TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W195 2209510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1 Abs10
DMSG §1 Abs6
DMSG §1 Abs8

Spruch

W195 2209510-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX , betreffend die Stellung unter Denkmalschutz von drei Stationen der ehemaligen Doppelsesselbahn- XXXX nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am XXXX sowie einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mitteilung des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom XXXX (unter Anschluss eines Sachverständigengutachtens) wurde die XXXX informiert, dass die denkmalrechtliche Unterschutzstellung von drei Stationen der früheren Doppelsesselbahn XXXX (welche - zusammengefasst - in Form von "Stations-Kugeln" in Aluminium-/Glasbauweise auf Betonsockel und -elementen ausgeführt sind) beabsichtigt sei. Konkret wären davon die Talstation ( XXXX ), die Station über dem Antriebsgebäude ( XXXX ), auch "Mittelstation" bezeichnet, sowie die Beobachtungsstation ( XXXX ), auch "Bergstation" bezeichnet, jeweils XXXX , betroffen.

Die erforderliche Unterschutzstellung ergäbe sich aus dem Gutachten der Amtssachverständigen XXXX .

2. In der Stellungnahme der XXXX vom XXXX teilte diese mit, dass gegen die Unterschutzstellung (bzw. Teilunterschutzstellung) der Mittel- und Bergstation keine grundsätzlichen Einwendungen bestünden. Hingegen bestünden Bedenken hinsichtlich der Unterschutzstellung der "Talstation", weil sich diese Kugel zum einem in einem ausgesprochen schlechten baulichen Zustand befände (belegt durch ein bauliches Sachverständigengutachten von XXXX vom XXXX ), zum anderen in einem Lawinengefährdungsbereich gelegen sei (die neu errichtete Talstation musste deshalb mit einer Prallwand von 5 Tonnen pro m² ausgeführt werden).

Darüber hinaus bestünde für alle drei Stationen ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , in dessen Auflagenpunkt 12 die Entfernung aller drei Kugeln vorgeschrieben worden sei.

3. Zu dieser Stellungnahme der XXXX teilte am XXXX die ASV XXXX dem BDA ergänzend mit, dass ihr der Bescheid der XXXX Landesregierung nicht bekannt gewesen sei. Es würde sich aber dadurch nichts an der Denkmaleigenschaft der Objekte ändern.

Hinsichtlich der bautechnischen Beurteilung werden Schäden an der Talstation zugestanden, jedoch kein Schimmelbefall. Ein Erhalt der Talstation sei wegen des hohen Innovationsgrades des künstlerischen Entwurfes und der Wahl der Konstruktion erforderlich.

Aus Sicht der ASV sei darüber hinaus auch eine Translozierung der Talstation möglich "solange sich der Standort im Umfeld der XXXX beziehungsweise sich im vorderen Bereich des XXXX tales" befinde. Eine "Translozierung" würde "zwar eine Zerstörung von Wendeltreppe und Decke" nach sich ziehen, "diese Bauteile aus Beton könnten jedoch jederzeit neu errichtet" werden. Die Aluminiumkonstruktion könnte ab- und wiederaufgebaut werden.

4. In weiterer Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX , mit welchem die drei Stationen der ehemaligen Doppelsesselbahn XXXX unter Denkmalschutz gestellt wurden.

Nach Beschreibung der Objekte an Hand des Sachverständigengutachtens, der Stellungnahme der XXXX sowie der ergänzenden Ausführungen der ASV stellte das BDA fest, dass die Erhaltung des aus drei Stationen bestehenden Denkmales erforderlich sei. Dies ergäbe sich aus dem "ausgesprochen hohen Innovationsgrad des künstlerischen Entwurfes" sowie aus "der Wahl der Konstruktion", "nämlich die Form der geodätischen Kuppel als Konstruktion bestehend aus Aluminiumrohren".

Auf die Situierung der Talstation im Lawinengefährdungsbereich sowie die rechtliche Situation (Bescheid der XXXX Landesregierung aus XXXX ) wird im Bescheid des BDA nicht direkt eingegangen. Dies bezüglich wird einzig auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19.09.1988, 86/12/0070) verwiesen, demzufolge im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen wäre, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitige nicht die gegenwärtige Denkmalqualität.

