Entscheidungsdatum
25.11.2019Norm
AsylG 2005 §15b Abs1Spruch
W111 2199211-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl.: 1071433110-190999336, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 29.05.2015 infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner am 30.05.2015 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus dem somalischen Teil Äthiopiens und habe sich ca. im Jahr 2012 zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Tatsächlich sei er Mitte November 2014 aus seinem Herkunftsland ausgereist und über eine näher dargestellte Route schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Zum Grund seiner Flucht verwies der Beschwerdeführer auf den in seinem Heimatland herrschenden Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied einer somalischen Minderheit in Äthiopien gelebt und werde von Mitgliedern der ONLF verfolgt. Er fürchte, im Falle einer Rückkehr in den Bürgerkrieg verwickelt und dabei getötet zu werden.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2018 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Im Zuge seiner Erstbefragung seien aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht all seine Angaben richtig protokolliert worden, er wolle diese heute richtigstellen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX in Äthiopien geboren worden und sei Staatsbürger dieses Landes. Er habe auch eine äthiopische ID-Card besessen; die anlässlich der Erstbefragung protokollierte somalische Staatsbürgerschaft sei unrichtig. Der Beschwerdeführer sei in einem näher bezeichneten Ort in Äthiopien aufgewachsen, habe dort von 2004 bis 2007 die Schule besucht und sei von seiner Mutter versorgt worden, welche ein Lebensmittelgeschäft betrieben hätte. In seiner Freizeit hätte er sich mit Freunden getroffen und Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer gehöre keinem Clan an, er sei ein uneheliches Kind sowie sunnitischer Moslem. Seine Mutter, sein Stiefvater sowie drei minderjährige Geschwister hielten sich unverändert im Herkunftsstaat auf und würden ihren Lebensunterhalt durch die Einnahmen aus dem erwähnten Geschäft bestreiten. Seine Reisekosten in der Höhe von USD 3.000,- habe der Beschwerdeführer durch Arbeit im Sudan und in Libyen aufgebracht. Seine Mutter sei zwischenzeitlich nach Kenia gegangen, sein Stiefvater und seine Geschwister würden noch an der früheren Adresse leben. Der Beschwerdeführer habe zu Freunden und Bekannten in Äthiopien über das Internet Kontakt.
Der Beschwerdeführer habe sich nie politisch betätigt und habe keine Probleme aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses erlebt. Er habe jedoch Probleme mit Privatpersonen gehabt, da die somalische Bevölkerung ihn "uneheliches Kind" genannt hätte. Aus diesem Grund habe er die Heimat verlassen. Weitere Gründe für seine Ausreise habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt der in der Erstbefragung erwähnten Probleme mit der ONLF erklärte der Beschwerdeführer, von dieser ein paar Mal geschlagen worden zu sein. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass es nur einen Vorfall gegeben hätte, welcher schon ewig her wäre. Äthiopien habe er verlassen, da er als uneheliches Kind ausgegrenzt worden sei. Er sei von Mitschülern in der Schule und auf der Straße gehänselt worden. Zu körperlichen Übergriffen gegen seine Person sei es nicht gekommen. Nochmals nachgefragt, habe es abgesehen davon, dass man ihn "uneheliches Kind" genannt hätte, keine weiteren Probleme oder Benachteiligungen gegeben. Seine Mutter habe alles versucht, damit diese Beleidigungen ein Ende nehmen, es hätte jedoch nichts genutzt. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angabe, in seiner Freizeit mit Freunden z.B. Fußball gespielt zu haben und befragt, wie sich die Diskriminierung konkret geäußert hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe auch Freunde gehabt, doch hätten ihn diese ebenfalls beleidigt. Sie seien aber dennoch seine Freunde gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass aus dem Facebook-Benutzerprofil des Beschwerdeführers ersichtlich werde, dass dieser aktuell 3.147 "Freunde" auf dieser Plattform hätte, welche zum überwiegenden Teil offensichtlich aus seiner Heimat stammen würden und es demnach den Anschein hätte, dass er ein beliebter junger Mann wäre, bestätigte der Beschwerdeführer, sich mit diesen Personen zu unterhalten. Im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er, dass er wieder als "uneheliches Kind" beleidigt werden würde. Befragt, woher so viele Leute wissen hätten können, dass er unehelich geboren worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, die Nachbarschaft hätte es gewusst, weshalb es sich im gesamten Ort verbreitet hätte.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Behörde stellte die äthiopische Staatsangehörigkeit und das Religionsbekenntnis, nicht jedoch die präzise Identität sowie die Volksgruppe des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Desweiteren habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe als einziges Rückkehrhindernis die Befürchtung, als "uneheliches Kind" bezeichnet zu werden, ins Treffen geführt und habe auf entsprechende Befragung erklärt, dass es nie zu Übergriffen gegen seine Person gekommen wäre. Er habe sich einzig darauf berufen, durch Mitschüler und auf der Straße gehänselt worden zu sein. Bei den vorgebrachten Problemen handle es sich nicht um solche, die zur Asylgewährung führen könnten. Eine Hänselei, wie sie unter Kindern und Jugendlichen oftmals vorkommen würde, hätte einen weiteren Verbleib im Heimatland nicht unerträglich gemacht. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer geschildert hätte, in seiner Freizeit Aktivitäten mit Freunden ausgeübt zu haben, im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu einem Mädchen des Mehrheitsclans der Ogaden geführt zu haben und er in sozialen Netzwerken mehr als 3.000 Kontakte aufweise. Ebensowenig lasse sich den Angaben des Beschwerdeführers eine aktuelle Gefährdung durch Angehörige der ONLF entnehmen.
