TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W120 2221046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49 Z1
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
MeldeG §1 Abs7
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2221046-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23. April 2019, GZ 0001906791, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Beschwerdeführer wird vom 1. März bis zum 31. Juli 2019 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 15. Februar 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

- eine Studienbestätigung der Universität XXXX ,

- eine Entgeltvorschreibung von Jänner bis Dezember 2019 über die Bezahlung der Hauptmiete inklusive Betriebskosten,

- ein Schreiben der Tiroler Landesregierung über die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe,

- eine Lohn-Gehaltsabrechnung aus Dezember 2018,

- ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 1. September 2018 über die Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Studienbeihilfe sowie

- eine Meldebestätigung.

2. Am 26. Februar 2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)". Insbesondere wurde festgehalten: "Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung".

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Bezieher von Studienbeihilfe sei und sehr wohl ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bestehe. Der Beschwerde beigelegt war ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung von Studienbeihilfe ab September 2018.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Änderungen seiner Einkommensverhältnisse seit Antragstellung sowie des Bezuges der sozialen Transferleistung öffentlicher Hand ab dem 1. September 2019 bekanntzugeben und zu belegen bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Zudem wurde in diesem Schreiben der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass ab dem 1. April 2019 eine Richtsatzunterschreitung vorliege. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit hg. am 12. August 2019 eingelangtem Schreiben der belangten Behörde teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund des nicht mehr erfolgten Bezugs von Wohnbeihilfe im März 2019 bereits ab dem 1. März 2019 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2019 wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand ab dem 1. September 2019 nachzuweisen, seinen Hauptwohnsitz ab dem 25. Juli 2019 bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer

Stellungnahme eingeräumt.

10. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Schreiben vom 18. September 2019 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hatte am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , bis zum 25. Juli 2019 seinen Hauptwohnsitz.

An der antragsgegenständlichen Adresse war nur der Beschwerdeführer wohnhaft.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung mittels Vorlage eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 30. Oktober 2018 über die Gewährung von Studienbeihilfe bis August 2019 nachgewiesen.

Im Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer EUR 561,54 ins Verdienen.

Der vom Beschwerdeführer monatlich zu tragende Wohnaufwand am verfahrensgegenständlichen Standort betrug EUR 470,08; der Beschwerdeführer bezog für den verfahrensgegenständlichen Standort ab dem 1. März 2019 keine Wohnbeihilfe mehr.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 für den verfahrensgegenständlichen Standort keine Wohnbeihilfe mehr bezog, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 8. August 2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,, anzuwenden.

[...]"

3.1.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.1.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2019

2019

1 Person

? 933,06

? 1.045,03

2 Personen

? 1.398,97

? 1.566,85

jede weitere

? 143,97

? 161,25

3.2. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua ab, weil der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)". Insbesondere wurde festgehalten: "Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung".

3.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bezieher von Studienbeihilfe sei und daher sehr wohl ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bestehe. Der Beschwerde beigelegt war ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung von Studienbeihilfe ab Oktober 2018.

3.4. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.5.1. Auf Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

Studienbeihilfe bis August 2019: Lohn:

EUR 841,-- EUR 561,54

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

EUR 1.402,54

3.5.2. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 1. Jänner 2019 EUR 1.045,03. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diesen Betrag.

3.5.3. Abzugsfähige Ausgaben:

3.5.3.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.

Aufgrund der vorgelegten Nachweise wird angenommen, dass sich der vom Beschwerdeführer zu tragende Wohnaufwand für den verfahrensgegenständlichen Standort wie folgt zusammensetzt (der Berechnung dieses Wohnaufwandes wird - trotz konkreter eingeräumter Möglichkeit der Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht - weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer entgegengetreten):

Hauptmiete inklusive 10 % USt:

EUR 378,79

Kaltwasser inklusive 10 % USt:

EUR 21,25

Betriebskosten inklusive 10 % USt:

EUR 70,04

Wohnaufwand insgesamt:

EUR 470,08

Es ist daher im vorliegenden Fall ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 470,08 als Abzugsposten zu berücksichtigen.

3.5.3.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren - trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht - weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

3.5.4. Ergebnis:

Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 470,08) beträgt daher EUR 932,46.

Dieser Betrag unterschreitet den Richtsatz für das Jahr 2019 für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von EUR 1.045,03.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von März bis Juli 2019 unter der maßgeblichen Betragsgrenze - hier für einen Einpersonenhaushalt - liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.

Der Beschwerde ist folglich teilweise stattzugeben und der Beschwerdeführer ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 1. März bis zum 31. Juli 2019 zu befreien.

3.5. Zum Zeitraum ab August 2019:

Das Rundfunkgebührengesetz (vgl. etwa § 2 leg.cit.) verknüpft die Gebührenpflicht mit dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort.

Gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung setzt die Gewährung einer Gebührenbefreiung voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss. Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Rundfunkgebührenbefreiung jedoch für den Standort XXXX . Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29. Juli 2019 besteht in Bezug auf den Beschwerdeführer hinsichtlich der im vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrag angeführten Adresse ab dem 25. Juli 2019 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung mehr.

Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" findet sich in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen.

Eine Legaldefinition enthält etwa § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, (MeldeG) BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 104/2018, der lautet:

"(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Im Beschwerdefall wurden vom Beschwerdeführer - trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - keine Umstände vorgebracht, die das Bundesverwaltungsgericht zu der Annahme veranlassen müssten, dass es sich bei der im vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrag angeführten Adresse ab dem 25. Juli 2019 weiterhin um den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelt. Einen ab dem 25. Juli 2019 bestehenden Hauptwohnsitz gab der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt.

Da die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren jedoch an den Hauptwohnsitz anknüpft, kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Zeitraum ab dem 1. August 2019 bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. August 2019 abzuweisen ist.

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Hauptwohnsitz Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Studienbeihilfe Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2221046.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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