TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W271 2124406-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §36
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §3 Abs8
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1 Z1 litc
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4b Abs1
ORF-G §4b Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W271 2124406-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Eingabe vom XXXX erhob die XXXX GmbH (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") bei der KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. Nr. 86/2015, Beschwerde gegen den XXXX ( XXXX ; im Folgenden: "mitbeteiligte Partei") wegen des vermuteten Verstoßes gegen das in § 4b Abs. 4 ORF-G normierte Verbot der Übertragung von Premium-Sport durch die Ausstrahlung von sechs Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) in " XXXX " (nunmehr: " XXXX "). Eine Auswertung der - im Konvolut beigelegten - Zeitungs- und Fernsehberichterstattung der ersten fünf Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2014) zeige, dass diesen in der österreichischen Medienberichterstattung "breiter Raum" iSd § 4b ORF-G zukomme. § 4b Abs. 5 ORF-G sei mangels Österreichbezugs und weil ein anderer Rundfunkveranstalter Übertragungsrechte an der MotoGP-Serie (Saison 2015) erworben habe, unanwendbar. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe - für alle inkriminierten Übertragungen - mit dem letzten vor Beschwerdeeinbringung in XXXX ausgestrahlten Rennen am 12.07.2015 zu laufen begonnen.

I.2. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom XXXX , KOA XXXX , zur Stellungnahme an die mitbeteiligte Partei und den Public-Value-Beirat übermittelt.

I.3. In der Stellungnahme vom XXXX führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde hinsichtlich vier der sechs inkriminierten Rennübertragungen verfristet sei und es sich bei der MotoGP-Serie (Saison 2015) nicht um Premium-Sportbewerbe handle. XXXX Die Medienberichterstattung räume der MotoGP-Serie (Saison 2014) grundsätzlich keinen "breiten Raum" ein. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Berichterstattung zu tatsächlichen Premium-Sportbewerben wie der Formel 1. Diesen würden fallweise pro Rennen mehrere Seiten Berichterstattung zukommen, wohingegen die MotoGP-Berichte kaum über eine halbe Seite hinausgehen würden.

Insgesamt sei daher durch die Ausstrahlung der inkriminierten Sendungen § 4b Abs. 4 ORF-G nicht verletzt worden.

I.4. Der Public-Value-Beirat kam in seiner Äußerung vom XXXX zum Ergebnis, dass Übertragungen der MotoGP-Serie (Saison 2015) keine Premium-Sportbewerbe darstellen würden. Er fügte auch Überlegungen zur Definition, Konkretisierung und Operationalisierung des Begriffs "breiter Raum" im § 4b Abs. 4 ORF-G an. Darunter fand sich u.a. die Überlegung, dass die Auswahl von fünf exemplarischen Tageszeitungen sinnvoll und zielführend sei. Als Empfehlungen sprach der Public-Value-Beirat u.a. aus, dass die Betrachtung anhand der jeweiligen Vorperiode erfolgen solle und "breiter Raum" nur angenommen werden könne, wenn ein Ereignis in allen betrachteten Tageszeitungen nachrichtlich Niederschlag finde.

I.5. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom XXXX auf die Äußerung der mitbeteiligten Partei, worin sie weitere Überlegungen zur Untermauerung ihres Standpunktes formulierte. Mit Stellungnahme vom XXXX trat sie mehreren Überlegungen des Public-Value-Beirats entgegen. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, zur Beurteilung, ob ein Premium-Sportbewerb vorliege, reiche es aus und sei es - im Gegensatz zu manchen Vorschlägen des Public-Value-Beirats - notwendig, jenen Kriterien zu folgen, die der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.06.2013, 2012/03/0105, entwickelt habe. Auf unerwartete Ereignisse komme es bei der ex-ante durchzuführenden Prognoseentscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Premium-Eigenschaft von Sportbewerben nicht an.

I.6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am XXXX die Ergebnisse einer amtswegig durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme betreffend die Medienberichterstattung über zwei Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2014), konkret den Grand Prix der Niederlande, TT Circuit Assen, und den Grand Prix Deutschland, Sachsenring. Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Stellungnahme vom XXXX die Ansicht, der gewählte Vergleichszeitraum, in dem die besagten Rennen 2014 stattgefunden haben, sei nicht repräsentativ, weil zeitgleich die Knock-Out-Phase der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien stattgefunden habe. Die Berichterstattung für andere Sportbewerbe sei daher stark eingeschränkt gewesen. Gemeinsam mit einer Äußerung vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Auswertung der Fernsehberichterstattung über die beiden Rennen.

