Entscheidungsdatum
15.11.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W108 2218770-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER WALDER FISTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 28.03.2019, Zl. Pers 9-O-2, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgeschehen/der Sachverhalt stellt sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wie folgt dar:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde im Jahr 1975 als Sachverständiger in die vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) geführte Sachverständigenliste des Landesgerichtssprengels XXXX in den Fachgebieten 72.01, 72.33, 72.35, 72.37, 94.10 und 94.15 bis zum 30.09.1986 befristet eingetragen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.1981 wurde die Eintragung des Beschwerdeführers um die Fachgebiete 72.05, 72.07, 72.10, 72.20, 72.28, 73.20, 94.17, 94.20, 94.23 und 94.35 erweitert.
Nach Aufhebung der Befristung und Anpassungen der Fachgebiete an geänderte Fachgruppen der Fachgebieteinteilungen sowie einem Erweiterungsantrag wurde die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 72.01, 72.03, 72.05, 72.07, 72.10, 72.20, 72.28, 72.30, 72.33, 72.35, 72.37, 73.20, 94.10, 94.15, 94.17, 94.20, 94.23 und 94.35 gemäß den Rezertifizierungsanträgen des Beschwerdeführers (zuletzt im Jahr 2008 bzw. für das Fachgebiet 72.03 mit Bescheid vom 03.10.2016) bis 31.12.2018 verlängert.
1.2. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht einen Antrag auf Rezertifizierung (Verlängerung seiner Eintragung) gemäß § 6 Abs. 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG. Der Beschwerdeführer nannte zum Nachweis seiner Tätigkeit als Sachverständiger sieben Gerichtsverfahren, in welchen er seit der letzten Rezertifizierung tätig gewesen sei.
1.3. Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der beantragten Rezertifizierung ein Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich am 09.10.2018 beim Landesgericht XXXX einzufinden und Nachweise für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in den letzten fünf Jahren mitzubringen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Über das am 09.10.2018 stattgefundene Gespräch wurde von der Vizepräsidentin des Landesgerichtes ein Aktenvermerk erstellt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, bis Jahresende ein Seminar zu besuchen und dies dem Gericht durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Angesprochen auf seinen Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dem Gericht seine körperliche Eignung mittels eines ärztlichen Attests nachweisen werde. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, alle Gutachten völlig eigenständig zu erledigen und in einem großen Verfahren am XXXX zu 19 Cg 132/13b demnächst das Gutachten zu erstatten.
1.4. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vor, dass aus internistischer Sicht von seiner physischen Eignung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Sachverständiger auszugehen sei.
1.5. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde Stellungnahmen von Richtern über die Eignung des Beschwerdeführers als Sachverständiger iSd § 6 Abs. 3 SDG ein, insbesondere wurde um Stellungnahmen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Gutachten ersucht.
Aus den eingeholten Stellungnahmen von Richtern vom 09.11.2018, 13.11.2018 und 14.11.2018 ergab sich die nicht rechtzeitige Gutachtenserstellung durch den Beschwerdeführer in fünf Fällen (zweimalige Verspätung von zwei Monaten, einmal achteinhalb Monate, einmal einen Monat, einmal viereinhalb Monate).
1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 11.12.2018 neuerlich beim Landesgericht einzufinden, und zwar zum Thema der Verzögerungen bei den Gutachtenserstellungen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Aus dem über das am 11.12.2018 stattgefundene Gespräch von der Vizepräsidentin des Landesgerichtes erstellten Aktenvermerk ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass seinem Ansuchen um Rezertifizierung nicht nähergetreten werden könne, insbesondere auch wegen der vorliegenden über einen sehr langen Zeitraum wiederholten Verzögerungen bei dessen Gutachtenserstattungen. Auf Vorhalt, dass das Gutachten im Verfahren 19 Cg 132/13b des XXXX (nachdem er selbst um eine letzte Fristerstreckung bis Ende November 2018 ersucht habe, dem aber bisher noch nicht nachgekommen sei) noch nicht erstattet worden sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dieses in der nächsten Woche an das XXXX zu übermitteln. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer abermals keinen Nachweis über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung vorgelegt habe und weiterhin Zweifel an der körperlichen Eignung als Sachverständiger bestünden, da der Beschwerdeführer im Gespräch immer wieder teilnahmslos vor sich hingestarrt habe und letztlich einfach im Gespräch aufgestanden sei und das Zimmer verlassen habe.
1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass in 17 (näher bezeichneten) Verfahren Überschreitungen in der Frist zur Gutachtenserstattung festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis 31.01.2019 eine Stellungnahme über die Gründe der Gutachtensverzögerungen bekanntzugeben und den Nachweis für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung vorzulegen.
1.8. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schriftsatz vom 31.01.2019 durch seine Rechtsvertreterin Stellung und führte zunächst aus, dass er in der Zeit von 1992 bis 2018 insgesamt 715 Gerichtsgutachten erstellt habe. Er bitte daher zu berücksichtigen, dass die angeführten 17 Fälle im Verhältnis dazu eine geringe Anzahl seien. Im Einzelnen erläuterte der Beschwerdeführer, dass er alle Gutachtensunterlagen bis 2006 bereits entsorgt habe und sohin zu vier der 17 Fälle keine Stellungnahme abgeben könne. Bezüglich der anderen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer einzeln Stellung genommen und die Verspätungen teils mit Erkrankungen, teils mit Arbeitsüberlastung und teils mit Umständen, die aus der Sphäre der jeweiligen Parteien stammen würden, erklärt. In zwei Verfahren habe er keine Betreibung erhalten, in einem Verfahren sei ihm völlig zu Unrecht eine Verzögerung unterstellt worden. Er sei fachlich mit dem neuesten Stand der Technik vertraut, da er sich fortlaufend mit der Fachliteratur und den wissenschaftlichen Veröffentlichungen befasse. Im Jahr 2015 habe er außerdem am XXXX -Seminar "Erdbebensicherheit von Bestandsobjekten" teilgenommen. In den 26 Jahren seiner Tätigkeit habe er seiner Einschätzung nach sicher nicht mehr als 30 bis 40 Betreibungen erhalten und er könne sich nicht erinnern, dass sich Richter/Richterinnen oder Parteien/Parteienvertreter wegen Verzögerungen beschwert hätten.
1.9. Mit Schreiben vom 18.02.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass in weiteren sechs (näher bezeichneten) Verfahren Überschreitungen in der Frist zur Gutachtenserstattung festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis 18.03.2019 eine Stellungnahme über die Gründe der Gutachtensverzögerungen bekanntzugeben.
