Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
W170 2224619-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von ADir XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bertram GRASS und Mag. Christoph DORNER, gegen den Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 3, vom 16.09.2019, Zl. 103 Ds 4/19a-3, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 3. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, stattgegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren in diesem Punkt gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 leg. cit. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Gegenständlich ist die Frage, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichtes XXXX , ADir XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), mit im Spruch bezeichneten Einleitungsbeschluss rechtmäßig ist, da sich gegen den am 26.09.2019 zugestellten Bescheid die am 10.10.2019 per Fax bei der Behörde eingebrachte Beschwerde richtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 3, vom 16.09.2019, Zl. 103 Ds 4/19a-3, wurden dem Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich vorgeworfen, weil dieser
(1.) bis Februar 2019 die in der Exekutionsabteilung des BG XXXX tätige KO XXXX nach einer vermeintlichen Fehlleistung derselben über wesentliche Vorgänge in der Exekutionsabteilung nicht mehr informiert, diese nicht mehr gegrüßt, vielmehr diese zur Gänze ignoriert habe;
(2.) am 15.4.2019 ein Email an die Regionalverantwortlichen der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG) verfasst habe, in dem er vermeintliche Fehlleistungen des Gerichtsvollziehers OAAss XXXX aufgezeigt, weiters mitgeteilt habe, dass das Vertrauen in diesen nicht mehr gegeben sei und schließlich ersucht habe, OAAss XXXX so schnell als möglich vom BG XXXX abzuziehen, wobei es mit diesem dasselbe wie damals bei den Vollziehern FI XXXX und vor allem FI XXXX sei, dies ohne mit diesem ein Gespräch geführt zu haben;
(3.) am 7. Juni 2019 in einer Dienstbesprechung mit der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX Dr. XXXX und dem Vorsteher der Geschäftsstelle dieser Dienststelle Amtsdirektor Regierungsrat XXXX aufgebracht auf Vorschläge der Vorsteherin zur Reduktion seiner überdurchschnittlichen Arbeitsbelastung reagiert, sich auf den unverrückbaren Standpunkt gestellt, dass ohnehin alles über seinen Kopf hinweg entschieden worden sei, jede Kooperation verweigert bzw. sich nicht an Kooperation interessiert gezeigt habe das Oberlandesgericht XXXX einer verfehlten Personalpolitik geziehen habe, gesagt habe, dass er kein Problem damit habe, die Exekutionsabteilung "an die Wand" zu fahren und er zum frühest möglichen Zeitpunkt in Pension gehen wolle, wobei er seinen Resturlaub konsumieren und dann am letzten Tag ohne vorhergehende Ankündigung das Pensionsgesuch abgeben werde.
Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nach § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 (in Folge: BDG), verletzt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2109 zugestellt.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 10.10.2019 eingebrachte Beschwerde.
1.2. Die unter 1.1. (1.) und (3.) vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen wurden der Dienst- und Disziplinarbehörde am 04.07.2019 mit Einlangen des Berichts der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX , Dr. XXXX , bekannt; dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 105 BDG, sind - soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2.) das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2019, (in Folge: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 37 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffene Beamten in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben und den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken sowie die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG vorliegen.
3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Es sind unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.
3.4. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG abschließend.
Gemäß § 32 Abs. 2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG verlängert sich die unter § 94 Abs. 1 Z 1 leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171).
Laut den Feststellungen hat die Dienstbehörde am 04.07.2019 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen erfahren. Am 26.09.2019, also zwei Monate und 22 Tage später, wurde dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluss zugestellt; insgesamt sind also keine drei Monate der Frist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG vergangen und liegt daher jedenfalls keine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG vor.
Hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG ist zu berücksichtigen, dass die erste Tathandlung, die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss vorgeworfen wird, mit Februar 2019 datiert und daher das Verfahren innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung - unabhängig, ob man die Handlungen als ein Dauerdelikt oder Einzeldelikte sieht - vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde; somit liegt auch nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG keine Verjährung vor.
3.5. Im Einleitungsbeschluss werden hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. auf Grund von nachvollziehbaren, im Akt dokumentierten Erhebungen der Dienstbehörde dem Beschwerdeführer näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen. In der Disziplinaranzeige werden die Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich nachvollziehbar und klar dokumentiert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist daher (amtswegig) kein Grund zu sehen, der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. stattzugeben.
3.6. Es ist daher noch auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe nicht ermittelt und habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige zu äußern. Im Wesentlichen werde dem Beschwerdeführer ein unfreundliches Verhalten zu Mitarbeiten vorgeworfen, von einem Mobbing oder Bossing könne wohl keine Rede sein. Es sei in der Disziplinaranzeige (gemeint wohl: im Einleitungsbeschluss) überhaupt nicht vorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag lege, das die menschliche Würde verletze, dies bezwecke oder diskriminierend sei, selbst wenn man alle Beschuldigungen für wahr halten würde.
