TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 W120 2127681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2127681-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7. April 2016, GZ 0001536030, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Beschwerdeführer wird vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2017 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 25. Februar 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX .

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

* eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA betreffend den Beschwerdeführer,

* eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich XXXX ,

* zwei Mitteilungen über den Leistungsanspruch bezüglich XXXX sowie

* fünf Bestätigungen der Meldung.

2. Am 15. März 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bitte Abzugsposten zB außergew. Belastungen laut

Einkommensteuerbescheid (Miete nicht wertbar, da laut

WGG) sowie Tätigkeit/ Einkommen von XXXX

nachreichen. Danke

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

 

ANTRAGSTELLER

 

XXXX

 

Einkünfte

 

Pension

? 1.160,05 monatl.

 

 

HAUSHALTSMITGLIEDER

 

XXXX

 

Einkünfte

.

AMS-Bezug

? 799,05 monatl.

 

 

XXXX

 

 

 

XXXX

 

 

 

XXXX

 

Summe der Einkünfte

? 1.959,10

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

? 1.959,10

monatl.

Richtsatz für 5 Haushaltsmitglied(er)

? 1.940,09

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

? 19,01

monatl.

1) Bitte Abzugsposten zB außergew. Belastungen laut

Einkommenssteuerbescheid (Miete nicht wertbar, da laut

WGG) sowie Tätigkeit/ Einkommen von XXXX

nachreichen. Danke"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf folgende weitere Unterlagen:

* einen den Beschwerdeführer betreffenden Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Jahres 2014,

* einen an die Ehefrau des Beschwerdeführers adressierten Einkommensteuerbescheid bezüglich des Jahres 2014,

* einen Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom 1. Juni 2015,

* eine Bezugsbestätigung des AMS betreffend XXXX sowie

* eine Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich XXXX .

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurden als zusätzliches Einkommen jenes von XXXX in der Höhe von EUR 372,60 und als Abzugsposten "Außergew. Belastungen gem. §§34 u. 35 EStG" in der Höhe von EUR 301,91 berücksichtigt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 18. April 2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin

insbesondere aus, dass die belangte Behörde das Einkommen seiner Tochter XXXX falsch bemessen habe. Seine Tochter beziehe vom AMS lediglich einen Betrag in der Höhe von EUR 206,--. Der Beschwerde beigelegt waren eine Bezugsbestätigung des AMS vom 14. April 2016, ein Kontoauszug sowie eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober und 21. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse bzw. deren Änderung seit Antragstellung bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen.

8. Mit den hg am 3. November und 6. Dezember 2017 eingelangten Schreiben brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Vorlage.

9. Der belangten Behörde wurden die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

10. In der Stellungnahme der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren weder zum Antragszeitpunkt noch derzeit gegeben seien.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2016 und vom 1. Juli 2017 bis dato von einer Richtsatzüberschreitung sowie vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2017 von einer Richtsatzunterschreitung ausgehe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

12. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019, hg. am 6. Juni 2019 eingelangt, teilte die belangte Behörde mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde.

13. Mit hg am 7. Juni 2019 eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz.

Es kamen im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Mai 2016 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf den Beschwerdeführer folgende weitere Haushaltsmitglieder: XXXX

Der Beschwerdeführer bezog ab Jänner 2016 eine Pension in der Höhe von EUR 1.160,05 netto monatlich, erhielt ab Jänner 2017 eine Pension in der Höhe von EUR 1.166,73 netto monatlich, bezieht ab Jänner 2019 eine Pension in der Höhe von EUR 1.206,33 netto monatlich und erhielt im April 2019 eine Pension in der Höhe von EUR 1.185,63 netto.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX bezog ihre Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung bzw. nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, und zwar vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2016 durchschnittlich in der Höhe von EUR 799,05 monatlich und vom 13. Jänner 2017 bis 6. August 2018 durchschnittlich in der Höhe von EUR 761,94 monatlich. XXXX ist seit dem 7. August 2018 als Bedienerin tätig und bringt aufgrund dieser Tätigkeit EUR 990,14 netto monatlich ins Verdienen.

Die Einkünfte von XXXX beliefen sich zwischen dem 6. Juli und dem 31. Dezember 2016 auf EUR 2.849,09. Seit dem 1. September 2017 bezieht XXXX Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 324,-- monatlich.