Es könne überdies nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, selbst wenn er nur über geringe Schulbildung verfüge, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existenzielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Auffangnetz.
Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, habe hier keine Verwandten, ginge keiner legalen Arbeit nach und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Tage getreten wären, sei gegen diesen aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde auf die beiden aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verwiesen. In Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung der Drogenkriminalität, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Da für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre, sei es diesem zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
1.3. Die gegen den dargestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, Zl. W111 2199211-1, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur aktuellen Lage in Äthiopien und ging darüber hinaus von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
"1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Äthiopien und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität sowie seine Clanzugehörigkeit stehen nicht fest. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen (Halb-)Geschwistern in der Somali-Region Äthiopiens gelebt, wo er die Schule besuchte und unverändert über ein soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 29.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Seine Ausreise begründete er mit dem Umstand, als "uneheliches Kind" von seinen Mitmenschen verbal beleidigt worden zu sein; darüber hinausgehende Rückkehrbefürchtungen hat er nicht geltend gemacht.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und verfügt über Berufserfahrung.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, erworben, besessen und einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überlassen hat, wobei er durch die Straftat einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, indem er 1.) am 05.11.2016 einer minderjährigen Person in einem Park 2 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 20,- verkaufte; 2.) im Zeitraum von September 2016 bis Anfang November 2016 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erwarb und besaß und am 05.11.2016 weitere ca. 1,5 Gramm Cannabiskraut besaß.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG, 15 Abs. 1 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am 17.03.2017 im Bereich eines Parks vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. an einem öffentlich zugänglichen Ort gegen Entgelt überlassen hat, indem er einer abgesondert verfolgten Person ein Klemmsäckchen mit ca. 1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,- gewinnbringend verkaufte sowie weitere 2,2 Gramm Cannabiskraut, die sie in einem Mistkübel gebunkert hatten, unbekannten Abnehmern zu veräußern versuchte, wobei die Tatvollendung infolge vorheriger polizeilicher Betretung unterblieb. Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er seit Anfang 2017 bis zum 17.03.2017 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da aufgrund seines bisherigen Lebenswandels die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Suchtmittelkriminalität zu prognostizieren ist.
1.4. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts in Österreich durchgehend auf staatliche Unterstützung angewiesen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts keine Integrationsbemühungen erkennen lassen. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich oder im Raum Europas hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK."
Das Nichtvorliegen einer relevanten Gefährdungslage im Herkunftsstaat wurde insbesondere auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt:
"(...) Wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zutreffend ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben im gegenständlichen Verfahren keine ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgezeigt. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und sein gegenständlich zu beurteilendes Ansuchen um internationalen Schutz ausschließlich mit dem Umstand, dass er von Mitschülern und auf der Straße als "uneheliches Kind" gehänselt worden wäre. Auch seine Rückkehrbefürchtungen beschränkte er auf die Befürchtung, er könnte künftig neuerlich als "uneheliches Kind" bezeichnet bzw. beleidigt werden. Auf wiederholte Befragung brachte der Beschwerdeführer keine darüberhinausgehenden ausreisekausalen Vorfälle oder Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr vor. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr ausdrücklich, im Herkunftsstaat nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt und sich nie politisch betätigt zu haben; ebensowenig sei er von Problemen aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen. Die angeblich erlebte Diskriminierung aufgrund des Umstandes, dass er "ein uneheliches Kind" gewesen wäre, beschränkte er auf rein verbale Hänseleien und erklärte ausdrücklich, nie einem körperlichen Übergriff in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen zu sein.
