Entscheidungsdatum
06.12.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2221045-1/3E
W227 2226197-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der " XXXX " gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13. Mai 2019, Zl. 600.014/0005-Präs3a4/2019, und über den Subventionsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. August 2014 zu Recht:
A)
I. Der bekämpfte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Bildungsdirektion für Wien aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführerin kommen für die Privatschule " XXXX " ( XXXX ) gemäß § 18 Abs. 2 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 für das Schuljahr 2014/2015 149,5 Lehrerwochenstunden zu.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 30. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine gesetzlich anerkannte Reli-gionsgesellschaft, die konfessionelle Privatschule XXXX , Schulstandort in XXXX Wien, XXXX , für das Schuljahr 2013/2014 gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG im Nachhinein zu subventionieren.
2. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014, Zl. 100.309/0010-kanz0/2014, wies der (damalige) Stadtschulrat für Wien den Subventionsantrag gemäß "§§ 17 ff" PrivSchG ab.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Subventionierung "für das Schuljahr 2013/14 und die nachfolgenden Schuljahre".
4. Mit Beschluss vom 7. April 2015, Zl. W227 2012343-1/8E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18. Juli 2014 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurück.
5. Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verlieh die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen der Privatschule XXXX für das Schuljahr 2014/2015 das Öffentlichkeitsrecht.
6. Mit Antrag vom 8. Juli 2015 begehrte die Beschwerdeführerin (erneut) eine Subventionierung der konfessionelle Privatschule XXXX für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015.
7. Mit Bescheid vom 25. November 2015, Zl. 600.014/0013-R/2015, stellte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG fest, dass der Beschwerdeführerin für die Privatschule XXXX für das Schuljahr 2013/2014 125,5 Lehrerwochenstunden und für das Schuljahr 2014/2015 149,5 Lehrerwochenstunden zukommen. Ab wann diese wirksam werden, wurde im Spruch hingegen nicht definiert. Bloß begründend führte der Stadtschulrat für Wien aus, dass gemäß § 18 Abs. 6 PrivSchG aufgrund des Subventionsantrages vom 8. Juli 2015 eine Subventionierung nur für August 2015 möglich sei.
Auf den Subventionsantrag vom 6. August 2014 für das Schuljahr 2014/2015 (siehe oben Punkt 3.) ging der Stadtschulrat für Wien in seiner Entscheidung nicht ein.
8. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. September 2016, Zl. W129 2120936-1/3E, "hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Anspruchsberechtigung" als unbegründet ab und beschloss "hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes", die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen.
Der Subventionsantrag vom 6. August 2014 wurde nicht behandelt.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 zugestellt und blieb unbekämpft.
9. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 sprach der Stadtschulrat für Wien gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG (erneut nur) aus, dass der Beschwerdeführerin für die Privatschule XXXX für das Schuljahr 2013/2014 125,5 Lehrerwochenstunden und für das Schuljahr 2014/2015 149,5 Lehrerwochenstunden zukommen.
Mit dem Subventionsantrag vom 6. August 2014 für das Schuljahr 2014/2015 setzte sich der Stadtschulrat für Wien (nach wie vor) nicht auseinander.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2017 zugestellt und blieb unbekämpft.
10. Am 6. Februar 2019 langte bei der Bildungsdirektion für Wien der "Antrag auf Erledigung des anhängigen Förderantrages" der Beschwerdeführerin ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sämtliche Entscheidungen für das Schuljahr 2014/2015 lediglich auf Basis des Antrages vom 8. Juli 2015 getroffen worden seien, weshalb der Antrag vom 6. August 2014 (siehe oben Punkt 3.) nach wie vor unerledigt sei.
11. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Förderung der Privatschule XXXX für das Schuljahr 2014/2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien im Wesentlichen aus, der Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil über die Subventionierung bereits im zeitlichen Ausmaß (Bescheid vom 25. November 2015 - bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2016) und im betraglichen Ausmaß (Bescheid vom 10. Februar 2017) rechtskräftig abgesprochen worden sei und keine der Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 Z 1 bis 4 AVG vorlägen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 zugestellt.