XXXX erhielt beginnend mit dem 15. Februar bis zum 31. Dezember 2016 eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe von EUR 309,-- monatlich; vom 1. Jänner bis zum 31. August 2017 belief sich die Ausbildungsentschädigung auf EUR 316,50 monatlich. Vom 1. September 2017 bis zum 10. Februar 2019 erhielt XXXX eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe von EUR 731,70 monatlich, seit dem 11. Februar 2019 bezieht XXXX Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 277,10 monatlich.

XXXX bezieht keinerlei Einkünfte.

Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 298,38 monatlich.

Der Beschwerdeführer beglich vor dem 1. Jänner 2019 eine Miete nach dem WGG in der Höhe von EUR 464,26 monatlich; seit dem 1. Jänner 2019 entrichtet der Beschwerdeführer eine Miete nach dem WGG in der Höhe von EUR 552,78 monatlich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz bestand bzw. besteht.

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988)-- 566,17 ?

Selbstbehalt- 566,17 ?

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung-- 612,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers hinsichtlich des Jahres 2016 wurde gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ein Pauschbetrag in der Höhe von EUR 612,-- anerkannt.

Im Einkommensteuerbescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 wurden folgende außergewöhnlichen Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988)-- 250,00 ?

Selbstbehalt-250,00 ?"

In den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend das Jahr 2016 in Bezug auf

XXXX und XXXX erfolgte keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018 noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Bei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag als antragsgegenständliche Adresse Tür 18 statt Tür 17 anführte, handelt es sich wohl um ein Versehen, da sich aus der Einschau in das Zentrale Melderegister eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer an Tür 17 seinen Hauptwohnsitz hat.

Die Feststellungen in Bezug auf die Einkünfte des Beschwerdeführers basieren auf den in Vorlage gebrachten Verständigungen über die Leistungshöhe der PVA.

Die Feststellungen bezüglich des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers gründen sich auf die Bezugsbestätigung des AMS vom 14. Dezember 2017 sowie auf die Lohn/Gehaltsabrechnungen aus Jänner bis März 2019, aus welchen hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 7. August 2018 einer Beschäftigung nachgeht. Vor dem Hintergrund, dass der vom Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 24. Mai 2019 angenommenen Einkommenshöhe in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 13. Jänner 2017 nicht entgegengetreten wurde und keine weiteren Unterlagen hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers (außer die Lohn/Gehaltsabrechnungen aus Jänner bis März 2019) in Vorlage gebracht wurden, war davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Notstandshilfe bis zum 6. August 2018 in festgestellter Höhe bezog.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte von XXXX ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016 sowie aus dem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. November 2017. Da trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2019 vom Beschwerdeführer erneut der Bescheid vom 2. November 2017 vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Studienbeihilfenbezug von XXXX aufrecht ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte von XXXX basieren auf dem Ausbildungsvertrag, der Lohn/Gehaltsabrechnung aus Oktober 2017 sowie der Bezugsbestätigung des AMS vom 4. Juni 2019. Das im vorgelegten Kontoauszug der Volksbank angeführte Gehalt von XXXX in der Höhe von EUR 206,-- war den Feststellungen nicht zugrunde zu legen, da zum einen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, wie sich dieser Auszahlungsbetrag zusammensetzt und zum anderen es sich hierbei um das Gehalt aus März 2016 handelt und in diesem Monat noch eine Gebührenbefreiung für den Beschwerdeführer aufrecht war. Vor dem Hintergrund, dass der vom Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 24. Mai 2019 angenommenen Einkommenshöhe in Bezug auf XXXX nicht entgegengetreten wurde und keine weiteren Unterlagen hinsichtlich XXXX (außer die Bezugsbestätigung des AMS vom 4. Juni 2019) in Vorlage gebracht wurden, war davon auszugehen, dass XXXX die Ausbildungsentschädigung bis zum 10. Februar 2019 in festgestellter Höhe bezog.

Mangels Vorlage eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages bzw. einer entsprechenden Entgeltvorschreibung (trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2017 und vom 24. Mai 2019) war die Höhe des vom Beschwerdeführer zu tragenden Wohnaufwandes gemäß den Unterlagen aus dem Vorbefreiungsakt bis zum 31. Dezember 2018 in der Höhe von EUR 464,26 anzunehmen. Die Feststellung hinsichtlich des seit dem 1. Jänner 2019 zu entrichtenden Entgelts, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Entgeltvorschreibung aus Dezember 2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

[...]"

Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,, anzuwenden.

[...]"