1.10. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.03.2019 durch seine Rechtsvertreterin dahingehend Stellung, dass lediglich in einem der angeführten Fälle die Verzögerung bloß bei ihm gelegen sei (wegen Arbeitsüberlastung), in den anderen Fällen seien andere Umstände ursächlich oder mitursächlich gewesen, die nicht aus seiner Sphäre stammen würden bzw. seien die Verzögerungen nur von geringer Dauer gewesen. Zudem verwies er nochmals darauf, dass es in den 26 Jahren seiner Gutachtertätigkeit nicht mehr als 30 bis 40 Betreibungen gegeben habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung seiner Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die oben unter Punkt I.1 genannten Gebiete ab.
Sie stellte - beruhend auf der Aktenlage - folgenden Sachverhalt fest:
"Im Verfahren 20 C 1872/91x vor dem Bezirksgericht XXXX (wegen Werklohn für Architektenpläne) wurde [der Beschwerdeführer] mit Beschluss vom 18.02.1992 als Gutachter bestellt (mit einer Frist zur Gutachtenserstattung über 10 Wochen). Nachdem die Übermittlung des schriftlichen Gutachtens drei Mal seitens des Gerichtes urgiert wurde, wurde [der Beschwerdeführer] am 01.10.1992 aufgefordert, bekannt zu geben, wann mit der Gutachtenserstattung zu rechnen sei bzw. welche Hindernisse einer Erledigung entgegenstehen würden. Dieses Schreiben ließ der Sachverständige unbeantwortet. Daraufhin regte der Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX beim Präsidenten des Landesgerichtes XXXX die Einleitung des Entziehungsverfahrens gegen [den Beschwerdeführer] an. Auch dazu gab [der Beschwerdeführer] keine Stellungnahme ab. Letztlich langte aber das Gutachten am 29.10.1992 beim Bezirksgericht XXXX ein und rechtfertigte [der Beschwerdeführer] seine Untätigkeit mit Mitarbeiterabgängen in seinem Büro.
Im Jahre 1996 wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX erhoben, dass sich eine Vielzahl am Gerichtshof anhängiger überjähriger Cg-Verfahren in den Händen des [Beschwerdeführers] zur Gutachtenserstattung befanden. [Der Beschwerdeführer] wurde daraufhin ersucht, die gerichtlichen Gutachtensaufträge nach und nach abzuarbeiten und künftighin nur so viele Aufträge entgegenzunehmen, wie der Sachverständige tatsächlich in (für die Parteien) erträglicher Zeit bewältigen könne.
Am 13.08.1997 erging seitens des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX an [den Beschwerdeführer] die Mitteilung, dass
im Verfahren 22 Cg 56/95t (wegen Architektenhonorar; Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 08.07.1996, Frist zur Gutachtenserstellung sechs Monate, Betreibung des Gutachtens durch das Gericht am 09.07.1997) seit über einem Jahr,
im Verfahren 21 Cg 123/95p (wegen Baumängel; Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 04.01.1996, Frist zur Gutachtenserstellung drei Monate, Betreibungen des Gutachtens am 30.04.1996, 05.07.1996, 18.09.1996 und 03.02.1997, Schreiben des Sachverständigen (Gutachtenserstattung bis 28.03.1997 zugesagt)) seit eineinhalb Jahren und
im Verfahren Verfahren 27 Cg 23/94b (wegen Baumängel; Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 29.12.1994, Frist zur Gutachtenserstellung ehestmöglich, Betreibung des Gutachtens am 12.08.1997, Gutachtenserstattung am 19.08.1997) seit zweieinhalb Jahren die Gutachten (fristwidrig) unausgefertigt seien,
und dass im Falle weiterer derartiger Pflichtverletzungen das Entziehungsverfahren eingeleitet werden müsste. Im darauf folgenden Gespräch mit dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX sagte [der Beschwerdeführer] zu, in den Verfahren 27 Cg 23/94b und 21 Cg 123/95p umgehend (bis 01.09.1997) die Gutachten zu erstatten (das Gutachten im Verfahren 21 Cg 123/95p wurde aber trotzdem erst am 26.09.1997 erstattet), für das Verfahren 22 Cg 56/95t verwies der Sachverständige auf noch stattfindende Vergleichsgespräche der Parteien.
Im Zuge des Rezertifizierungsverfahrens 2008 verwies der Richter der Verfahren 29 Cg 135/05d und 29 Cg 218/06m (jeweils wegen Baumeisterarbeiten) am Landesgericht XXXX in seiner Stellungnahme über die Eignung des [Beschwerdeführers] darauf hin, dass die Gutachten des Sachverständigen geringfügig verspätet bei Gericht eingebracht worden seien.
Im Zuge des Rezertifizierungsverfahrens 2011 verwies die Richterin der Verfahren
28 Cg 82/06d (wegen Baumängel; Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 04.02.2007, Frist zur Gutachtenserstellung zwei Monate, Gutachtenserstattung am 10.05.2007, Fristüberschreitung ein Monat, keine Begründung; zweiter Begutachtungsauftrag am 09.02.2010, Aktenübermittlung am 19.03.2010, Gutachtenserstattung erst am 09.10.2010) und
28 Cg 58/08b (wegen Änderung von Bauleistungen; gerichtliche Anfrage, ob [der Beschwerdeführer] den Gutachtensauftrag aus zeitlichen Gründen übernehmen kann, der Sachverständige stimmt zu; Sachverständigenbestellung am 11.03.2009 und Übermittlung des Aktes an den Sachverständigen zur Erstattung von Terminvorschlägen zur Teilnahme an Verhandlungen, 27.01.2010 Gutachtensauftrag an den Sachverständigen und Aktenübermittlung, Frist zur Gutachtenserstattung sechs Wochen, Gutachtenserstattung am 02.06.2010; Fristüberschreitung vier Monate, keine Begründung; Gutachtensergänzung vom Sachverständigen am 04.10.2011 für den Verlauf der nächsten Woche angekündigt, dem kommt der Sachverständige aber nicht nach, erst über Urgenz der Richterin begründet der Sachverständige die Verspätung mit der Erstellung eines Gutachtens in einem anderen Gerichtsverfahren, letztlich langte das Gutachten am 07.11.2011 bei Gericht ein; für die Gutachtenserörterungen mit dem Sachverständigen sind Verhandlungstermine mehrfach aus gesundheitlichen Gründen des Sachverständigen zu verschieben; neuerliche Auftragserteilung an den Sachverständigen am 18.09.2013 (Fragenkatalog), erst über gerichtliche Urgenz am 28.01.2014 begründet der Sachverständige seine Untätigkeit mit gesundheitlichen Problemen; letztlich erfolgte die Gutachtenserstattung am 29.04.2014)
am Landesgericht XXXX in ihrer Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen darauf hin, dass die Gutachten erheblich verspätet bei Gericht eingebracht worden seien.