I.7. Die belangte Behörde erließ daraufhin am XXXX den nunmehr in allen Spruchpunkten angefochtenen Bescheid, KOA XXXX , in dem Folgendes festgestellt wurde:

"1. Der Beschwerdeantrag der XXXX GmbH festzustellen, dass der XXXX

a. am 12.04.2015, ab 20:55 Uhr

b. am 19.04.2015, ab 18:55 Uhr

c. am 17.05.2015, ab 13:45 Uhr und

d. am 31.05.2015, ab 13:55 Uhr

durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm XXXX gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der XXXX

a. am 27.06.2015, ab 13:45 Uhr und

b. am 12.07.2015, ab 13:45 Uhr

durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm XXXX gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen."

Zum Fristenlauf führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde nur für die letzten beiden Rennen am 27.06.2015 (Grand Prix Niederlande, TT Circuit Assen) und 12.07.2015 (Grand Prix Deutschland, Sachsenring) rechtzeitig eingebracht worden sei, weil die einzelnen Rennen im Rahmen der länger angesetzten Meisterschaft als gesondert zu beurteilende Sportbewerbe iSd § 4b Abs. 4 ORF-G zu qualifizieren seien. Diese Ansicht sei durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (VwGH 26.03.2013, 2012/03/0105). Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Beschwerde selbst davon aus, dass nicht der gesamte Zeitraum der MotoGP-Serie (Saison 2015) als einziges, andauerndes Ereignis zu qualifizieren sei, sondern moniere die Übertragung einzelner Rennen dieser Meisterschaft. Folglich sei die verfahrenseinleitende Beschwerde hinsichtlich der Übertragung der ersten vier Rennen wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt 1.).

Als Maßstab für die geforderte ex-ante-Beurteilung, ob hinsichtlich der beiden anderen Übertragungen (TT Circuit Assen am 27.06.2015 und Sachsenring am 12.07.2015) Premium-Sportbewerbe vorliegen würden, zog die belangte Behörde ähnlich gelagerte Sportbewerbe aus der näheren Vergangenheit heran, konkret die Berichterstattung für die zeitlich und örtlich korrespondierenden MotoGP-Rennen aus der Saison 2014. Zur behaupteten Verletzung des § 4b ORF-G kam die belangte Behörde für diese beiden Übertragungen zum Ergebnis, dass es sich dabei nicht um Premium-Sportbewerbe handle, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.).

Eine separate Entscheidung über die beiden übrigen Anträge der verfahrenseinleitenden Beschwerde (Veröffentlichung und Abschöpfung) habe sich damit erübrigt.

I.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung am XXXX Beschwerde in vollem Umfang. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde in sämtlichen Punkten stattgegeben werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.03.2013, 2012/03/0105) vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die verfahrenseinleitende Beschwerde rechtzeitig erhoben zu haben.

Die mitbeteiligte Partei würde mit der Übertragung von MotoGP-Rennen ihrem Programmauftrag gemäß § 4b Abs. 1 ORF-G nicht gerecht. Nach Z 4 leg. cit. sei etwa über Sportarten und Bewerbe zu berichten, die aus dem Blickwinkel des Breitensports von Interesse sind, doch handle es sich "bei dem MotoGP oder (...) Motorradfahren an sich sicherlich nicht um einen Breitensport"; daher komme "eine Berichterstattung über den MotoGP in einem ?Randsport-Spartenprogramm' nicht in Frage" (Beschwerde, Seiten 2 f; Hervorhebungen hinzugefügt). Gleichzeitig sei die Ansicht der belangten Behörde zu beanstanden, dass es sich "bei der Fahrer-Weltmeisterschaft im Motorradsport, eben den MotoGP, (...), um eine Randsportart bzw. nicht um ein Premiumsportereignis" handeln würde (Beschwerde, Seite 3; Hervorhebungen hinzugefügt).