Hiezu ist zu erwidern, dass der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. hinreichend dargelegt wird und die Frage, ob die Dienstpflichtverletzungen begangen wurden, im Disziplinarverfahren zu klären ist. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers ist das in Spruchpunkt 1. - Vorenthaltung von wesentlichen Informationen, Verweigerung des Grußes, Ignorieren einer Mitarbeiterin - und in Spruchpunkt 3. - Verweigerung der Kooperation mit der Vorsteherin des Bezirksgerichtes und dem Vorsteher der Geschäftsstelle - vorgeworfene Verhalten und im Gegensatz zu dem in Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verhalten (Aufzeigen von Fehlleistungen eines Gerichtsvollziehers, Vergleich mit anderen Vorfällen) zumindest denkbar objektiv geeignet, eine Dienstpflichtverletzung darzustellen. Ob und welche Dienstpflichtverletzungen vorliegen, wird das Disziplinarverfahren ergeben.
Es ist Gegenstand des nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahrens, zu klären, ob die Erklärungen des Beschwerdeführers ausreichen, um ihn vom bestehenden Verdacht freizusprechen (bzw. dies die Ermittlungen ergeben).
3.7. Es ist daher die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102) - abzuweisen.
3.8. Hinsichtlich des Spruchpunkts 2., nach dem der Beschwerdeführer in Verdacht steht, dadurch, dass er in einer E-Mail Fehlleistungen eines Gerichtsvollziehers aufgezeigt, mitgeteilt, dass das Vertrauen in diesen nicht mehr gegeben sei und schließlich ersucht, diesen abzuziehen, sowie diese Situation mit zwei früheren Fällen verglichen habe, ohne mit dem Betroffenen ein Gespräch geführt zu haben, seine Dienstpflichten nach § 43a Abs. 1 BDG verletzt zu haben, wird im Einleitungsbeschluss begründend näher ausgeführt: "Die bisherigen Verfahrensergebnisse indizieren, dass der Disziplinarbeschuldigte die angelasteten Verhaltensweisen und Äußerungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung in einer Frequenz und Schärfe platziert habe, die vorliegend die Grenzen der Wahrung der menschlichen Würde von Kollegen und Vorgesetzten und des Betriebsfriedens sowie des zulässigen Vortrags von Kritik in einer sachlichen, den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form insgesamt durchaus bewusst und gewollt hintanstellte. So kann etwa der Vergleich des OAAss XXXX mit einem in ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch sowie ein Disziplinarverfahren gezogenen Gerichtsvollzieher im Empfängerhorizont durchaus als zweideutige, respektlose, abqualifizierende Zuschreibungen an einen missliebigen, subjektiv fehlerhaft arbeitenden Mitarbeiter, der im Übrigen letztlich einen Wechsel des Dienstortes anstrebte, aufgefasst werden."
Gemäß § 43a BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OGH B 24. März 2017, 9 ObA 32/17x; das ausdrückliche Mobbingverbot in § 43a BDG 1979 und die Erläuterungen der Regierungsvorlage 488 BlgNR 24. GP, S 9). (vgl. VwGH vom 24.05.2017, Ra 2016/09/0115)
Der angefochtene Einleitungsbeschluss begründet hinsichtlich der E-Mail (2.) den Verdacht der Dienstpflichtverletzung vor allem mit einem "im Empfängerhorizont durchaus als zweideutige, respektlose, abqualifizierende Zuschreibungen" auffassbaren Vergleich. Nun war diese E-Mail nicht an OAAss XXXX gerichtet, sondern an die Leistungseinheit Gerichtsvollzug. Dem Beschwerdeführer wird im Einleitungsbeschluss auch nicht vorgeworfen, einen völlig ungerechtfertigten oder erfundenen Vorwurf gegen OAAss XXXX erhoben zu haben, sondern lediglich der Vergleich mit "einem in ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch sowie ein Disziplinarverfahren gezogenen Gerichtsvollzieher". Jedoch ergibt sich aus der Diktion im Einleitungsbeschluss ("wobei es mit diesem dasselbe wie damals bei den Vollziehern FI XXXX und vor allem FI XXXX sei"), dass der Beschwerdeführer nicht die Personen selbst, sondern die Situationen verglichen hat. Auch betont OAAss XXXX in seiner Stellungnahme, welche passagenweise im Einleitungsbeschluss zitiert wird, im Gegensatz zur belangten Behörde, die das Straf- und Disziplinarverfahren im Vergleich betont und als maßgebliche Begründung des Vorwurfs heranzieht, dass der angesprochene Gerichtsvollzieher, "rechtskräftig freigesprochen wurde". Dass der Beschwerdeführer mit jenem vorher kein persönliches Gespräch geführt hat, mag soziale Konventionen verletzen, jedoch keine Dienstpflicht. Somit ist jedoch nicht ersichtlich - und hat dies die belangte Behörde auch nicht näher begründet - wie die E-Mail für sich - wegen allfälligen weiteren Vorfällen zwischen dem Beschwerdeführer und OAAss XXXX wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet - Mobbing oder irgendeine andere Dienstpflichtverletzung darstellt.
3.9. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. ist demgemäß stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und das Disziplinarverfahren in dieser Hinsicht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Begründungsmangel Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellung hinreichende Anhaltspunkte TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2224619.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020