Im Verfahren 22 Cg 121/12d vor dem Landesgericht XXXX (wegen Baumängel) wurde mit Beschluss vom 22.10.2013 [der Beschwerdeführer] zum Sachverständigen bestellt und die Erstattung des Gutachtens binnen zehn Wochen aufgetragen. Dem kam der Sachverständige grundlos nicht nach. Erst am 14.02.2014 fand an Ort und Stelle die Befundaufnahme durch den Sachverständigen statt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 beantragte die klagende Partei die Fristsetzung der Gutachtenserstattung binnen 14 Tagen, in eventu die Enthebung des Sachverständigen. Auch infolge weiterer (wiederum unbegründeter) Untätigkeit des Sachverständigen stellte die klagende Partei am 07.07.2014 einen Antrag auf Fristsetzung gemäß § 91 GOG an das Oberlandesgericht Graz. In der darauf dem Sachverständigen aufgetragenen Stellungnahme verwies dieser, dass ihm im Gerichtsakt fehlende Urkunden erst Anfang Juli 2014 nachgereicht worden seien und er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation über die letzten Monate nur kurzzeitig arbeitsfähig gewesen wäre. In einem vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX mit dem Sachverständigen geführten Gespräch sieht dieser eine Verständigung des Richters über die Gründe der Verzögerung der Gutachtenserstattung nicht für erforderlich an und stellt über Gebühr verzögerte Gutachtenserstattungen für ganz "normal" dar, weil er sich das mit den Richtern ausreden könne. Dem Sachverständigen wird abermals für den Fall weiterer unbegründbarer Fristüberschreitungen die Einleitung eines Entziehungsverfahrens angekündigt.
In den letzten Jahren seit 2014 liegt weiters vor:
Verfahren 25 Cg 176/10m des Landesgerichtes XXXX (wegen Honorar aus Bauvorhaben): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] nur zum Aktenstudium am 04.11.2014, Sachverständigenbestellung am 19.02.2015; neuerliche Aktenübermittlung an den Sachverständigen am 02.11.2016, Frist zur Gutachtenserstattung acht Wochen, Betreibung durch das Gericht am 06.03.2017, Schreiben des Sachverständigen (worin er die Erledigung des Gutachtens bis 24.03.2017 zusagt), neuerliche Betreibung durch das Gericht am 18.04.2017, Gutachtenserstattung am 10.05.2017; Fristüberschreitung vier Monate, keine weitere Begründung.
Verfahren 16 C 2181713k des Bezirksgerichtes XXXX (wegen Haftrücklass): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 05.03.2014, Frist zur Gutachtenserstattung sechs Wochen, Gutachtenserstattung am 02.05.2014; Fristüberschreitung 14 Tage, keine Begründung.
Verfahren 29 Cg 33/14t des Landesgerichtes XXXX (wegen Baumängel):
Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 24.09.2014, Frist zur Gutachtenserstattung zwei Monate, Betreibungen durch das Gericht im Feber 2015, Rücklangen des Aktes im Mai 2015 ohne Gutachten wegen Vergleichsgesprächen; neuerliche Beauftragung des Sachverständigen am 02.12.2015, Aktübermittlung am 10.12.2015, Frist zur Gutachtenserstattung bis 29.02.2016, Gutachtenserstattung am 06.05.2016; Fristüberschreitung zwei Monate, keine Begründung.
Verfahren 29 Cg 60/14p des Landesgerichtes XXXX (wegen Baumängel): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 03.10.2014, Frist zur Gutachtenserstattung zwei Monate, Bericht des Sachverständigen vom 28.05.2015 (über Erhalt von Urkunden erst am 30.04.2015 und Erledigung des Gutachtens binnen vier Wochen), Betreibungen durch das Gericht, Gutachtenserstattung am 18.02.2016; Fristüberschreitung achteinhalb Monate, keine weitere Begründung.
Verfahren 29 Cg 61/14k des Landesgerichtes XXXX (wegen Baumängel):
Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 02.12.2014, Frist zur Befundung (ein Monat) und zur darauffolgenden Gutachtenserstattung (zwei Monate), Befund am 18.12.2014, Gutachtenserstattung am 26.03.2015; Fristüberschreitung ein Monat, keine Begründung.
Verfahren 21 Cg 88/14x des Landesgerichtes XXXX (wegen Unterlassung von Sanierungsarbeiten): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 01.04.2015, Frist zur Gutachtenserstattung sechs Wochen, Gutachtenserstattung am 02.10.2015; Fristüberschreitung viereinhalb Monate (Begründung: gesundheitliche Probleme).
Verfahren 50 Cg 10/15s des Landesgerichtes XXXX (wegen Bauschäden): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 28.04.2015, Frist zur Gutachtenserstattung zehn Wochen, Gutachtenserstattung am 10.09.2015; Fristüberschreitung zwei Monate, keine Begründung; zudem blieb der Sachverständige der weiteren mündlichen Streitverhandlung zur Gutachtenserörterung unentschuldigt fern und konnte erst über telefonisches Nachfragen seitens des Gerichtes eine Erkrankung des Sachverständigen eruiert werden.
Verfahren 26 Cg 17/15v des Landesgerichtes XXXX (wegen Gartengestaltung): [Der Beschwerdeführer] wurde in diesem Verfahren nur zur Unterstützung des Sachverständigen aus dem Gartenbaufach zur Befundung einer Stützmauer zugezogen; Aktenübermittlung an den Sachverständigen am 17.08.2017, keine konkrete Frist zur Gutachtenserstattung; Betreibungen durch das Gericht am 25.10.2017, 01.12.2017 und 09.01.2018, Gutachtenserstattung am 24.05.2018 (Umfang des Gutachtens war eine Seite, im Gutachten war lapidar angeführt, dass im Herbst 2017 ein Ortsaugenschein nicht möglich war).
Verfahren 16 C 659/15t des Bezirksgerichtes XXXX (wegen Errichtung einer Aufgangstreppe): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 28.08.2015, Frist zur Gutachtenserstattung acht Wochen, Betreibungen durch das Gericht am 04.12.2015 und 12.01.2016, Gutachtenserstattung am 09.02.2016; Fristüberschreitung drei Monate, keine Begründung.
