Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W108 2210115-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 05.11.2018, 9C 803/13f, betreffend Zeugengebühr zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, wurde im zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Zahl 9C 803/13f, vom genannten Bezirksgericht für den 20.06.2018, 09:00 Uhr, zur Vernehmung "als Zeuge" geladen.
Der Beschwerdeführer leistete dieser Ladung Folge. Die Vernehmung des Beschwerdeführers fand in der Folge nicht statt, da die Parteien des bezirksgerichtlichen Verfahrens in der Tagsatzung am 20.06.2018 einen Vergleich schlossen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war der Bestätigung der Richterin auf dem Vordruck des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" zufolge bis 09:05 Uhr erforderlich.
1.2. Mit einem als "Antrag auf Sachverständigengebühren" bezeichneten Schriftsatz vom 26.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von insgesamt EUR 1.116,00 für Reisekosten (EUR 312,48), Aufenthaltskosten (EUR 49,70) und Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 568,00 [Einkommensentgang 8 Stunden zu je EUR 71,00]) sowie 20 % USt.
Über Aufforderung der Behörde legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, dass er als KFZ-Sachverständiger selbständig erwerbstätig sei, sowie eine Information, dass er am 20.06.2018 drei Lastkraftfahrzeuge aufgrund der Zeugenladung nicht habe besichtigen können. Da er in seinem Unternehmen als Sachverständiger allein tätig sei, habe er diese Besichtigungsaufträge nicht wahrnehmen können und diese entsprechend verloren.
1.3. Mit dem "Für den Präsidenten des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Servicecenter" erlassenen Bescheid vom 28.08.2018, Zahl 9C 803/13f, wurde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers für den 20.06.2018 in der Höhe von EUR 294,10 bestimmt (Reisekosten: EUR 135,60; Aufenthaltskosten: EUR 44,90; Entschädigung für Zeitversäumnis: 113,60) und das Mehrbegehren abgewiesen.
Dieser Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von vier Wochen hingewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer (sowie den weiteren Parteien) wirksam zugestellt (dem Beschwerdeführer am 12.09.2018).
1.4. Am 03.10.2018 brachte der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Eingabe zu: 9C 803/13f" einen als "Begründung des Anspruchs der Gebührennote" bezeichneten Schriftsatz vom 02.10.2018 ein, mit dem der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 28.08.2018 "die Gebührennote zum tatsächlich entgangenen Einkommen laut Rechtsmittelbelehrung" in der Höhe von EUR 1.363,20 legte, und zwar für entgangene Besichtigungsaufträge (Begutachtung von drei Lastkraftfahrzeugen, Zeitaufwand mindestens acht Stunden, Stundensatz EUR 142,00, zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 227,20). Begründend führte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz aus, dass er in der am 26.06.2018 gestellten Gebührennote lediglich seine Reisekosten sowie anteilige Aufenthaltskosten und den verringerten Satz seiner Zeitversäumnis begehrt hätte, um die Kosten möglichst gering zu halten. Am Tag der Verhandlung, dem 20.06.2018, hätte er keine Möglichkeit gehabt, die zu verrichtende Tätigkeit (Begutachtung der Schäden an Lastkraftfahrzeugen zweier Firmen) zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Da er als Einzelunternehmer keine anderen Sachverständigen angestellt gehabt hätte, seien seine Aufträge Terminaufträge, die aus diesem Grund auch nicht hätten verschoben werden können, da die betroffenen Fahrzeuge am genannten Tag zu besichtigen gewesen wären. Am genannten Tag habe es sich im Konkreten um die angeführten Besichtigungsaufträge (Begutachtung von drei Lastkraftfahrzeugen zweier Firmen) gehandelt. Er hätte am 20.06.2018 die Aufträge der Firmen absagen müssen und ein anderer Sachverständiger hätte beauftragt werden müssen.
Weiters wurde mit der Eingabe vom 03.10.2018 ein "Antrag auf Sachverständigengebühren" vom 02.10.2018 über einen Betrag in der Höhe von EUR 1.525,00 gestellt.