Der von der belangten Behörde herangezogene Vergleichsmaßstab sei nicht angemessen gewesen, weil zeitgleich die KO-Phase der Fußball-WM 2014 stattgefunden habe; sie hätte andere vergleichbare Sportbewerbe aussuchen können, die nicht in die Zeit der Knock-Out-Phase gefallen wären. Auch sei generell die Medienberichterstattung nicht nur zweier einzelner Rennen, sondern der ganzen Saison zu berücksichtigen gewesen. Die Berichterstattung aus zwei Zeitungen, konkret der " XXXX " und der XXXX " XXXX ", sei schon grundsätzlich nicht für die Beurteilung des Vorliegens von Premium-Sportbewerben geeignet gewesen; erstere enthalte generell kaum Sportberichte, zweitere erscheine nicht am Wochenende und enthalte überwiegend Bilder. Die " XXXX " und die " XXXX " würden nicht am Sonntag erscheinen, weswegen über Bewerbe, die an einem Samstag abgehalten werden, kaum berichtet würde. Auch habe die belangte Behörde bilderlastige Kurzberichte fälschlich nicht entsprechend berücksichtigt. Angesichts der zeitgleich ausgetragenen Fußball-WM-Spiele sei die Berichterstattung über die Rennen der MotoGP-Serie "durchaus beachtlich" und verdeutliche das mediale Interesse an ihnen. Zuletzt habe die belangte Behörde auch die Fernsehberichterstattung nicht ausreichend berücksichtigt.

I.9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt: Die belangte Behörde gab darin bekannt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Ergänzend zum angefochtenen Bescheid wurde angeführt, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein Beitrag in der " XXXX " vom XXXX sehr wohl in die rechtliche Beurteilung eingeflossen sei. Die Beschwerdeführerin erstattete am XXXX , die mitbeteiligte Partei am XXXX eine Stellungnahme; die Stellungnahmen wurden wechselseitig, wie auch der belangten Behörde zugestellt.

I.10. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation und gab an, dass die - zusätzliche - Berücksichtigung der Berichterstattung jener fünf Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2014), für welche die Beschwerdeführerin schon ursprünglich zahlreiche Presseberichte vorgelegt habe, zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte. Die Parteien wurden im Zuge der Verhandlung von der vorsitzenden Richterin in Kenntnis über die Streckeneigenschaften des TT Circuit Assen und des Sachsenrings sowie über den Rennkalender der MotoGP-Serie 2014 und eine im Jahr 2014 außergewöhnliche Siegesserie eines Fahrers der MotoGP-Serie gesetzt.

II. Feststellungen

II.1. Beschwerdeführerin und mitbeteiligte Partei

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , die Zulassung zur Veranstaltung des digital und verschlüsselt ausgestrahlten Satellitenfernsehprogramms " XXXX " ( XXXX ) erteilt. Aufgrund der Aufnahme des abgespaltenen Fernsehbetriebes der XXXX GmbH (nunmehr: XXXX GmbH) mit Wirkung vom XXXX , ist fortan die Beschwerdeführerin Inhaberin dieser Zulassung. Mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wurde die Zulassung dahingehend geändert, dass bei erhöhtem Programmaufkommen zusätzlich XXXX , verbreitet werden dürfen. Dies betrifft insbesondere den Fall der parallelen Ausstrahlung mehrerer Spiele eines Sportbewerbes.

Die mitbeteiligte Partei ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung sui generis, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G darstellt. Der Versorgungsauftrag umfasst gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 4b ORF-G u.a. die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms, das unter dem Namen XXXX verbreitet wird.

II.2. Postlauf der verfahrenseinleitenden Beschwerde

Die verfahrenseinleitende Beschwerde gemäß § 36 ORF-G ist mit XXXX datiert und wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am selben Tag an den Zustelldienst ( XXXX AG) übergeben. Sie langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.

II.3. MotoGP-Rennserie

Die MotoGP-Klasse stellt die höchste Rennklasse innerhalb der FIM-Motorrad-Weltmeisterschaft des Straßenrennsports dar ("Königsklasse des Motorradrennsports"). Pro Saison, d.h. jedes Jahr, werden weltweit etwa 18 (bis etwa 20) Rennen des Grand Prix ausgetragen, wobei der Rennkalender über die Jahre weitgehend konstant bleibt.