Wie das Bundesamt zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen keinesfalls deutlich gemacht, weshalb ihm vor dem Hintergrund jener verbalen Hänseleien ein Verbleib im Heimatland unerträglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, er habe mit seiner Familie in vergleichsweise guten finanziellen Verhältnissen gelebt, habe die Schule besucht und einen Freundeskreis gehabt, mit dem er seine Freizeit verbracht hätte. Auch habe er eine Beziehung mit einer jungen Frau geführt, welche dem Clan der Ogaden angehört hätte. Die Behörde wies zudem zutreffend darauf hin, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Facebook mit mehr als 3.000 Personen, welche überwiegend aus seinem Heimatland stammen würden, befreundet sei, gegen die Annahme einer sozialen Ausgrenzung respektive einer maßgeblichen Diskriminierung seiner Person im Heimatland spricht. Die geschilderten Lebensverhältnisse lassen daher keinesfalls eine maßgebliche gesellschaftliche Ausgrenzung erkennen und auch der Beschwerdeführer vermochte die angebliche Problemlage nicht näher zu konkretisieren, sondern wiederholte lediglich, dass man zu ihm gesagt hätte, er sei ein "uneheliches Kind." Das Bundesamt ging daher zutreffend davon aus, dass es als nicht glaubhaft erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Heimat tatsächlich aufgrund der geschildeten Problemlage verlassen hat oder im Falle einer Rückkehr Probleme in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte.
Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer zudem noch gänzlich andere Gründe für seinen Ausreiseentschluss genannt, nämlich die in seinem Herkunftsstaat herrschende Bürgerkriegssituation, den Umstand, dass er als Angehöriger einer somalischen Minderheit in Äthiopien lebe und von Mitgliedern der ONLF verfolgt werde. Jene Umstände hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht mehr als ausreisekausal bezeichnet, sondern sich auf die oben erwähnten Probleme mit Mitmenschen beschränkt. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, dass es zu einem ihm nicht näher erinnerlichen und schon lange zurückliegenden Zeitpunkt zu einem einmaligen Übergriff durch Mitglieder der ONLF gekommen wäre, als der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die von diesen eingeforderten Steuern zu begleichen. Der Beschwerdeführer erklärte dabei ausdrücklich, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hätte, welcher keine Konsequenzen nach sich gezogen und keine Relevanz für seinen Ausreiseentschluss besessen hätte.
Der Beschwerdeführer erstattete sohin im Ergebnis weder ein individuelles Vorbringen, welches auf eine ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung schließen ließe, noch ist eine solche von Amts wegen unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen.
2.7. Der Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann ohne Sorgepflichten keiner vulnerablen Personengruppe an, weshalb angesichts seiner individuellen Umstände nicht erkannt werden kann, dass sich die aus den Länderberichten ersichtliche angespannte Versorgungslage in Äthiopien gerade in Bezug auf seine Person in einem Ausmaß auswirken werde, welches ihn in eine als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde. Wie bereits der angefochtene Bescheid festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest grundlegende Schulbildung, spricht Somalisch auf muttersprachlichem Niveau, daneben weist er grundlegende Kenntnisse von Amharisch und Arabisch auf. Weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit dessen Sprache und Kultur er vertraut ist, nicht möglich sein sollte, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat der Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit fallweise im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter ausgeholfen hat, nicht substantiiert dargelegt. Zudem verfügt dieser im Herkunftsstaat über ein soziales Netz, welches ihm nach einer Rückkehr anfänglich Unterstützung zukommen lassen könnte. Unabhängig davon, ob er im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie erwarten könnte (der Beschwerdeführer brachte vor, seine Mutter lebe zwischenzeitlich in Kenia und das Verhältnis zu seinem Stiefvater sei schlecht), ist festzuhalten, dass dieser eigenen Angaben zufolge zu zahlreichen Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat in Kontakt steht und demnach im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, sondern Hilfe bei seinem Freundes- und Bekanntenkreis suchen könnte. Aus den Länderberichten in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichterstattung ergibt sich für normale Zivilisten inklusive Rückkehrern aus dem Ausland zudem keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde. Insofern kann im Rahmen der durchzuführenden Prognosebeurteilung kein reales Risiko erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner individuellen Umstände - verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung, welcher ebenfalls ein Leben in der Herkunftsregion möglich ist - einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder durch die in seiner Heimatregion vorherrschenden Sicherheitsbedingungen einem reales Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.(...)"
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 01.10.2019 stellte der Beschwerdeführer infolge einer Rücküberstellung aus Deutschland den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, sich vom 09.07.2019 bis zum heutigen Datum unter abweichenden Personaldaten in Deutschland aufgehalten zu haben.
Mit vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommener Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, in einem näher angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Am 07.10.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er auf entsprechende Befragung hin im Wesentlichen vorbrachte, er leide an keinen Erkrankungen und habe den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er damit gerechnet hätte, eine Einvernahme bei Gericht haben zu werden; dies sei aber nicht der Fall gewesen, stattdessen habe er Anfang Juli 2019 eine schriftliche Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten. Aus diesem Grund habe er Österreich Richtung Deutschland verlassen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Nach ungefähr drei Monaten sei er wieder nach Österreich gebracht und von der Polizei befragt worden. Auf die Frage, ob sich bezüglich seiner Probleme in Äthiopien gegenüber den Angaben in seinem ersten Verfahren etwas geändert hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seit 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, welche die einzige Person wäre, bei der er nachfragen könnte, ob sich etwas geändert habe. Mangels Kontakts zu dieser sei ihm auch nicht bekannt, ob sich etwas geändert hätte. Beim letzten Kontakt 2016 habe diese gerade die Grenze nach Kenia überqueren wollen. Wie die allgemeine Lage in Äthiopien sei, könne er ebenfalls nicht beurteilen, da er zu niemandem dort Kontakt habe. Er wolle auch nicht nach Äthiopien zurückkehren. Auf Vorhalt der im ersten Verfahren festgestellten äthiopischen Staatsbürgerschaft erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei seiner Ankunft in Österreich angegeben, ein in Äthiopien geborener somalischer Staatsbürger zu sein. Der Dolmetscher habe ihn nicht ganz verstanden. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er angegeben, somalischer, nicht äthiopischer, Staatsbürger zu sein. Einen Nachweis seiner somalischen Staatsbürgerschaft könne er nicht vorweisen. Er habe keine Geburtsurkunde und es gebe in Österreich keine somalische Botschaft, bei der er um Dokumente ersuchen könnte. Darüber informiert, dass die Behörde eine Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtige, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte von Anfang an die Wahrheit gesagt und seine Probleme geschildert. In Österreich ginge es ihm gut, wie es seiner Familie in Afrika ginge, wisse er nicht. Die Probleme, welche er gehabt hätte, habe er bereits geschildert. Der Beschwerdeführer sei schon länger in Österreich und hätte sich eine zweite Chance verdient.
Im Rahmen einer im Beisein einer Rechtsberaterin abgehaltenen ergänzenden Einvernahme am 11.10.2019 gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache an, dass er sowohl Äthiopien als auch Somalia verlassen hätte, da er diskriminiert worden wäre. Wenn man nicht wisse, welchem Clan man angehöre, werde man abgestempelt und diskriminiert. Zu seinem Vater habe er nie Kontakt gehabt, der Kontakt zu seiner Mutter sei im Jahr 2016 abgebrochen.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer, dessen äthiopische Staatsbürgerschaft feststehe, habe im nunmehrigen Verfahren keine neuen Sachverhalte ins Treffen geführt, sondern sich neuerlich auf die bereits im ersten Verfahren dargestellten Gründe berufen. Dessen Behauptung, über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie nicht informiert zu sein, stelle ebenfalls keinen neuen Sachverhalt dar. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren nie eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern lediglich angeführt, keinen Kontakt mehr zur Mutter zu haben. Die weiters aufgestellte Behauptung, somalischer Staatsangehöriger zu sein, stelle ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt dar, zumal er verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand anlässlich seines ersten Verfahrens vorzubringen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete somalische Staatsbürgerschaft in keiner Weise belegt und anlässlich des vorangegangenen Verfahrens dezidiert angeführt, dass die in der Erstbefragung protokollierte somalische Staatsbürgerschaft unrichtig wäre und er Staatsbürger Äthiopiens sei. Auch sei keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat eingetreten. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Da gegenüber dem Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung aufrecht wäre, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen. Aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung seines Antrages auf internationalen Schutz sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, ab dem 01.10.2019 in einer Betreuungsstelle des Bundes Unterkunft zu nehmen.
Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2019 zugestellt.
2.3. Durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 31.10.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung nach Äthiopien werde auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei zwar in Äthiopien geboren, habe jedoch keinerlei Bezugspunkte zu diesem Land und wäre bei einer Rückkehr ganz auf sich alleine gestellt. Äthiopien zähle laut den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten zu den ärmsten Ländern der Welt, von der äthiopischen Regierung würden keine Sozialleistungen erbracht werden. Es könne somit aus den angeführten Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Äthiopien und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität sowie seine Clanzugehörigkeit stehen nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2015 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensabschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, Zl. W111 2199211-1, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig war gegen den Beschwerdeführer eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche unverändert aufrecht und durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer reiste nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 illegal nach Deutschland, stellte dort unter einer abweichenden Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und stellte - nachdem er aus Deutschland nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ins österreichische Bundesgebiet rücküberstellt worden war - am 01.10.2019 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.3. Zur Begründung seines Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem im Juni 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor. Der Beschwerdeführer berief sich auf ein Fortbestehen seiner im früheren Verfahren vorgebrachten Gründe.
1.4. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben hätte.
1.6. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Dies ist vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1.2. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokuments im Original weiterhin nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsbürgerschaft, seiner Herkunft sowie seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund seiner Angaben zu treffen und wurden ebenfalls bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren behauptete, tatsächlich nicht die äthiopische, sondern die somalische Staatsbürgerschaft zu besitzen und auf eine diesbezüglich unrichtige Protokollierung im vorangegangenen Verfahren verwies, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, dass sich die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers als höchst unglaubwürdig erweist, zumal der Genannte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2018 folgende Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit traf: "(...) Ich bin daher auch Staatsbürger von Äthiopien. Ich hatte auch eine äthiopische ID-Card. Meine Staatsangehörigkeit wurde in der EB falsch protokolliert. (...)." Da der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Protokollierung infolge Rückübersetzung seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigt und auch in der im damaligen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 14.06.2018 die im Bescheid festgestellte äthiopische Staatsbürgerschaft nicht bestritten hat, ist der nunmehrigen - zudem in keiner Weise belegten - Behauptung einer somalischen Staatsbürgerschaft keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Dass der Beschwerdeführer bereit ist, im Verfahren wahrheitswidrige Angaben zu seiner Person zu erstatten, wird zusätzlich durch den Umstand belegt, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland im Juli 2019 unter gänzlich abweichenden Identitätsangaben gestellt hatte und anlässlich seines ersten Verfahrens in Österreich ein tatsachenwidriges Lebensalter angeführt hatte. Schließlich wurde auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift von einer äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.
Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Österreich konnten auf Basis seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren getroffen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde festzustellen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahrensverlauf keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen sich das aktuelle Vorliegen einer Erkrankung ergeben würde.
2.3. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Äthiopien, welche keine Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der - erst wenige Monate zuvor ergangenen - verfahrensabschließenden Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erkennen lassen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden.
2.4. Dass der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag keinerlei zeitlich nach Rechtskraft der sein vorangegangenes Verfahren abschließenden Entscheidung neu entstandenen Gefährdungssachverhalt zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben gegenüber der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer berief sich im nunmehrigen Verfahren ausdrücklich auf ein Fortbestehen seiner im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten Gründe, welche bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 infolge näherer beweiswürdigender und rechtlicher Erwägungen als unglaubwürdig und auch für den Fall ihres Zutreffens als nicht zur Begründung eines internationalen Schutzstatus geeignet qualifiziert worden waren. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ausdrücklich an, dass ihm eine Änderung seiner Probleme im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt wäre. Der Beschwerdeführer hatte seine Ausreise im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz ausschließlich auf verbale Hänseleien durch Mitmenschen aufgrund des Umstandes, dass er als uneheliches Kind geborenen worden wäre, gestützt und keine konkrete Bedrohungslage oder maßgebliche Diskriminierung seiner Person im Herkunftsstaat ersichtlich gemacht. Auch darüber hinaus konnte unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der Lage in seiner Herkunftsregion zuletzt kein Hinderungsgrund für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Folgeantrages vorbrachte, er habe bereits seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, deren aktueller Aufenthaltsort ihm nicht bekannt wäre, so hat er hierdurch ebenfalls keinen neu entstandenen Sachverhalt aufgezeigt, zumal dieses Vorbringen bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 Berücksichtigung gefunden hat, in welcher zudem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände grundsätzlich zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage sein wird. Der Beschwerdeführer machte demnach im gegenständlichen Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass seine persönliche Lage oder die Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit rechtskräftigem hg. Erkenntnis vom 25.06.2019 eine Änderung erfahren hätte. Der Beschwerdeführer ist unverändert gesund und zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig; er hat in Äthiopien grundlegende Schuldbildung genossen, ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und es ist, wie im Erkenntnis vom 25.06.2019 dargelegt, begründet anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien unverändert über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, sodass davon auszugehen ist, dass er nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich in der Somali-Region Äthiopiens Fuß fassen können wird. Die in der Beschwerde geäußerten Rückkehrbefürchtungen stellten sich als überaus vage dar und waren, wie dargelegt, bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sodass sie schon aus diesem Grund nicht geeignet waren, als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt qualifiziert zu werden.
2.5. Insofern gelangte das Bundesamt zutreffend zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag keine im Kern glaubhafte, seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens im Juni 2019 neu entstandene, Furcht vor individueller Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung zugrunde gelegt hat.
2.6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers keine nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens, in dem eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurden, entstandene Änderungen vorgebracht worden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
3.2.2. Der Beschwerdeführer legte seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, keinen nach Rechtskraft seines vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern zugrunde. Vielmehr berief er sich abermals auf die bereits im Rahmen seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens dargelegten Befürchtungen und erklärte, dass ihm nicht bekannt wäre, ob hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat seither eine Änderung eingetreten wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen der bereits im vorangegangenen Verfahren geschilderten Gründe berief, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.06.2019 einer neuerlichen inhaltlichen Würdigung der vorgebrachten Asylgründe entgegen. Der Beschwerdeführer hat sich seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht mehr in Äthiopien aufgehalten und eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Angehörigen gehabt, sodass auch insofern ein neu entstandener Verfolgungssachverhalt nicht ersichtlich ist.
Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 25.06.2019 abzuweichen, dass nämlich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des zuletzt in der Somali-Region Äthiopiens ansässig gewesenen Beschwerdeführers zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und dieser bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es ergibt sich aus den Feststellungen zu Äthiopien nach wie vor, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer leidet unverändert an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, ist zu einer Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts grundsätzlich in der Lage und verfügt über ein soziales Netz in Äthiopien, das ihn im Falle einer Rückkehr anfänglich unterstützen könnte. Er ist mit den Verhältnissen in Äthiopien vertraut, beherrscht Somalisch, Arabisch und Amharisch, hat im Herkunftsstaat eine grundlegende Schuldbildung absolviert und könnte seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr anfänglich etwa durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Es sind nach wie vor keine Gründe zu erblicken, welche annehmen ließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage sein würde, in Äthiopien neuerlich ein Leben unter würdigen Bedingungen, wie es der dort ansässigen Durchschnittsbevölkerung möglich ist, zu führen.
Die Behörde ging demnach unter Berücksichtigung hinreichend aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des erst kürzlich ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Aus den vorliegenden Länderberichten in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergibt sich unverändert kein Hinweis darauf, dass die Versorgungsbedingungen in Äthiopien derart prekär wären, als dass jeder Rückkehrer vor diesem Hintergrund mit dem realen Risiko einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert wäre.
3.2.4. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.
3.3. Da eine mit einem Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung unverändert aufrecht ist, hat die Behörde zu Recht von dem neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgesehen, zumal sich aufgrund der - seit Juni 2019 weitgehend unveränderten - persönlichen und familiären Lage des Beschwerdeführers keine Veranlassung für eine Neubemessung des Einreiseverbotes im Sinne des § 59 Abs. 5 FPG ergeben hat.
3.4. Da die Beschwerde den in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch zur angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 nicht bekämpft hat, konnten nähere Erwägungen zu diesem Punkt unterbleiben.
3.5. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die genannte Vorschrift sieht kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden).
Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entschiedene Sache Identität der Sache UnterkunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2199211.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020