Beigelegt waren neben Werkstattrechnungen bzw. Unfallrechnungen eine Bestätigung der Firma B, dass am 20.06.2018 zwei Anfragen zur Begutachtung an den Beschwerdeführer bestanden hätten, jedoch aus Zeitgründen der Kunden die Aufträge an einen anderen Sachverständigen hätten vergeben werden müssen, sowie eine Bestätigung der Firma S, wonach sie am 20.06.2018 den Beschwerdeführer mit Besichtigungsaufträgen für LKW-Gutachten hätte beauftragen wollen, sie jedoch einen anderen Sachverständigen hätte beauftragen müssen, da der Beschwerdeführer sich nicht im Bundesland befunden hätte.
1.5. Zu seiner Eingabe vom 03.10.2018 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, dass ein Kostenersatz nicht erfolgen könne, da alle Zeugen vom Entfall der zeugenschaftlichen Einvernahme verständigt worden seien und vom Beschwerdeführer kein Gutachten erstattet worden sei, sodass Sachverständigengebühren nicht in Ansatz gebracht werden könnten.
1.6. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schriftsatz vom 10.10.2018 dahingehend, dass er vom Entfall der zeugenschaftlichen Einvernahme nicht informiert worden sei und seine Gebührenaufstellung nicht auf der Erstellung eines Gutachtens, sondern auf dem tatsächlich entgangenen Verdienstentgang am Verhandlungstag vom 20.06.2018 beruhe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2018 wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge des Beschwerdeführers jeweils vom 02.10.2018 auf Zuerkennung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 1.363,20 und auf Bestimmung von Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 1.525,00 ab.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt: Die mündliche Streitverhandlung habe am 20.06.2018 stattgefunden. Bereits mit Bescheid vom 25.08.2018, zugestellt am 18.09.2018, seien dem Beschwerdeführer Zeugengebühren für Reisekosten, Aufenthaltskosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt EUR 294,10 zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.10.2018 weitere Gebühren geltend gemacht, deren Geltendmachung sei jedoch verspätet erfolgt, da gemäß § 19 Abs. 1 GebAG der Zeuge den Anspruch binnen 14 Tagen geltend zu machen habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer als Zeuge geladen gewesen und nicht als Sachverständiger.
3. Gegen den Bescheid vom 05.11.2018, der dem Beschwerdeführer am 07.11.2018 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2018 Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er die Rechtswidrigkeit des Bescheides mit folgender Begründung behauptete:
Nach Absprache und mündlicher Vereinbarung mit dem Vertreter der klagenden Partei des bezirksgerichtlichen Verfahrens hätte die Aufwandsentschädigung direkt an diesen gerichtet werden sollen. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sei ein Pauschalbetrag von EUR 900,00 vereinbart worden. Der Vertreter der klagenden Partei des bezirksgerichtlichen Verfahrens habe ihm jedoch in der Folge seine Unzuständigkeit mitgeteilt. Daraufhin sei die Honorarnote korrigiert und an das zuständige Bezirksgericht am 26.06.2018 übermittelt worden. Mit Schreiben des Gerichtes sei um Übermittlung des Formblattes über die Selbstständigkeit gebeten worden, welches er mit Eingabe vom 03.08.2018 übermittelt habe. Den Bescheid der Behörde vom 28.08.2018 habe er erhalten, infolge der Rechtsmittelbelehrung sei der Einspruch innerhalb von vier Wochen inklusive aller notwendigen Bestätigungen am 03.10.2018 übermittelt worden. Sämtliche An- und Einsprüche seien zeit- und termingerecht an die zuständige Behörde übermittelt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Alle Ansprüche habe er nicht als Sachverständiger geltend gemacht. Es seien (ursprünglich) lediglich die Reisekosten, die anteiligen Aufenthaltskosten und der verringerte Satz seiner Zeitversäumnis in Rechnung gestellt worden, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.
Die Beschwerde vom 20.11.2018 wurde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Verfügung vom 29.11.2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiter, wo sie am 03.12.2018 einlangte.
4. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde vom 20.11.2018 gegen den Bescheid vom 05.11.2018 samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
§ 9 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass die Beschwerde zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 10 VwGVG bestimmt, dass dann, wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht werden, sie bzw. es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen hat und ihnen Gelegenheit zu geben hat, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 14 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lauten:
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG)."