3.2.2. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 71/2003:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich)

 

2016 2017 2018 2019

1 Person

? 882,78 ? 889,84 ? 909,42 ? 933,06

2 Personen

? 1.323,58 ? 1.334,17 ? 1.363,52 ? 1.398,97

jede weitere

? 136,21 ? 137,30 ? 140,32 ? 143,97

 

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2016 2017 2018 2019

1 Person

? 988,71 ? 996,62 ? 1.018,55 ? 1.045,03

2 Personen

? 1.482,41 ? 1.494,27 ? 1.527,14 ? 1.566,85

jede weitere

? 152,55 ? 153,78 ? 157,16 ? 161,25

3.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerde-führers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

3.4. Auf Basis der übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen seit dem 1. Juni 2016 besteht:

Beschwerdeführer Pension:

. 01.06.-31.12.2016 EUR 1.160,05 01.01.2017-31.12.2018 EUR 1.166,73 seit 01.01.2019 EUR 1.206,33

Petra GalicXXXX Arbeitslosengeld: Notstandshilfe: Lohn:

. 01.06.-31.12.2016 durchschnittlich EUR 799,05 13.01.2017-06.08.2018 durchschnittlich EUR 761,94 seit 07.08.2018 EUR 990,14

Milena GalicXXXX Gehalt: Studienbeihilfe:

. 06.07.-31.12.2016 durchschnittlich EUR 474,85 seit 01.09.2017 EUR 324,--

Dusanka GalicXXXX Ausbildungsentschädigung: Ausbildungsentschädigung: Ausbildungsentschädigung: Arbeitslosengeld:

. 01.06.-31.12.2016 EUR 309,-- 01.01.-31.08.2017 EUR 316,50 01.09.2017-10.02.2019 EUR 731,70 seit 11.02.2019 EUR 277,10

XXXX

kein Einkommen

gesamtes Haushalts-Nettoeinkommen:

01.06.-05.07.2016 durchschnittlich EUR 2.268,10 06.07.-31.12.2016 durchschnittlich EUR 2.742,95 01.01.-31.08.2017 durchschnittlich EUR 2.245,17 01.09.-31.12.2017 durchschnittlich EUR 2.984,37 01.01.-06.08.2018 durchschnittlich EUR 2.984,37 07.08.-31.12.2018 durchschnittlich EUR 3.212,57 01.01.-10.02.2019 durchschnittlich EUR 3.252,17 seit 11.02.2019 EUR 2.797,57

Ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 3 und 4 FGO bildet grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen, wobei aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 FGO explizit genannt (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110). Mangels expliziter Anführung der von der Studienbeihilfenbehörde gewährten Beihilfen in § 48 Abs. 4 FGO sind die von der Tochter des Beschwerdeführers bezogenen bzw. zu beziehenden Leistungen der Studienbeihilfenbehörde als Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 zu berücksichtigen.

3.5.

Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der Richtsatz für einen Fünf-Personenhaushalt betrug bzw. beträgt:

im Jahr 2016: EUR 1.940,06,

im Jahr 2017: EUR 1.955,61,

im Jahr 2018: EUR 1.998,62 und

im Jahr 2019: EUR 2.050,60.

Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.6. Abzugsfähige Ausgaben:

3.6.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.

Aus dem im Vorbefreiungsverfahren durch den Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag vom 2. Mai 2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Mietzins nach dem WGG inklusive Betriebskosten in der Höhe von EUR 464,26 monatlich begleicht.

Aus dem Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 2017 und aus der Entgeltvorschreibung aus Dezember 2018 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 298,38 zuerkannt wurde und er ab dem 1. Jänner 2019 EUR 552,78 monatlich als Wohnaufwand begleicht.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ?mieterschützenden Regime' unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (§ 14 WGG; vgl. auch § 13 Abs 4, 6 WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].

Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt ab Wegfall der Gebührenbefreiung mit dem 1. Juni 2016 eine Miete laut MRG beglichen hätte, wurde von diesem weder vorgebracht noch in entsprechender Weise nachgewiesen.

Zum Antragszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt ab Wegfall der Gebührenbefreiung mit dem 1. Juni bis zum 31. August 2016 konnte daher kein Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden.

Folglich ist ab dem 1. September 2016 ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 464,26, vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 165,88 (= EUR 464,26-298,38) und ab dem 1. Jänner 2019 ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 552,78 in Abzug zu bringen.

3.6.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten "Außergew. Belastungen gem. §§34 u. 35 EStG" des Beschwerdeführers in der Höhe EUR 301,91 aufgrund des im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Einkommensteuerbescheides aus dem Jahre 2014 ist zunächst festzuhalten, dass diese aufgrund des zwischenzeitig vorgelegten Einkommensteuerbescheides hinsichtlich des Jahres 2015 nicht in dieser Höhe für das Antragsjahr 2016 in Abzug gebracht werden können.

