TE Vfgh Erkenntnis 1996/3/7 B2060/94

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §13 Abs2 ÄrzteG mit E v 29.02.96, G1363/95 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 1994 wurde der Antrag eines Arztes auf Eintragung in die bei der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin neben der Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für physikalische Medizin", gestützt auf §13 Abs2 ÄrzteG, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Arzt, dessen Antrag abgelehnt wurde, die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt.

3. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B2060/94 - 6, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 100/1994 von Amts wegen eingeleitet.

4.2. Mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, G1363/95 ua., wurde diese Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Die belangte Behörde hat somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2060.1994

Dokumentnummer

JFT_10039693_94B02060_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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