TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W146 2164162-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W146 2164162-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1088237402-180547411, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.06.2017, Zl: 1088237402-151401952/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (hg. GZ W146 2164162-1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 16.07.2018 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1088237402-180547411, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 07.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien, Arabische Republik gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).

Gegen Spruchpunkt I. bis V. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 04.10.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Fall ist zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht als auch ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen und den Verwaltungsakt W146 2164162-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Ersatzlose Behebung des Bescheides:

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

Die zitierten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall umlegbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).

Im Lichte der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht mangels Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz vor Ausspruch der Rückkehrentscheidung ebendiese sowie die damit untrennbar verbundenen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, da das Bundesamt über den gegenständlichen Abspruch vor Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig war.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Spruchpunkte I. bis V. mit der Beschwerde bekämpfte. Dazu ist auszuführen, dass es nicht möglich ist, die Prüfung hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches nach § 52 Abs. 9 auszuschließen (vgl. dazu VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Daher war der gesamte Bescheid zu beheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Amtswegigkeit Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Entscheidungszeitpunkt Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund ersatzlose Behebung Haft Haftstrafe Kassation Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2164162.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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