12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt:
Sowohl aus der Begründung des Bescheides vom 25. November 2015 als auch aus der Begründung des BVwG-Erkenntnisses vom 29. September 2016 ergebe sich, dass nur auf den Antrag vom 8. Juli 2015 Bezug genommen worden sei, nicht jedoch auf den Antrag vom 6. August 2014, der folglich nach wie vor offen sei. Damit sei nur über die Subventionierung der Monate ab 8. Juli 2015 abgesprochen worden, nicht jedoch über die Monate davor, die vom Antrag vom 6. August 2014 mitumfasst wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Unzuständigkeit der Behörde [(Spruchpunkt A) I.]
1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erster Satz kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Eine Unzuständigkeit der Behörde ist vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 50 zu § 28 VwGVG, 210, sowie VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
1.2. Der am 6. Februar 2019 bei der Bildungsdirektion für Wien eingelangte "Antrag auf Erledigung des anhängigen Förderantrages" der Beschwerdeführerin ist als Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres Antrages vom 6. August 2014 zu werten.
Über diese Säumnisbeschwerde hätte die Bildungsdirektion für Wien gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten entscheiden können.
Der Bescheid wurde jedoch erst am 15. Mai 2019 und somit nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist erlassen.
Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen.
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Bildungsdirektion für Wien aufzuheben.
2. Zum Subventionsantrag vom 6. August 2014 [(Spruchpunkt A) II.]
2.1.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt im Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.1.2. Die am 6. Februar 2019 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil der (damalige) Stadtschulrat für Wien nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den am 6. August 2014 gestellten Subventionsantrag entschieden hat.
Sie ist auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Ver-schulden des Stadtschulrates für Wien zurückzuführen ist, da die erforderlichen Verfahrensschritte nicht gesetzt wurden.
2.2.1. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen als Subvention jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
Wenn für eine konfessionelle Schule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Gemäß § 18 Abs. 6 PrivSchG wird die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.
2.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Am 6. August 2014 suchte die Beschwerdeführerin für ihre Privatschule XXXX um Subventionierung "für das Schuljahr 2013/14 und die nachfolgenden Schuljahre". Damit war jedenfalls auch das unmittelbar nachfolgende Schuljahr, nämlich 2014/2015, gemeint. Folglich begehrte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 6. August 2014 eine Subventionierung für ihre Privatschule XXXX für das Schuljahr 2014/2015 mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 (vgl. § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr 2014/2015 in Wien am 1. September 2014 begann).
Wie oben unter den Punkten I.8. und I.9. dargelegt, wurde rechtskräftig nur darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 2 PrivSchG für die Privatschule XXXX für das Schuljahr 2014/2015 149,5 Lehrerwochenstunden zukommen. Damit wurden lediglich die der Schule zukommenden Lehrerdienstposten spruchmäßig festgestellt. Hingegen wurde spruchmäßig nicht festgestellt, ab welchem Monat die Subventionsberechtigung für das Schuljahr 2014/2015 wirksam wird (vgl. § 18 Abs. 6 PrivSchG); lediglich in der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Subventionsantrages vom 8. Juli 2015 eine Subventionierung nur für August 2015 möglich wäre (siehe dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge gegebenenfalls vollstreckbar ist, weshalb sie entsprechend bestimmt sein muss - vgl. etwa VwGH 11.09.2008, 2007/08/0157 m.w.N.). Somit fehlt eine rechtskräftige Feststellung, ab wann der Subventionsanspruch für das Schuljahr 2014/2015 wirksam ist. Schon deswegen liegt hinsichtlich des Antrages vom 6. August 2014 (entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion für Wien) auch keine res iudicata im Sinne des § 68 AVG vor.
Folglich stehen der Beschwerdeführerin für die Privatschule XXXX aufgrund des Antrages vom 6. August 2014 gemäß § 18 Abs. 2 und 6 PrivSchG mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 149,5 Lehrerwochenstunden für das Schuljahr 2014/2015 zu. Dabei sind allfällige aufgrund des Subventionsantrages vom 8. Juli 2015 für August 2015 bereits bezahlte Beträge zu berücksichtigen.
2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3. Zur Unzulässigkeit der Revision [(Spruchpunkt B)]
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine Zuständigkeit der Bildungsdirektion für Wien mehr vorlag, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass nach § 18 Abs. 6 PrivSchG auch die Wirksamkeit der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten festzustellen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048; 11.12.2017, Ra 2015/11/0102; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, m.w.N.; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristablauf Nachholfrist Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2226197.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020