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988)-- 566,17 ?

Selbstbehalt- 566,17 ?

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung-- 612,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 wurden folgende außergewöhnlichen Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988)-- 250,00 ?

Selbstbehalt-250,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers hinsichtlich des Jahres 2016 wurde gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ein Pauschbetrag in der Höhe von EUR 612,-- anerkannt.

In den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend das Jahr 2016 in Bezug auf

XXXX und XXXX erfolgte keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018 noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

Für das Jahr 2016 war als Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 51 (= EUR 612,--/12) zu berücksichtigen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn die Belastung ua die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung besteht wiederum nur insoweit, als die Belastung den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Damit sind aber außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 (im Allgemeinen) nur soweit zu berücksichtigen, als diese den Selbstbehalt übersteigen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0011).

Für das Jahr 2017 war als Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 51,-- (EUR 612,--/12) zu berücksichtigen.

3.7. Ergebnis:

3.7.1. 2016

Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab Wegfall der Gebührenbefreiung mit dem 1. Juni 2016 bezog der Beschwerdeführer eine Pension in der Höhe von EUR 1.160,05 monatlich und seine Ehefrau Arbeitslosengeld in der Höhe von durchschnittlich EUR 799,05 monatlich. Die Tochter des Beschwerdeführers XXXX bezog im Jahr 2016 eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe von EUR 309,-- monatlich. Die Einkünfte von XXXX beliefen sich zwischen dem 6. Juli und dem 31. Dezember 2016 auf EUR 2.849,09, dh auf durchschnittlich EUR 474,85 monatlich. XXXX war im Jahr 2016 ohne Einkommen.

Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ab Wegfall der Gebührenbefreiung mit dem 1. Juni bis zum 31. Dezember 2016 - sowohl unter Zugrundelegung der oben angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 2.268,10 (ohne Berücksichtigung des Gehaltes der Tochter des Beschwerdeführers XXXX bis inklusive 5. Juli 2016) bzw. in der Höhe von EUR 2.742,95 (unter Einbeziehung des Einkommens der Tochter des Beschwerdeführers XXXX ab dem 6. Juli 2016) als auch bei Berücksichtigung des Abzugspostens "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 51,-- (= EUR 612,--/12) und des Abzugspostens des Wohnaufwandes ab dem 1. September 2016 in der Höhe von EUR 464,26 monatlich - über der unter II.3.2.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Fünf-Personen-Haushalt im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.940,09), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war.

3.7.2. 2017

Im Jahr 2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Pension in der Höhe von EUR 1.166,73 monatlich und seine Ehefrau Notstandshilfe in der Höhe von durchschnittlich EUR 761,94 monatlich. Die Tochter des Beschwerdeführers XXXX bezog im Jahr 2017 eine Ausbildungsentschädigung, und zwar vom 1. Jänner bis zum 31. August 2017 in der Höhe von EUR 316,50 monatlich, sowie ab dem 1. September 2017 in der Höhe von EUR 731,70 monatlich. XXXX erhält seit dem 1. September 2017 bis dato Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 324,-- monatlich. XXXX war im Jahr 2017 ohne Einkommen.

Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2017 bei Berücksichtigung der Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 51,-- (= EUR 612,--/12) und des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 464,26 unter der unter II.3.2.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Fünf-Personen-Haushalt im Jahr 2017 in der Höhe von EUR 1.955,61), bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2017 zulässig war.

Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 lag bei Berücksichtigung der Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" in der Höhe von monatlich EUR 51,-- (= EUR 612,--/12) und des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 165,88 (= EUR 464,26 - 298,38) über der unter II.3.2.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Fünf-Personen-Haushalt im Jahr 2017 in der Höhe von EUR 1.955,61), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 unzulässig war.

3.7.3. 2018

Im Jahr 2018 bezog der Beschwerdeführer eine Pension in der Höhe von EUR 1.166,73 monatlich. Seine Ehefrau erhielt bis zum 6. August 2018 Notstandshilfe (ohne Beihilfe zu den Kursnebenkosten) in der Höhe von EUR 761,94 monatlich und vom 7. August bis zum 31. Dezember 2018 einen Lohn in der Höhe von EUR 990,14 monatlich. Die Tochter des Beschwerdeführers XXXX bezog im Jahr 2018 eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe von EUR 731,70 monatlich. XXXX erhält seit dem 1. September 2017 bis dato Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 324,-- monatlich. XXXX war im Jahr 2018 ohne Einkommen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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