In der MotoGP-Serie 2014 (Saisonbeginn: 20.03.2014, Saisonende: 09.11.2014) fanden folgende Rennen statt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Sowohl in der MotoGP-Serie 2014, als auch 2015 fanden in den Niederlanden (Ende Juni) und in Deutschland (Mitte Juli) Rennen statt; dies auch in einer übereinstimmenden Turnierphase. Die Strecken der MotoGP unterscheiden sich in ihrem Charakter, dem Layout und ihrer (Publikums-)Attraktivität zT deutlich. Das Rennen in den Niederlanden fand sowohl 2014, als auch 2015 - abgesehen von den anderen Rennen, die stets an einem Sonntag ausgetragen werden - an einem Samstag statt. In der Saison 2015 haben im Rahmen der MotoGP-Rennserie kein österreichischer Fahrer und kein österreichisches Rennteam teilgenommen; es fand auch keines der Rennen in Österreich statt. In der Saison 2013 nahm zum ersten und bis dato einzigen Mal ein österreichischer Sportler am MotoGP teil.

Von der mitbeteiligten Partei wurden im Sport-Spartenprogramm XXXX (unter anderem) folgende Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) live ausgestrahlt:

1. 12.04.2015, ab 20:55 Uhr: Grand Prix von Amerika (Circuit of the Americas)

2. 19.04.2015, ab 20:55 Uhr: Grand Prix von Argentinien (Termas de Rio Hondo)

3. 17.05.2015, ab 13:45 Uhr: Grand Prix von Frankreich (Le Mans Bugatti Circuit)

4. 31.05.2015, ab 13:55 Uhr: Grand Prix von Italien (Autodromo Internazionale del Mugello)

5. 27.06.2015, ab 13:45 Uhr: Grand Prix der Niederlande (TT Circuit Assen)

6. 12.07.2015, ab 13:45 Uhr: Grand Prix von Deutschland (Sachsenring)

Insgesamt bestand die MotoGP-Serie (Saison 2015) aus 18 Rennen, wobei das letzte Rennen in Valencia am 08.11.2015 stattfand. Die mitbeteiligte Partei hat - nicht exklusiv - die Österreich-Rechte zur Live-Übertragung der genannten Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) von der Agentur XXXX erworben. Diese war vom Lizenzgeber XXXX mit der Vergabe der medialen Rechte an den MotoGP-Serien 2014 und 2015 beauftragt worden. Die Berechtigung umfasst folgende Verbreitungsformen: Live-Übertragung in XXXX , Livestreaming und 7-Tage-catch-up im Abrufdienst. Für die Einräumung dieser Rechte einschließlich der Kosten für die technische Übermittlung der HD-Live-Signale und der Highlight-Programme bezahlte die mitbeteiligte Partei einen Pauschalbetrag in der Höhe von EUR XXXX .

Die mitbeteiligte Partei hat bereits ab dem Jahr 2012 über die Rennen der MotoGP-Serie immer wieder in Form von ausgewählten Live-Übertragungen, Highlight- Zusammenfassungen und News-Beiträgen berichtet, wobei sie die Rechte hierzu über Rahmenverträge mit Nachrichtenagenturen erworben hat. Für die Saison 2014 erwarb die mitbeteiligte Partei die Rechte für vier Live-Übertragungen ausgewählter Rennen in XXXX , für Highlight-Zusammenfassungen (zu je 52 Minuten) aller 18 Rennen sowie für eine weitere Highlight-Zusammenfassung mit dem Titel "End of Season Review" für unter EUR XXXX . Im März 2014 hat die mitbeteiligte Partei mit der Lizenzinhaberin eine Verlängerung des Vertrages aus dem Vorjahr und zugleich eine Erweiterung desselben vereinbart, wobei die Regelung der Details mit Vertrag vom XXXX erfolgte.

Neben der mitbeteiligten Partei hat auch die XXXX GmbH die Rechte für die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) erworben und diese alternierend im Free-TV-Kanal XXXX und im Pay-TV-Kanal XXXX ausgestrahlt. Die Beschwerdeführerin vertreibt über ihre Plattform neben Programmen ihrer deutschen Muttergesellschaft auch solche dritter Rundfunkveranstalter, für die sie von ihren Kunden ebenfalls ein Entgelt einhebt. XXXX und XXXX fallen in die letztgenannte Kategorie.

Die mitbeteiligte Partei hat das von ihr erworbene Übertragungsrecht betreffend die verfahrensgegenständlichen Rennen privaten Rundfunkveranstaltern nicht angeboten.