Verfahren 2 C 438/16i des Bezirksgerichtes XXXX (wegen Werklohn):
Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 27.02.2018, Frist zur Gutachtenserstattung zwei Monate, Gutachtenserstattung am 23.05.2018; Fristüberschreitung ein Monat, keine Begründung.
Verfahren 18 Nc 1/17b des Bezirksgerichtes XXXX (wegen Beweissicherung): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 09.10.2017, Frist zur Gutachtenserstattung drei Wochen, Betreibungen durch das Gericht am 04.01.2018, 11.01.2018, 23.01.2018 und 05.02.2018, Gutachtenserstattung am 12.03.2018 und Schreiben des Sachverständigen (worin darauf hingewiesen wird, dass eine Befundung wegen noch nicht abgeschlossener Baumaßnahmen noch nicht möglich gewesen wäre und auf gesundheitliche Probleme des Sachverständigen hingewiesen wird); Fristüberschreitung fünf Monate.
Verfahren 13 E 17/17y des Bezirksgerichtes XXXX (wegen Zwangsversteigerung): Sachverständigenbestellung am 23.01.2018 (Schätzung und Gutachtenserstellung); zum Schätzungstermin ist [der Beschwerdeführer] krank, teilt dies jedoch vorab dem Gericht nicht mit, sondern schickt seinen Sohn (der nicht in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist!) zum Termin, worauf der Termin für die Anwesenden obsolet ist.
Verfahren 2 Nc 2/18a des Bezirksgerichtes XXXX (wegen Beweissicherung): Aktenübermittlung an [den Beschwerdeführer] am 17.04.2018, Frist zur Befunderstattung vier Wochen, Befunderstattung am 30.05.2018; Fristüberschreitung zwei Wochen, keine Begründung.
Im Verfahren 19 Cg 132/13b vor dem XXXX (wegen Schadenersatz und Gewährleistung aus Anhebung einer Autobahnbrücke in der Schweiz) wurde mit Beschluss vom 31.07.2017 [der Beschwerdeführer] zum Sachverständigen bestellt und die Gutachtenserstattung - infolge Komplexität des Sachverhalts - binnen vier Monaten beauftragt. Der umfangreiche Akt wurde dem Sachverständigen am 28.08.2017 zugestellt. Der Sachverständige ersuchte am 07.12.2017 um Fristverlängerung (zur Durchführung des Ortsaugenscheins in der Schweiz) bis Mitte Feber 2018. Diesem Antrag wurde seitens des Gerichtes stattgegeben. Letztlich fand der Ortsaugenschein erst am 27.03.2018 statt, mit einer Nachbesprechung am 18.04.2018. Auf Grund einer Gebührenwarnung des Sachverständigen erlegten die Parteien einen ergänzenden Kostenvorschuss am 17.05.2018. Seitens des Gerichtes wurde am 01.08.2018 das Einlangen des Gutachtens urgiert, worauf der Sachverständige um Fristerstreckung bis Ende September 2018 ersuchte (wegen der umfgangreichen Urkunden). Zur weiteren gerichtlichen Urgenz vom 12.10.2018 ersuchte der Sachverständige erneut um Fristerstreckung bis Ende November 2018 (zur Erstellung der Ausfertigungen). Letztlich langte das Gutachten aber erst am 02.01.2019 bei Gericht ein.
Nach Überprüfung der Registereintragungen wurde [der Beschwerdeführer] über den Zeitraum 2014 bis 2018 an die 25 Mal als Sachverständiger (mit Gutachtenserstattung) zu einem Gerichtsverfahren beigezogen.
...
Nach der [dem Beschwerdeführer] im vorliegenden Rezertifizierungsverfahren eingeräumten Stellungnahme gab dieser die Erklärung ab, dass er insgesamt 715 Gerichtsgutachtenerstattet habe und die nunmehr angeführten Fälle im Verhältnis dazu eine geringfügige Anzahl seien. Zu den einzelnen Fällen führt er wie folgt aus:
Verfahren 29 Cg 135/05d LG XXXX : Die Ursache der Verzögerung sei ausschließlich beim Klagsvertreter gelegen und erst nach einem halben Jahr eine vergleichsweise Regelung gelungen sei.
Verfahren 28 Cg 82/06d LG XXXX : Er habe den Auftrag im Jänner 2007 erhalten, am 08.03.2007 den Befund aufgenommen und am 08.05.2007 das Gutachten erstattet.
Verfahren 29 Cg 218/06m LG XXXX : Die Ursache der Verzögerung wären zusätzlich seitens der beklagten Parteien in Auftrag gegebene bauakustische Messungen und die Einholung einer Starkregenauskunft gewesen.
Verfahren 28 Cg 58/08b LG XXXX : Die Gutachtenserstattung sei durch ihn trotz zeitlicher Engpässe und krankheitsbedingter Unterbrechungen nicht verzögert gewesen, da das Beweisthema sehr umfangreich, kompliziert und aufwändig zu bearbeiten gewesen wäre.
Verfahren 25 Cg 176/10m LG XXXX : Die Verzögerung beim Ergänzungsgutachten habe ausschließlich in seiner Arbeitsüberlastung gelegen.
Verfahren 22 Cg 121/12d LG XXXX : Ihm seien zu Unrecht Verzögerungen unterstellt worden, die Vorgangsweise zur Gutachtenserstattung sei mit einem Mitarbeiter der Beklagtenvertreterin abgesprochen worden, letztlich sei er über Auftrag der Beklagtenvertreterin enthoben worden.
Verfahren 16 C 2181/13k BG XXXX : Er habe am 05.03.2014 die Gutachtensbeauftragung erhalten, am 20.03.2014 den Befund durchgeführt und am 30.04.2014 das Gutachten erstattet.
Verfahren 29 Cg 33/14t LG XXXX : Bereits bei der Befundaufnahme sei er von den Parteien um einen Sanierungsvorschlag ersucht worden, in der Folge sei diese Sanierung auch durchgeführt worden; danach habe es mehrmalige Telefonate mit dem Klagsvertreter gegeben, der eine Erledigung der Rechtssache in Aussicht gestellt habe.
Verfahren 29 Cg 60/14p LG XXXX : Wegen Arbeitsüberlastung und seiner gesundheitlichen Probleme sei es zur Verzögerung gekommen.
Verfahren 29 Cg 61/14k LG XXXX : Aus Sicherheitsbedenken habe er eine zweite Befundung erwogen, diese aber im Gutachten nicht festgehalten.