Weiters sei, so das BDA unter weiterer Zitierung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.01.1993, 92/09/0201, 0202, 0203) davon auszugehen, dass in einem Verfahren zur Unterschutzstellung die Erhaltungswürdigkeit eines Gegenstandes ausschließlich seine geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung nach zu prüfen sei. Die Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung, die Kosten der Erhaltung, die Wirtschaftlichkeit, mögliche Widerstreitende andere öffentliche oder private Interessen (wie zB zukünftige Sanierungsarbeiten) können in diesem Verfahren nicht beachtet werden.

5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der XXXX vom XXXX .

Zusammengefasst stellt die Beschwerdeführerin (BF) klar, dass sie sich nicht gegen die (Teil-)Unterschutzstellung der Mittel- und Bergstation wende. Jedoch sei die Talstation in einem baulich sehr beschädigten Zustand, während die ASV sich lediglich auf einen Wasserschaden bezogen habe, jedoch die Schäden in der Bausubstanz weit schwerwiegender seien. Eine Sanierung sei nicht mehr möglich. Es müsse die gesamte Fundierung und die gesamte Außenhülle inklusive thermischer Trennung neu hergestellt werden. Dadurch sei dieses Objekt bereits in einem Zustand, der eine Instandsetzung nicht mehr möglich mache.

Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit der rechtlichen Situation auseinandergesetzt, insbesondere mit dem rechtskräftigen Bescheid der XXXX Landesregierung, welcher den Abriss aller drei Stationskugeln vorschreiben würde. Auch eine Auseinandersetzung mit der Situierung der Talstation im Lawinengefährdungsbereich - sowie im Gefährdungsbereich von XXXX bach und XXXX Arche - habe nicht stattgefunden.

6. Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes führte das BVwG am XXXX einen Ortsaugenschein unter Beiziehung der belangten Behörde und der BF durch.

Im Zuge dieses Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass die Talstation sowohl in der Lawinengefahrenzone rot als auch in der Wildbachgefährdungszone rot gelegen ist.

Weiters wurde festgestellt, dass die Talstation, auch auf Grund der Schneelast des vergangenen Winters Ende 2018/ Anfang 2019, zusätzliche Beschädigungen gegenüber dem seinerzeitigen Sachverständigengutachten von XXXX aufweist. Dies wurde durch Fotographien dokumentiert.

Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Stellungnahmen zum Ergebnis des Ortsaugenscheines abzugeben, wobei die ASV ersucht wurde, ihr Gutachten zu ergänzen.

Eine weitere mündliche Verhandlung wurde zum damaligen Zeitpunkt für nicht erforderlich gehalten.

7. In einer Stellungnahme vom XXXX hielt die BF nochmals ihren Standpunkt fest und führte insbesondere aus, dass die Talstation schwer beschädigt sei, die Herstellung einer Verglasung im ursprünglichen Zustand rechtlich unzulässig sei (zum Beweis wurde das Schreiben eines Glasbauunternehmens vorgelegt) und das BDA nicht auf die ausgewiesenen Gefahrenzonen eingegangen sei.

8. In weiterer Folge langte im BVwG eine Ergänzung der ASV vom XXXX ein, in welcher sie - zusammengefasst - ausführte, dass zwar zusätzliche Schäden an der Außenhaut seit der Begutachtung 2017 eingetreten seien, die Tragkonstruktion jedoch weiterhin intakt sei. Die Talstation befände sich "nicht in einem de facto zerstörten Zustand". Die derzeitigen Schäden seien reparabel.

Hinsichtlich der Lage in der Lawinengefahrenzone rot und der Wildbachgefährdung Zone rot verwies die ASV darauf, dass die benachbarte in Betrieb befindliche Talstation durch eine Prallwand aus Stahlbeton geschützt sei; die Errichtung einer derartigen Prallwand "im Umfeld" der verfahrensgegenständlichen Talstation würde deren Denkmalbedeutung nicht einschränken.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Translozierung führte die ASV aus, dass sich der künftige Standort weiterhin im Umfeld der XXXX bzw. im vorderen Bereich des XXXX befinden müsse. Zwar müssten Bauteile aus Beton zerstört werden, aber die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung würde erhalten bleiben.

