TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/4 W128 2180641-1

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs2
BDG 1979 §44 Abs3
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs1
BDG 1979 §49 Abs3
BDG 1979 §49 Abs4
B-VG Art133 Abs4
PTSG §17 Abs6
PTSG §17 Abs6a
PTSG §17 Abs7

Spruch

W128 2180641-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas JUEN, Maximilianstraße 2/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck vom 11.10.2017, Zl. 0020-106984-2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

I.) a.) dem Beschwerdeführer gebührt für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 29.02.2016 eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen in der Höhe von 5.520,04?.

I.) b.) Es wird festgestellt, dass die Weisung vom 13.12.2012 betreffend "Dienstzeit/Pausen" für Beamte in der Briefzustellung hinsichtlich Punkt 2 rechtswidrig war und nicht befolgt werden musste.

II.) Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde,

A) dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr, sohin über 121,5 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten seien,

in eventu,

B) dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) sei/gewesen sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Stunden verrichtet habe und die Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 121,5 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten wären,

in eventu,

C) dass die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 23.08.2013 im Ausmaß von bisher 61 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt Euro 1005,60 und bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen.

2. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine als "Devolutionsantrag" bezeichnete Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde mit dem Ersuchen weitergeleitet binnen offener Frist den Bescheid zu erlassen.

3. Mit Bescheid vom 08.07.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginnt und um 14:40 Uhr endet und die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Weiters wurde der Antrag auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG 1979 gewährten Ruhepausen ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei.

4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die materielle Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den bekämpften Bescheid. In der Begründung wird ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit zähle und dies sowohl in anderen Bereichen der Österreichischen Post AG als auch im übrigen öffentlichen Dienst so gehandhabt werde.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, W128 2107060-2/3E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2006, Zl. 2006/12/0067, bereits zur dem § 48b BDG 1979 gleichlautenden Bestimmung des § 64b Oö. Landesbeamtengesetz 1993 festgestellt habe, sei unter Dienstzeit nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (Ruhepausen - vgl. § 64b Oö LBG = gleichlautend mit § 48b BDG 1979) zu verstehen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 BlgNR 20. GP sei zu entnehmen, dass § 48b BDG 1979 Art. 4 der Richtlinie 93/194/EG entspreche, wonach bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren sei.

Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde in Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen sei, zu ermitteln haben, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht worden seien und welche ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten seien.

6. Dagegen erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0057, zurückgewiesen wurde. Zusammenfassend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass Ruhepausen gemäß § 48 b BDG 1979 auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien.

7. Mit Schreiben vom 04.05.2016 brachte die belangte Behörde vor, dass die verfahrensgegenständliche Dienstanweisung vom 13.12.2012, mit welcher die Betriebsvereinbarung über die "Flexibilisierung der Normalarbeitszeit, die Verwendung des EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief" ("Ist-Zeit-BV") der Österreichischen Post AG umgesetzt worden sei, ausdrücklich keinen Bezug auf § 48b BDG 1979 nehme, denn der dort geregelte Pausenbegriff entspreche offenbar nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Mit der Dienstanweisung sei im Ergebnis die Tagesdienstzeit in zwei oder mehrere Blöcke aufgeteilt worden. Damit sei sichergestellt worden, dass anders als im Rahmen des § 48b BDG 1979, die Beamten in ihrer Pause nicht zur Dienstleistung herangezogen werden könnten. Es sei daher auch weder eine generelle 30-minütige Mehrdienstleistung zwischen den einzelnen Arbeitsblöcken je tatsächlicher Dienstleistung pro Arbeitstag noch eine Verlängerung der Gesamt-Tagesdienstleistung um 30 Minuten angeordnet worden, welche abzugelten sei.

8. In Folge nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 Stellung und modifizierte seinen Antrag vom 25.01.2013 wie folgt:

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, Zl. W128 2107060-2/3E, sei die belangte Behörde an die Rechtsansicht, dass gemäß § 48b BDG 1979 eine 30-minütige Ruhepause zu gewähren sei, gebunden. Die belangte Behörde habe daher zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen erbracht habe. Diese seien ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten.