Verfahren 21 Cg 88/14x LG XXXX : Wegen der Arbeiten für ein privates Bauvorhaben, krankheitsbedingter Probleme und der Durchführung einer von der klagenden Partei begehrten Feuchtigkeitsmessung habe sich die Gutachtenserstattung verzögert.
Verfahren 50 Cg 10/15s LG XXXX : Er habe wegen Arbeitsüberlastung und krankheitsbedingter Ausfälle die Verzögerung verursacht.
Verfahren 26 Cg 17/15v LG XXXX : Er habe sich mit einem weiteren Sachverständigen abstimmen müssen, welcher [den Beschwerdeführer] immer wieder vertröstet habe und sei der verspätete Befundtermin auch mit dem Richter abgesprochen gewesen.
Verfahren 16 C 659/15t BG XXXX : Über Wunsch der beklagten Partei sei eine Nachbefundung durchzuführen gewesen, welche er aus terminlichen Gründen erst Monate später habe durchführen können.
Verfahren 2 C 438/16i BG XXXX : Die Verzögerung sei in seinem gesundheitlichen Zustand gelegen.
Verfahren 18 Nc 1/17b BG XXXX : Gegenstand der Befundung seien umfangreiche Erdarbeiten gewesen, wobei die Befundung begleitend habe erfolgen müssen. Weiters seien auch aufgetretene Schäden in Wohnungen zu befunden gewesen. Danach habe eine abschließende Besprechung mit den beteiligten Technikern des Bauvorhabens stattgefunden und seien weitere Aktenvermerke beizuschaffen gewesen.
Verfahren 13 E 17/17y BG XXXX : Er habe einen Schätztermin nicht wahrnehmen können, da er sich im Krankenhaus befunden habe. Daher sei sein Sohn zum Termin gefahren und habe ihn beim Gerichtsvollzieher entschuldigt.
Verfahren 2 Nc 2/18a BG XXXX : Es habe keine Betreibung durch das Gericht gegeben.
Verfahren 19 Cg 132/13b XXXX : Die Verschiebung des notwendigen Ortsaugenscheines sei aus seinem Gesundheitszustand erforderlich gewesen; nach Übermittlung neuer (ca. 150 Stück) Unterlagen durch das Gericht habe er mit der Bearbeitung des Aktes neu beginnen müssen, wobei ihn wiederum gesundheitliche Beeinträchtigungen behindert hätten; ab Sommer 2018 habe er aber intensiv am Gutachten zu arbeiten begonnen."
Sodann erwog die belangte Behörde:
Der Beschwerdeführer sei seit Jahrzehnten als Gutachter tätig und habe eine Vielzahl von Gutachten erstattet. Dabei sei es aber wiederkehrend zu nicht unerheblichen Überschreitungen der ihm seitens der Gerichte gesetzten Fristen für die Erstattung der Gutachten gekommen, welche seitens der Richter - um sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen hintanzuhalten - zu Betreibungen geführt hätten und letztlich sei gegenüber dem Beschwerdeführer sogar mehrfach die Entziehung seiner Sachverständigeneigenschaft in den Raum gestellt worden.
Für die letzten fünf Jahre sei davon auszugehen, dass in Gegenüberstellung der gerichtlichen Aufträge zu den Gutachtenserstattungen eine größere Anzahl an Verzögerungen wie auch ein zeitliches Naheverhältnis an Säumnisfällen vorliege und der Beschwerdeführer es insbesondere unterlasse - selbst bei vertretbaren Verzögerungen aus fachlichen oder gesundheitlichen Gründen - ein Ansuchen um Fristverlängerung bei Gericht zu stellen.
In Zusammenschau des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere, dass er trotz wiederholter Ermahnungen nicht auf eine fristgerechte Vorlage seiner Gutachten ein besonderes Augenmerk lege sowie die Bekanntgabe von entschuldigungswürdigen Umständen mit Ersuchen um Fristverlängerungen unterlasse und dieses Verhalten bis zuletzt beibehalte, sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit, Sorgfaltspflicht und das Pflichtbewusstsein als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit, die gemäß § 6 Abs. 2 SDG eine Voraussetzung für eine Rezertifizierung darstelle, nicht mehr uneingeschränkt vorliege. Dem Antrag auf Rezertifizierung sei daher nicht stattzugeben gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte zu den Beschwerdegründen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde in einem Rezertifizierungsverfahren nach § 6 SDG auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG stütze und damit eine Bestimmung des Entziehungsverfahrens zur Anwendung bringe. Beide Verfahren würden aber unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und sei einem Rezertifizierungsverfahren auch ein anderes Ermittlungsverfahren als in einem Entziehungsverfahren zu Grunde zu legen. Die Vermischung zweier unterschiedlicher Verfahren widerspreche einerseits dem Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG, andererseits verstoße die Behörde gegen das Überraschungsverbot und verletze das Parteiengehör. Zudem greife die Behörde durch ihre denkunmögliche Anwendung des § 6 SDG in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers nach Art. 6 StGG ein.
Zum anderen wohne, ungeachtet des Umstandes, dass § 10 Abs. 1 Z 3 SDG im Rezertifizierungsverfahren nicht anwendbar wäre, dieser Bestimmung eine zeitliche und mengenmäßige Komponente inne, welche die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung unzureichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von 1992 bis 2018 insgesamt 715 Gerichtsgutachten erstattet. Die von der belangten Behörde in den Schreiben vom 20.12.2018 und 18.02.2019 vorgehaltenen 23 Fälle seien im Verhältnis zu den 715 Gutachten eine geringe Anzahl, in mengenmäßiger Hinsicht sei es daher in nur 3,22% der Fälle zu einer Verzögerung gekommen. Beziehe man das zeitliche Kriterium in die Abwägung mit ein, so hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es im letzten Jahr vor dem Antrag auf Rezertifizierung zu keiner Fristüberschreitung gekommen sei.
Bei rechtlich richtiger Beurteilung des § 6 Abs. 1 SDG hätte die belangte Behörde insbesondere die Verfahren 20 C 1872/91x, BG XXXX , 27 Cg 73/94b, LG XXXX , 22 Cg 56/95t LG XXXX , 21 Cg 123/95p, LG XXXX , 29 Cg 135/05d, LG XXXX , 29 Cg 218/06m, LG XXXX , 28 Cg 82/06d, LG XXXX , 28 Cg 58/08b, LG XXXX , 25 Cg 176/10m, LG XXXX , nicht ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen dürfen. Die belangte Behörde sei im Rahmen des gegenständlichen Rezertifizierungsverfahrens in ihrem Prüfumfang beschränkt, die nachträgliche Verwertung der Verfahren, die bereits Gegenstand der Rezertifizierungen in den Jahren 2008 und 2011 gewesen seien, greife in die Bestandskraft der positiven Rezertifizierungsbescheide ein und widerspreche dem res iudicata-Grundsatz.
