit weiteren Nachweisen)." PVAB, 06.08.2014, A 1-PVAB/14
"§ 1 Abs 2 PVGO verlangt nicht ausdrücklich, dass bei einer mündlichen Einberufung der Sitzung die Tagesordnung anzugeben ist. Die Mitglieder haben aber dennoch Anspruch darauf, die Tagesordnung gleichzeitig mit der Einberufung zu erfahren." PVAK, 09.12.2013, A26-PVAK/13
"Zu Recht verweist der BF auf den Umstand, dass Dienststellenversammlungen unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung einzuberufen sind." PVAK, 08.10.2013, A10-PVAK/13
Schragel (Kommentar zum PVG, S.348) schreibt, dass unter "einberufen" im Sinne von § 22 Abs. 1 iVm § 16 (für Dienststellenwahlausschüsse und § 18 für Zentralwahlausschüsse) nicht das Abhalten sondern das Ansetzen einer ersten Sitzung zu verstehen ist. Von diesem durch mehrere Entscheidungen bestätigten Prinzip ist die PVAB in der gegenständlichen Entscheidung ohne Erforderlichkeit abgewichen. Eine frühere Abhaltung der konstituierenden Sitzung war durch die Abwesenheit des ehemaligen Vorsitzenden nicht erforderlich, da zur Vorbereitung der Durchführung der Wahl am 27. und 28.11.2019 auch bei einer Konstituierung am 13.08.2019 ausreichend Zeit geblieben wäre.
Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beschlüsse des Zentralwahlausschusses waren gegenständlich nicht zu erörtern, da die Beschlussfähigkeit durch die Anwesenheit Hälfte der Mitglieder und die Rechtmäßigkeit der Folgesitzungen unstrittig zu bejahen war. Weiters wurden diese nicht Gegenstand des Antrages, des Bescheides oder der Beschwerde. Es war daher lediglich die Rechtswidrigkeit der Einberufung, welche nicht durch den Ältesten erfolgte, festzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Rechtsfrage der Unterscheidung zwischen Abhaltung und Anberaumung einer Sitzung, die einzuberufen ist, ist durch die oben angeführte Literatur und Judikatur hinreichend geklärt.
Schlagworte
Dienststellenversammlung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Sitzungseinberufung ZentralwahlausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2221928.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020