TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/6 W110 2157403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2019
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Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2157403-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.03.2017 bis einschließlich 31.12.2017 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 08.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung kreuzte der Beschwerdeführer unter Punkt 4. des Antragsformulars an, Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art zu sein und gab eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* eine Buchungsbestätigung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Familienausgleichskasse vom 03.02.2017 über den Erhalt von SFR 1.255,00;

* eine Verständigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Alterspension zum 01.01.2017 in Höhe von ? 419,13;

* eine Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes vom 16.01.2017 über den Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer pro Quartal für das Jahr 2017 in Höhe von ? 484,00 bzw. 487,00 für das letzte Quartal 2017;

* einen Kontoauszug samt handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers sowie

* die Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin an antragsgegenständlicher Wohnanschrift.

2. Mit Schreiben vom 20.02.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von ? 154,55 mit und forderte ihn zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Ihre Annahme stützte die belangte Behörde darauf, dass sie von einem Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von ? 1.648,82 monatlich ausging, bestehend aus den Pensionsbezügen des Beschwerdeführers in Höhe von ? 419,13 und ? 1.165,88 (sohin gesamt ? 1.585,01) und den Einkünften seiner Mitbewohnerin in Höhe von ? 275,00 abzüglich sonstiger außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von ? 71,19, abzüglich der Kosten des Wohnaufwands in Höhe von pauschal ? 140,00.

3. Mit am 03.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde irrtümlich sein Einkommen brutto für netto gerechnet habe. Des Weiteren seien seine monatliche Einkommensteuer und seine Krankenversicherungsprämie nicht in Abzug gebracht worden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Berücksichtigung der angeführten Abzüge und schloss dem Schreiben neuerlich die Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes über die Vorauszahlungsteilbeträge an Einkommensteuer samt deren Zahlungsanweisung vom 15.02.2017 und einen Kontoauszug über die erfolgte Buchung an die zuständige Gebietskrankenkasse am 19.01.2017 in Höhe von ? 71,19 je in Kopie bei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass mit dem Betreiber des Beschwerdeführers kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehe und sein Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass seine Einkommensteuer bei der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht in Abzug gebracht worden sei. Betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar einen A1-Anschluss besitze, aber auch via Tele2 telefoniere. Der Beschwerde wurden die bereits vorgelegten Unterlagen samt handschriftlicher Vermerke und ein Kontoauszug über die Zahlungsanweisung an die XXXX je in Kopie beigeschlossen.

6. Am 16.05.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte überdies aus, dass sich die Pension des Beschwerdeführers aus dem in der Bestätigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt ausgewiesenen Krankenversicherungsbetrag für ausländische Leistungen ergebe. Des Weiteren habe die belangte Behörde bei den Abzügen offenbar irrtümlich sonstige außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von ? 71,19 berücksichtigt anstatt der nachgewiesenen Einkommensteuer in Höhe von ? 161,58 monatlich.

7. Mit Verfügung vom 19.09.2019, nachweislich zugestellt am 24.09.2019, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung auf.

8. Der Beschwerdeführer legte daraufhin keine weiteren Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer bezieht zwei Alterspensionen und lebt gemeinsam mit seiner Mitbewohnerin in einem Zweipersonenhaushalt.

Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2017 monatlich ? 1.352,49 (bestehend aus ? 1.165,88 an seiner Alterspension aus Liechtenstein und der österreichischen Alterspension in Höhe von ? 419,13 abzüglich ? 71,19 für den vom Beschwerdeführer zu leistenden Sozialversicherungsbeitrag und ? 161,33 an Einkommensteuer)

Die Summe der Einkünfte seiner Mitbewohnerin betrug im Jahr 2017 monatlich netto ? 275,00.

Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes von pauschal ? 140,00 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen für das Jahr 2017 in Höhe von ? 1.487,49.

Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

Der Netzbetreiber des Beschwerdeführers ist die XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Dem von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.02.2017 im Rahmen des Beweisergebnisses festgestellten Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin (festgestelltes Haushaltseinkommen in Höhe von ? 1.860,01: ? 419,13 + ? 1.165,88 + ? 275) widersprach der Beschwerdeführer nicht, sondern monierte, dass der Sozialversicherungsbeitrag und die Einkommensteuer in Abzug zu bringen seien.

Die belangte Behörde zog den Sozialversicherungsbeitrag des Beschwerdeführers in Höhe von ? 71,19 irrtümlich als außergewöhnliche Belastung von dem Haushaltseinkommen ab (siehe die Anmerkung der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage). Auch hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zu leistende Einkommensteuervorauszahlung von monatlich ? 161,33 nicht in Abzug gebracht. Die belangte Behörde hielt hierzu in der Anmerkung zur Beschwerdevorlage selbst fest, dass der Sozialversicherungsbeitrag irrtümlich als außergewöhnliche Belastung im angefochtenen Bescheid ausgewiesen worden sei und die Einkommensteuer nicht vom Haushaltseinkommen abgezogen worden sei. Diese beiden, das (Haushalts-)Einkommen verringernden Beträge hat der Beschwerdeführer durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen nachgewiesen, sodass diesbezüglich zwei Richtigstellungen vorzunehmen waren.

Die belangte Behörde zog den Pauschalbetrag iHv ? 140,00 für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers in einem Eigenheim ab, wogegen sich der Beschwerdeführer nicht wendet; insbesondere wird nicht das Vorliegen eines Eigenheimes bestritten.

Einen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2017 und 2018, die für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 geleisteten Vorauszahlungsteilbeträge an Einkommensteuer oder eine Mietzinsaufschlüsselung legte der Beschwerdeführer trotz behördlicher und gerichtlicher Aufforderung nicht vor.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2 Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

"§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [...]

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.

3.3 Das Haushalts-Nettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die "für eine Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheids ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Unrecht - abgewiesen wurde:

Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erlaubt § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG neben der Anrechnung von Wohnkosten die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz. Solche außergewöhnlichen Belastungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN).

Hinsichtlich der möglichen Abzugsposition der Wohnkosten wurde ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen weder behauptet noch sonst nachgewiesen, sodass vorliegend lediglich ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von ? 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen war (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 leg. cit. bzw. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung).

3.5 Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich netto ? 1.487,49 im Jahr 2017 (Pensionen des Beschwerdeführers von insgesamt ? 1.585,01 zuzüglich dem Lohn/Gehalt seiner Mitbewohnerin in Höhe von monatlich ? 275,00 abzüglich seiner Krankenversicherung ? 71,19 und der monatlichen Einkommensteuervorauszahlungen sowie der Wohnkostenpauschale iHv ? 140,00), welches gemäß den Feststellungen (Pkt. II.1) im Zeitraum für den Zeitraum ab Antragstellung bis einschließlich Ende Dezember 2017 nachgewiesen wurde, unterschreitet die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannte Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt nicht den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall für das Jahr 2017 ? 1.494,27).

Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt somit ab Antragstellung für das Jahr 2017 vorlagen, war der Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung ab Antragstellung zuerkannt wird.

3.6 Da eine Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuerkennung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt auf dem Boden der gesetzlichen Grundlagen als auch der technischen Möglichkeiten immer monatsweise erfolgt, war der erstmögliche Zeitpunkt für die Befreiung und Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der 1.3.2017.

Für die Folgejahre 2018 und 2019 legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen vor, sodass mangels Vorliegens der Voraussetzungen die Beschwerde ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abzuweisen war (Spruchteil A.II).

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung Einkommen Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2157403.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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