Die Gründe für die von der belangten Behörde vorgehaltenen Gutachtensverzögerungen seien zumeist nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen gewesen:
Im Verfahren 26 Cg 17/15v, LG XXXX , sei dem Beschwerdeführer - entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde - aufgetragen worden, einen ergänzenden Befund mit einem anderen Sachverständigen aufzunehmen; Letzterer habe wegen Arbeitsüberlastung keinen zeitgerechten Termin mit dem Beschwerdeführer vereinbaren können. Der Beschwerdeführer habe dies auch dem zuständigen Richter mitgeteilt. Die Gründe für eine Gutachtensverzögerung sind daher in der Sphäre des anderen Sachverständigen zu suchen.
Im Verfahren 16 C 2181/13k, BG XXXX , sei der Gutachtensauftrag dem Beschwerdeführer am 5.3.2014 zugestellt worden. Entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde sei hier keine Gutachtensverzögerung vorgelegen. Die Befundaufnahme sei am 20.3.2014 und die Gutachtenserstattung am 30.4.2014 erfolgt. Nach der Rechtsprechung des OGH sei dem Sachverständigen nach Beendigung der Befundaufnahme eine Frist von zumindest 4 Wochen für die Erarbeitung, Abfassung, Korrektur und Abgabe des Gutachtens zuzustehen (OGH 19.1.1999, 1 Ob 349/98 z). Es sei entgegen der Ansicht der Behörde keine ungebührliche Gutachtensverzögerung entstanden.
Im Verfahren 16 C 659/15t, BG XXXX , habe der Beklagte ein Ergänzungsgutachten gewünscht. Aus terminlichen Gründen der Beteiligten habe der Beschwerdeführer das Gutachten erst am 5.2.2016 durchführen können. Der Grund für die Gutachtensverzögerung sei daher nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen.
Im Verfahren 18 Nc 1/17b, BG XXXX , hätten umfangreiche Erhebungen in der Sache und der Umstand, dass die Befundung begleitend habe erfolgen müssen, zu den Betreibungen geführt. Auch hier sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Grund für die Gutachtensverzögerung nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers zu finden, sondern vielmehr sei die Notwendigkeit der begleitenden Begutachtung entscheidend für die Verzögerung gewesen.
Im Verfahren 13 E 17/17g, BG XXXX , sei keine Betreibung durch das Gericht erfolgt. Der Termin zur Befundaufnahme sei wegen eines kurzfristigen Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers entschuldigt verschoben worden. Zuvor seien mehrere Termine zur Befundaufnahme abberaumt worden. Auch hier könne sohin keine eindeutige Zuordnung des Grundes der Gutachtensverzögerung zur Sphäre des Beschwerdeführers erfolgen, weil der Beschwerdeführer bei zwei vorhergehenden Terminen für die Befundabnahme bereit gewesen wäre.
Die Gutachtensverzögerungen, welche sich aus den im Schreiben vom 18.2.2019 angeführten Verfahren (26 Cg 17/15v, LG XXXX ; 16 C 2181/13k, BG XXXX ; 16 C 659/15t, BG XXXX ; 18 Nc 1/17b, BG XXXX ; 13 E 17/17g, BG XXXX ) ergeben, hätten somit nicht aus der Sphäre des Beschwerdeführers gestammt; die belangte Behörde hätte dies bei der Abwägung ihrer Argumente berücksichtigen müssen.
Die Ursache für die Gutachtensverzögerung im Verfahren 29 Cg 135/05d, LG XXXX , sei nicht auf den Beschwerdeführer, sondern allein auf den Klagsvertreter zurückzuführen. Dieser habe durch Vergleichsverhandlungen, die sich über ein halbes Jahr gezogen hätten, die Begutachtung sowie die Gutachtenserstattung hinausgezögert.
Im Verfahren 29 Cg 218/06m, LG XXXX , habe die beklagte Partei ein Ergänzungsgutachten gefordert. Hierfür sei noch die Einholung einer Starkregenauskunft durch den Beschwerdeführer notwendig gewesen. Aus diesem Grund sei die Gutachtenserstattung erst mit 03.09.2007 erfolgt. Der Grund für die Verzögerung sei allein in dem Wunsch nach einem Ergänzungsgutachten begründet gewesen und sei daher nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde habe das Gericht im Verfahren 28 Cg 82/06d, LG XXXX , den Beschwerdeführer im Jänner 2007 zum Bausachverständigen bestellt. Am 08.03.2007 sei die Befundaufnahme erfolgt und am 08.05.2007 habe er das Gutachten erstattet, hier sei wieder die Rechtsprechung des OGH anzuführen (OGH 19.1.1999, 1 Ob 349/98 z). Eine einmonatige Überschreitung könne nicht als ungebührliche Verzögerung des Gutachtens gewertet werden. Gleiches gelte für das Verfahren 2 C 438/16i, BG XXXX ; hier sei die Befundaufnahme am 19.4.2018 sowie am 17.5.2018 erfolgt; das Gutachten sei mit 18.5.2018 erstattet worden. Es sei keine Betreibung durch das Gericht erfolgt, welches den Beschwerdeführer mit 6.2.2018 zum Sachverständigen bestellt habe. Es sei somit von keiner ungebührlichen Verzögerung auszugehen. Eine zeitnähere Befundung sei aufgrund einer Gürtelrosen-Erkrankung nicht möglich gewesen.
Im Verfahren 22 Cg 121/12d, LG XXXX , sei die Gutachtensverzögerung auf Versäumnisse der Beklagtenvertreterin zurückzuführen und somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf den Beschwerdeführer. Die Vorgangsweise der Begutachtung sei mit einem Mitarbeiter der Beklagtenvertreterin abgesprochen worden. Letzterer sei jedoch ohne Wissen des Beschwerdeführers für das Verfahren nicht mehr zuständig gewesen.
Im Verfahren 29 Cg 33/14t, LG XXXX , habe das Gericht den Beschwerdeführer beauftragt, das Gutachten bis zum 29.2.2016 zu erstatten. Vor der Gutachtenserstattung habe der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Klagsvertreter telefoniert, welcher auf Vergleichsverhandlungen hingewiesen habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer das Gutachten erst am 6.5.2016 erstattet. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Grund für die Verzögerung in der Person des Klagsvertreters begründet.