Im Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2016 seien folgende Mehrdienstleistungen angefallen:

Zeitraum

Mehrdienstleistungen in Stunden

Grundlohn/Überstunde

Zustehende Entlohnung

01-06/2013

55,5 * 1,5 = 83,25

10,71

891,61

07-12/2013

43,5 * 1,5 = 65,25

10,99

717,10

01-06/2014

54,5 * 1,5 = 81,75

11,24

918,87

07/2014-06/2015

101,5 * 1,5 = 152,25

11,48

1.747,83

07/2015-12/2015

53,0 * 1,5 = 79,50

11,70

930,15

01-02/2016

17,5 * 1,5 = 26,25

11,98

314,48

Der zusätzliche Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers belaufe sich daher insgesamt auf Euro 5.520,04. Hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Mehrdienstleistungen werde auf die beigelegten Zeiterfassungsunterlagen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 verwiesen.

9. Mit Schreiben vom 15.12.2016 und vom 21.03.2017 nahm der Beschwerdeführer ergänzend wie folgt Stellung:

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zwei Pausen konsumieren könne - eine Pause nach § 48b BDG 1979 und eine Pause nach der Dienstanweisung - sei "vollkommen absurd". Wie haltlos die Unterscheidung einer "EU-Pause" und einer Pause nach § 48b BDG 1979 sei zeige sich bereits daran, dass § 48b BDG 1979 in Folge der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG eingeführt worden sei. Dem nationalen Gesetzgeber komme bei dieser Umsetzung ein gewisser Handlungsspielraum zu. Der österreichische Gesetzgeber habe diesen insoweit genutzt, als er ihn in der Form des § 48b BDG 1979 "beschlossen" habe.

Es sei auch nicht richtig, dass der Beamte bei Konsumierung seiner Ruhepause nach § 48b BDG 1979 den Zugriffsmöglichkeiten des Dienstgebers ausgesetzt sei. Vielmehr sei durch die Einführung des § 48b BDG 1979 in Folge der Umsetzung des Unionsrechts den Beamten ein Rechtsanspruch auf eine Mittagspause eingeräumt worden, die dem Dienstgeber während dieser Zeit die Zugriffsmöglichkeiten auf den Beamten nehme.

Dem Beschwerdeführer, der sich nicht der "Ist-Zeit-BV" unterworfen habe, sei eine Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr (insgesamt 8,5 Stunden) vorgeschrieben worden, welche auch von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 08.07.2015 festgestellt worden sei. In dieser Zeit sei gemäß § 48b BDG 1979 eine tägliche Pause von 30 Minuten inkludiert. Der Beschwerdeführer habe somit 8,5 Stunden täglich bzw. 42,5 Stunden wöchentlich gearbeitet, weshalb die belangte Behörde eine tägliche Mehrarbeit im Ausmaß von einer halben Stunde angeordnet habe.

Die Bezahlung der Ruhepause könne nicht dadurch vermieden werden, dass die Tagesdienstzeit in zwei oder mehrere Blöcke aufgeteilt werde. Nach § 47a Z 3 BDG 1979 gelte nämlich als Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden. Somit würden alle gearbeiteten Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beginnend mit der ersten Arbeitsleistung auf die Stunden der Tagesdienstzeit angerechnet. Demnach sei einem Beamten, der innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mehr als sechs Stunden arbeite, eine 30-minütige bezahlte Ruhepause zu ermöglichen. Darüber hinaus sei in der Dienstanweisung vom 13.12.2012 klar festgehalten, dass der Dienstnehmer eine Gesamtruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten einzuhalten habe. Abgesehen davon würden Dienstanweisungen bloß Anordnungen der übergeordneten Dienststellen an ihre Dienstnehmer darstellen, weshalb sie niemals die durch Gesetze oder Verordnung begründeten Ansprüche von Beamte einschränken könnten.

10. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.

11. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Es wird festgestellt, dass Herr XXXX im Zeitraum vom 01. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 infolge Einhaltung der Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" keine Mehrdienstleistungen erbracht hat, insbesondere auch nicht aus dem Titel des § 48b BDG 1979. Für diesen Zeitraum gebühren ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung.

b) Seine zusammengefassten (Eventual-)Anträge auf Feststellung, dass ihm "die halbstündliche Pause", welche er mit der Ruhepause laut Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" gleichsetzt, seit 01. Jänner 2013 als Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen sei, dass seine Tagesdienstzeit seither von 6.10 Uhr bis 14.40 Uhr, sohin 8,5 Stunden täglich betragen habe, dass er daher Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten erbracht habe und die sich im Zeitraum vom 01. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 hieraus errechneten Mehrdienstleistungen im Betrag von Euro 5.520,04 abzugelten seien, werden abgewiesen.

c) Weiters wird festgestellt, dass es sich bei der am 13. Dezember 2012 durch den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit 01. Jänner 2013 herausgegebenen Dienstanweisung betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" um eine rechtswirksam erteilte und rechtlich zulässige Weisung im Verständnis des § 44 BDG 1979 handelt, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählte.

II. Es wird festgestellt, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend §48b BDG 1979 i.d.g.F. resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 i.d.g.F. betreffenden Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtsvorschriften begründete die belangten Behörde Spruchpunkt I des verfahrensgegenständlichen Bescheides wie folgt:

Der Beschwerdeführer stehe seit dem 01.07.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei gemäß § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle sei die Produktion Brief, 6060 Hall in Tirol. Entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung in PT 8 sei der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 29.02.2016 in der Zustellbasis 6020 Innsbruck in der Zustellung verwendet worden; seit 01.03.2016 sei er mit dem Arbeitsplatz 0840 "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" betraut.

Am 05.09.2012 sei zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division -Brief- der Österreichischen Post AG" ("IST-Zeit-BV") abgeschlossen worden, die ab einer tatsächlich geleisteten Dauer der Dienstzeit von mehr als sechs Stunden an einem Tag eine mindestens 30-minütige Pause vorsehe. Ein Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" gemäß "IST-Zeit-BV" (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Code 8722, PT 8/A) sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden.

Seitens des Personalamtes sei per Dienstanweisung vom 13.12.2012 mit Wirkung 01.01.2013 verfügt worden, dass eine - die Dienstzeit unterbrechende - Ruhepause/Dienstunterbrechung einzuhalten sei, wenn der Beamte - unabhängig von seiner dienstplanmäßigen Dienstzeit - an einem Tag tatsächlich mehr als 6 Stunden gearbeitet habe und dies weiters unabhängig davon, ob der Beamte am neuen Gleitzeitmodell der "IST-Zeit-BV" teilnehme oder nicht. Diese mit der genannten Dienstanweisung angeordnete Dienstunterbrechung werde - der besseren Unterscheidbarkeit wegen - in der Folge als ?DA-Pause' bezeichnet.

Weder in der Dienstanweisung noch in der "Ist-Zeit-BV", in deren Umsetzung die Dienstanweisung ergangen sei, werde auf die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Bezug genommen. Darüber hinaus bestünden auch begriffliche Unterschiede. So sei eine DA-Pause einzuhalten, sobald die tatsächliche Arbeitszeit an einem Tag mehr als sechs Stunden betrage, während eine "BDG-Pause" gewährt werden müsse, sobald die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunde betrage. Da der Weisungsgeber die "DA-Pause" ausdrücklich nicht als bezahlte Dienstzeit anordne, sei sie als "echte Freizeit" zu werten.

Diese Rechtsauslegung stehe auch nicht im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Ruhepausenanrechnung nach § 48b BDG 1979, weil diese ausdrücklich festlege, dass die (auf die Dienstzeit anrechnungspflichtige) Pause nach § 48b BDG 1979 "einen Zwischenbereich zwischen reiner Arbeitszeit und Freizeit" darstelle und diese daher - ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse - arbeitsfreien Zeiten gleichzusetzen sei (vgl. VwGH 21.01.2016, 2015/12/0051). Nur für diese Pausenzeiten nach § 48b BDG 1979 bestehe daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Anrechnungspflicht auf die Dienstzeit. Für die "Behandlung und Bezahlung echter Freizeit als Dienstzeit" gebe es hingegen keine Rechtsgrundlage.

Die "DA-Pause" und die "BDG-Pause" seien somit nicht deckungsgleich. Schließlich werde durch die "DA-Pause" der Dienst unterbrochen bzw. geteilt, während die "BDG-Pause" hingegen - unabhängig davon, ob ein geteilter oder ungeteilter Dienst vorliege - bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden innerhalb der bezahlten Dienstzeit einzuräumen sei.

Ein solche Gestaltung des Dienstes stehe der belangten Behörde frei, da sie sich an den betrieblichen Bedürfnissen im Briefzustelldienst orientiere und weder gegen innerstaatliche Gesetze und Verordnungen noch gegen Unionsrecht verstoße.

Zusammengefasst erwiesen sich daher die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Briefzustelldienst geleisteten Dienste dergestalt, dass auf einen maximal sechs Stunden dauernden Dienstabschnitt, der auch allfällige als Dienstzeit zu wertende Pausen im Sinne des § 48 b BDG 1979 erfasse, jedenfalls ein oder mehrere "echte Dienstzeitunterbrechungen (=DA-Pausen)" im Sinne von "echter Freizeit" gefolgt seien, an die ein oder mehrere weitere Dienstabschnitte anschließen würden. Die dienstplanmäßige Dienstzeit des Beschwerdeführers habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum montags bis freitags jeweils acht Stunden betragen, weshalb keine Mehrdienstleistungen vorlägen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde einen Antrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ins Treffen.

Gemäß § 17 Abs. 6 und 7 PTSG hätten Unternehmen an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Es bestehe zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Aktivbezüge bzw. der Deckung des Pensionsaufwandes durch die Dienstbehörde, jedoch wäre zur Entscheidung über die Gebührlichkeit im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-) Behörde zu entscheiden und hänge die Höhe der Pflicht der Österreichischen Post AG zum Ersatz bzw. zur Beitragsleistung vom Ausgang des Streits über die Gebührlichkeit ab.

Für den Fall, dass die Dienstbehörde die Gebührlichkeit feststelle, folge daraus die Pflicht zum Ersatz bzw. zur Beitragsleistung durch die Österreichische Post AG.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, W128 2107060-2/3E, sei der Bescheid vom 08.07.2015 aufgehoben und mit der Maßgabe zurückverwiesen worden, dass die belangte Behörde zu ermitteln habe, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht habe, um ihm diese gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten.

Trotz klarer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes vertrete die belangte Behörde neuerlich und vehement die Auffassung, die mit der Dienstanweisung angeordnete Ruhepause ("DA-Pause") sei nicht als Arbeitszeit anzusehen.

Da jedoch keine eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei und auch der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurückgewiesen habe, sei die belangte Behörde an die Rechtsauffassung des in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Beschlusses gebunden.

13. Mit Schreiben vom 20.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

14. Mit Eingabe vom 05.09.2019 legte der Beschwerdeführer Arbeitszeitaufzeichnungen von 2013, 2014, 2015 sowie vom Jänner und Februar 2016 vor.

15. Am 10.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und ein Behördenvertreter teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.07.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle ist die Produktion Brief, 6060 Hall in Tirol, wo er bis 29.02.2016 auf einem der Verwendungsgruppe PT 8 zugehörigen Arbeitsplatz verwendet wurde. Seit 01.03.2016 wird er im fachlichen Hilfsdienst/Distribution verwendet.

Im Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2016 leistete der Beschwerdeführer folgende Mehrdienstleistungen:

Zeitraum

Mehrdienstleistungen in Stunden

Grundlohn/Überstunde

Zustehende Entlohnung

01-06/2013

55,5 * 1,5 = 83,25

10,71

891,61

07-12/2013

43,5 * 1,5 = 65,25

10,99

717,10

01-06/2014

54,5 * 1,5 = 81,75

11,24

918,87

07/2014-06/2015

101,5 * 1,5 = 152,25

11,48

1.747,83

07/2015-12/2015

53,0 * 1,5 = 79,50

11,70

930,15

01-02/2016

17,5 * 1,5 = 26,25

11,98

314,48

Der zusätzliche Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers beläuft sich im genannten Zeitraum daher insgesamt auf Euro 5.520,04.

Der kassatorische Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, W128 2107060-2/3E, wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2015 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2019.

Die Feststellung zu den erbrachten Mehrdienstleistungen sowie zur Höhe der Abgeltung der Mehrdienstleistungen ergeben sich aus den beigelegten Zeiterfassungsunterlagen, die von den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als richtig anerkannt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A I.) a.]:

Gemäß § 6 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1. Gemäß § 48b BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Gemäß § 49. Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Gemäß § 49 Abs. 3 BDG 1979 gelten Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Gemäß § 49. Abs. 4 BDG 1979 sind Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattgegeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG nunmehr (anders als nach § 66 Abs. 2 AVG) sogar ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung über die belangte Behörde hinausreicht und sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren erstreckt. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098).

Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, Zl. W128 2107060-2/3E, den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Ausgehend von der tragenden Begründung, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist, was bei einer - wie im Beschwerdefall - angeordneten Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Auftrag zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, die ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind.

Die gegen diesen Beschluss seitens der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0057, zurück und verwies hinsichtlich der Begründung auf den in einer gleichgelagerten Rechtssache ergangenen Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/005. In seiner ausführlichen Begründung - siehe Wiedergabe unter Pkt. 6 des Verfahrensganges und Sachverhaltes - teilte der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts.

Da weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist, war die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie überdies in Bindung an die durch den Verwaltungsgerichtshof erteilte Begründung in seiner die Revision zurückweisenden Entscheidung verpflichtet, dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 09.10.2015 nachzukommen.

Dem entgegen hat es die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unterlassen, dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen und zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden.

Da sich nach der oben zitierten Rechtsprechung die Bindungswirkung über die belangte Behörde hinaus auf das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren erstreckt, erübrigte es sich für das Bundesverwaltungsgericht, sich bei gegebener gleicher Sach- und Rechtslage mit den der überbundenen Rechtsansicht widersprechenden Argumenten der Behörde (neuerlich) auseinanderzusetzen. Dies betrifft insbesondere auch die von der Behörde wieder vehement vertretene These, dass die mit Dienstanweisung angeordnete Ruhepause ("DA-Pause") als Dienstunterbrechung und damit nicht als Arbeitszeit anzusehen sei. Diese Rechtsauffassung teilte auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.03.2016 ausdrücklich nicht.

Die vom Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2016 geleisteten Mehrdienstleistungen (325,50 Stunden) werden daher gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 mit EUR 5.520,04 abgegolten (vgl. Punkt II.1. und Punkt II.2.)

Der Beschwerde war daher stattzugeben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 29.02.2016 eine Abgeltung von Mehrdienstdienstlungen in der Höhe von ? 5.520,04 gebührt.

3.2. Zur Feststellung, dass die Weisung vom 13.12.2012 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte [Spruchpunkt I.) b.]:

3.2.1. Gemäß Art 20 Abs. 1 B-VG führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Die gegenständliche Dienstanweisung vom 13.12.2012 lautet auszugsweise:

"1. ... An Tagen, an denen die tatsächliche Tagesdienstzeit sechs Stunden überschreitet, ist nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit eine Ruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten einzuhalten.

...

2. Die Ruhepause zählt nicht zur bezahlten Dienstzeit und wird daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit konsumiert."

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19) lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Ruhepause

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird; die Einzelheiten, insbesondere Dauer und Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause, werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher Übereinkünfte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt."

3.2.2. Mit Dienstanweisung vom 13.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, an Tagen, an denen die tatsächliche Tagesdienstzeit sechs Stunden überschreitet, nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit eine Ruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten (oder in Teilen konsumiert) einzuhalten. Ferner wurde darin festgehalten, dass die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zählt und daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit konsumiert wird.

Die von der Behörde rekurrierte Dienstanweisung vom 13.12.2012 weckte somit keinerlei Zweifel daran, dass mit der darin angesprochenen 30-minütigen Pause, die bei einem mindestens 6-stündigen Dienst zusteht, die Mittagspause gemäß § 48b BDG 1979 angesprochen ist. Der Wortlaut des § 48b BDG 1979 deckt sich in den wesentlichen Passagen mit jenem der Weisung, welche nach Angaben der Behörde lediglich eine "EU-Pause" und nicht eine "BDG-Pause" wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068). Maßnahmen der Dienstbehörde sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, u.v.a.). Diesbezüglich bestimmt daher auch die Betriebsvereinbarung, dass für Beamte die gesetzlichen Bestimmungen gelten (vgl. Z 5 letzter Satz der Betriebsvereinbarung). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Darüber hinaus verkennt diese Argumentation, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten durch eine Vielzahl von Sondernormen (z.B. Tagesdienstzeit, Ernennung, Dienstverhältnis auf Lebenszeit etc.) von einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist.

Betriebsvereinbarungen vermögen daher bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit, durchzudringen (vgl. Pfeil in Gahleitner/Mosler, ArbVG 25, Rz 25 zu § 31, Strasser in ArbVG, Rz 12 zu § 31).

Eine Befolgungspflicht der Weisung, wonach der Beschwerdeführer seine 30-minütige Pause außerhalb der Tagesdienstzeit konsumieren müsse, war somit aufgrund gehäufter Verkennung der Rechtslage zu verneinen.

Es war somit festzustellen, dass die Weisung vom 13.12.2012 betreffen "Dienstzeiten/Pausen" für Beamte in der Briefzustellung hinsichtlich Punkt 2 rechtswidrig war und daher nicht befolgt werden musste.

3.3. Zur Aufhebung des Spruchpunktes II. [Spruchpunkt A II.)]

3.3.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die wesentlichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, i.d.g.F, lauten folgendermaßen:

"§ 17. (6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind

1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;

2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;

3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten ("Dienstgeberbeitrag"). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags ("Dienstnehmerbeitrag"). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen."

3.3.2. Aufgrund der zitierten Bestimmung des PTSG hat die Post AG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge ohne Pensionsaufwand zu ersetzen. Eine behördliche Festsetzung der bereits aus dem Gesetz abzuleitenden Verpflichtung ist nicht vorgesehen. Zur budgetären Planung hat das Unternehmen dem Bund Daten zu übermitteln, nicht jedoch als Dienstbehörde über die dem Bund zu ersetzenden Aktivbezüge zu entscheiden. Dass die hier maßgeblichen Nebengebühren für die Mehrleistungen bereits zu den Aktivbezügen zu zählen sind und dem Bund zu ersetzen sind, ist in § 17 Abs. 6a Z1 PTSG geregelt und bedarf keiner Klärung in einem behördlichen Verfahren. Zwar ist ein Bescheidverfahren auch im Fall von Ersatzleistungen dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht fremd (vgl. § 56 Pensionsgesetz, § 308 und 311 ASVG), dies muss aber aus der jeweiligen Rechtsgrundlage oder aufgrund eines rechtlichen Interesses ableitbar sein. Ein solches ist aufgrund hinreichender alternativer Feststellbarkeit der Aktivbezüge nicht gegeben.

Wenn das Personalamt der Post AG vermeint, in § 17 Abs. 6 und 7 PTSG eine Rechtsgrundlage zu erblicken, einen öffentlich-rechtlichen Bescheid an die Post AG (wirtschaftlich gesehen an sich selbst) auszustellen und den Bund zu belasten, ohne diesen in das Verfahren einzubinden, und um die gesetzliche Verpflichtung der Abgeltung von zeitlichen Mehrdienstleistungen zu umgehen, ist darauf zu verweisen, dass Feststellungsbescheide grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erfordern. Bloß wirtschaftliche Interessen rechtfertigen einen derartigen Bescheid nicht. Darüber hinaus stellt die zitierte Rechtsgrundlage keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, sondern eine lediglich vermögensrechtliche Refundierung dar.

Schließlich obliegt die Bemessung, Berechnung, Zahlbarstellung und die Ersatzleistung der Bezüge dem Unternehmen (Österreichische Post AG). Das Personalamt kann aufgrund eines strittigen Bezugsbestandteils diesen in einem Bescheid feststellen, nicht jedoch dessen Ersatzleistung an den Bund.

Es besteht somit keine gesetzliche Regelung zur (behördlichen) Entscheidung über den Ersatz der Aktivbezüge bzw. der Deckung des Pensionsaufwandes.

Da es sich bei der herangezogenen Bestimmung des § 17 Abs. 6 und Abs. 7 PTSG um eine bereicherungsrechtliche und nicht um eine dienstrechtliche Regelung handelt, war das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG nicht zuständig, über einen Ersatzanspruch des Bundes gegen die Post AG zu entscheiden. Abgesehen davon äußert ein Bescheid gegenüber einer derart übergangenen Partei ohnehin keine Rechtswirkungen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz. 20 § 10).

Der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. war daher infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 42 VwGG, E 17; VwGH 26.02.2015, 2014/22/0152, 0153).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung Bindungswirkung Dienstzeit Ersatzanspruch Mehrdienstleistung Rechtsgrundlage rechtswidrige Weisung Ruhepause Unzuständigkeit Weisung Wochendienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2180641.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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