TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 W170 2197508-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs10
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2197508-1/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2018, Zl. BDA-57885.obj/0001-RECHT/2018, mit dem festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des Paarhofs XXXX , bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude unter Ausnahme des Zubaus mit Schuppen, in XXXX , Ger.Bez. Telfs, pol.Bez. Innsbruck-Land, XXXX Flaurling, Tirol, ein öffentliches Interesse bestehe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Gemeinde Flaurling):

A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, geändert. Dieser hat zu lauten:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Paarhofs XXXX , bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude unter Ausnahme des Zubaus mit Schuppen, in XXXX , XXXX Flaurling, Tirol, hinsichtlich des Wohnhauses nur in Bezug auf die äußere Erscheinung und das Innere des Erdgeschosses und hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes nur in Bezug auf die kreuzgratgewölbten Räume des Erdgeschosses (auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX befindliche Teile des Objekts) gemäß §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Paarhofs XXXX , bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude unter Ausnahme des Zubaus mit Schuppen, in XXXX , Ger.Bez. Telfs, pol.Bez. Innsbruck-Land, XXXX Flaurling, Tirol, (im Folgenden: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 25.04.2018 bzw. 26.04.2018 und den Amtsparteien am 25.04.2018 zugestellt.

Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten der Dr.in XXXX vom 19.05.2017, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.

2. Mit Schriftsatz vom 11.05.2018, am 15.05.2018 beim Bundesdenkmalamt eingebracht, erhoben die beschwerdeführenden Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Am 07.06.2018 wurde die Beschwerde mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde Dipl.-Ing. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das nach Übermittlung dem Parteiengehör unterzogen wurde. Weiters wurde am 17.10.2019 unter Beiziehung des genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.

4. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr die Frage, ob das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude des genannten Objekts unter Denkmalschutz gestellt werden dürfen oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beim Objekt handelt es sich um den Paarhof XXXX , bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude in XXXX , Ger.Bez. Telfs, pol.Bez. Innsbruck-Land, XXXX Flaurling, Tirol. Schon das Bundesdenkmalamt hat den Zubau mit Schuppen aus dem Denkmalschutz ausgenommen.

Das Objekt war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes am 25.04.2018 und ist aktuell hinsichtlich der EZ XXXX im gemeinsamen Eigentum von XXXX und XXXX , hinsichtlich der EZ XXXX im alleinigen Eigentum von XXXX und hinsichtlich der EZ XXXX im alleinigen Eigentum von XXXX , im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.

1.2. Dem Objekt kommt hinsichtlich des Wohnhauses nur in Bezug auf die äußere Erscheinung und das Innere eine geschichtliche Bedeutung zu.

Die äußere Erscheinung des Wohnhauses dokumentiert die baugeschichtliche Entwicklung eines im Mittelalter entstandenen und im 15./16. bzw. 19. Jahrhundert aufgestockten Paarhofes in Tirol, das Innere des Erdgeschosses des Wohnhauses dokumentiert die mittelalterliche Raumordnung eines Wohnhauses eines Paarhofes.

Der Verlust der äußeren Erscheinung und des Inneren des Erdgeschosses des Wohnhauses, nicht aber der anderen Teile des Inneren des Wohnhauses würde eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, da diese Teile eines Paarhofes in Tirol nur noch sehr selten vorhanden sind.

Der Verlust der anderen Teile des Inneren des Wohnhauses würde keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, da Aufstockungen aus dem 15./16. Jahrhundert und vermutlich aus dem 19. Jahrhundert durchaus häufig anzutreffende baugenetische Entwicklungsstufen sind und - im Gegensatz zur äußeren Erscheinung - keinen Zusammenhang mit den mittelalterlichen Teilen des Objektes haben.

1.3. Dem Objekt kommt hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes nur in Bezug auf die kreuzgratgewölbten Räume des Erdgeschosses (auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX befindliche Teile des Objekts) eine geschichtliche Bedeutung zu.

Diese Teile des Objekts dokumentieren die historische Kernstruktur eines Stallgebäudes eines mittelalterlichen Paarhofes.

Der Kubatur, die durch die Tradition und das Zusammenwirken aller Umfassungsmauern und der gesamten äußeren Hülle definiert wird, und dem 1. Obergeschoss, das durch funktionell geprägte Veränderungen definiert ist, sowie den restlichen Teilen des Erdgeschosses, die über ein eher gleichmäßig gewölbtes Daunengewölbe verfügen, kommt weder eine geschichtliche, künstlerische noch andere kulturelle Bedeutung zu.

Der Verlust der bedeutenden Teile des Wirtschaftsgebäudes würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

1.4. Weder das Wohnhaus noch der Stall des gegenständlichen Objektes sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht, auch wenn das Objekt an einem für das Baualter und die Konstruktionsart nicht unüblichen Durchfeuchtungsproblem leidet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:

2.2.1. Zur Auswahl des Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar haben sich weder die beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt noch die Amtsparteien gegen die Beiziehung des Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein.

Es wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass der Sachverständige befangen gewesen wäre; auch wurde kein Ablehnungsantrag gestellt.

Der Sachverständige ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und daher auch fachlich geeignet, das gegenständliche Gutachten zu erstatten.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 44/2019, stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969).. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist aber dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweisend - VwGH18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Allerdings ist im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten nicht grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar, da das Gutachten im Befund ohne nähere Begründung und daher nicht nachvollziehbar die bauliche Entwicklung beschreibt und mit dem Alter der Gebäude im Wesentlichen deren Bedeutung begründet. Daher war die vom Bundesdenkmalamt verwendete Sachverständige nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat daher Dipl.-Ing. XXXX , der sowohl allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz als auch Mitglied des Denkmalbeirates ist, als Sachverständigen beigezogen. Gemäß § 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG) kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens als Sachverständiger beigezogen werden; aus der Formulierung des Gesetzes ist herauszulesen, dass - soweit die Beiziehung der mit der Sache schon vertrauten, im Administrativverfahren eingesetzten Amtssachverständigen trotz Bedachtnahme auf das Interesse der Raschheit des Verfahrens wegen ihres im Administrativverfahren erstatteten, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gutachtens nicht zulässig und geboten ist - jedes ständige Mitglied einem Amtssachverständigen gleichwertig dem Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden kann. Daher ist die Beiziehung des Dipl.-Ing XXXX als Sachverständiger zulässig.

2.2.2. Zum Gutachten des Gerichtssachverständigen:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 05.02.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG, näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar. Darüber hinaus hat sich der Sachverständige auch mit dem von der Behörde vorgelegten bauzeitlichen Gutachten von XXXX auseinandergesetzt und sein Gutachten in der Verhandlung um diesen neuen Wissenstand ergänzt. Daher war die Beiziehung von XXXX und/oder XXXX zur Wahrheitsfindung nicht notwendig, die entsprechenden Beweisanträge des Bundesdenkmalamtes waren aus formalen Gründen - der Antrag des Bundesdenkmalamtes vom 24.07.2019, Dr. Mag. XXXX als Sachverständigen zu laden enthielt kein konkretes Beweisthema und der Antrag des Bundesdenkmalamtes vom 05.08.2019, Dr. Mag. XXXX als Sachverständigen zu laden enthielt als Beweisthemen nur unzulässige Erkundungsbeweise (1. Handelt es sich bei den gegenständlichen Objekten um solche von geschichtlicher und sonstiger kultureller Bedeutung?, 2. Welchen Stellenwert nimmt der Paarhof XXXX im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen Kulturbestandes ein?) - zurückzuweisen und konnte auf die Ladung von XXXX und/oder XXXX verzichtet werden.

Weder sind die beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesdenkmalamt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten - das Gutachten XXXX ist im Wesentlichen ein Gutachten zur Bauphasenzuordnung und ergänzt dieses den Erkenntnisgewinn des Sachverständigen, es steht dem Gutachten des Gerichtssachverständigen aber nicht entgegen - noch konnte im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des Dipl.-Ing. XXXX dargetan werden. Das Gutachten in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen und ergeben sich diese aus jenem.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der hinzugezogene Sachverständige trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat. Lediglich ein Durchfeuchtungsproblem konnte der Sachverständige feststellen, es handelt sich hierbei aber um kein substantielles Problem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 05.02.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen ist.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich des Wohnhauses nur in Bezug auf die äußere Erscheinung und das Innere und hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes nur in Bezug auf die kreuzgratgewölbten Räume des Erdgeschosses (auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX befindliche Teile des Objekts) um Denkmal handelt; den anderen Teilen des Objekts kommt keine Bedeutung zu. Daher ist das Objekt in diesem Umfang ein Denkmal. Da aber nur der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts - das sind das Äußere und das Innere des Erdgeschoßes des Wohnhauses und die kreuzgratgewölbten Räume des Erdgeschosses (auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX befindliche Teile des Objekts) des Wirtschaftsgebäudes und jedenfalls nicht die anderen Teile des Wohnhauses (also das Innere abseits des Erdgeschoßes), des Wirtschaftsgebäudes und der bereits vom Bundesdenkmalamt ausgenommenen Zubaus mit Schuppen - aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt nur die Erhaltung hinsichtlich des Wohnhauses in Bezug auf die äußere Erscheinung und das Innere des Erdgeschosses und hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes in Bezug auf die kreuzgratgewölbten Räume des Erdgeschosses (auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX befindliche Teile des Objekts) im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich hinsichtlich des Wohnhauses in Bezug auf die äußere Erscheinung und das Innere des Erdgeschosses und hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes in Bezug auf die kreuzgratgewölbten Räume des Erdgeschosses (auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX befindliche Teile des Objekts) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

3.2.. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.01.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.09.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 04.09.1989, 89/09/0056).

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

3.3. Hinsichtlich des von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, Gz.2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmalschutz kulturelle Bedeutung öffentliche Interessen Sachverständigengutachten Teilstattgebung Teilunterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2197508.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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