TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 W134 2206517-2

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W134 2206517-2/13E

W134 2210569-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , beide XXXX , XXXX , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, vom 23.08.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 31.07.2018, GZ 1178/2018/19, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 31.07.2018, GZ 1178/2018/19 vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Auf Antrag von XXXX und XXXX vom 11.04.2018, wurde am 09.05.2018 beim Grundstück 47/1 der KG 14339 Oberbierbaum eine Grenzverhandlung abgehalten. Betreffend den Grenzabschnitt 2 zwischen den Grundstücken .4, EZ 27 des XXXX und dem Grundstück 47/1, EZ 12 der Beschwerdeführer, beides KG 14339 Oberbierbaum wurde keine Einigung erreicht.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 31.07.2018, GZ 1178/2018/19 wurde gegenüber den beiden Beschwerdeführern ein Gerichtsverweis ausgesprochen.

Gegen diesen Gerichtsverweis erhoben die Beschwerdeführer am 24.08.2018 Beschwerde.

Am 15.04.2019 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 47/1, EZ 12, KG 14339 Oberbierbaum und XXXX als Eigentümer des Grundstückes .4, EZ 27, KG 14339 Oberbierbaum haben sich bei der Grenzverhandlung am 09.05.2018 in Bezug auf den Grenzabschnitt 2 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 09.05.2018)

Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 09.05.2018)

XXXX behauptet den Grenzverlauf wie er in der Grenzverhandlungsskizze vom 09.05.2018, GFN 1178/2018/19 geradlinig zwischen dem Grenzpunkt mit der Nummer 1026, und dem Grenzpunkt mit der Nummer 1075 verläuft. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 09.05.2018)

Die Beschwerdeführer behaupten ursprünglich, dass die Grenze ihres Grundstücks zu dem Grundstück .4, EZ 27, KG 14339 Oberbierbaum von Punkt 1026 geradlinig zu Punkt 1085 (Mauermitte) zu Punkt 1087 (Mauermitte), zu Punkt 1086 und weiter zu Punkt 1084 verläuft. In der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2019 änderten sie die Behauptung dahingehend ab, dass die Grenze geradlinig von Punkt 646 zu Punkt 1084 verläuft. (Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 31.07.2018, GFN 1178/2018/19, Niederschrift der Grenzverhandlung vom 09.05.2018, mündliche Verhandlung des BVwG vom 15.04.2019)

Die Grenzverhandlungsskizze vom 09.05.2018, GFN 1178/2018/19 sieht wie folgt aus (der Plan wurde verkleinert und ist daher nicht maßstabsgetreu!):

Bild kann nicht dargestellt werden

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 47/1, EZ 12, KG 14339 Oberbierbaum und XXXX als Eigentümer des Grundstückes .4, EZ 27, KG 14339 Oberbierbaum bei einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig.

Wie der Leiter des Vermessungsamtes St. Pölten in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2019 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ergibt sich der aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf im Wesentlichen aus der Urmappe aus dem Jahr 1869 in der die strittigen Grenzpunkte erstmalig angelegt wurden. Auf der Grundlage der Urmappe ergibt sich die Grenze wie sie in der Grenzverhandlungsskizze GFN 1178/2018/19 vom 09.05.2018 eingezeichnet ist und verläuft geradlinig zwischen dem Grenzpunkt mit der Nummer 1026 und dem Grenzpunkt mit der Nummer 1075. Dieser Grenzverlauf wird auch von XXXX behauptet.

Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Grenze ihres Grundstücks zu dem Grundstück .4, EZ 27, KG 14339 Oberbierbaum von XXXX , geradlinig von Punkt 646 zu Punkt 1084 verlaufe. Dazu wurde vom Leiter des Vermessungsamtes St. Pölten glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Grenze nicht aus den Behelfen ergebe.

Somit ergibt sich aus den Behelfen ein Grenzverlauf wie ihn XXXX behauptet. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß § 25 Abs. 2 VermG sind daher die Beschwerdeführer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

3.2. Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Grenzverhandlung Grenzverlauf mündliche Verhandlung Vermessung Verweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2206517.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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