TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W170 2225261-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2225261-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019, Zl. 1191895402-181144129/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX ist ein am XXXX geborener, syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist und dessen Identität feststeht. Er hat am 28.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. XXXX ist seit 2009, vor deren gemeinsamer Ausreise aus Syrien, mit XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, verheiratet; dieser wurde mit am 31.10.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W170 2212362-1/8Z, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gegen XXXX wird kein Aberkennungsverfahren geführt.

Es finden sich keine Hinweise auf von XXXX verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG) ist unter anderem Familienangehöriger wer Ehegatte einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Im Lichte der obigen Feststellungen ist XXXX daher in Bezug auf XXXX Familienangehöriger im Sinne des AsylG.

Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist und (2.) gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

XXXX kommt der Status der Asylberechtigten zu, gegen diese wird kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status geführt. XXXX ist in Österreich unbescholten.

Da darüber hinaus keine von XXXX verwirklichten Asylausschluss- oder

-endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, XXXX im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da eine solche Rechtsfrage auf Grund der klaren Rechtslage nicht zu sehen ist, ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Asyl auf Zeit Asylgewährung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2225261.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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