Zur Umsetzung der Reparaturarbeiten bzw. der Translozierung führte die ASV aus, dass dies nach dem heutigen Stand der Technik durchführbar wäre und es im Stahlleichtbau umfangreiches, geeignetes Wissen gäbe.

9. In der Stellungnahme vom XXXX widersprach die BF diesem ergänzenden Gutachten der ASV. Die Fachkenntnisse der ASV betreffen nicht den Bereich des Schutzes von Objekten vor Lawinen und wäre eine Lawinenschutzverbauung ein äußerst komplexer Vorgang. Wenn also das BDA behauptet, man könne "einfach eine Stahlprallwand" errichten, sei dies unrichtig. Dies auch deshalb, weil eine Stahlprallwand nicht geeignet wäre, die Wildbachgefahr zu lösen.

Hinsichtlich der Translozierung sei eine derartige Maßnahme der BF nicht aufgetragen worden. Darüber hinaus habe die BF keine Möglichkeit im Talstationsbereich die Talstationskugel zu versetzen, auch aus den Gründen der genannten roten Lawinen- und Wildbach-Gefährdungsbereichen.

Durch die im Winter 2018/2019 erfolgte weitere Beschädigung der Talstationskugel habe eine endgültige Zerstörung stattgefunden. Dies sei durch die vorgelegten Lichtbilder als auch den Ortsaugenschein belegt worden. Darüber hinaus sei eine Wiedererrichtung der Kugel mit den ursprünglich verwendeten ESG 10 mm Gläsern rechtlich nicht mehr zulässig.

10. In Anbetracht der inhaltlich und rechtlich nicht in Einklang zu bringenden Äußerungen der Verfahrensparteien entschloss sich das BVwG zur Abhaltung einer abschließenden mündlichen Verhandlung, welche am XXXX stattfand.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung blieben die Verfahrensparteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten.

Die BF stellte nochmals klar, dass sie sich nicht gegen eine Unterschutzstellung der Mittel- und der Bergstationen wendet, jedoch gegen eine Unterschutzstellung der Talstation.

Eine mögliche "Teilunterschutzstellung" wurde vom BDA strikt abgelehnt, weil "die belangte Behörde auch die Talstation für schützenswert" hält.

Außer Streit gestellt werden konnte im Rahmen der Verhandlung, dass sich die Talstation jedenfalls im roten Lawinengefährdungsbereich als auch - zumindest teilweise - sowohl in der roten als auch in der gelben Wildbachgefährdungszone befindet. In weiterer Folge behauptete die belangte Behörde, dass im Unterschutzstellungsverfahren die rote Lawinenzone unbeachtlich sei. Das öffentliche Interesse im Unterschutzstellungsverfahren sei ausschließlich anhand der Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es sei, so behauptete das BDA, unerheblich, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung mit anderen öffentlichen Interessen kollidiere. Dazu verwies die belangte Behörde auf eine Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 1952 (VwGH 25.01.1952, 974/47).

Die Errichtung einer Prallwand wurde von Seiten der BF abgelehnt und auf ihre Stellungnahme verwiesen. Demgegenüber bestand die belangte Behörde auf der Grundlage der seinerzeitigen Ausführungen des ASV auf der Denkmalbedeutung des Objektes. Eine Verglasung der ESG 10 mm Gläser gegen ein zulässiges Glas würde die Denkmalbedeutung der Talstation nicht einschränken. Eine Begründung oder eine nähere Erläuterung für diese Behauptung wurde von Seiten des BDA nicht gegeben.

Unterschiedliche Auffassungen wurden hinsichtlich des tatsächlichen Beschädigungszustandes der Talstation dargelegt. Während die BF auf die teilweise zerstörte Anlage verwies, behauptete die belangte Behörde eine Reparaturmöglichkeit des Objektes.

Hinsichtlich der Translozierung beteuerte die BF, dass es ihr nicht möglich sei - auch wegen der Gefahrenzonen - die Talstation zu versetzen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass eine Translozierung nicht vorgeschrieben wurde, und dies auch Gegenstand eines anderen Verfahrens, nämlich nach § 5 DMSG sei. Eine Versetzung würde nur dann die Bedeutung der Talstation verringern, wenn dies in ein Gebiet außerhalb des XXXX Tales und des Alpinen Raumes sei. Eine Begründung oder nähere Erläuterung dafür wurde seitens des BDA nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

1. Feststellungen:

1. Verfahrensgegenständlich ist die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung von drei Stationen ("Talstation"; Mittelstation", "Bergstation") der ehemaligen Doppelsesselbahn- XXXX in XXXX .

Festgestellt wird, dass auf der Grundlage eines ASV-Gutachtens, welches den besonderen Innovationsgrad des künstlerischen Entwurfes als auch ein singuläres Beispiel des alpinen Bauens in der österreichischen Architektur der drei Stationen hervorhob, wobei den genannten Stationen auch eine Repräsentationsstellung für die gesellschaftliche und touristische Entwicklung weg von der Eroberung des alpinen Raumes hin zur Erschließung der Alpen in ein sporttouristisches Massenphänomen zukomme, mit dem angefochtenen Bescheid die drei Stationen unter Denkmalschutz gestellt wurden.

Festgestellt wird, dass das BDA eine Teilunterschutzstellung der aus drei Stationen bestehenden ehemaligen Doppelsesselbahn strikt ablehnt.

Festgestellt wird weiters, dass gegen die Unterschutzstellung der Talstation sich die BF wendet. Sie verweist auf den hohen Grad der Beschädigung der Talstation sowie auf die bestehenden Gefahrenzonen. Des weiteren bestünde ein Bescheid der XXXX Landesregierung aus XXXX , der den Abriss der Talstation verlange.

Festgestellt wird, dass sich die Talstation sowohl im Lawinengefährdungsbereich Zone rot als auch im Wildbachgefährdungsbereich Zone rot bzw Zone gelb befindet.

Festgestellt wird, dass das BDA sich nicht mit der von der Talstation ausgehenden Gefährdung im Falle eines Lawinen- oder Wildbachereignisses auseinandergesetzt hat.

Festgestellt wird, dass mit rechtskräftigen Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX der Abriss der Stationen verfügt wurde.

Festgestellt wird auf Grund eines durchgeführten Ortsaugenscheines und weiterer Dokumentationen, dass die Talstation schwer beschädigt ist und die Originalverglasung ESG 10 mm rechtlich nicht wiederhergestellt werden darf.

Ergänzend wird festgestellt, dass eine Translozierung der Talstation nicht verfahrensgegenständlich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens. Diese beinhalten insbesondere das ASV-Gutachten vom XXXX , die Stellungnahme der BF vom XXXX , den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 08.04.1993, das bautechnische Gutachten des XXXX vom XXXX , den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde. Darüber hinaus wurden durch das BVwG ein Ortaugenschein am XXXX durchgeführt, mehrere Stellungnahmen der Verfahrensparteien eingeholt und abschließend eine Verhandlung vor dem BVwG am XXXX durchgeführt. Ein Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke und Unterlagen wurde nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 Abs 6 DMSG lautet:

"Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet."

§ 1 Abs 8 DMSG lautet:

"Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist."

§ 1 Abs 10 DMSG lautet:

"Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substantiellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt."

Festgehalten wird, dass es sich gegenständlich um drei Stationen der ehemaligen Doppelsesselbahn XXXX der XXXX handelt. Diese drei Stationen gelten im Sinne des angefochtenen Bescheides als eine (denkmalschutzrechtliche) Einheit. Eine Teilunterschutzstellung bezogen auf die Mittelstation und die Bergstation, wie sie auch gemäß § 1 Abs. 8 DMSG möglich wäre, wird seitens des BDA abgelehnt, weil "auch die Talstation denkmalschutzwürdig" sei. Gegen eine Teilunterschutzstellung hätte die BF keinen Einwand vorgebracht, sondern wendet sich diese ausschließlich gegen die Unterschutzstellung der Talstation.

Im Hinblick darauf, dass eine Teilunterschutzstellung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht des BDA strikt ausgeschlossen ist, war somit von einer Beurteilung der gesamten Anlage auszugehen.

Unbestritten ist, auch auf Grund des vom BVwG durchgeführten Ortsaugenscheines, dass die Talstation schwer beschädigt ist. Diese Schäden, dokumentiert in einem bautechnischen Gutachten des XXXX , verstärkten sich durch die witterungsbedingten Einflüsse im Winter Ende 2018/ Anfang 2019. Eine genauere Dokumentation seitens des BDA liegt nicht vor.

Eine detaillierte Darstellung seitens des BDA hinsichtlich dieser Schäden wurde - trotz Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens im Rahmen des Ortsaugenscheines - nicht umfassend erhoben, sondern nur allgemein ausgeführt, dass diese Schäden reparierbar seien. Da die Erhaltung eines Objektes nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich ein Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann, hätte das BDA darzulegen, weshalb entweder das Denkmal in der Form der derzeitig schwer beschädigten Form als Denkmal zu schützen wäre oder welche Instandsetzung bzw. welche Veränderungen in der Substanz damit verbunden wären.

Das BDA hat sich jedoch mit diesen Fragen überhaupt nicht auseinandergesetzt.

So hat das BDA nicht dargelegt, weshalb das Objekt "Talstation" in der bestehenden beschädigten Form - trotz dieser Beschädigungen - denkmalschutzwürdig ist, sondern hat lediglich behauptet, dass dieses Objekt "reparierbar" sei. Eine denkmalschutzrechtliche Bedeutung dieses Objektes als "Ruine" wurde nicht behauptet.

Ausgehend von der Lage der Talstation in der Lawinengefahrenzone rot bzw. in der Wildbachgefahren rot bzw. gelb hätte jedoch eine offensichtlich erforderliche (bauliche) Instandsetzung zur Beseitigung der bestehenden Schäden unweigerlich auch die mit diesen Baumaßnahmen in Verbindung zu bringende Gefahrenzonensituationen berücksichtigt werden müssen. Dies hat das BDA jedoch unterlassen und war dies offensichtlich auch nicht Gegenstand des ursprünglichen (ersten) Gutachtens der ASV. Das Bewusstsein des BDA, in welchem Gefahrenbereich sich ein Teil des als denkmalschutzwürdig bezeichneten Objektes befindet, war schon ursprünglich nicht gegeben und wurde dies in weiterer Folge nur unzureichend berücksichtigt bzw. wurde darauf nicht eingegangen. Dies betrifft insbesondere ein nicht erhobenes mögliches Gefahrenpotential, welches von der Talstation im Falle eines Lawinen- oder Wildbachereignisses ausgeht; das BDA hätte sich somit in der Beurteilung auch mit den Fragestellungen (Gefährdung durch das Objekt Talstation) des Bescheides der XXXX Landesregierung aus XXXX stellen müssen.

In der Ergänzung (vom XXXX ) ihres GA stellt die ASV lediglich (lapidar) fest, dass "auf die aktuelle [= neu errichtete] Talstation aus Stahlbeton verwiesen" werde, die "aufgrund ihrer Lage eine Prallwand aus Stahlbeton erhalten habe. Dies wäre auch bei der gegenständlichen [= alte, verfahrensgegenständliche] Talstation möglich. Die Errichtung einer Prallwand im Umfeld der Talstation würde deren Denkmalbedeutung nicht einschränken" [die vom BVwG eingefügten Klammerausdrücke dienen der besseren Verständlichkeit]. Weitere Ausführungen dazu werden nicht getroffen. Damit hat es jedoch das BDA unterlassen auf den Grundlagen eines substantiierten, ordentlichen und umfassenden Gutachtens die für eine Unterschutzstellung wesentlichen Fakten zu belegen: die Erhebung eines umfassenden Befundes und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fehlen, um eine entsprechende Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Da das BDA dies - trotz Aufforderung zur Ergänzung des ASV-Gutachtens - unterlassen hat, hat es keine ausreichende Grundlage geschaffen, um die im öffentlichen Interesse gelegene Schutzwürdigkeit der gegenständlichen Anlage (als gesamte Einheit) darzulegen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des BVwG, die fehlenden Grundlagen einer derartigen Unterschutzstellung an Stelle des BDA nachzuholen, weil die faktische und rechtliche Auseinandersetzung von Seiten des BDA nicht einmal ansatzweise erkannt wurde, obwohl die BF zumindest teilweise in ihrer ursprünglichen Stellungnahme bereits auf verschiedenste Problemstellungen hingewiesen hatte.