Die Verzögerung im Verfahren 29 Cg 61/14k, LG XXXX , sei einzig und allein daran gelegen, dass das zu besichtigende Haus in der Zeit der Befundaufnahme unbewohnt gewesen sei; die Ursache sei daher nicht in der Sphäre des Sachverständigen gelegen.
In den Verfahren 21 Cg 88/14x, LG XXXX; 29 Cg 60/14p, LG XXXX ; sowie 50 Cg 10/15s, LG XXXX , sei die Gutachtensverzögerungen auf entschuldbare gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb dem Beschwerdeführer keine der Gutachtensverzögerung anzulasten gewesen sei.
Zudem stütze sich die Begründung der belangten Behörde zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach § 10 Abs. 1 Z 1 SDG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG auf Beweisergebnisse, zu denen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit werde nicht nur auf die Gutachtensverzögerungen gestützt, zu denen der Beschwerdeführer Stellung genommen habe, sondern auf nicht erstattete Ansuchen um Fristverlängerung sowie die angedrohte Entziehung der Sachverständigeneigenschaft. Letzteres habe die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren nicht vorgehalten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30.01.2019 angeführten Beweisergebnisse vollständig in den Bescheid aufzunehmen. So finde sich kein Beweisergebnis im Bescheid, welches die Aussage des Beschwerdeführers wiedergäbe, dass sich "weder Richter oder Richterinnen oder die Parteien bzw. Parteienvertreter wegen Verzögerungen beschwert haben". Weiters finde sich kein Beweisergebnis im Bescheid, welches zu den Betreibungen ausführlich Stellung nehme. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor, nämlich die Verletzung des Parteigehörs.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 26.07.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Richters des Verfahrens zu 67 Cg 17/19b des XXXX an den Beschwerdeführer vom 19.07.2019 vor, mit welcher der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert wird, die Gutachtenserörterung binnen 14 Tagen in schriftlicher Form vorzulegen oder dem Gericht der Gutachtenserörterung entgegenstehende unüberwindbare Hindernisse mitzuteilen. Der Beschwerdeführer sei mit der Gutachtenserörterung seit 11 Wochen in Verzug.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere die im angefochtenen Bescheid, werden festgestellt.
Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2014 bis 2018 in ca. 25 Zivilverfahren als Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen, wobei es in diesem Zeitraum in folgenden 12 Verfahren zu einer Überschreitung der Frist zur Gutachtenserstellung kam:
1. 25 Cg 176/10m des Landesgerichtes XXXX ; Verspätung vier Monate
2. 16 C 2181/13k des Bezirksgerichtes XXXX ; Verspätung zwei Wochen
3. 29 Cg 33/14t des Landesgerichtes XXXX ; Verspätung zwei Monate, 4 Betreibungen durch das Gericht
4. 29 Cg 60/14p des Landesgerichtes XXXX ; Verspätung achteinhalb Monate
5. 29 Cg 61/14k des Landesgerichtes XXXX ; Verspätung einen Monat
6. 21 Cg 88/14x des Landesgerichtes XXXX ; Verspätung viereinhalb Monate, zwei Betreibungen durch das Gericht
7. 50 Cg 10/15s des Landesgerichtes XXXX ; Verspätung zwei Monate
8. 16 C 659/15t des Bezirksgerichtes XXXX ; Verspätung drei Monate
9. 2 C 438/16i des Bezirksgerichtes XXXX ; Verspätung einen Monat
10. 18 Nc 1/17b des Bezirksgerichtes XXXX ; Verspätung fünf Monate, vier Betreibungen durch das Gericht
11. 2 Nc 2/18a des Bezirksgerichtes XXXX ; Verspätung zwei Wochen
12. 19 Cg 132/13b des XXXX ; Verspätung einen Monat
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor) und in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig und mit ausführlicher Darlegung festgestellt. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstiantiierter Begründung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher ebenfalls von diesen Feststellungen aus.
Wie oben im Punkt I.2. ersichtlich, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übersichtlich und umfassend dargestellt und hat insbesondere die Verfahren, in denen es zu einer verzögerten Erstellung des Gutachtens gekommen ist, detailliert aufgelistet. Neben der Aktenzahl ist der diesbezügliche Sachverhalt, aus dem sich auch das Ausmaß der Fristüberschreitung sowie allfällige Urgenzen, Betreibungen und Ermahnungen ergeben, angeführt. So ergibt sich auch der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2018 ca. 25 Gutachten erstellt hat und es in 12 Verfahren zu einer verzögerten Erstellung des Gutachtens gekommen ist, nachvollziehbar aus den behördlichen Feststellungen. Dass in diesen 12 Verfahren - objektiv gesehen, unabhängig von der Ursache/den Gründen für die Säumnis - die Frist für die Erstattung des Gutachtens durch den Beschwerdeführer als Sachverständiger überschritten wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unbegründetem Vorbringen. Denn wenn der Beschwerdeführer in drei Fällen unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH, 1 Ob 349/98z, behauptet, es liege keine Gutachtensverzögerung vor, argumentiert er letztlich - auch explizit - damit, dass in diesen Fällen von keiner ungebührlichen Verzögerung auszugehen sei, was aber dem Umstand, dass es objektiv gesehen zu Verzögerungen gekommen ist, gerade nicht entgegensteht bzw. die Verfahrensverzögerung an sich untermauert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus der von ihm zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch nicht hervor, dass Verspätungen bei der Gutachtenserstattung unter einem Monat, nicht als Fristüberschreitungen zu werten wären. Es kann auch im Regelfall nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nur den Befund zu erstatten hätte und dann weitere vier Wochen Zeit hätte, das Gutachten auszufertigen, weil (im Regelfall, mit Ausnahme der Beweissicherung) im Bestellungsbeschluss ausgesprochen wird, dass das Gutachten (und nicht bloß der Befund) in der vom Gericht gesetzten Frist zu erstatten ist. Der Oberste Gerichtshof hat lediglich ausgesprochen, dass eine Frist von vier Wochen für Befund und Gutachten in dem von ihm zu beurteilenden Fall zu kurz angesetzt war. In den hier gegenständlichen Fällen betrugen die Fristen jedoch stets (mit Ausnahme der Beweissicherung, wo kürzere Fristen üblich sind) mindestens zwei Monate, sodass - auch mangels gegenteiligem Vorbringen und Stellung von Fristerstreckungsanträgen - davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer vom Gericht eine ausreichend lange Frist zur Gutachtenserstellung eingeräumt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei auf die Gesamtzahl der von ihm vorgelegten Gutachten (715 zwischen 1992 und 2018) abzustellen, ist ihm sein eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, dass nur auf die Gutachten seit der letzten Zertifizierung abgestellt werden dürfe und bloß die Gutachtensverzögerungen der letzten fünf Jahre aufgrund der Rechtskraft der Zertifizierungsbescheide verwertet werden dürften. Dies widerspricht aber einer Heranziehung der Gesamtanzahl der erstellten Gutachten im Vergleich dazu. Warum vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer allerdings meint, auch das Verfahren 25 Cg 176/10m (vorgenannter Fall 1.) des Landesgerichtes XXXX , in dem die Gutachtenserstattung am 10.05.2017 mit einer Verspätung von vier Monaten erfolgte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man die Verzögerung der Gutachtenserstattung in diesem Verfahren nicht einrechnen würde, liegen 11 Verfahren vor, in denen der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit, seit 2014, Gutachten verspätet erstattet hat. Anhand der Feststellungen im Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentrat, steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verlängerung seiner Eintragung für das Fachgebiet 72.03 mit Bescheid vom 03.10.2016, jedenfalls in vier der vorgenannten Fälle (9.- 12.), die das Jahr 2018 bzw. 2019 betreffen, das Gutachten verspätet erstattet hat (bei Berücksichtigung des 1. Falles sind es fünf).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers."