Am gleichen Tag wie das MotoGP-Rennen am TT Circuit Assen 2014 (28.06.2014) fanden zwei Achtelfinalspiele der Herren Fußball Weltmeisterschaft in Brasilien statt; am gleichen Tag wie das MotoGP-Rennen am Sachsenring (13.07.2014) fand das Finale der Fußball Weltmeisterschaft statt (siehe Beilage zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom XXXX ).

In der MotoGP-Serie 2014 gab es eine außergewöhnliche Siegesserie eines Fahrers (10 Siege in Folge). Dieser feierte beim MotoGP-Rennen in den Niederlanden den 8. und bei jenem in Deutschland den 9. Sieg in Folge.

II.4. Medienberichterstattung über den Grand Prix von Deutschland und den Grand Prix der Niederlande

II.4.1. Zeitungs- und Online-Berichterstattung

Der verfahrenseinleitenden Beschwerde waren Belege der Zeitungsberichterstattung über die Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2014) angeschlossen; diese beschränkten sich auf die ersten fünf Rennen der Saison. Hinsichtlich der beiden anderen Rennen im Jahr 2014, die ihrem Austragungsort und ihrer Benennung nach den verfahrensgegenständlichen Rennen entsprechen, erfolgte eine ergänzende amtswegige Beweisaufnahme. Diese beinhaltete die Zeitungs- und Online-Berichterstattung über die Rennen vom 28.06.2014 (TT Circuit Assen) sowie vom 13.07.2014 (Sachsenring). Erfasst wurden sowohl der Renntag, als auch die Tage möglicher Vor- und der Nachberichterstattung. Der Beobachtungszeitraum wurde daher weit gefasst und reichte von 21.06.2014 bis 20.07.2014.

Herangezogen wurden fünf Tageszeitungen und eine Website: " XXXX " (erscheint täglich), " XXXX " (erscheint nicht am Samstag und Sonntag), " XXXX " (erscheint täglich), " XXXX " (Stammausgabe XXXX ; erscheint täglich), " XXXX " (erscheint nicht am Sonntag) und www. XXXX .at (wird laufend aktualisiert). Innerhalb des Suchzeitraumes konnten in den durchsuchten Medien insgesamt mehr als 70 Treffer erzielt werden, die im allerweitesten Sinne der MotoGP-Klasse zugeordnet werden können (vgl. Beilagenkonvolut, KOA XXXX ).

Unter ungefilterter Berücksichtigung aller Suchwort-Treffer ("MotoGP") ergibt sich folgendes Bild der Zeitungs- und Onlineberichterstattung:

Grand Prix der Niederlande am 28.06.2014 (TT Circuit Assen)

Vorberichterstattung

1.

27.06.2014

Motorrad mit Doppel-R und hoher Drehzahl: Ein Renner für die Straße, " XXXX ", Ressort MOT Motor, ausführlicher Bericht über das (nicht in Rennen eingesetzte) Motorrad XXXX , Erwähnung der MotoGP in einem Satz in Bezug auf das Design des erwähnten Motorrads.

2.

27.06.2014

XXXX brennt auf achten Streich, " XXXX " (Sport), ein Absatz mit Bild; Hinweis auf Ergebnis des Rennens, einen Rekord und die Nichtteilnahme eines Fahrers mangels Sponsoren.

3.

27.06.2014

8.00 Uhr, ORF eins. Fußball-WM, Zusammenfassung Gruppen G und H...., " XXXX ", Programmankündigung ("Einzeiler").

4.

25.06.2014

Aus der Wüste von Doha nahm er zum Saisonauftakt den Siegerpokal..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, vier Absätze plus aktueller WM-Stand.

5.

25.06.2014

Aus der Wüste von Doha nahm er zum Saisonauftakt den Siegerpokal..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 4.

6.

26.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Programmankündigung.

7.

26.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

8.

26.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung, Inhalt ident mit 6.

9.

26.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung, Inhalt ident mit 7.

10.

26.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung, Inhalt ident mit 6.

11.

27.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Programmankündigung.

12.

27.06.2014

WM-Traum ist geplatzt, " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, drei Absätze zur - u.a. mangels Sponsoren - gescheiterten Teilnahme eines österreichischen Piloten plus Trainingsergebnis.

13.

27.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

14.

27.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

15.

27.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

16.

27.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

17.

27.06.2014

WM-Traum ist geplatzt, " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Inhalt ident mit 12.

18.

27.06.2014

WM-Traum ist geplatzt, " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 12.

19.

27.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Programmankündigung.

Tag des Bewerbes

20.

28.06.2014

12.30 Uhr, Sky Sport. Tennis, Wimbledon, 6. Tag (live)..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, Programmankündigung.

21.

28.06.2014

XXXX hängt XXXX und Co. ab, " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, ein Absatz mit Bild.

22.

28.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Programmankündigung.

23.

28.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport...., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

24.

28.06.2014

Dunkelgraue Wolken hingen über der Strecke, dann begann es schon zu..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, drei Absätze plus Startaufstellung.

25.

28.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

26.

28.06.2014

Dunkelgraue Wolken hingen über der Strecke, dann begann es schon zu..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ident mit 24.

27.

28.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

28.

28.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

29.

28.06.2014

Sport im TVORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

30.

28.06.2014

Dunkelgraue Wolken hingen über der Strecke, dann begann es schon zu..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ident mit 24.

31.

28.06.2014

XXXX sicherte sich die Pole, " XXXX ", Ressort Sport, ein Absatz.

32.

28.06.2014

Phänomen XXXX nicht zu stoppen, www. XXXX .at, Ressort Sport, Motorsport, fünf Absätze plus Rennergebnisse aus mehreren Motorrad-Rennen inklusive MotoGP.

Nachberichterstattung

33.

29.06.2014

GP DER NIEDERLANDE IN ASSEN MotoGP: 1. XXXX (ESP) XXXX , 2. XXXX (ITA) XXXX , 3...., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, unkommentierte Ergebnisse aus mehreren Motorradrennen, darunter MotoGP.

34.

29.06.2014

Man weiß in Assen nie, ob's heiß oder kalt wird, ob trocken oder..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, drei Absätze.

35.

29.06.2014

MOTORRAD-WMGRAND PRIX IN ASSEN..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, unkommentierte Ergebnisse aus mehreren Motorradrennen, darunter MotoGP.

36.

29.06.2014

MOTORRAD-WMGRAND PRIX IN ASSEN..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, unkommentierte Ergebnisse aus mehreren Motorradrennen, darunter MotoGP.

37.

29.06.2014

MOTORRAD-WMGRAND PRIX IN ASSEN..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Inhalt ident mit 36.

38.

29.06.2014

motorrad, " XXXX ", Ressort Sport, unkommentierte Ergebnisse aus mehreren Motorradrennen, darunter MotoGP, Rallye-Ergebnisse und Tennis-Ergebnisse.

39.

29.06.2014

Erneute Feierstunde für XXXX XXXX , " XXXX ", Ressort Sport, drei Absätze.

Grand Prix von Deutschland am 13.07.2014 (Sachsenring)

Vorberichterstattung

40.

06.07.2014

ZUR PERSON XXXX ist gebürtiger Spielberger, lebt noch heute direkt..., " XXXX ", Ressort Murtal, Ausgabe Murtal, Sportlerporträt, stichwortartige Erwähnung von MotoGP 1993.

41.

10.07.2014

Definitiv keine MotoGP-Rennen in Spielberg - Dietrich Mateschitz erteilt Gerüchten um ein Comeback der Motorrad-WM auf dem Red-Bull-Ring eine Absage, " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, kein Bezug zur laufenden bzw. vergangenen Rennsaison

42.

11.07.2014

9.50 Uhr Sport 1. MotoGP..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, Programmankündigung.

43.

12.07.2014

MOTORRAD-WM Grand Prix von Deutschland am Sachsenring, Freies Training..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, unkommentierte Ergebnismitteilung.

44.

12.07.2014

Ukraine-Krise verhindert Duell mit XXXX - XXXX hätte in der MotoGP-WM gegen XXXX , XXXX und Co. fahren sollen. Die Politik ließ das..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, vier Absätze betreffend die Nichtteilnahme eines österreichischen MotoGP-Piloten an der aktuellen Rennserie.

45.

03.07.2014

Sport im TV ORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ein Absatz (Information über die Vertragsverlängerung eines bekannten MotoGP-Piloten).

46.

03.07.2014

Sport im TV ORF 2, 19.55 Uhr: Kurzsport..., " XXXX ".

47.

XXXX

Talent XXXX als nächster Österreicher bei Grand-Prix, " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, kurze Erwähnung der MotoGP, keine weiteren Ausführungen.

48.

XXXX

Die MotoGP in Spielberg - das wäre schön, sinnierte Österreichs..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, kein Bezug zu laufenden bzw. vergangenen Rennsaison.

49.

XXXX

Talent XXXX als nächster Österreicher bei Grand-Prix, " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 47.

50.

10.07.2014

Die MotoGP in Spielberg - das wäre schön, sinnierte Österreichs..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 48.

51.

10.07.2014

Sport im TVRAD..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ein Absatz im Rahmen einer Meldungsübersicht (Information über die Vertragsverlängerung dreier bekannter MotoGP-Piloten).

52.

10.07.2014

Sport im TVRAD..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Programmankündigung.

53.

10.07.2014

Sport im TVRAD..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

54.

11.07.2014

RAD..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Programmankündigung.

55.

11.07.2014

Regen. Regen. Und wieder Regen. Ein monotones Grau umhüllte gestern..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, drei Absätze.

56.

11.07.2014

RAD..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Programmankündigung.

57.

11.07.2014

Regen. Regen. Und wieder Regen. Ein monotones Grau umhüllte gestern..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 55.

58.

12.07.2014

LEICHTATHLETIKNICKEL ASHMEADE (Jam) gewann in Glasgow in der Diamond..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ein Satz im Rahmen einer Meldungsübersicht.

59.

12.07.2014

fussball alberto gilardino, Weltmeister 2006 mit Italien, wechselt..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ein Satz im Rahmen einer Meldungsübersicht (Inhalt ident mit 58.).

60.

12.07.2014

fussball victor fernandez wird Trainer von..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, Inhalt ident mit 58.

61.

12.07.2014

fussball Victor fernandez wird Trainer von..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 58.

62.

12.07.2014

XXXX bleibt trotz Sturzes der Favorit, " XXXX ", Ressort Sport, zwei Absätze.

Tag des Bewerbes

63.

13.07.2017

13.15 Uhr, ARD. DTM (live)..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgabe Steiermark, Programmankündigung.

64.

13.07.2017

Nach den Scherzen gab's am Sachsenring Schmerzen:..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, vier Absätze plus Startaufstellung.

65.

13.07.2017

Nach den Scherzen gab's am Sachsenring Schmerzen:..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, ident mit 64.

66.

13.07.2017

Nach den Scherzen gab's am Sachsenring Schmerzen:..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, ident mit 64.

67.

13.07.2017

XXXX auch am Sachenring in eigener Liga, www. XXXX .at, Ressort Sport, Motorsport, drei Absätze mit Bild plus Rennergebnisse.

Nachberichterstattung

68.

14.07.2017

Nachrichten MotoGP: XXXX weiter nicht zu stoppen, " XXXX ", Ressort CHR Chronik, zwei Absätze im Rahmen einer Meldungsübersicht.

69.

14.07.2017

Abgeräumt!, " XXXX " (Sport), ein Satz betreffend den Sieger mit Bild eines stürzenden MotoGP-Piloten.

70.

14.07.2017

MOTORRAD-WM GP von Deutschland auf dem Sachsenring:..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgaben Kärnten und Steiermark, unkommentierte Ergebnismitteilung.

71.

14.07.2017

Alle neune! XXXX wirft alle um, XXXX hat auch den neunten MotoGP-WM-Lauf gewonnen..., " XXXX ", Ressort Sport, Ausgaben Kärnten und Steuermark, zwei Absätze.

72.

14.07.2017

Mit zwei Bissen verdrückte XXXX nach der Siegerehrung eine..., " XXXX ", Ressort Sport, Morgenausgabe, vier Absätze plus Rennergebnis.

73.

14.07.2017

Mit zwei Bissen verdrückte XXXX nach der Siegerehrung eine..., " XXXX ", Ressort Sport, Abendausgabe, Inhalt ident mit 72.

74.

14.07.2017

XXXX gelang der neunte Streich, " XXXX ", Ressort Sport, ein längerer Absatz.

II.4.2. Fernsehberichterstattung

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auswertung der Fernsehberichterstattung, stellt sich diese zu den gegenständlichen Rennen wie folgt dar:

Grand Prix der Niederlande am 28.06.2014 (TT Circuit Assen)

1.

27.06.2014

XXXX

Dauer: 70 Sekunden

2.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten