TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W129 2131143-1

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12

Spruch

W129 2131143-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.05.2016, Zl. BMJ-3008261/0007-II-4/b/2016, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht:

A)

1.) In Stattgebung der Beschwerde wird das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 31.03.2016 mit einem Jahr, zehn Monaten und zehn Tagen festgestellt.

2.) Dem Beschwerdeführer gebührte am 01.04.2016 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2c in der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.06.2016.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2016, Zl. BMJ-3008261/0007-II-4/b/2016, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 1 Jahr, 8 Monaten und 12 Tagen festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.04.2016 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E2c mit nächster Vorrückung am 01.08.2016 gebührt und dass er für die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe erhält.

Für das Besoldungsdienstalter wurden von sieben Monaten und 28 Tagen Präsenzdienst (nur) 6 Monate berücksichtigt.

2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die lediglich im Ausmaß von 6 Monaten erfolgte Anrechnung des Präsenzdienstes; dieser wäre im vollen Ausmaß von acht Monaten anzurechnen gewesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016, Zl. BMJ-3008261/0010-II-4/b/2016, wurde die Beschwerde abgewiesen und diesbezüglich auf ein mit 04.08.2015 datiertes Rundschreiben des BKA zur Dienstrechts-Novelle 2015 verwiesen.

4. Mit Vorlageantrag vom 21.07.2016 begehrte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Begleitschreiben vom 28.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

In weiterer Folge wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Nach erfolgter Entscheidung des EuGH über dieses Vorabentscheidungsersuchen (EuGH 08.05.2019, C-396/17) wurde das Verfahren fortgesetzt.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 17.10.2019 wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer unter Gewährung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist mitgeteilt, dass sich aus der Aktenlage die besoldungsrechtliche Stellung wie folgt ergibt: Im Falle einer etwaigen vollen Anrechnung des achtmonatigen Präsenzdienstes wäre das Besoldungsdienstalter mit 1 Jahr, 10 Monaten und 10 Tagen festzustellen; demnach hätte ab 01.04.2016 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E2c mit nächster Vorrückung am 01.06.2016 gebührt.

8. Im Wege des eingeräumten Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zustimmend.

Die belangte Behörde gab in der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2016 als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2016, Zl. BMJ-3008261/0007-II-4/b/2016, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 1 Jahr, 8 Monaten und 12 Tagen festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.04.2016 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E2c mit nächster Vorrückung am 01.08.2016 gebührt und dass er für die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe erhält.

Für das Besoldungsdienstalter wurden im genannten Bescheid von sieben Monaten und 28 Tagen Präsenzdienst (nur) 6 Monate berücksichtigt; dazu kamen Vordienstzeiten als Vertragsbediensteter des Bundes im Ausmaß von 1 Jahr, 2 Monaten und 12 Tagen.

In der Beschwerde (bzw. im Vorlageantrag) wird die Anerkennung des vollen Zeitraum des Präsenzdienstes (03.04.1989-30.11.1989) begehrt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde wurde hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente und bestimmter rechtlicher Schlussfolgerungen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zustimmend; die belangte Behörde gab in der dreiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Mit der zweiten Dienstrechtsnovelle 2019 (BGBl. I Nr. 58/2019; 08.07.2019) wurde in Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17, § 12 Gehaltsgesetz wie folgt neu gefasst:

Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

Nach den Gesetzesmaterialien (XXVI.GP, 675 d.B., S.4) sollen - unter anderem - wieder " (...) alle Formen des Präsenz- oder Zivildienstes - also auch Zeiten als Zeitsoldat militärischer Truppenübungen - im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Zeiten anzurechnen" sein. Eine solche volle Anrechnung erfolgt sowohl für Neueintritte als auch - auf Antrag - für jene Beamte, die nach 12.02.2015 in ein öffentliches Dienstverhältnis aufgenommen wurden.

3.3. Es besteht daher kein Zweifel, dass aufgrund der nunmehrigen Rechtslage und des Beschwerdebegehrens dem Beschwerdeführer der volle Zeitraum seines abgeleisteten Präsenzdienstes anzuerkennen ist.

3.4. Zum (unstrittigen) Zeitraum der Dienstleistung als Vertragsbediensteter des Bundes im Ausmaß von 1 Jahr, 2 Monaten und 12 Tagen treten somit 7 Monate und 28 Tage Präsenzdienst (03.04.1989-30.11.1989). Somit ist das Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 31.03.2016 mit gesamt 1 Jahr, 10 Monaten und 10 Tagen festzustellen.

Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 ein Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E2c mit nächster Vorrückung am 01.08.2016 gebührte.

3.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die beschwerdeführende Partei hat den aus dem eindeutigen Akteninhalt erhobenen Berechnungen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestimmt, die belangte Behörde hat sich trotz des eingeräumten Parteiengehörs nicht geäußert. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Anrechnung Besoldungsdienstalter Präsenzdiener Rechtslage Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2131143.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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