Befristung des Eintrags
§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
(4) Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung."
3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
3.3.2.1. Beschwerdegegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (die Rezertifizierung) nach § 6 SDG abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG zu verneinen sei.
Eine Grundlage hierfür erblickte die belangte Behörde darin, dass der Beschwerdeführer seine Gutachten in einer größeren Anzahl mit nicht unerheblicher Verspätung verzögert erstattet habe, wobei auch ein zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen Säumnisfällen vorliege, und der Beschwerdeführer es auch unterlasse, Ansuchen um Fristverlängerung bei Gericht zu stellen. So sei der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 ca. 25 Mal als Sachverständiger zur Gutachtenserstellung herangezogen worden, wobei er in diesem Zeitraum in 12 Fällen (bzw. in 11 Fällen, wenn man das Gutachten im Verfahren 25 Cg 176/10m des Landesgerichtes XXXX [1. Fall der Feststellungen oben unter Punkt 1.] nicht berücksichtigt) das Gutachten mit nicht unerheblicher Verspätung erstattet habe.
Der Ansicht der belangten Behörde ist zu folgen:
3.3.2.2. Ein derartiger Sachverhalt bewirkt im Beschwerdefall nämlich - wie unten noch näher begründet werden wird - zum einen den Wegfall der Eintragungsvoraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG bzw. erfüllt den Entziehungstatbestand nach § 10 Abs. 1 Z 1 SDG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG, stellt aber auch den Entziehungsgrund der wiederholten ungebührlichen Verzögerung bei der Gutachtenserstattung nach § 10 Abs. 1 Z 3 SDG her (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, E 103 zu § 10 SDG).
Schon daraus ergibt sich, dass - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, der eine unzulässige Vermischung des Rezertifizierungsverfahrens mit einem Entziehungsverfahren rügt - die belangte Behörde gehalten war, diesen Sachverhalt im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens heranzuziehen und, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Entziehung der Sachverständigeneigenschaft gemäß § 10 SDG handelt, unter dem Blickwinkel der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG beurteilen. Denn die Befristung der Eintragung im Rezertifizierungsverfahren hat nicht nur den Zweck, Sachverständige aus der Liste wieder auszuscheiden, bei denen sich in der Frist etwa das Fehlen hinreichender Sachkunde herausstellt, es sollen vielmehr auch jene Sachverständige ohne Entziehungsverfahren nach § 10 SDG wieder aus der Liste entfernt werden, die sich aus anderen Gründen, z.B. wiederholte Verzögerungen bei der Aufnahme des Befundes bzw. Erstattung der Gutachten, nicht bewährt haben. Für die Abweisung eines Antrags auf Rezertifizierung werden insbesondere auch jene Schwierigkeiten bei der Heranziehung von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren eine bedeutsame Rolle spielen, die nicht die Gewichtigkeit eines Entziehungsgrundes haben (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz4, Anmerkung 3 zu § 6 SDG).
Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Recht, wenn er meint, im vorliegenden Rezertifizierungsverfahren hätte der Maßstab des Entziehungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG (zur Beurteilung der "Vertrauenswürdigkeit") nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 SDG, wonach im Rezertifizierungsverfahren die weitere Eignung des Sachverständigen, unter anderem aufgrund schriftlicher Stellungnahmen über die Sorgfalt der Befundaufnahme und über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung, zu prüfen ist. Die weitere Eignung des Sachverständigen kann aber keinesfalls bejaht werden, wenn (sogar) ein Entziehungstatbestand gemäß § 10 SDG verwirklicht ist.
3.3.2.3. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach länger zurückliegendem (Fehl-)Verhalten geringeres Gewicht bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zukommt (vgl. VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060) stellt das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung, wie auch sichtlich die belangte Behörde, insbesondere auf die letzten Jahre der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger, auf einen Beobachtungszeitraum zwischen 2014 und 2018, ab, in dem - wie bereits festgehalten wurde - der Beschwerdeführer ca. 25 Mal als Sachverständiger zur Gutachtenserstellung herangezogen wurde und er in 12 Fällen (bzw. in 11 Fällen), wobei vier bzw. fünf Säumnisfälle die Jahre 2017, 2018 und 2019 betrafen, das Gutachten mit nicht unerheblicher Verspätung erstattete. In einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Sachverständige bereits seit Jahren, auch schon in der Zeit den letzten Rezertifizierungen, wiederholt säumig wurde - was für die belangte Behörde aber anscheinend noch kein hinreichender Grund war, dem Beschwerdeführer die Rezertifizierung zu versagen bzw. ihm die Eigenschaft als Sachverständiger zu entziehen -, muss es jedoch als zulässig erachtet werden - im Rahmen der durchzuführenden Prognoseentscheidung, die aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Sachverständigen u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitherigem Wohlverhalten zu treffen ist (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024), insbesondere auch zur Beurteilung der Frage, ob es sich allenfalls nur um situativ besonders gelagerte Einzelfälle handelt, die sich nicht als so gravierend darstellen, dass eine Vertrauenswürdi