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde vom 20.11.2018 wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben, da sie nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangte. Es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2018 sprach die belangte Behörde über die Eingabe/Anträge des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) ab, womit der Beschwerdeführer für die Verhandlung am 20.06.2018 eine höhere Zeugengebühr begehrte als jene, die ihm mit Bescheid vom 28.08.2018 bereits zugesprochen worden war und die er mit Schriftsatz vom 26.06.2018 ursprünglich geltend gemacht hatte.
Die belangte Behörde war hierzu jedoch nicht zuständig, da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018), auch wenn sie nicht als "Beschwerde" bezeichnet ist, der Sache nach eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG gegen den Bescheid vom 28.08.2018 darstellt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008). Eine unrichtige oder auch gänzlich fehlende Bezeichnung eines Schriftsatzes hindert dessen Qualifikation als Beschwerde dann nicht, wenn der Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG enthält, nämlich (in Bezug auf eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) weist den wesentlichen Inhalt einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG gegen den Bescheid vom 28.08.2018 auf. So bezeichnet sie - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 28.08.2018 - unter Punkt 1. den angefochtenen Bescheid (vom 28.08.2018, Zahl 9C 803/13f) und unter Punkt 2. die belangte Behörde ("Bezirksgericht" Krems an der Donau) und führt unter Punkt 3. ("Begründung des Anspruches der Gebührennote") sowie unter Punkt 4. die Beschwerdegründe an, wobei sich der Beschwerdeführer auf seinen Gebührenanspruch, insbesondere hinsichtlich Entschädigung für Zeitversäumnis, für die Verhandlung am 20.06.2018 bezieht. Unter Punkt 5. dieser Eingabe wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe die Gebührennote (in der Höhe von EUR 1.363,20) zum tatsächlich entgangenen Einkommen "aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018" "laut Rechtsmittelbelehrung" stelle, woraus sich das Begehren ergibt, den Bescheid vom 28.08.2018 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der nunmehr geforderten Höhe zuerkannt wird.
Dass es sich um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2018 handelt, ist nicht nur aus dem gesamten Inhalt der Eingabe vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) zu ersehen, sondern auch aus den angeschlossenen Beilagen sowie aus dem Umstand, dass die Eingabe (soweit ersichtlich) innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 20.11.2011, wonach er gegen den Bescheid vom 28.08.2018 am 03.10.2018 fristgerecht "Einspruch" erhoben habe.
Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde nicht von der Rechtskraft des Bescheides vom 28.08.2018 ausgehen dürfen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen gehabt. Da auch nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer auf eine Erledigung seiner Beschwerde vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) durch die belangte Behörde beharrt hätte, war sie daher zur (inhaltlichen) Erledigung der Beschwerde/Anträge des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) - somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser in Bezug auf die Beurteilung des Anspruchsverlustes gemäß § 19 Abs. 1 GebAG rechtskonform sein mag - nicht zuständig.
Der angefochtene Bescheid kann nach seiner Form und Begründung, derzufolge der Bescheid vom 28.08.2018 in Rechtskraft erwachsen sei, auch nicht als Beschwerdevorentscheidung verstanden werden.
Da "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur der Abspruch der Behörde über die Beschwerde (Anträge) des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens verwehrt, sogleich über die Beschwerde vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) oder die Rechtmäßigkeit des mit dieser Beschwerde bekämpften Bescheides vom 28.08.2018 abzusprechen sowie über den (mit der Beschwerde erweiterten) Gebührenanspruch des Beschwerdeführers als Zeuge für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht am 20.06.2018 abschließend zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031, 0032).
3.4. Es liegt daher eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. § 27 VwGVG). Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.
Die belangte Behörde wird daher die Beschwerde vom 03.10.2018 (bzw. 02.10.2018) gegen den Bescheid vom 28.08.2018, nach Durchführung der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG (Übermittlung der Beschwerde zum Zwecke des Parteiengehörs an die weiteren Verfahrensparteien [vgl. § 21 Abs. 2 GebAG]), dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Unzuständigkeit ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2210115.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020