Die Aussagen der ASV, welche vom BDA widerspruchs- und kritiklos übernommen wurden, sind für das BVwG in keinster Form nachvollziehbar. Dies deshalb, weil die ASV in der zitierten Äußerung zwei Sätze zuvor festgehalten hat, dass "im Zuge des Lokalkaugenscheines ... zwei Gefahrenpläne übergeben [wurden], die die Talstation sowohl in der Lawinengefahrenzone rot als auch in der Wildbachgefahrenzone rot ausweisen". Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik wird von Seiten der ASV des BDA nicht vorgenommen. Zurecht verweist die BF darauf, dass eine Verbauung zum Schutz vor Lawinen und Wildbächen ein komplexes bautechnisches Thema ist. Die ASV, welche nicht einmal andeutungsweise darstellt, welche Ausformung eine derartige Prallwand haben müsste, stellt ohne irgendeine fachliche Ausführung - offensichtlich auch ohne irgendeine Kenntnis, wie dies zu bewerkstelligen wäre - in den Raum, dass dadurch die Denkmalbedeutung der Talstation nicht eingeschränkt wäre. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar, weil weder die Art einer Prallwand noch der Schutz vor den Wildbächen von der ASV näher beschrieben wurden oder ansatzweise darauf eingegangen wurde. Nur anzudeuten, dass alles möglich sei und deshalb die Denkmalbedeutung nicht eingeschränkt werde, hat keine Qualität, welche einem (Amts-)Sachverständigengutachten beizumessen wäre. Indem das BDA diese Äußerung zu seiner eigenen Stellungnahme und letztlich Grundlage der Entscheidung machte, hat das BDA die Konsequenz zu tragen, dass eine Unterschutzstellung dieses Objektes unzureichend erhoben, unzureichend dargestellt und letztlich unzureichend begründet wurde.

Eine Unterschutzstellung der aus drei Stationen bestehenden ehemaligen Doppelsesselliftanlage XXXX ist somit nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs 10 DMSG gelegen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche konkrete Entscheidung beinhaltet die Aufhebung eines Bescheides des BDA, welcher auf der Grundlage eines äußerst mangelhaftes Sachverständigengutachtens sowie ohne Beachtung der substantiellen Grundlagen eine Unterschutzstellung einer ehemaligen Doppelsesselbahn im öffentlichen Interesse gelegen darstellte, ohne auf die wesentlichen sachlichen Kriterien als auch auf die rechtlichen Aspekte dieser Unterschutzstellung im konkreten Einzelfall einzugehen. Die getroffenen Feststellungen des BVwG zum erhobenen Sachverhalt - nach Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie einer mündlichen Verhandlung - hat ergeben, dass auf der Grundlage des erhobenen Sachverhaltes eine Unterschutzstellung nicht ausreichend belegt wurde und somit nicht im öffentlichen Interesse liegt. Ein über diesen konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse wurde seitens des BDA nicht dargelegt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere auch nicht von der Rechtsansicht und ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Verwaltungsgericht (an Stelle der Behörde) das mehr als mangelhafte Verfahren einer belangten Behörde vollständig nachzuholen hat, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich des für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vollständig erhobenen Sachverhaltes (Ortsaugenschein und mündliche Verhandlung) fehlt hingegen die Kognitionsbefugnis des VwGH.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Denkmalschutz Gefahreneinstufung Instandsetzung öffentliche Interessen Sachverständigengutachten Schaden Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2209510.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten